111 IV 139
36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Oktober 1985 i.S. Frau S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
1 Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217 - Der Tatbestand des Wuchers kann durch die Annahme einer Schenkung nicht erfüllt werden, auch wenn der Beschenkte dem Schenker gewisse Dienste leistet, die Gegenstand eines Arbeitsvertrags sein könnten.
Regeste (fr):
- Art. 157 ch. 1 al. 1 CP; usure.
- L'infraction d'usure ne peut pas être réalisée par l'acceptation d'un don, même si le donataire a rendu au donateur certains services qui auraient pu faire l'objet d'un contrat de travail.
Regesto (it):
- Art. 157 n. 1 cpv. 1 CP; usura.
- Il reato d'usura non può essere realizzato mediante l'accettazione di una donazione, e ciò neppure se il donatario abbia reso al donante determinati servizi che avrebbero potuto costituire l'oggetto di un contratto di lavoro.
Sachverhalt ab Seite 139
BGE 111 IV 139 S. 139
A.- Frau S. und ihr (damaliger) Ehemann Dr. S. waren mit Dr. H., geboren 1902, Fürsprecher und Notar, gut bekannt. Dr. S. übernahm beim Aufbau seiner Advokaturpraxis z.T. Mandate von Dr. H. Frau S. besorgte für Dr. H. kleinere Sekretariats- und Schreibarbeiten. Im Frühjahr 1972 verschwand Dr. S. und hinterliess einen grossen Schuldenberg (zwischen Fr. 365'000.-- und Fr. 385'000.--), welchen Frau S. in der folgenden Zeit liquidierte. Seit 1973 bestand zwischen Frau S., ihrer Familie (fünf Kinder) und Dr. H., der seit 1970 verwitwet war, ein enges freundschaftliches Verhältnis. Dr. H. gewährte Frau S. finanzielle Unterstützung durch sporadische Zahlungen (in unbestimmter Höhe von ca. Fr. 1000.-- pro Monat) und durch grössere Summen zu einem bestimmten Zweck oder bei einem besondern Anlass: So ermöglichte er mit mindestens Fr. 180'000.-- (wahrscheinlich Fr. 225'000.--) die Übernahme des ehelichen Hauses durch Frau S., gab ihr im Zusammenhang mit ihrem 50. Geburtstag rund Fr. 50'000.-- und machte in
BGE 111 IV 139 S. 140
den Jahren 1978/79 weitere grosse Zuwendungen von Fr. 50'000.-- bzw. Fr. 30'000.--.
B.- Am 16. Januar 1981 reichten Dr. H., der wenige Monate später verstarb, und seine beiden Töchter beim Bezirksamt Baden gegen Frau S. Strafanzeige ein. Sie beschuldigten Frau S., sie habe das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen ihr und Dr H. in ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis verwandelt und von 1972 bis 1980 praktisch das gesamte Vermögen des Dr. H. auf wucherische Art an sich gebracht. Das Bezirksgericht Baden sprach Frau S. am 4. Mai 1984 von der Anklage des Wuchers frei. Das Obergericht des Kantons Aargau hingegen hiess am 4. Juli 1985 die Berufung der Staatsanwaltschaft gut und verurteilte Frau S. wegen fortgesetzten Wuchers zu 12 Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug und zu einer Busse von Fr. 5000.--.
C.- Gegen das Urteil des Obergerichtes führt Frau S. Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zum Freispruch an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. Gestützt auf die Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Frau S. von Dr. H. in den Jahren 1973 bis 1980 insgesamt mindestens Fr. 300'000.-- bis Fr. 350'000.--, möglicherweise aber Fr. 500'000.-- oder mehr erhalten hat. Als Grund der Zuwendungen betrachtet das Obergericht den Umstand, dass die enge persönliche Verbindung in eine Hörigkeit des Dr. H. mündete und dass krankheitsbedingte Veränderungen ("leichte Beeinflussbarkeit, Trottelhaftigkeit, Bewusstseinsstörungen") zu einer Abhängigkeit und Geistesschwäche führten, welche von der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 157
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
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1 | Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217 |
3. a) Der gesetzliche Straftatbestand des Wuchers ist charakterisiert: aa) einerseits dadurch, dass der Täter sich (oder einem andern) "für eine Vermögensleistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die mit der Leistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen" und bb) anderseits dadurch, dass diese übermässige Gegenleistung durch Ausbeutung der Notlage, der Abhängigkeit, der Geistesschwäche,
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der Unerfahrenheit, der Charakterschwäche oder des Leichtsinns erreicht wird. b) Während die erste Instanz das Vorliegen eines entgeltlichen Vertrages als Grundgeschäft verneinte und daher eine Bestrafung wegen Wuchers ablehnte, hat das Obergericht angenommen, bei den im Laufe von neun Jahren erfolgten Zahlungen könne es sich nicht "restlos um freiwillige Leistungen bzw. Geschenke" gehandelt haben; die Beschwerdeführerin habe Leistungen (persönliche Betreuung, Schreibarbeiten) erbracht, für welche sie eine Entlöhnung gemäss Art. 319 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
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1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |
Dass die Beschwerdeführerin allenfalls für gewisse Dienstleistungen einen Lohn hätte fordern können, macht jedoch die hier in Frage stehenden grossen Zuwendungen nicht zum Inhalt eines Arbeitsvertrages. Nach den festgestellten Tatsachen ist offensichtlich, dass Dr. H. mit seinen Zahlungen nicht einfach die Hilfe der Beschwerdeführerin im Rahmen eines entgeltlichen Vertrages finanziell abgelten wollte, sondern dass es ihm darum ging, Frau S. und ihre Kinder zu unterstützen, und zwar ohne Rücksicht auf das Ausmass eines allfälligen Entschädigungsanspruches für die ihm geleisteten Dienste. Vor allem die grossen Beträge - wie Fr. 225'000.-- für die Auslösung des Hauses, Fr. 50'000.-- zum 50. Geburtstag usw. - erfolgten nicht als Gegenleistung, sondern wegen des akuten Bedarfs der Familie S. (Sicherung des Hauses) oder aus andern Gründen (Geburtstag). Diese Zuwendungen, welche Dr. H. vor seinen Angehörigen verheimlichen wollte, erfolgten unentgeltlich und sind als Schenkungen zu betrachten. Dass angesichts der persönlichen Beziehungen und des Umfangs der von Dr. H. geleisteten finanziellen Unterstützung sich die Frage einer Entlöhnung für die von der Beschwerdeführerin geleisteten Dienste gar nicht stellte, ist selbstverständlich. Indem das Obergericht die Zuwendungen gesamthaft als arbeitsvertragliches Entgelt betrachtete und sie unter diesem Gesichtswinkel als wucherisch (in einem offenbaren Missverhältnis zur Gegenleistung stehend) bezeichnete, hat es die festgestellten Tatsachen unzutreffend subsumiert und damit das Bundesrecht verletzt. Richtigerweise sind die grossen Zahlungen von Dr. H. nicht als vertragliche Gegenleistung, sondern als Schenkung zu qualifizieren. Nach Art und Umfang der Zahlungen kann kein Zweifel bestehen, dass Dr. H. mit diesen Beträgen im wesentlichen nicht Arbeitsleistung entschädigen, sondern der Familie S. helfen und
BGE 111 IV 139 S. 142
Frau S. seine Freundschaft bezeugen wollte. Aus solchen Gründen erfolgende, unentgeltliche Zuwendungen verlieren den Charakter der Schenkung auch dadurch nicht, dass die Beschenkte dem Schenker gewisse Dienste leistet, welche Gegenstand eines Arbeitsvertrages sein könnten. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass nicht die Entschädigung von Arbeitsleistungen die in Frage stehenden grossen finanziellen Beiträge veranlasste, sondern dass die - wie auch immer motivierte - Bereitschaft zu unentgeltlichen Zuwendungen diesen Zahlungen zugrunde liegt. Die Strafbarkeit wegen Wuchers kann nicht darin begründet sein, dass der Beschenkte dem Schenker irgendeine geldwerte Leistung erbracht hat und die Schenkung, wenn man sie entgegen der Absicht des Schenkers als Entgelt auffasst, zur angenommenen Gegenleistung des Beschenkten in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Schenkungen sind auch bei der strafrechtlichen Beurteilung als solche in Betracht zu ziehen und dürfen nicht - unter Missachtung des Schenkungswillens - in die Gegenleistung eines zweiseitigen entgeltlichen Grundgeschäftes umgedeutet werden. c) Obergericht und Anklagebehörde verkennen nicht, dass die Zuwendungen wohl im wesentlichen als Schenkungen gemeint waren. Im angefochtenen Urteil wird daher im Anschluss an die Konstruktion einer offensichtlich übersetzten vertraglichen Gegenleistung noch festgehalten, im übrigen könne auch der Schenkungsvertrag als wucherisches Rechtsgeschäft durchaus geeignet sein. Dass die Annahme einer Schenkung als Wucher strafbar sein könnte, widerspricht dem Wortlaut von Art. 157
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
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1 | Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
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1 | Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217 |
BGE 111 IV 139 S. 143
Das Obergericht vertritt ohne jede Begründung die Auffassung, nur die einmalige Schenkungshandlung sei als Wuchergrundgeschäft ausgeschlossen, und geht davon aus, bei mehreren Geldgeschenken sei die Erfüllung von Art. 157
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
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1 | Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
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1 | Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
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1 | Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
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1 | Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217 |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird der angefochtene Entscheid des Obergerichtes aufgehoben und die Sache wird zur Freisprechung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückgewiesen.