Urteilskopf

110 II 70

15. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Mai 1984 i.S. TMC Corporation gegen Bundesamt für geistiges Eigentum (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 71

BGE 110 II 70 S. 71

Das Bundesamt für geistiges Eigentum (Amt) wies am 26. Mai 1983 das Patentgesuch der TMC Corporation für eine Auslöseskibindung wegen fehlender Erfindernennung zurück. Die TMC Corporation hat gegen die Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, sie aufzuheben, eventuell in der Weise abzuändern, dass die Patentbewerberin durch Nachreichung der Erfindernennung, Stellung eines schriftlichen Weiterbehandlungsantrags und Bezahlung einer Weiterbehandlungsgebühr veranlassen könne, dass die Zurückweisung rückgängig gemacht werde. Sie stellte überdies beim Amt ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
PatG), welches am 5. Oktober 1983 abgewiesen wurde. Die TMC Corporation hat dagegen ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Das Bundesgericht weist beide Beschwerden ab, die Beschwerde gegen die Rückweisung des Patentgesuchs aus folgenden
Erwägungen

Erwägungen:

1. Wird die Erfindernennung nicht mit dem Antrag eingereicht, so kann sie bis zum Ablauf von 16 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum nachgereicht werden (Art. 35 Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
PatV). Wird sie nicht rechtzeitig nachgereicht, so weist das Amt das Patentgesuch zurück (Art. 35 Abs. 3 PatV). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, das Amt sei nicht entsprechend dieser Bestimmung vorgegangen. Sie bestreitet indes deren Gesetz- und Verfassungsmässigkeit und macht geltend, Art. 35 Abs. 3 PatV widerspreche sowohl der Delegationsnorm des Art. 141
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 141
1    Der Bundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der Prüfungsstellen und der Einspruchsabteilungen, über deren Geschäftskreis und Verfahren sowie über Fristen und Gebühren.282
PatG als auch der Bundesverfassung, insbesondere Art. 4
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 141
1    Der Bundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der Prüfungsstellen und der Einspruchsabteilungen, über deren Geschäftskreis und Verfahren sowie über Fristen und Gebühren.282
BV. Ausserdem sei Art. 14 Abs. 2 lit. b
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 141
1    Der Bundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der Prüfungsstellen und der Einspruchsabteilungen, über deren Geschäftskreis und Verfahren sowie über Fristen und Gebühren.282
PatV über den Wortlaut
BGE 110 II 70 S. 72

hinaus analog auf den Fall von Art. 35 Abs. 3 PatV anzuwenden. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Amt hätte Art. 35 Abs. 3 PatV nicht "auf unmodifizierte Weise" auf ihren Fall anwenden dürfen. Soweit sie damit rügen will, bereits das Amt hätte Art. 35 Abs. 3 PatV auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen müssen, wirft sie der Vorinstanz eine zu Unrecht vorgenommene Kognitionsbeschränkung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ob das Amt die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der Verordnungsbestimmung überhaupt prüfen dürfte (vgl. BGE 104 Ib 418 E. 3; 104 Ib 208; BGE 100 Ib 17 E. 4b; VPB 41/1977 Nr. 97 S. 49), kann indes dahingestellt bleiben. Dem Bundesgericht kommt in dieser Frage jedenfalls nicht eine beschränktere Kognition zu, weshalb eine allfällige Verweigerung des rechtlichen Gehörs im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt würde (BGE 104 Ib 418 E. 3; 209 E. 2).
2. Das Bundesgericht kann grundsätzlich die PatV auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Dabei prüft es, ob sich die Verordnung in den Grenzen der dem Bundesrat im PatG eingeräumten Befugnisse hält. Soweit zudem das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der Verordnung (BGE 109 V 219 E. 5a; BGE 107 Ib 246 E. 4 mit Hinweisen). Nach Art. 141
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 141
1    Der Bundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der Prüfungsstellen und der Einspruchsabteilungen, über deren Geschäftskreis und Verfahren sowie über Fristen und Gebühren.282
PatG hat der Bundesrat die zur Ausführung des Patentgesetzes nötigen Massnahmen zu treffen (Abs. 1); er kann insbesondere Vorschriften über Fristen aufstellen (Abs. 2). Vor der Revision von 1976 bestimmte Art. 5
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 5
1    Der Patentbewerber hat dem IGE den Erfinder schriftlich zu nennen.14
2    Die vom Patentbewerber genannte Person wird im Patentregister, in der Veröffentlichung des Patentgesuchs und der Patenterteilung sowie in der Patentschrift als Erfinder aufgeführt.15
3    Absatz 2 ist entsprechend anwendbar, wenn ein Dritter ein vollstreckbares Urteil vorlegt, aus welchem hervorgeht, dass nicht die vom Patentbewerber genannte Person, sondern der Dritte der Erfinder ist.
PatG, dass die Erfindernennung vor dem amtlichen Datum der Eintragung des Patents erfolgen müsse. Bei der Revision wurde diese Frist gestrichen, weil es der Gesetzgeber für zweckmässig hielt, diese und andere Fristen in der Verordnung festzulegen, damit das schweizerische Recht rascher an geänderte internationale Normen angepasst werden könne (Botschaft über die Änderung des Patentgesetzes vom 24. März 1976, BBl 1976 II S. 69). In der Botschaft zur Gesetzesänderung wurde ausdrücklich festgehalten, Frist, Form und Inhalt der Erfindernennung müssten in der Verordnung möglichst auf das Recht des Europäischen Patentübereinkommens (EPUe, SR 0.232.142.2) abgestimmt werden, aber auch auf das berechtigte Interesse des Erfinders, den Anspruch auf Nennung seines Namens wirksam durchsetzen zu können (Botschaft a.a.O., S. 69). Die allgemeine Vollzugskompetenz gemäss Art. 141 Abs. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 141
1    Der Bundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der Prüfungsstellen und der Einspruchsabteilungen, über deren Geschäftskreis und Verfahren sowie über Fristen und Gebühren.282
PatG, auf der Art. 35
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 141
1    Der Bundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der Prüfungsstellen und der Einspruchsabteilungen, über deren Geschäftskreis und Verfahren sowie über Fristen und Gebühren.282
PatV beruht, ist in dieser Hinsicht mit der Gesetzesänderung
BGE 110 II 70 S. 73

spezifiziert worden und insoweit für das Bundesgericht verbindlich. Dass die streitige Frist und die Sanktion bei Versäumnis der Regelung des EPUe entspricht (Art. 91 Abs. 5 EPUe; Regel 42 der Ausführungsordnung zum EPUe, SR 0.232.142.21), wird zu Recht nicht bestritten. Ebensowenig lässt sich bestreiten, dass sie auf die Interessen des Erfinders abgestimmt ist, verhilft sie doch dem Recht auf Erfindernennung besser zum Durchbruch als die frühere Regelung; so können namentlich Unstimmigkeiten in der Erfindernennung bereits vor der Publikation der Patentschrift bereinigt werden, und das Amt ist früher in der Lage, auf Anfragen Dritter Angaben über Namen und Wohnsitz des Erfinders zu machen (Art. 91 Abs. 1 lit. b
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 141
1    Der Bundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der Prüfungsstellen und der Einspruchsabteilungen, über deren Geschäftskreis und Verfahren sowie über Fristen und Gebühren.282
PatV). Bei üblicher Sorgfalt ist es ohne weiteres möglich, die lange Frist einzuhalten, auf die und deren Folgen der Patentbewerber vom Amt ausdrücklich aufmerksam gemacht wird, falls er die Erfindernennung nicht ordnungsgemäss bereits dem Antrag auf Erteilung des Patents beigefügt hat. Der Bundesrat hat daher mit der streitigen Regelung hinreichende Massnahmen getroffen, um den Anmelder vor den Folgen von Verfahrensfehlern zu bewahren. Insoweit ist daher auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (BGE 107 Ib 246 f. E. 4). Aber auch im Vergleich zu andern Fristen des Patenterteilungsverfahrens lässt sich die Regelung weder unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit noch demjenigen der Rechtsgleichheit (BGE 109 V 219 E. 5a) beanstanden. Da die Frist des Art. 35 Abs. 3 PatV nach dem Gesagten nicht nur ein geordnetes Verfahren, sondern ausserdem den Schutz des Erfinders bezweckt, unterscheidet sie sich ohnehin von den in Art. 14 Abs. 2 lit. b
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 141
1    Der Bundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der Prüfungsstellen und der Einspruchsabteilungen, über deren Geschäftskreis und Verfahren sowie über Fristen und Gebühren.282
PatV genannten Fristen, bei deren Versäumnis die Zurückweisung durch einen Weiterbehandlungsantrag rückgängig gemacht werden kann. Ausserdem fällt die streitige Regelung auch innerhalb der PatV nicht aus dem Rahmen, da die Frist für die Einreichung der Prioritätsbelege ebenfalls in der Verordnung festgelegt ist, 16 Monate beträgt (Art. 40 Abs. 4
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 141
1    Der Bundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Massnahmen.
2    Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der Prüfungsstellen und der Einspruchsabteilungen, über deren Geschäftskreis und Verfahren sowie über Fristen und Gebühren.282
PatV) und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch von der Sanktion her vergleichbar ist, da der Prioritätsanspruch verwirkt ist, wenn die Frist nicht eingehalten ist (Art. 19 Abs. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 19
1    Wer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem IGE eine Prioritätserklärung abzugeben und einen Prioritätsbeleg einzureichen.
2    Der Prioritätsanspruch ist verwirkt, wenn die Fristen und Formerfordernisse der Verordnung nicht beachtet werden.
PatG), was praktisch dem Verlust des Patents gleichkommen kann. Dass der deutsche Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen hat, ist nicht massgebend. Abgesehen davon ist die geltende Fassung des deutschen Patentgesetzes, das eine Frist von 15 Monaten
BGE 110 II 70 S. 74

vorsieht, die zwar verlängert werden kann, aber nur bei aussergewöhnlichen Umständen (§ 37 Abs. 1 und 2), mit der schweizerischen Regelung durchaus vergleichbar. Die Beschwerde gegen die Rückweisung des Patents erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 110 II 70
Date : 02. Mai 1984
Published : 31. Dezember 1985
Source : Bundesgericht
Status : 110 II 70
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Rückweisung eines Patentgesuchs. Gesetz- und Verfassungsmässigkeit des Art. 35 Abs. 3 PatV. 1. Kann das Bundesamt für geistiges


Legislation register
BV: 4
PatG: 5  19  47  141
PatV (1): 14  35  40  91
BGE-register
100-IB-13 • 104-IB-205 • 104-IB-412 • 107-IB-243 • 109-V-207 • 110-II-70
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BBl
1976/II/69
VPB
41.97