131 III 97
13. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. Kroatischer Kulturverein der Schweiz gegen A., B. und C. (Berufung) 5C.136/2004 vom 9. Dezember 2004
Regeste (de):
- Ausschliessung eines Mitglieds aus dem Verein (Art. 72
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. 2 Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft. 3 Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. - Ein unbestimmter statutarischer Ausschliessungsgrund (Generalklausel) ist der statutarischen Ausschliessung ohne Grundangabe gleichzustellen; eine Anfechtung der Ausschliessung ist somit nicht statthaft (E. 2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist möglich, wenn ein Verein eine andere als die ihm vom Gesetzgeber zugedachte ideale Zwecksetzung aufweist (E. 3).
Regeste (fr):
- Exclusion d'un membre d'une association (art. 72 CC).
- Le cas où les statuts prévoient un motif d'exclusion indéterminé (clause générale) doit être assimilé à celui où ils autorisent une exclusion sans indication de motifs; l'exclusion fondée sur une telle clause ne peut dès lors pas être attaquée en justice (consid. 2). Une exception à ce principe est possible lorsque l'association a un but autre que le but idéal envisagé par le législateur (consid. 3).
Regesto (it):
- Esclusione di un membro da un'associazione (art. 72 CC).
- Un motivo statutario indeterminato (clausola generale) di esclusione è da parificare all'esclusione statutaria senza indicazione del motivo; una contestazione dell'esclusione è pertanto inammissibile (consid. 2). Un'eccezione a questo principio è possibile quando l'associazione ha un fine diverso da quello ideale destinatole dal legislatore (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 97
BGE 131 III 97 S. 97
A. Der Kroatische Kulturverein der Schweiz (Beklagter) ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
B. Mit Klage vom 21. Juni 1999 verlangten sie, die Beschlüsse seien ungültig bzw. nichtig zu erklären. Mit Urteil vom 13. Mai
BGE 131 III 97 S. 98
2003 wies das Bezirksgericht Zürich die Klage ab. Dagegen hiess das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, die Klage mit Urteil vom 30. April 2004 gut.
C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 13. Juni 2004 eidgenössische Berufung erhoben, im Wesentlichen mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Mit Berufungsantwort vom 29. Oktober 2004 haben die Kläger auf Abweisung geschlossen, soweit auf die Berufung einzutreten sei. In Gutheissung der Berufung hat das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Das Obergericht hat den statutarischen Ausschliessungsgrund der Statutenverletzung als "sehr wenig konkret" erachtet und ist davon ausgegangen, dass aus diesem Grund nur eine Ausschliessung aus wichtigen Gründen gemäss Art. 72 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
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1 | Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
2 | Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft. |
3 | Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
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1 | Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
2 | Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft. |
3 | Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. |
2.1 Die Ausschliessung von Mitgliedern aus einem Verein ist in Art. 72
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
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1 | Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
2 | Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft. |
3 | Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
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1 | Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
2 | Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft. |
3 | Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 89 - 1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat. |
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1 | Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat. |
2 | Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden. |
BGE 131 III 97 S. 99
Vorentwurf hielten dazu fest, die Anfechtung könne "das Formelle beschlagen oder den Grund der Ausschliessung. Sie wird allerdings in letzterer Hinsicht in den Fällen aussichtslos sein, wo statutarisch der Verein die Befugnis hat, die Ausschliessung ohne Angabe eines Motivs vorzunehmen" (Erläuterungen, Bd. 1, Bern 1914, S. 90). In der Expertenkommission wurde kontrovers diskutiert, ob die Ausschliessung immer nur aus wichtigen Gründen erfolgen dürfe oder ob es nicht zur Vereinsfreiheit gehöre, den Ausschluss ohne Grundangabe zu ermöglichen, was auch eine Anfechtung ausschliesse (vgl. Protokoll der Expertenkommission, Originalausgabe, S. 51 ff.). Eine deutliche Mehrheit der Kommission verwarf schliesslich ein unbeschränktes Rekursrecht und stimmte folgendem Gesetzestext zu (Protokoll, S. 56): Die Ausschliessung eines Mitglieds kann, auch wenn die Statuten darüber keine Bestimmung enthalten, aus wichtigen Gründen durch Vereinsbeschluss erfolgen (Abs. 1). Die Statuten können bestimmen, dass die Ausschliessung durch Vereinsbeschluss ohne Angabe der Gründe erfolgen darf (Abs. 2). Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb Monatsfrist den Beschluss auf dem Rechtsweg anfechten, im ersten Fall, weil die Ausschliessung ohne genügenden Grund, im zweiten, weil sie nicht in den statutarischen Formen erfolgt sei (Abs. 3). Für die Kommissionsmehrheit war der Gedanke der Vereinsfreiheit wegleitend. "Wenn man in einen Verein eintrete, so pflege man dessen Statuten vorher zu lesen. Sei man damit nicht einverstanden, so bleibe man eben draussen" (Protokoll, Votum Isler, S. 52). In Art. 82 des bundesrätlichen Entwurfs wurde die Bestimmung neu redigiert und lautete wie folgt: Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten (Abs. 1). Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigem Grund erfolgen (Abs. 2). Das ausgeschlossene Mitglied kann die Ausschliessung innerhalb Monatsfrist wegen Verletzung von statutarischen oder gesetzlichen Vorschriften auf dem Rechtsweg anfechten (Abs. 3). Dazu wurde in der Botschaft ausgeführt: "Namentlich ist betreffend die Ausschliessung zwar eine freie Ordnung der Ausschliessungsgründe durch die Statuten vorbehalten. Wer einem Verein beitritt, unterwirft sich eben damit auch solchen Ausschliessungsvorschriften" (Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1904, BBl 1904 IV 20). Während der Nationalrat der bundesrätlichen Fassung folgte (AB 1905 N S. 479 ff.), stimmte der Ständerat einer nochmals veränderten
BGE 131 III 97 S. 100
Fassung zu, die schliesslich zum definitiven Gesetzestext wurde (AB 1905 S S. 940 ff.). In den Beratungen wurde die Tendenz der ständerätlichen Kommission hervorgehoben, die materielle Überprüfung des Ausschliessungsaktes durch den Richter auf ein Minimum zu beschränken (vgl. AB 1905 S, Berichterstatter Hofmann, S. 943). Die Entstehungsgeschichte von Art. 72
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
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1 | Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
2 | Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft. |
3 | Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. |
Ausgehend vom Gedanken der Vereinsautonomie und der vom historischen Gesetzgeber bewusst angelegten Einschränkung der richterlichen Überprüfungsbefugnis, hat das Bundesgericht sodann in einer Reihe von Entscheiden festgehalten, dass eine statutarische Generalklausel der Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gleichzusetzen sei (BGE 51 II 237 E. 2 S. 241 f.; BGE 85 II 525 E. 8 S. 541; BGE 90 II 346 E. 3 S. 349; sinngemäss auch BGE 123 III 193 E. 2c/aa S. 197). Instruktiv ist der Entscheid BGE 90 II 346, bei dem die Ausschliessung aus einem Veterinärverein vorgesehen war für den Fall, dass Mitglieder "causeraient du préjudice à la société ou au corps des vétérinaires". Das Bundesgericht erachtete diese statutarische Norm als nicht hinreichend bestimmt und hielt fest, dass in einem solchen Fall die Norm jener gleichzustellen sei, die den Ausschluss eines Mitgliedes ohne Grundangabe gestattet. Diese Praxis wurde vereinzelt kritisiert mit dem Argument, wenn die vorhandene Vorschrift nicht als Grundangabe gelten könne, fehle eine solche eben und es komme Art. 72 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
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1 | Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
2 | Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft. |
3 | Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. |
BGE 131 III 97 S. 101
Argumentationsweise mag auf den ersten Blick logisch anmuten, sie verkennt aber den Zweck einer solchen statutarischen Bestimmung. Die Angabe eines (zu unbestimmten) Grundes lässt klar erkennen, dass es dem Verein darum geht, die Anfechtung auszuschliessen. Wer einem solchen Verein beitritt, unterwirft sich dem betreffenden Ausschliessungsregime. Soweit ersichtlich ist denn LIVER mit seiner Kritik auch allein geblieben und hat die zitierte Rechtsprechung grösstenteils die Zustimmung der Lehre gefunden (vgl. KELLER, Die Ausschliessung aus dem Verein, Diss. Freiburg 1979, S. 126 f.; JUNG, Über das Prinzip der offenen Türe im Recht der Verbände, Diss. Bern 1956, S. 71 f.; BÜTLER, Der Persönlichkeitsschutz des Vereinsmitgliedes, Diss. Basel 1986, S. 68 f.; HEINI, Das schweizerische Vereinsrecht, Basel 1988, S. 63 f.; HEINI/SCHERRER, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 72
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
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1 | Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
2 | Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft. |
3 | Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. |
2.2 Der Beklagte hat die Kläger unbestrittenermassen aufgrund der statutarischen Generalklausel in Ziff. 12 der Statuten ausgeschlossen. Dabei hat er ihnen im Wesentlichen eine Verletzung der Treuepflicht vorgeworfen. Vieles spricht dafür, dass diese objektiv-rechtliche Mitgliedschaftspflicht (RIEMER, Berner Kommentar, N. 189 zu Art. 70
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. |
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1 | Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. |
2 | Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird. |
3 | Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich. |
2.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beklagte mit der Ausschliessung der drei Kläger rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Die Abklärungen der kantonalen Instanzen haben ergeben, dass die an die Kläger gerichteten Vorwürfe in entscheidenden Punkten unzutreffend waren (insbesondere missbräuchliche Verwendung von Vereinsmitteln).
BGE 131 III 97 S. 102
Dem Beklagten mögen deshalb die wichtigen Gründe für eine Ausschliessung im Sinn von Art. 72 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
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1 | Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
2 | Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft. |
3 | Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
2.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Kläger aufgrund einer statutarischen Generalklausel aus dem Beklagten ausgeschlossen worden sind und dass eine solche Ausschliessung im Sinn von Art. 72 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
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1 | Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
2 | Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft. |
3 | Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. |
3. Entgegen dem an sich klaren Wortlaut von Art. 72 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
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1 | Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
2 | Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft. |
3 | Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
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1 | Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
2 | Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft. |
3 | Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
3.1 Wie die Erwägung 2.1 zeigt, ging der historische Gesetzgeber vom Leitbild einer möglichst umfassenden Vereinsautonomie aus,
BGE 131 III 97 S. 103
insbesondere auch mit Bezug auf die Ausschliessungsfreiheit (so auch KELLER, a.a.O., S. 1 ff; BADERTSCHER, Der Ausschluss aus dem Verein nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1980, S. 28 ff.). Der Gesetzgeber glaubte, diesen Schritt gerade beim Verein und nur hier wagen zu dürfen, weil er diesen auf eine rein ideelle, d.h. nichtwirtschaftliche Zwecksetzung anlegte (KUMMER, Spielregel und Rechtsregel, Bern 1973, S. 54; vgl. sodann Art. 52 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
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1 | Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80 |
3 | Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
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1 | Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
2 | Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften. |
3 | Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
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1 | Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
2 | Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft. |
3 | Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. |
3.2 Da die Begrenzung der Ausschliessungsfreiheit in BGE 123 III 193 an das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder geknüpft
BGE 131 III 97 S. 104
worden ist, stellt sich die Anschlussfrage, wie sich Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
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1 | Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
2 | Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft. |
3 | Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
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1 | Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
2 | Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft. |
3 | Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. |
Wenn aufgrund der Ausführungen in E. 3.1 auch nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass nebst den Berufs- und Standesorganisationen bzw. den Wirtschaftsverbänden weitere Fallgruppen denkbar wären, bei denen die Ausschliessungsfreiheit nicht schrankenlos sein kann, müsste die in E. 3.2 erörterte teleologische Reduktion von Art. 72 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
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1 | Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. |
2 | Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft. |
3 | Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen. |
3.3 Gemäss seinen Statuten pflegt der Beklagte die kroatische Sprache und Kultur, den Gemeinschaftsgeist, die gegenseitige Hilfeleistung sowie die Geselligkeit und fördert die Tätigkeit der kroatischen Ergänzungsschule (Ziff. 2). Er arbeitet mit kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wohltätigen und religiösen
BGE 131 III 97 S. 105
Organisationen in der Schweiz, in Kroatien und in anderen Ländern zusammen (Ziff. 3). Er fördert die Freundschaft und Verständigung zwischen Kroaten und Schweizern, bringt seinen Mitgliedern die schweizerische Kultur und den Schweizern die kroatische Kultur näher (Ziff. 4). In den Grenzen seiner Möglichkeiten organisiert er Hilfe für in Not geratene Mitglieder (Ziff. 5). Auch wenn in den Statuten sinngemäss von Hilfeleistung in Notlagen die Rede ist, handelt es sich nicht um einen Verein, der wichtige wirtschaftliche Belange seiner Mitglieder betreffen oder gar in entscheidender Weise deren wirtschaftliches Fortkommen und Ansehen prägen würde. Als Bindeglied zwischen dem kroatischen Heimat- und dem schweizerischen Gastland mag er zwar für die Pflege und das Knüpfen individueller Kontakte, aber auch für das Wohlbefinden und die Integration seiner Mitglieder grosse Bedeutung haben und damit auch wichtige Aspekte des Persönlichkeitsrechts der Mitglieder betreffen. Dies allein genügt jedoch, wie in E. 3.2 ausgeführt worden ist, nicht, um die Ausschliessungsfreiheit einzuschränken. In erster Linie, wenn nicht sogar ausschliesslich, widmet sich der Beklagte dem Kulturaustausch, der binationalen Verständigung und der Geselligkeit unter den Mitgliedern; er verfolgt damit typische ideale Ziele. An der grundsätzlichen Ausschliessungsautonomie ändert schliesslich auch der Umstand nichts, dass das Protokoll der Generalversammlung vom 21. März 1999 (KB 2a und 2b) die Anwesenheit des kroatischen Botschafters in der Schweiz und des kroatischen Generalkonsuls in Zürich erwähnt, was dem Beklagten geradezu offiziösen Charakter verleiht. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann die mit BGE 123 III 193 begründete Rechtsprechung nicht auf den Beklagten angewandt werden.