114 Ia 315
51. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. März 1988 i.S. Politische Gemeinde Savognin gegen Regierung des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde).
Regeste (de):
- Art. 88 und 90 Abs. 1 lit. b OG; Art. 40 Abs. 5 KV Graubünden.
- Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie; Legitimation (E. 1a).
- Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen den Entscheid der Kantonsregierung, welche die Genehmigung des Grundsteuersatzes der Gemeinde wegen Verletzung des Grundsatzes der gerechten und billigen Besteuerung (Art. 40 Abs. 5 KV Graubünden) verweigert (E. 1b).
Regeste (fr):
- Art. 88 et 90 al. 1 lettre b OJ; art. 40 al. 5 Cst. GR.
- Recours pour violation de l'autonomie communale; qualité pour agir (consid. 1a).
- Exigences relatives à la motivation d'un recours contre la décision du gouvernement cantonal refusant d'approuver le taux de l'impôt foncier d'une commune en raison de la violation du principe de l'imposition juste et équitable prévu par l'art. 40 al. 5 Cst. des Grisons (consid. 1b).
Regesto (it):
- Art. 88 e 90 cpv. 1 lett. b OG; art. 40 cpv. 5 cost. GR.
- Ricorso per violazione dell'autonomia comunale; legittimazione ricorsuale (consid. 1a).
- Requisiti concernenti la motivazione del ricorso contro la decisione con cui il governo cantonale nega l'approvazione dell'aliquota dell'imposta fondiaria di un Comune perché lesiva del principio dell'equa e giusta tassazione previsto dall'art. 40 cpv. 5 cost. GR (consid. 1b).
Erwägungen ab Seite 316
BGE 114 Ia 315 S. 316
Aus dem Erwägungen:
1. a) Eine Gemeinde ist zur Autonomiebeschwerde legitimiert, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt wird. Ob ihr im betreffenden Bereich tatsächlich Autonomie zusteht, ist nicht eine Frage der Legitimation, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 113 Ia 202 E. 1a; BGE 112 Ia 269 E. 1a; BGE 111 Ia 252 E. 2, mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid betrifft die Beschwerdeführerin offensichtlich als Trägerin hoheitlicher Gewalt. Sie ist zur Beschwerde legitimiert.
b) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft deshalb im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 111 Ia 47 E. 2; BGE 110 Ia 3 E. 2a, mit Hinweisen). Das gilt nicht nur für einen privaten Beschwerdeführer, sondern ebenso auch für eine Gemeinde, die eine Verletzung ihrer Autonomie geltend macht.
Es genügt nicht, dass die Gemeinde nur ihre Autonomie im fraglichen Sachbereich dartut und die nach ihrer Ansicht richtige Rechtsanwendung nennt. Sie muss substantiiert darlegen, inwieweit das Recht im angefochtenen Entscheid unrichtig angewendet worden sei. Das gilt auch dann, wenn das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid mit freier Kognition überprüfen kann, was hier der Fall wäre, da der geltend gemachte Autonomiebereich durch die Verfassung umschrieben wird (vgl. BGE 113 Ia 206 E. 2b; BGE 112 Ia 342 E. 2, mit Hinweisen). Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie dem Grundsatz der gerechten und billigen Besteuerung von Art. 40 Abs. 5 KV, hat der Beschwerdeführer detailliert aufzuzeigen, inwieweit der angefochtene Entscheid dem Sinn des Gesetzes bzw. der Verfassung widerspricht. Fordert der Grundsatz der gerechten und billigen Besteuerung etwa ein ausgewogenes Verhältnis der periodischen Steuern und der Spezialsteuern oder eine Verteilung der Belastung auf die verschiedenen Gruppen von Steuerpflichtigen nach deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und weiteren bedeutsamen Kriterien, so gehört es zur Substantiierung der Rügen, dass die Beschwerdeführerin die Einzelheiten der Belastung
BGE 114 Ia 315 S. 317
in der Beschwerdeschrift dartut und belegt. Die Tatsache, dass der angefochtene Entscheid nur knapp begründet ist, entbindet die Beschwerdeführerin nicht davon, genügend substantiierte Rügen zu erheben und nötigenfalls Begründungselemente aufzugreifen, die die verfügende Behörde nicht angesprochen hat.