Urteilskopf

114 III 21

6. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 21. Januar 1988 i.S. D.-H. AG (Rekurs)
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 21

BGE 114 III 21 S. 21

Am 9. April 1986 schloss die ausseramtliche Konkursverwaltung im Konkurs der X. AG mit der Y. AG einen Vergleich, mit welchem die Unverbindlichkeit eines am 31. Dezember 1982 unterzeichneten Sacheinlagevertrages erklärt und die Rückübertragung einer damals veräusserten Fabrikliegenschaft an die Konkursmasse der X. AG vereinbart wurde. Dieser Vergleich stützte sich auf
BGE 114 III 21 S. 22

eine dem Gläubigerausschuss von der ersten Gläubigerversammlung erteilte Ermächtigung. Die Rekurrentin ist der Auffassung, der Vergleich vom 9. April 1986 bedeute trotz der Rückübertragung der Liegenschaft für die Konkursmasse ein Verlustgeschäft. Sie stellte daher der ausseramtlichen Konkursverwaltung den Antrag, es sei der folgende Anspruch in das Konkursinventar aufzunehmen: "Anfechtung des mit der Y. AG am 8./9. April 1986 betreffend die Unverbindlichkeit des Sacheinlagevertrags vom 30./31.12.1982 getroffenen Vergleichs unter allen Titeln." Dieses Begehren wies die ausseramtliche Konkursverwaltung mit Verfügung vom 13. August 1987 ab. Darüber beschwerte sich die Rekurrentin bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, und deren abweisenden Entscheid zog sie an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts weiter.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

5. a) Beim Begehren der Rekurrentin kann es sich nicht um die paulianische Anfechtung im Sinne der Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG handeln; denn dieses Recht zur Anfechtung, das an sich nach Massgabe von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG an Gläubiger abgetreten werden kann, bezieht sich nur auf Handlungen des Schuldners. Es geht auch nicht um einen abtretbaren Schadenersatzanspruch (BGE 43 III 281ff., ZR 18/1919 Nr. 101; GILLIERON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, S. 264, § 3), den die Konkursmasse allenfalls noch nach der Konkurseröffnung erwerben kann (JAEGER, Schuldbetreibung und Konkurs II, S. 261, N. 4 Abs. 2 zu Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG). b) Gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, einen Gegenstand in das Konkursinventar aufzunehmen, kann jeder Gläubiger Beschwerde führen (BGE 64 III 36). Ist der Bestand eines zur Konkursmasse gehörenden Rechtes streitig, so hat sich die Konkursverwaltung an die Angaben der Gläubiger zu halten und das Recht in das Inventar aufzunehmen (BGE 104 III 24 E. 2, BGE 81 III 122). Das Erstellen des Inventars ist eine rein interne Massnahme der Konkursverwaltung, die keine Wirkung gegenüber Dritten entfaltet (BGE 90 III 19 E. 1).
Da es sich beim Streit über den Bestand oder die Höhe einer im Konkurs angemeldeten Forderung um eine Frage des materiellen
BGE 114 III 21 S. 23

Rechts handelt, entscheidet darüber der Richter. Indessen ist zu beachten, dass es dabei stets um Rechtsansprüche geht, die ihrer Natur nach überhaupt Bestandteil der Konkursmasse bilden können. Solche Forderungen vermehren, sofern sie durchsetzbar sind, vorerst das Konkursvermögen. Verzichtet indessen die Gesamtheit der Gläubiger auf deren Geltendmachung, so können sie nach Massgabe von Art. 260 Abs. 1
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SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG an einzelne Gläubiger abgetreten werden (BGE 93 III 63 E. 1a, 43 III 284 ff.; JAEGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 260
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SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG, S. 260 f.). Anders verhält es sich im vorliegenden Fall, wo Ansprüche gegen die Konkursverwaltung wegen deren Amtshandlungen erhoben werden, Solche Ansprüche bilden nicht Bestandteil der Konkursmasse und können deshalb von dieser auch nicht gemäss Art. 260 Abs. 1
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SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG an Gläubiger abgetreten werden. Vielmehr müssen mit Handlungen der Konkursverwaltung begründete Rechtsansprüche von den Gläubigern, die solche zu haben glauben, unmittelbar gegen die Konkursverwaltung geltend gemacht werden (ZR 18/1919, Nr. 101 E. 3). Über die Frage, ob ein Vermögensrecht seiner Natur nach überhaupt Bestandteil der Konkursmasse bilden kann, befinden die Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; deren Entscheid bindet den Richter (BGE 43 III 286). c) Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass es sich bei dem Anspruch, den die Rekurrentin inventarisiert haben möchte, um einen Anspruch gegen die Konkursverwaltung handelt, der seiner Natur nach nicht Bestandteil der Konkursmasse bildet und daher von dieser nicht nach Massgabe von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG an Gläubiger abgetreten werden kann. Der behauptete Anspruch kann somit nicht in das Konkursinventar aufgenommen werden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 114 III 21
Datum : 21. Januar 1988
Publiziert : 31. Dezember 1988
Quelle : Bundesgericht
Status : 114 III 21
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Konkursinventar; Art. 197 SchKG. Ansprüche, die gegen die Konkursverwaltung wegen deren Amtshandlungen erhoben werden, bilden


Gesetzesregister
SchKG: 197 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
2    Vermögen, das dem Schuldner368 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
BGE Register
104-III-23 • 114-III-21 • 43-III-281 • 64-III-35 • 81-III-122 • 90-III-18 • 93-III-59
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursmasse • konkursverwaltung • bestandteil • biene • inventar • frage • 1919 • paulianische anfechtung • entscheid • abtretbarkeit • sachverhalt • wiese • schuldner • mass
ZR
1919 18 Nr.101