117 V 257
33. Urteil vom 31. Oktober 1991 i.S. Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes gegen P. P. u. P. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
Regeste (de):
- Art. 23 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. 2 Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt: a Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden; b Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden. 3 Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats. 4 Der Anspruch erlischt: a mit der Wiederverheiratung; b mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. 5 Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten. 2 Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente. 3 Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente. 4 Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. 5 Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt. SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 83 Aufsicht - 1 Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden.
1 Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. 2 Das EAZW zieht den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie das Bundesamt für Cybersicherheit bei.257 3 Es zieht das Nationale Zentrum für Cybersicherheit bei.258 4 Der EDÖB koordiniert sich im Rahmen seiner Aufsicht mit dem EAZW und bei Bedarf mit den kantonalen Datenschutzbehörden.259 - - Für den Beginn der Hinterlassenenrenten ist nicht der im Todesregister verurkundete Zeitpunkt des Leichenfundes massgebend, sondern es ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, wann der Tod des Versicherten eingetreten ist.
- - Fall eines Versicherten, der zweieinhalb Jahre nach seinem Verschwinden tot aufgefunden wurde.
Regeste (fr):
- Art. 23 al. 3, 25 al. 2 LAVS, art. 83 al. 1 ch. 1 OEC.
- - Ce n'est pas le moment de la découverte du corps inscrit dans le registre des décès qui est déterminant pour fixer le début du droit aux rentes de survivants, mais la date du décès de l'assuré, établie selon la version des faits qui présente un degré de vraisemblance prépondérant.
- - Cas d'un assuré retrouvé mort deux ans et demi après sa disparition.
Regesto (it):
- Art. 23 cpv. 3, 25 cpv. 2 LAVS, art. 83 cpv. 1 cifra 1 OSC.
- - Non è il momento del rinvenimento del cadavere iscritto nel registro delle morti a determinare l'inizio del diritto delle rendite ai superstiti, ma la data della morte dell'assicurato stabilita secondo i criteri della probabilità preponderante.
- - Caso dell'assicurato rinvenuto morto due anni e mezzo dopo la scomparsa.
Sachverhalt ab Seite 257
BGE 117 V 257 S. 257
A.- Der verheiratete U. P., Vater zweier Kinder, war seit dem 13. Mai 1987 vermisst. Am 26. November 1989 wurde seine Leiche aufgefunden. Im Januar 1990 meldeten sich seine Witwe E. P. und seine beiden Kinder zum Bezug von Hinterlassenenrenten an. Mit Verfügung vom 18. April 1990 sprach die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes E. P. und den beiden Kindern ordentliche volle Witwen- und Waisenrenten mit Wirkung ab 1. Dezember 1989 zu.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom
BGE 117 V 257 S. 258
12. September 1990 gut und verpflichtete die Ausgleichskasse, die Hinterlassenenrenten mit Wirkung ab 1. Juni 1987 zu erbringen und auf den zwischen 1. Juni 1987 und 30. November 1989 aufgelaufenen Rentenbeträgen ab 17. Mai 1990 einen Verzugszins auszubezahlen.
C.- Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides. E. P. und ihre Kinder lassen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren Gutheissung beantragt.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist zunächst, in welchem Zeitpunkt der Anspruch der Beschwerdegegner auf die Hinterlassenenrenten entstanden ist. a) Nach Art. 23 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
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1 | Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
2 | Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt: |
a | Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden; |
b | Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden. |
3 | Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats. |
4 | Der Anspruch erlischt: |
a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |
5 | Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten. |
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1 | Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten. |
2 | Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente. |
3 | Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente. |
4 | Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. |
5 | Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt. |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 83 Aufsicht - 1 Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
2 | Das EAZW zieht den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie das Bundesamt für Cybersicherheit bei.257 |
3 | Es zieht das Nationale Zentrum für Cybersicherheit bei.258 |
4 | Der EDÖB koordiniert sich im Rahmen seiner Aufsicht mit dem EAZW und bei Bedarf mit den kantonalen Datenschutzbehörden.259 |
a) Zeitpunkt des Todes
132
Massgebend ist der im Todesregister eingetragene Zeitpunkt des Todes (siehe Rz. 1026 ff.). Dies gilt auch dann, wenn die Leiche nicht aufgefunden wurde, der Tod aber gemäss Art. 49
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 83 Aufsicht - 1 Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
2 | Das EAZW zieht den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie das Bundesamt für Cybersicherheit bei.257 |
3 | Es zieht das Nationale Zentrum für Cybersicherheit bei.258 |
4 | Der EDÖB koordiniert sich im Rahmen seiner Aufsicht mit dem EAZW und bei Bedarf mit den kantonalen Datenschutzbehörden.259 |
133 1/88
Ist der Zeitpunkt des Todes im Todesregister nicht eingetragen, so gilt der Zeitpunkt des Leichenfundes als massgebendes Todesdatum. Vorbehalten bleibt eine nachträgliche Ergänzung der Eintragung im Todesregister, wenn der Zeitpunkt des Todes noch festgestellt wird. Ist das Todesdatum zwar festgestellt, aber nicht im Todesregister eingetragen worden, so sind die Akten dem BSV zum Entscheid über das massgebende Todesdatum zu unterbreiten.
BGE 117 V 257 S. 259
b) Verschollenheit
134
Die richterliche Verschollenerklärung gemäss Art. 35
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 83 Aufsicht - 1 Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
2 | Das EAZW zieht den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie das Bundesamt für Cybersicherheit bei.257 |
3 | Es zieht das Nationale Zentrum für Cybersicherheit bei.258 |
4 | Der EDÖB koordiniert sich im Rahmen seiner Aufsicht mit dem EAZW und bei Bedarf mit den kantonalen Datenschutzbehörden.259 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 83 Aufsicht - 1 Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
2 | Das EAZW zieht den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie das Bundesamt für Cybersicherheit bei.257 |
3 | Es zieht das Nationale Zentrum für Cybersicherheit bei.258 |
4 | Der EDÖB koordiniert sich im Rahmen seiner Aufsicht mit dem EAZW und bei Bedarf mit den kantonalen Datenschutzbehörden.259 |
b) Die beschwerdeführende Ausgleichskasse rügt, dass sie sich, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, nicht auf Rz. 132 RWL gestützt habe, sondern auf Rz. 133, wonach der Zeitpunkt des Leichenfundes als massgebendes Todesdatum gelte, wenn der Zeitpunkt des Todes im Todesregister nicht eingetragen sei. So verhalte es sich hier. Dem kantonalen Gericht stehe es nicht zu, eigene Kriterien zum Beweis des Todeszeitpunktes zu entwickeln, welche den hiezu erlassenen behördlichen Weisungen diametral entgegenstünden. Im vorliegenden Falle sei nicht der Todeszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt des Leichenfundes im Todesregister eingetragen, "so dass das Datum des letzteren für die AHV-Leistungen massgeblich" sei; im übrigen sei der Todeszeitpunkt laut gerichtsmedizinischem Institut nicht feststellbar. Das BSV unterstützt die beschwerdeführende Ausgleichskasse mit dem Argument, nach konstanter Rechtsprechung (Berufung auf BGE 102 V 37) stelle das Zivilrecht eine Ordnung dar, welche von der Sozialversicherung vorausgesetzt werde und dieser grundsätzlich vorgehe. Sei anstelle des Zeitpunkts des Todes derjenige des Leichenfundes im Todesregister eingetragen, so habe dieser als massgebliches Todesdatum zu gelten, selbst wenn gewisse Anhaltspunkte vermuten liessen, der Tod sei bereits vor dem eingetragenen Zeitpunkt eingetreten. Die Berichtigung des Todesregistereintrags müsse im Interesse der Rechtssicherheit durch den Richter angeordnet werden. In diesem Sinne habe das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 110 V 250 auch die Wirkung einer Verschollenerklärung bis zu deren richterlicher Aufhebung weiterwirken lassen, obwohl der Verschollene erwiesenermassen noch gelebt habe. Mit der Berichtigungsklage nach Art. 45
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 83 Aufsicht - 1 Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
2 | Das EAZW zieht den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie das Bundesamt für Cybersicherheit bei.257 |
3 | Es zieht das Nationale Zentrum für Cybersicherheit bei.258 |
4 | Der EDÖB koordiniert sich im Rahmen seiner Aufsicht mit dem EAZW und bei Bedarf mit den kantonalen Datenschutzbehörden.259 |
BGE 117 V 257 S. 260
Hinweis). Dieser Grundsatz führt aber nicht zu den Schlussfolgerungen, welche Ausgleichskasse und BSV aus dem Umstand ziehen, dass im vorliegenden Fall im Todesregister der Zeitpunkt des Leichenfundes eingetragen worden ist. Wenn gemäss Art. 83 Abs. 1 Ziff. 1
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 83 Aufsicht - 1 Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
2 | Das EAZW zieht den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie das Bundesamt für Cybersicherheit bei.257 |
3 | Es zieht das Nationale Zentrum für Cybersicherheit bei.258 |
4 | Der EDÖB koordiniert sich im Rahmen seiner Aufsicht mit dem EAZW und bei Bedarf mit den kantonalen Datenschutzbehörden.259 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 83 Aufsicht - 1 Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
2 | Das EAZW zieht den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie das Bundesamt für Cybersicherheit bei.257 |
3 | Es zieht das Nationale Zentrum für Cybersicherheit bei.258 |
4 | Der EDÖB koordiniert sich im Rahmen seiner Aufsicht mit dem EAZW und bei Bedarf mit den kantonalen Datenschutzbehörden.259 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 83 Aufsicht - 1 Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
2 | Das EAZW zieht den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie das Bundesamt für Cybersicherheit bei.257 |
3 | Es zieht das Nationale Zentrum für Cybersicherheit bei.258 |
4 | Der EDÖB koordiniert sich im Rahmen seiner Aufsicht mit dem EAZW und bei Bedarf mit den kantonalen Datenschutzbehörden.259 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 83 Aufsicht - 1 Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
2 | Das EAZW zieht den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie das Bundesamt für Cybersicherheit bei.257 |
3 | Es zieht das Nationale Zentrum für Cybersicherheit bei.258 |
4 | Der EDÖB koordiniert sich im Rahmen seiner Aufsicht mit dem EAZW und bei Bedarf mit den kantonalen Datenschutzbehörden.259 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 83 Aufsicht - 1 Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
2 | Das EAZW zieht den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie das Bundesamt für Cybersicherheit bei.257 |
3 | Es zieht das Nationale Zentrum für Cybersicherheit bei.258 |
4 | Der EDÖB koordiniert sich im Rahmen seiner Aufsicht mit dem EAZW und bei Bedarf mit den kantonalen Datenschutzbehörden.259 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 83 Aufsicht - 1 Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
2 | Das EAZW zieht den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie das Bundesamt für Cybersicherheit bei.257 |
3 | Es zieht das Nationale Zentrum für Cybersicherheit bei.258 |
4 | Der EDÖB koordiniert sich im Rahmen seiner Aufsicht mit dem EAZW und bei Bedarf mit den kantonalen Datenschutzbehörden.259 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 83 Aufsicht - 1 Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden. |
2 | Das EAZW zieht den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie das Bundesamt für Cybersicherheit bei.257 |
3 | Es zieht das Nationale Zentrum für Cybersicherheit bei.258 |
4 | Der EDÖB koordiniert sich im Rahmen seiner Aufsicht mit dem EAZW und bei Bedarf mit den kantonalen Datenschutzbehörden.259 |
BGE 117 V 257 S. 261
2. Nach dem Gesagten ist im Bereich des Sozialversicherungsrechts für den Rentenbeginn (Art. 23 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
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1 | Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
2 | Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt: |
a | Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden; |
b | Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden. |
3 | Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats. |
4 | Der Anspruch erlischt: |
a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |
5 | Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten. |
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1 | Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten. |
2 | Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente. |
3 | Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente. |
4 | Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. |
5 | Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
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1 | Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
2 | Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt: |
a | Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden; |
b | Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden. |
3 | Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats. |
4 | Der Anspruch erlischt: |
a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |
5 | Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten. |
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1 | Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten. |
2 | Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente. |
3 | Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente. |
4 | Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. |
5 | Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt. |
3. (Verzugszinsen)
4. (Parteientschädigung)