Urteilskopf

112 III 79

19. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 20. November 1986 i.S. F.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 80

BGE 112 III 79 S. 80

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG kann vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte. Auf die vom Rekurrenten - und auch von der kantonalen Steuerverwaltung - neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel ist daher nicht einzutreten. Das Betreibungsamt und die kantonalen Aufsichtsbehörden haben allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von Amtes wegen die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Beschränkungen der Pfändbarkeit gemäss den Art. 92 und 93 SchKG massgeblich sind (BGE 108 III 12; BGE 107 III 2 mit weiteren Hinweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Parteien von ihren Mitwirkungspflichten befreit sind. Es obliegt ihnen im Gegenteil, den Richter über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihnen zugänglichen Beweismittel anzugeben. Der Richter, der von Amtes wegen den Sachverhalt feststellen muss, hat nur dann zu eigenen Abklärungen zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass die Parteien den Sachverhalt vollständig dargelegt haben (vgl. BGE 107 II 236). Aus prozessualen Gründen ist zudem - in der Regel - erforderlich, dass die entsprechenden Parteivorbringen bereits vor der ersten kantonalen Instanz erhoben worden sind (vgl. BGE 108 III 12). Der Rekurrent behauptet zu Recht nicht, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Pflicht zu eigenen Abklärungen
BGE 112 III 79 S. 81

der kantonalen Behörden erfüllt waren. Es bleibt daher bei den tatsächlichen Feststellungen, welche die kantonale Aufsichtsbehörde gestützt auf die Parteivorbringen getroffen hat.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 112 III 79
Datum : 20. November 1986
Publiziert : 31. Dezember 1987
Quelle : Bundesgericht
Status : 112 III 79
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Novenverbot im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 79 Abs. 1 OG). Voraussetzungen, unter denen die kantonalen Behörden zu


Gesetzesregister
OG: 79
SchKG: 92  93
BGE Register
107-II-233 • 107-III-1 • 108-III-10 • 112-III-79
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • von amtes wegen • sachverhalt • beweismittel • kantonale behörde • nova • mitwirkungspflicht • kantonales verfahren • betreibungsamt