137 IV 134
19. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. AG gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 1C_424/2010 vom 2. Februar 2011
Regeste (de):
- Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a das BJ; b wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a das BJ; b wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a das BJ; b wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a das BJ; b wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. - Zeugenbefragung und Aktenedition; Beschwerdelegitimation von juristischen Personen und ihren Organen. Zusammenfassung und Präzisierung der Praxis (E. 5 und 6). Rechtshilferechtlich relevanter Begriff der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Dokumente; unmittelbare und direkte Betroffenheit der juristischen Person in der vorliegenden Konstellation verneint (E. 7).
Regeste (fr):
- Art. 80h let. b EIMP; art. 84 et 89 al. 1 LTF; art. 9a OEIM; entraide internationale en matière pénale; qualité pour recourir contre une décision de clôture.
- Audition de témoins et consultation du dossier; qualité pour recourir des personnes morales et de leurs organes. Résumé et précision de la jurisprudence (consid. 5 et 6). Notion pertinente en droit de l'entraide internationale du pouvoir de disposition effectif sur les documents; atteinte immédiate et directe de la personne morale niée dans le présent cas d'espèce (consid. 7).
Regesto (it):
- Art. 80h lett. b AIMP; art. 84 e 89 cpv. 1 LTF; art. 9a OAIMP; assistenza internazionale in materia penale; legittimazione a impugnare una decisione di chiusura.
- Audizione di testimoni ed edizione di atti; legittimazione a ricorrere di persone giuridiche e dei loro organi. Riassunto e precisazione della prassi (consid. 5 e 6). Nozione pertinente del potere di disporre effettivo sui documenti nell'ambito dell'assistenza giudiziaria; lesione immediata e diretta della persona giuridica negata nella fattispecie (consid. 7).
Sachverhalt ab Seite 134
BGE 137 IV 134 S. 134
A. Die spanischen Strafverfolgungsbehörden in San Bartolomé de Tirajana führen ein Strafverfahren unter anderem gegen Y. wegen Betrugs und weiterer Delikte. Am 13. Februar 2008 (und ergänzend am 28. Januar 2009) ersuchten die spanischen Behörden die Schweiz um Rechtshilfe. Mit Schlussverfügung vom 25. November 2009
BGE 137 IV 134 S. 135
entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug dem Rechtshilfeersuchen, indem sie die Herausgabe des Protokolls der Zeugeneinvernahme eines Verwaltungsrates der X. AG sowie zweier von diesem bei der Einvernahme eingereichter Dokumente an die ersuchende Behörde bewilligte.
B. Auf die von der X. AG gegen die Schlussverfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, am 2. September 2010 nicht ein. Es verneinte die Beschwerdelegitimation der Rechtsuchenden.
C. Gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesstrafgerichts gelangte die X. AG mit Beschwerde vom 16. September 2010 an das Bundesgericht. Sie beantragte (zur Hauptsache), der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Sache sei an dieses zurückzuweisen (mit der Anweisung, auf die Beschwerde einzutreten und in der Sache zu entscheiden). Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. (Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1.
1.1 (Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles i.S. von Art. 84
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2. Zur Legitimation der Beschwerdeführerin wird im angefochtenen Entscheid Folgendes erwogen: Die spanischen Behörden hätten rechtshilfeweise um die Zeugenbefragung eines Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin und um Erhebung von Dokumenten ersucht. Am 13. Mai 2009 habe die Staatsanwaltschaft die Zeugeneinvernahme des Verwaltungsrates und Geschäftsanwaltes angeordnet. In der Annahme, dieser werde sachdienliche Dokumente anlässlich seiner Befragung einreichen, habe die Staatsanwaltschaft (einstweilen) auf die Erhebung von Gesellschaftsunterlagen direkt bei der Beschwerdeführerin verzichtet. Am 20. Mai 2009 sei der Zeuge auf den 29. Mai 2009 vorgeladen und aufgefordert worden, zur Aufklärung der Sache dienliche Beweisstücke zur Einvernahme mitzubringen, namentlich zur Frage, wer an der Aktiengesellschaft wirtschaftlich berechtigt war. Anlässlich seiner Befragung vom 29. Mai 2009 habe der Zeuge zuhanden der Staatsanwaltschaft einen Treuhandvertrag eingereicht, abgeschlossen zwischen ihm und einer dritten Holdinggesellschaft, sowie ein weiteres Dokument, welches
BGE 137 IV 134 S. 136
ebenfalls diese dritte Gesellschaft betroffen habe. In ihrer Schlussverfügung habe die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe des Zeugenprotokolls sowie der beiden am 29. Mai 2009 vom Zeugen edierten Dokumente bewilligt. Die Beschwerdeführerin sei nicht legitimiert, diese Rechtshilfemassnahmen anzufechten. Was das Zeugenprotokoll betrifft, gelte dies selbst für den Fall, dass sie durch die Beweisaussagen berührt wäre. Dass der Zeuge, der die beiden Dokumente persönlich ediert habe, gleichzeitig Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin sei, begründe ebenfalls keine Beschwerdebefugnis. Es könne daraus nicht geschlossen werden, dass sie zuvor Besitzerin der fraglichen Dokumente gewesen wäre. Anders sei auch nicht zu entscheiden, wenn die Beschwerdeführerin auf den Dokumenten erwähnt würde. Daran ändere ihr Vorbringen nichts, die Schlussverfügung sei ihr zugestellt worden, und die Staatsanwaltschaft habe den Zeugen angefragt, ob er (auch) in ihrem Namen der Herausgabe zustimme.
3. Die Beschwerdeführerin macht (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes geltend: Sie als juristische Person könne den Besitz an Dokumenten notwendigerweise nur durch ihre Organe ausüben. Ihr einziger Verwaltungsrat könne (im Verhältnis zu ihr) nicht als dritte Person betrachtet werden. Indem er als Zeuge aussagte und zwei Dokumente an die Staatsanwaltschaft aushändigte, habe sie faktisch selbst als Zeugin ausgesagt und Unterlagen ediert. In der vorliegenden Konstellation sei sie als Besitzerin der edierten Dokumente und damit als Direktbetroffene anzusehen. Nach der zivilrechtlichen Lehre und Praxis könne ihr Verwaltungsrat nicht persönlich Besitzer von Geschäftsdokumenten gewesen sein. Vielmehr habe er seinen Besitz (im Sinne eines "Besitzdieners") nur für sie ausgeübt. Es erscheine ausserdem aus Rechtsschutzgründen unhaltbar, wenn im Ergebnis niemand legitimiert gewesen wäre, die streitigen Rechtshilfemassnahmen anzufechten. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verletze daher Bundesrecht (insbesondere Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
5.
5.1 Gemäss Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
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BGE 137 IV 134 S. 137
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
5.1.1 Diese Bestimmung übernahm (für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen) sinngemäss die frühere Regelung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 103 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
5.1.2 Zwar verlangt auch der Wortlaut von Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
5.2 Gemäss Art. 9a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
(Art. 9a lit. a
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
bei Hausdurchsuchungen: der Eigentümer oder der Mieter
(Art. 9a lit. b
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge: der Halter
(Art. 9a lit. c
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b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
5.2.1 Die Praxis des Bundesgerichtes verlangt für die Anerkennung der Beschwerdelegitimation (im Sinne von Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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BGE 137 IV 134 S. 138
angefochtenen Schlussverfügung. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; BGE 127 II 104 E. 3 S. 107 ff.; 198 E. 2d S. 205; BGE 126 II 258 E. 2d S. 259; BGE 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; BGE 123 II 153 E. 2b S. 156). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen bzw. bei Konten- und Depotsperren der jeweilige Konto- und Depotinhaber angesehen (vgl. Art. 9a lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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5.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdebefugnis jeder natürlichen oder juristischen Person zu bejahen, die von einer Rechtshilfemassnahme direkt berührt ist. Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; BGE 123 II 153 E. 2b S. 157; je mit Hinweisen). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen. Nicht einzutreten ist auch auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhoben werden (BGE 130 II 162 E. 1.2-1.3 S. 164 f.; BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269 f.; BGE 128 II 211 E. 2.3-2.4 S. 217 ff.; BGE 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164 f.; vgl. AEMISEGGER/FORSTER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 36 zu Art. 84
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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BGE 137 IV 134 S. 139
5.2.3 Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthalten (BGE 130 II 162 E. 1.2-1.3 S. 164 f.; BGE 123 II 161 E. 1d/bb S. 164 f.; BGE 122 II 130 E. 2b S. 133; BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 36-40; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 532 S. 487 f.). Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist durch die den Dritten betreffende Verpflichtung zur Edition nicht persönlich berührt (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133; BGE 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110 f.). Dementsprechend hat das Bundesgericht auch entschieden, dass allein der Aufbewahrer und Besitzer (Lagerhalter) von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen (und elektronischen Datenspeichern) beschwerdelegitimiert sei und nicht deren (von der Beschlagnahme nur indirekt betroffener) Hinterleger bzw. zivilrechtlicher Eigentümer (Urteile 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2, in: Pra 2010 Nr. 22 S. 14; 1A.154/1995 vom 27. September 1995, in: Rep 1995 S. 117; noch restriktiver BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 37). BGE 130 II 162 betraf Dokumente zu einem Kundenkonto, die von einem Anwalt ediert worden waren; da der Anwalt sowohl Besitzer der Dokumente als auch Inhaber des Kontos war, wurde Dritten die Beschwerdebefugnis abgesprochen, obwohl sie in den Unterlagen erwähnt waren.
5.2.4 Gewisse Einschränkungen bestehen auch bei der Beschwerdelegitimation von Zeugen. Eine rechtshilfeweise Herausgabe der Befragungsprotokolle können sie anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder soweit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; BGE 122 II 130 E. 2b S. 133; BGE 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; vgl. AEMISEGGER/FORSTER, a.a.O., N. 36 zu Art. 84
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BGE 137 IV 134 S. 140
E. 1.3.1; bestätigend ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 526 S. 479; teilweise abweichend, allerdings ohne Begründung, Urteil 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 E. 1.3).
6. In Art. 9a lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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6.1 Art. 9a lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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6.2 Art. 9a lit. b
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BGE 137 IV 134 S. 141
6.3 Die genannten Anknüpfungskriterien (für die Beschwerdelegitimation) sind vor dem Hintergrund der Bedeutung und des Zwecks des internationalen Rechtshilferechts und im Lichte der verfassungsmässigen Grundrechte zu interpretieren. Im Rechtshilfeverkehr mit Spanien ist die Schweiz an die im Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) verankerten gegenseitigen Vertragsverpflichtungen gebunden. Einerseits ist im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren den schutzwürdigen Interessen (insbesondere Geheimhaltungsinteressen) von Personen Rechnung zu tragen, die von Rechtshilfemassnahmen unmittelbar betroffen werden. Ihnen ist (im Rahmen der gesetzlichen Verfahrensordnung und der grundrechtlichen Minimalgarantien) ein wirksamer Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 17a Gebot der raschen Erledigung - 1 Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug. |
|
1 | Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug. |
2 | Sie informiert das BJ auf dessen Ersuchen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die erwogenen Massnahmen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren. |
3 | Verweigert oder verzögert die zuständige Behörde ohne Grund den Erlass einer Verfügung, so kommt ihr Verhalten einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 17a Gebot der raschen Erledigung - 1 Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug. |
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1 | Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug. |
2 | Sie informiert das BJ auf dessen Ersuchen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die erwogenen Massnahmen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren. |
3 | Verweigert oder verzögert die zuständige Behörde ohne Grund den Erlass einer Verfügung, so kommt ihr Verhalten einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich. |
6.4 Insofern ist an die Beschwerdebefugnis bei Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich ein restriktiver Massstab anzulegen (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.4 S. 217 f.; BGE 126 II 495 E. 5a-d S. 500 f.; BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 114 f.). In der dargelegten Lehre und Praxis zu Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
|
a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
BGE 137 IV 134 S. 142
GLASSEY, a.a.O., Rz. 40). Was den wirksamen Rechtsschutz angeht, trägt das Bundesgericht auch der Frage Rechnung, ob gegen die streitigen Rechtshilfemassnahmen in der fraglichen konkreten Konstellation eine (echte) Rechtsschutzlücke besteht oder nicht (vgl. BGE 130 II 162 E. 1.3 S. 164 f.; BGE 124 II 180 E. 2b S. 182 f.; BGE 123 II 153 E. 2c S. 157; Urteil 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2, in: Pra 2010 Nr. 22 S. 14; BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 37, 115).
7.
7.1 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem von den Rechtshilfemassnahmen direkt betroffenen Rechtsanwalt unbestrittenermassen um den einzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin. Als Zeuge hat er Aussagen zu eigenen Geschäften, zu seiner Tätigkeit als Organ der Gesellschaft sowie zu deren Aktivitäten (und wirtschaftlichen Beteiligungsverhältnissen) gemacht. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll vom 29. Mai 2009 wurde er zur juristischen und geschäftlichen Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin befragt sowie zu seinen Beziehungen (und denjenigen der Beschwerdeführerin) zum Hauptbeschuldigten und zu zwei weiteren beschuldigten natürlichen Personen. Der Zeuge hat sich dabei ausdrücklich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
7.2 Anlässlich seiner Einvernahme hat der Zeuge zwei (in seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt befindliche) Dokumente der Staatsanwaltschaft übergeben. Beim ersten Dokument handelt es sich um eine Treuhandvereinbarung ("Fiduciary Agreement") vom 22./28. November 2007, abgeschlossen zwischen dem Zeugen (im eigenen Namen) und einer dritten Holdinggesellschaft mit Domizil auf der britischen Kanalinsel Jersey. Darin wird zwischen diesen Parteien vereinbart, dass der Zeuge als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin eingesetzt werde. Das zweite Dokument betrifft eine (am 2. Juni 2009) amtlich beglaubigte Erklärung vom 23. November 2007 über die wirtschaftliche Berechtigung an der genannten Holdinggesellschaft ("Establishment of the Beneficial Owners's Identity"). Als wirtschaftlich Berechtigter wird darin eine dritte natürliche Person genannt. Daraus folgt, dass die vom Zeugen an die Staatsanwaltschaft edierten Dokumente primär ihn selbst sowie eine dritte Gesellschaft (und eine dritte natürliche Person) betreffen und erst indirekt die Beschwerdeführerin.
7.3 Dass der Zeuge und Besitzer der beiden Dokumente gleichzeitig einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin ist, lässt die Gesellschaft (im Lichte der oben dargelegten Rechtslage) noch nicht als
BGE 137 IV 134 S. 143
von den Rechtshilfemassnahmen unmittelbar und direkt betroffen erscheinen. Von der Übermittlung seines Zeugenprotokolls direkt und unmittelbar tangiert ist der fragliche Zeuge als natürliche Person. Analoges gilt für die Edition der beiden in seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt befindlichen und primär ihn persönlich (in seinen privaten Geschäftsinteressen) berührenden Dokumente. Indem er strafprozessual als Zeuge über seine selbstständige Geschäftstätigkeit, seine vertraglichen und persönlichen Beziehungen zu Dritten und zu seinen Aktivitäten als Organ der Beschwerdeführerin befragt wurde, hat er nicht primär (organschaftlich) ihre statutarischen zivilrechtlichen Gesellschaftsinteressen bzw. Geschäftszwecke wahrgenommen. Vielmehr ist er (in seiner persönlichen Interessensphäre als Privatperson) seiner gesetzlichen Zeugnis- und Editionspflicht nachgekommen (vgl. Art. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
|
1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
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1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
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1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
7.4 Sodann liegt hier kein Fall vor, bei dem eine praxiskonforme Begrenzung der Legitimation auf Direktbetroffene bedeuten würde, dass von vornherein niemand gegen die fraglichen Rechtshilfemassnahmen wirksam hätte Beschwerde führen können (vgl. Urteil 1C_287/ 2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2, in: Pra 2010 Nr. 22 S. 14). Im Gegenteil ist nicht ersichtlich, weshalb der direkt und unmittelbar von den Rechtshilfemassnahmen betroffene Zeuge und Geschäftsanwalt nicht im eigenen Namen wirksam hätte den Rechtsweg beschreiten können. Dieses Vorgehen hätte umso näher gelegen, als er (in seinen Funktionen als Zeuge, Vertragspartei und einziges operatives Gesellschaftsorgan der Beschwerdeführerin) über sämtliche sachbezogenen Detailkenntnisse verfügt hat. Dies gilt sowohl für den Inhalt seiner Zeugenaussagen als auch für die von ihm persönlich edierten Dokumente, welche primär ein (im eigenen Namen abgeschlossenes) Rechtsgeschäft mit einer dritten (auf Jersey domizilierten) Holdinggesellschaft betreffen.
7.5 Da im vorliegenden Fall der Zeuge auch zu seiner eigenen Rolle als in eigenem Namen handelnde Privatperson befragt wurde, stand ihm nach der dargelegten Literatur und Rechtsprechung die
BGE 137 IV 134 S. 144
Beschwerdebefugnis zu (vgl. oben, E. 5.2.4). Eine Rechtsschutzlücke ist hier nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin im Zeugenprotokoll (und in einem edierten Dokument) erwähnt wird, lässt sie (nach der in E. 5 und 6 dargelegten Lehre und Praxis) noch nicht als von den Rechtshilfehandlungen unmittelbar und direkt betroffen erscheinen.
7.6 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, die beiden Dokumente, die sich im Zeitpunkt der Edition an die Staatsanwaltschaft in der Verfügungsgewalt des Zeugen befanden, hätten sich (auch) in ihrem zivilrechtlichen Besitz (bzw. Mitbesitz) befunden. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Zeuge gleichzeitig ihr Gesellschaftsorgan gewesen sei. Damit sei sie (im Sinne von Art. 80h lit. b
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7.6.1 Besitzer im zivilrechtlichen Sinne ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat (Art. 919 Abs. 1
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b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
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7.6.2 Das Vorbringen, der Zeuge sei nicht selbst direktbetroffener Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die beiden edierten
BGE 137 IV 134 S. 145
Dokumente gewesen, findet in den Akten keine Stütze. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Behauptung, der Zeuge habe die Treuhandvereinbarung ("Fiduciary Agreement") vom 22./28. November 2007 "in seiner Stellung als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin unterzeichnet". Der Vertrag wurde vielmehr zwischen dem Zeugen und einer dritten Holdinggesellschaft im eigenen Namen abgeschlossen. Da die Parteien darin erst vereinbarten, den Zeugen als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin einzusetzen, kann er den Vertrag nicht bereits als ihr Organ und in ihrem Namen abgeschlossen haben.
7.6.3 Über das Dargelegte hinaus ist nicht zu prüfen, inwiefern die von der Beschwerdeführerin angerufene zivilrechtliche Lehre und Praxis (zu Fragen der Besitzesverhältnisse bei juristischen Personen) auf die hier zu beurteilenden spezifischen Fragen der tatsächlichen Verfügungsgewalt über rechtshilfeweise edierte Dokumente bzw. der Beschwerdelegitimation in Rechtshilfesachen (Art. 80h lit. b
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