Urteilskopf

138 I 154

13. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 2C_943/2011 / 2C_127/2012 vom 12. April 2012

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 155

BGE 138 I 154 S. 155

Zwischen 2008 und 2011 erhob X. insgesamt sechs Beschwerden (b.01 bis b.06) an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie richteten sich gegen verschiedene Sendungen der Rubriken "Tagesschau" und "10 vor 10" des Schweizer Fernsehens. In allen Verfahren beanstandete X. die Darstellung der Ergebnisse von Meinungsumfragen im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen. Mit Entscheid vom 17. Juni 2011 hiess die UBI die Beschwerde b.01 vollumfänglich und die Beschwerde b.02 teilweise gut, während sie die Beschwerden b.03 und b.04 abwies, ebenso wie die Beschwerde b.05, soweit sie auf die Beschwerde b.05 eingetreten war. Mit weiterem Entscheid, ebenfalls vom 17. Juni 2011, wies die UBI die Beschwerde b.06 ab. Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 16. November 2011 führt X. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt den Antrag, die Entscheide b.01, b.02, b.03, b.04 und b.05 seien aufzuheben. Die Sache sei zu neuer Beurteilung an die UBI zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, dass er sich vorher zu den Stellungnahmen der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) äussern könne. Denselben Antrag stellt er in seiner Eingabe vom 1. Februar 2012 an das Bundesgericht betreffend den Entscheid b.06. Das Bundesgericht weist die beiden Beschwerden ab, soweit es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)

BGE 138 I 154 S. 156

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt nach dem Gesagten eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die UBI habe auf seine Beschwerden hin jeweils eine Stellungnahme der SRG eingeholt und ihm diese zugestellt mit dem Vermerk, ein weiterer Schriftenwechsel finde nicht statt. Ein solcher sei auch nicht angeordnet worden, obwohl er mehrmals gegen die Verweigerung des "Rechts auf Replik" protestiert habe.
2.2 Zum letztgenannten Punkt ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nach Lage der Akten in den Verfahren b.01, b.02, b.03 und b.04 sich nach Eingang der Stellungnahmen der SRG im Zusammenhang mit dem von der UBI anfänglich beabsichtigten Beizug eines Experten mit Eingaben vom 12. Juli 2010, 31. August 2010 und 3. September 2010 auch zur Sache erneut ausführlich äusserte. In den Verfahren b.05 und b.06 wurde er nach Eingang der Stellungnahme der SRG nicht mehr zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen. Er macht allerdings auch nicht geltend, eine solche beantragt zu haben. Mit dem von ihm vor Bundesgericht eingereichten Schreiben vom 15. Juni 2011 an die UBI - das freilich nicht in den Akten der UBI liegt - hat er bloss auf die "systematische Verweigerung des Rechts auf Replik" und auf "Auswirkungen davon auf einen allfälligen UBI-Entscheid am 17. Juni 2011" hingewiesen.
2.3

2.3.1 Soweit das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) nicht besondere Vorschriften enthält, richtet sich das Verfahren vor der UBI nach dem VwVG (SR 172. 021; Art. 1 Abs. 2 lit. d VwVG; BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436). Nach Art. 57 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 96 Eintreten und Schriftenwechsel - 1 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die Beschwerdeinstanz auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte.
1    Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die Beschwerdeinstanz auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte.
2    Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so lädt die Beschwerdeinstanz den Programmveranstalter zur Stellungnahme ein.
3    Die Beschwerdeinstanz kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen oder unbenützt geblieben sind oder in der gleichen Angelegenheit ein Verwaltungsverfahren durchgeführt wird.
VwVG holt die Beschwerdeinstanz von der Vorinstanz und gegebenenfalls von den Gegenparteien des Beschwerdeführers eine Vernehmlassung ein. Desgleichen ist in Art. 96 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 96 Eintreten und Schriftenwechsel - 1 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die Beschwerdeinstanz auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte.
1    Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die Beschwerdeinstanz auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte.
2    Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so lädt die Beschwerdeinstanz den Programmveranstalter zur Stellungnahme ein.
3    Die Beschwerdeinstanz kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen oder unbenützt geblieben sind oder in der gleichen Angelegenheit ein Verwaltungsverfahren durchgeführt wird.
RTVG vorgesehen, dass die UBI den Programmveranstalter zur Stellungnahme einlädt. Gemäss Art. 57 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 96 Eintreten und Schriftenwechsel - 1 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die Beschwerdeinstanz auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte.
1    Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die Beschwerdeinstanz auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte.
2    Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so lädt die Beschwerdeinstanz den Programmveranstalter zur Stellungnahme ein.
3    Die Beschwerdeinstanz kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen oder unbenützt geblieben sind oder in der gleichen Angelegenheit ein Verwaltungsverfahren durchgeführt wird.
VwVG kann die Beschwerdeinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung anberaumen. Nach dem Wortlaut der einschlägigen Gesetze besteht somit keine Pflicht zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
2.3.2 Ein zweiter Schriftenwechsel ist damit grundsätzlich dem pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz anheimgestellt. Freilich ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf
BGE 138 I 154 S. 157

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in den Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, mithin allen Arten von Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind (BGE 131 I 91 E. 3.1 S. 95; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 237), das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei ("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Einen derart bedingten Anspruch erkannte das Bundesgericht bereits unter Herrschaft von Art. 4 aBV (vgl. namentlich BGE 133 I 100 E. 4.2 S. 102; BGE 114 Ia 307 E. 4b S. 314; BGE 111 Ia 2 E. 3 S. 3; BGE 101 Ia 298 E. 4a S. 304; BGE 100 Ia 8 E. 3c S. 9 f.; BGE 99 III 18 E. 6 S. 21).
2.3.3 Von diesem Replikrecht i.e.S. zu unterscheiden ist in den Gerichtsverfahren, die Art. 6 Ziff. 1 EMRK unterliegen, die vom EGMR entwickelte Möglichkeit, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197, mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR; hienach als "Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten" bezeichnet). Die Praxis des Bundesgerichts hat dieses Recht auf Gerichtsverfahren ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgedehnt (zum Ganzen: BGE 133 I 100 E. 4.5 f. S. 103 f.; BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197 mit Hinweisen). Das Bundesgericht leitete dies aus Art. 29 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 96 Eintreten und Schriftenwechsel - 1 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die Beschwerdeinstanz auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte.
1    Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die Beschwerdeinstanz auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte.
2    Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so lädt die Beschwerdeinstanz den Programmveranstalter zur Stellungnahme ein.
3    Die Beschwerdeinstanz kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen oder unbenützt geblieben sind oder in der gleichen Angelegenheit ein Verwaltungsverfahren durchgeführt wird.
BV ab, der insofern gleich auszulegen sei wie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 133 I 100 E. 4.4-4.6 S. 103 f.).
2.4 Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf das Verfahren vor der UBI nicht anwendbar (BGE 122 II 471 E. 2b S. 475 f.; Urteil 2C_836/2010 vom 25. März 2011 E. 2), sodass diese Bestimmung von vornherein nicht verletzt sein kann. Mit Blick auf die Anwendbarkeit des Rechts auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten selbst auf Gerichtsverfahren ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kommt dem Charakter des Verfahrens vor der UBI entscheidende Bedeutung zu. Dies ist nun näher zu prüfen.
2.5 Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 96 Eintreten und Schriftenwechsel - 1 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die Beschwerdeinstanz auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte.
1    Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die Beschwerdeinstanz auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte.
2    Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so lädt die Beschwerdeinstanz den Programmveranstalter zur Stellungnahme ein.
3    Die Beschwerdeinstanz kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen oder unbenützt geblieben sind oder in der gleichen Angelegenheit ein Verwaltungsverfahren durchgeführt wird.
BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 96 Eintreten und Schriftenwechsel - 1 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die Beschwerdeinstanz auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte.
1    Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die Beschwerdeinstanz auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte.
2    Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so lädt die Beschwerdeinstanz den Programmveranstalter zur Stellungnahme ein.
3    Die Beschwerdeinstanz kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen oder unbenützt geblieben sind oder in der gleichen Angelegenheit ein Verwaltungsverfahren durchgeführt wird.
BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen
BGE 138 I 154 S. 158

Rechnung zu tragen (vgl. etwa BGE 135 II 286 E. 5.3 S. 295 f.; BGE 123 I 63 E. 2d S. 68 ff.; BGE 119 Ia 141 E. 5c S. 149 ff.). Zum Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten in gerichtlichen Verfahren hat das Bundesgericht klare Regeln aufgestellt (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_521/2011 vom 23. November 2011 E. 2.2). Auch nach der Praxis des EGMR gilt ein solches Recht nur im Verfahren vor Gerichten, nicht vor anderen Behörden (Urteil des EGMR Schaller-Bossert gegen Schweiz vom 28. Oktober 2010 [41718/05], § 29-32). Selbst mit Blick auf die an sich anzustrebende Parallelität zwischen den Verfahrensgarantien der EMRK und denjenigen der Bundesverfassung besteht daher kein Anlass, aus Art. 29
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 96 Eintreten und Schriftenwechsel - 1 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die Beschwerdeinstanz auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte.
1    Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die Beschwerdeinstanz auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte.
2    Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so lädt die Beschwerdeinstanz den Programmveranstalter zur Stellungnahme ein.
3    Die Beschwerdeinstanz kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen oder unbenützt geblieben sind oder in der gleichen Angelegenheit ein Verwaltungsverfahren durchgeführt wird.
BV ein Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten auch im Verfahren vor anderen als gerichtlichen Behörden abzuleiten.

2.6 Ein Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist ein auf Gesetz beruhender, unabhängiger Spruchkörper, der auf der Grundlage des Rechts in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren über Rechtsansprüche bindend entscheidet (BGE 126 I 228 E. 2a/bb S. 230 f.; BGE 123 I 87 E. 4a S. 91).
2.7 Die bisherige Rechtsprechung hat offengelassen, ob die UBI eine klassische richterliche Instanz ist, und auf sie jedenfalls nicht unbesehen die für Gerichte geltenden Verfahrensregeln angewendet (BGE 122 II 471 E. 2a S. 475; BGE 137 I 340 E. 2.2.3 S. 344). Die UBI ist vom Bundesrat gewählt (Art. 82 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 82 Zusammensetzung - 1 Die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerdeinstanz) besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern.
1    Die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerdeinstanz) besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern.
2    Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Beschwerdeinstanz und bestimmt den Präsidenten oder die Präsidentin.
3    Der Beschwerdeinstanz nicht angehören dürfen:
a  Mitglieder der Bundesversammlung;
b  Personen im Dienst des Bundes;
c  Mitglieder von Organen schweizerischer Programmveranstalter sowie Personen, die in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis stehen.
4    Tritt eine Unvereinbarkeit ein, so erklärt die betroffene Person, für welches der beiden Ämter sie sich entscheidet. Entscheidet sie sich für ein Amt nach Absatz 3, so scheidet sie spätestens vier Monate nach Feststellung der Unvereinbarkeit aus der Beschwerdeinstanz aus.
RTVG), aber unabhängig und an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat oder Bundesverwaltung gebunden (Art. 84
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 84 Unabhängigkeit - Die Beschwerdeinstanz ist unabhängig und an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden. Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht nach Artikel 104 Absatz 2.
RTVG). Sie wurde deshalb in der Rechtsprechung als "assimilable à un tribunal" bezeichnet (Urteil 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.2, nicht publ. in: BGE 137 II 40). Weisungsunabhängigkeit genügt allerdings nicht, um ein Organ als Gericht zu bezeichnen. So gelten auch die Wettbewerbskommission, die Kommunikationskommission oder die frühere Bankenkommission bzw. die heutige FINMA nicht als Gerichte im Sinne von Art. 6
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 84 Unabhängigkeit - Die Beschwerdeinstanz ist unabhängig und an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden. Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht nach Artikel 104 Absatz 2.
EMRK, sondern sind Behördenkommissionen, die zur dezentralen Bundesverwaltung gehören (BGE 132 II 47 E. 1.2 S. 50 f., BGE 132 II 257 E. 3.1 S. 262, 485 E. 1.1 S. 492; BGE 131 II 13 E. 3.2 S. 19; Urteil 2A.262/2000 vom 9. März 2001 E. 2b/aa, nicht publ. in: BGE 127 II 142; BGE 115 Ib 55 E. 2a S. 57), obwohl auch sie unabhängig sind und nicht weisungsgebunden entscheiden (Art. 19 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 84 Unabhängigkeit - Die Beschwerdeinstanz ist unabhängig und an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden. Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht nach Artikel 104 Absatz 2.
KG [SR 251]; Art. 56 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 84 Unabhängigkeit - Die Beschwerdeinstanz ist unabhängig und an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden. Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht nach Artikel 104 Absatz 2.
FMG [SR 784. 10]; Art. 21 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 21 - 1 Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.
1    Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.
2    Sie erörtert mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer Aufsichtstätigkeit sowie aktuelle Fragen der Finanzplatzpolitik.
3    Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das EFD.
4    Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus.
FINMAG [SR 956.1]). Wie die
BGE 138 I 154 S. 159

Wettbewerbs- oder Kommunikationskommission ist auch die UBI eine Behördenkommission (Art. 85 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 85 Organisation - 1 Soweit der Bundesrat keine abweichenden Regeln vorsieht, ist die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 199687 anwendbar.
1    Soweit der Bundesrat keine abweichenden Regeln vorsieht, ist die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 199687 anwendbar.
2    Die Beschwerdeinstanz organisiert sich selbst. Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
3    Die Beschwerdeinstanz verfügt über ein selbständiges Sekretariat. Sie regelt dessen Aufgaben im Reglement nach Absatz 2. Das Dienstverhältnis des Sekretariatspersonals richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.
RTVG; Art. 8 Abs. 2
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 8 Listen der Einheiten - 1 In Anhang 1 sind mit ihrer Zuordnung zu einem Departement abschliessend aufgelistet:
1    In Anhang 1 sind mit ihrer Zuordnung zu einem Departement abschliessend aufgelistet:
a  die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung, ohne die weitere Untergliederung der Bundesämter;
b  die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit Ausnahme der ausserparlamentarischen Kommissionen.
2    In Anhang 2 sind die ausserparlamentarischen Kommissionen mit ihrer Zuordnung zu einem Departement abschliessend aufgelistet.
, Art. 8a Abs. 3
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 8a Verwaltungs- und Behördenkommissionen - 1 Ausserparlamentarische Kommissionen sind ihrer Funktion nach entweder Verwaltungs- oder Behördenkommissionen.
1    Ausserparlamentarische Kommissionen sind ihrer Funktion nach entweder Verwaltungs- oder Behördenkommissionen.
2    Verwaltungskommissionen haben beratende und vorbereitende Funktionen.
3    Behördenkommissionen sind mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.
und Anhang 2 Ziff. 2 RVOV [SR 172.010.1]). Ihre Aufgabe besteht in der Aufsicht über den Inhalt redaktioneller Sendungen (vgl. auch den Titel des 2. Kapitels des 7. Titels des RTVG). Sie kann in diesem Rahmen feststellen, dass Sendungen Programmvorschriften verletzt haben, und vom Veranstalter verlangen, den Mangel zu beheben (Art. 89 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 89 Allgemeines - 1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
1    Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a  von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen:
a1  den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt,
a2  sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten,
a3  dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
b  dem UVEK beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.
2    Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.95
und Art. 97 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 97 Entscheid - 1 Die Beratungen der Beschwerdeinstanz sind öffentlich, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen stehen entgegen.
1    Die Beratungen der Beschwerdeinstanz sind öffentlich, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen stehen entgegen.
2    Die Beschwerdeinstanz stellt fest, ob:
a  die angefochtenen redaktionellen Publikationen Bestimmungen über den Inhalt, die in den Artikeln 4, 5 und 5a oder im einschlägigen internationalen Recht festgelegt sind, verletzt haben; oder
b  eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) vorliegt.107
3    Stellt sie eine Verletzung fest, so kann sie die in Artikel 89 vorgesehenen Massnahmen ergreifen oder beantragen.
4    Bei wiederholten schweren Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5 im Programm oder gegen die entsprechenden Pflichten im übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 5a) kann die Beschwerdeinstanz beim UVEK ein Sendeverbot beantragen (Art. 89 Abs. 2).108
und 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 97 Entscheid - 1 Die Beratungen der Beschwerdeinstanz sind öffentlich, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen stehen entgegen.
1    Die Beratungen der Beschwerdeinstanz sind öffentlich, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen stehen entgegen.
2    Die Beschwerdeinstanz stellt fest, ob:
a  die angefochtenen redaktionellen Publikationen Bestimmungen über den Inhalt, die in den Artikeln 4, 5 und 5a oder im einschlägigen internationalen Recht festgelegt sind, verletzt haben; oder
b  eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) vorliegt.107
3    Stellt sie eine Verletzung fest, so kann sie die in Artikel 89 vorgesehenen Massnahmen ergreifen oder beantragen.
4    Bei wiederholten schweren Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5 im Programm oder gegen die entsprechenden Pflichten im übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 5a) kann die Beschwerdeinstanz beim UVEK ein Sendeverbot beantragen (Art. 89 Abs. 2).108
RTVG). Ihre Aufgabe gleicht damit eher derjenigen einer Aufsichtsbehörde. Dementsprechend ist auch eine Programmbeschwerde zulässig von Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung haben, sofern sie mindestens 20 Unterschriften beibringen (Art. 94 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 94 Beschwerdebefugnis - 1 Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweigerung des Zugangs kann führen, wer:102
1    Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweigerung des Zugangs kann führen, wer:102
a  am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war; und
b  eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikationen nachweist oder dessen Gesuch um Zugang (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) abgewiesen worden ist.
2    Natürliche Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikation nachweisen, können auch Beschwerde führen, wenn sie mindestens 20 Unterschriften beibringen.104
3    Natürliche Personen, die eine Beschwerde nach Absatz 2 führen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen.105
4    Beschwerde führen kann auch das UVEK; in diesem Falle gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht.
RTVG). Diese Popularbeschwerde dient nicht in erster Linie dem Rechtsschutz Privater, sondern dem allgemeinen Interesse und der staatlichen Aufsicht über Radio und Fernsehen (BGE 137 II 40 E. 2.2 S. 42 f.; BGE 132 II 290 E. 2.2 S. 293; BGE 130 II 514 E. 2.3.2 S. 518 f.; BGE 122 II 471 E. 2b S. 475 f.; GIOVANNI BIAGGINI, BV, Kommentar, 2007, N. 18 zu Art. 93
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 94 Beschwerdebefugnis - 1 Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweigerung des Zugangs kann führen, wer:102
1    Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweigerung des Zugangs kann führen, wer:102
a  am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war; und
b  eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikationen nachweist oder dessen Gesuch um Zugang (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) abgewiesen worden ist.
2    Natürliche Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikation nachweisen, können auch Beschwerde führen, wenn sie mindestens 20 Unterschriften beibringen.104
3    Natürliche Personen, die eine Beschwerde nach Absatz 2 führen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen.105
4    Beschwerde führen kann auch das UVEK; in diesem Falle gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht.
BV). Die Popularbeschwerdeführer haben denn auch keine Parteistellung vor Bundesgericht, wenn der die Beschwerde gutheissende Entscheid der UBI vom Veranstalter beim Bundesgericht angefochten wird (Urteil 2C_880/2010 vom 18. November 2011 E. 1.2; BGE 131 II 253 E. 1.2 S. 255 f.). Dies alles verdeutlicht, dass das Beschwerdeverfahren vor der UBI eher den Charakter einer besonders gelagerten Aufsichtsbeschwerde als eines gerichtlichen Verfahrens hat. Insgesamt ist somit die UBI jedenfalls im Rahmen der hier zur Diskussion stehenden Popularbeschwerden (nicht publ. E. 1.2) nicht als gerichtliche Behörde im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu betrachten. Dementsprechend besteht in den von ihr geführten Verfahren zwar kein Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten gemäss der Praxis des EGMR (E. 2.3.3), aber ein Replikrecht, soweit die in der Eingabe vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (E. 2.3.2).
2.8 Im Übrigen wäre die Beschwerde selbst dann abzuweisen, wenn für das Verfahren vor der UBI grundsätzlich ein solches Recht bestünde. Auch es steht - wie jedes Recht - unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (MARKUS LANTER, Formelle Natur des Replikrechts - Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012 S. 167 ff., insb. 172). Die Grundrechte müssen - wie auch der EGMR stets betont - nicht theoretisch und abstrakt, sondern konkret und effektiv geschützt
BGE 138 I 154 S. 160

werden (statt vieler: Urteil des EGMR Schlumpf gegen Schweiz vom 8. Januar 2009 [29002/06], § 57, mit weiteren Hinweisen). Das Rechtauf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten dient dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass die Verfahrensparteien die Möglichkeit haben, sich substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Das blosse Beharren darauf, das letzte Wort zu haben, ohne dass damit eine effektive Rechtswahrnehmung verbunden wäre, ist demgegenüber nicht schutzwürdig (FRANK SCHÜRMANN, Das Urteil F.R. gegen die Schweiz, in: Internationales Zivilprozess- und Verfahrensrecht II, Karl Spühler [Hrsg.], 2003, S. 79 f.).
2.9 Wie in E. 2.2 dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer in den Verfahren b.01, b.02, b.03 und b.04 nach Eingang der Stellungnahmen der SRG zur Sache erneut geäussert, sodass insoweit das Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten von vornherein nicht verletzt wäre. In den Verfahren b.05 und b.06 hat er, obwohl er mit der Rechtsprechung dazu offensichtlich vertraut ist, nach der Mitteilung der UBI, ein weiterer Schriftenwechsel finde nicht statt, nicht etwa den Antrag gestellt, es solle trotzdem ein solcher durchgeführt werden. Stattdessen hat er bloss in dem zwei Tage vor der angekündigten öffentlichen Urteilsberatung datierten Schreiben auf die Verletzung des "Rechts auf Replik" hingewiesen. Er macht auch vor Bundesgericht nicht geltend, dass er beabsichtigt hätte, tatsächlich eine Eingabe einzureichen und dass er darin etwas hätte vortragen wollen, was der UBI nicht bereits bekannt war. Er benützt das Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten offensichtlich nicht, um seine berechtigten Parteirechte wahrzunehmen, sondern er beharrt bloss auf einer leeren Formalität und will damit ihm missliebige Urteile aufheben. Ein solches Vorgehen verdient keinen Rechtsschutz.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 138 I 154
Date : 12. April 2012
Published : 17. August 2012
Source : Bundesgericht
Status : 138 I 154
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 1 Abs. 2 lit. d und Art. 57 VwVG; Art. 96 RTVG; Anspruch auf rechtliches Gehör


Legislation register
BV: 29  93
EMRK: 6
FINMAG: 21
FMG: 56
KG: 19
RTVG: 82  84  85  89  94  96  97
RVOV: 8  8a
VwVG: 1  57
BGE-register
100-IA-8 • 101-IA-298 • 111-IA-2 • 114-IA-307 • 115-IB-55 • 119-IA-141 • 122-II-471 • 123-I-63 • 123-I-87 • 126-I-228 • 127-II-142 • 129-I-232 • 130-II-514 • 131-I-91 • 131-II-13 • 131-II-253 • 132-II-257 • 132-II-290 • 132-II-47 • 133-I-100 • 135-II-286 • 135-II-430 • 137-I-195 • 137-I-340 • 137-II-40 • 138-I-154 • 99-III-18
Weitere Urteile ab 2000
1C_521/2011 • 2A.262/2000 • 2C_127/2012 • 2C_836/2010 • 2C_844/2009 • 2C_880/2010 • 2C_943/2011
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