107 V 99
21. Urteil vom 13. April 1981 i.S. Krankenfürsorge Winterthur gegen W. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
Regeste (de):
- Art. 12 ff . KUVG.
- Zur Leistungspflicht der Krankenkassen bei straflosem Schwangerschaftsabbruch gemäss Art. 120 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 120 - 1 Mit Busse170 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff:
1 Mit Busse170 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: a von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; b persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: b1 ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, b2 ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und b3 Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; c sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. 2 Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden.
Regeste (fr):
- Art. 12 ss LAMA.
- De l'obligation des caisses-maladie de verser des prestations en cas d'interruption non punissable de la grossesse suivant l'art. 120 al. 1 CP.
Regesto (it):
- Art. 12 et seg. LAMI.
- Dell'obbligo delle casse-malati di versare prestazioni in caso di interruzione non punibile della maternità ai sensi dell'art. 120 cpv. 1 CP.
Sachverhalt ab Seite 99
BGE 107 V 99 S. 99
A.- Gabriele W. ist Mitglied der Krankenfürsorge Winterthur (KFW). Am 14. Juni 1978 stellte das Spital X für sie ein "Kostengutsprachegesuch" im Zusammenhang mit einem straflosen Schwangerschaftsabbruch gemäss Art. 120 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 120 - 1 Mit Busse170 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: |
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1 | Mit Busse170 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: |
a | von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; |
b | persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: |
b1 | ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, |
b2 | ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und |
b3 | Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; |
c | sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. |
2 | Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. |
B.- In Gutheissung einer von der Versicherten erhobenen Beschwerde stellte das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft fest, dass der gestützt auf eine medizinische Indikation vorgenommene Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich eine Pflichtleistung im Sinne des KUVG darstelle. Weil nach der strafrechtlichen Regelung ein Abbruch nur erlaubt sei, wenn medizinische Gründe dies rechtfertigten, und im Strafrecht durch ein besonderes Verfahren sichergestellt sei, dass der Entscheid nicht willkürlich getroffen werde, müsse dieser auch für die Leistungspflicht der Krankenkassen Geltung haben.
BGE 107 V 99 S. 100
C.- Die KFW führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihre Verfügung vom 13. November 1979 zu bestätigen. Sie vertritt die Auffassung, nicht an die im Rahmen von Art. 120
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1 | Mit Busse170 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: |
a | von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; |
b | persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: |
b1 | ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, |
b2 | ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und |
b3 | Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; |
c | sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. |
2 | Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. |
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Zu prüfen ist zunächst, ob der straflose Schwangerschaftsabbruch im Sinne von Art. 120 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 120 - 1 Mit Busse170 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: |
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1 | Mit Busse170 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: |
a | von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; |
b | persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: |
b1 | ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, |
b2 | ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und |
b3 | Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; |
c | sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. |
2 | Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. |
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1 | Mit Busse170 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: |
a | von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; |
b | persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: |
b1 | ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, |
b2 | ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und |
b3 | Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; |
c | sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. |
2 | Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. |
BGE 107 V 99 S. 101
Krankheit leidet (BGE 105 V 182 Erw. 1a, EVGE 1968 S. 235).
Die Pflichtleistungen gemäss Art. 12 ff . KUVG umfassen nicht nur Massnahmen, die der Beseitigung körperlicher oder psychischer Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes dienen. Es gehören dazu auch Vorkehren, mit welchen der Eintritt eines drohenden Gesundheitsschadens oder die Verschlimmerung eines bestehenden Leidens verhindert werden soll. Voraussetzung ist, dass bereits ein krankhafter Zustand vorliegt (vgl. RSKV 1974 S. 39 ff., insbesondere S. 44). Keine Leistungspflicht besteht bei rein vorsorglichen Massnahmen, die im Hinblick auf eine bloss mögliche künftige Schädigung durchgeführt werden. Dementsprechend gilt beispielsweise die Appendektomie nicht nur dann als Pflichtleistung, wenn eine akute Entzündung vorliegt, sondern auch wenn wiederholte Blinddarmreizungen (oder allenfalls auch die blosse Verdachtsdiagnose auf solche) eine Operation als medizinisch indiziert erscheinen lassen. Um eine nicht zu Pflichtleistungen Anlass gebende prophylaktische Massnahme handelt es sich dagegen, wenn die Operation rein vorsorglich, etwa im Hinblick auf einen Aufenthalt in einer Gegend ohne gesicherte medizinische Versorgung, durchgeführt wird (vgl. RSKV 1972 S. 40).
c) Die normal verlaufende Schwangerschaft stellt keine Krankheit im Sinne des KUVG dar. Sie ist einer solchen lediglich insofern gleichgestellt, als die Kasse unter bestimmten Voraussetzungen die gleichen Leistungen zu erbringen hat wie bei Krankheit (Art. 14
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1 | Mit Busse170 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: |
a | von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; |
b | persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: |
b1 | ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, |
b2 | ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und |
b3 | Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; |
c | sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. |
2 | Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. |
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1 | Mit Busse170 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: |
a | von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; |
b | persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: |
b1 | ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, |
b2 | ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und |
b3 | Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; |
c | sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. |
2 | Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. |
BGE 107 V 99 S. 102
Entwicklung beseitigt wird. Ist der straflose Schwangerschaftsabbruch als Massnahme zur Beseitigung eines der Gesundheit oder dem Leben gefährlichen Zustandes zu betrachten, so haben die Krankenkassen die Versicherungsleistungen in gleicher Weise zu gewähren wie bei anderer ärztlicher Behandlung (RSKV 1972 S. 39 ff.). Dieser von der Vorinstanz und vom Bundesamt für Sozialversicherung übernommenen Auffassung ist beizupflichten. Obwohl dem Schwangerschaftsabbruch insoweit präventive Bedeutung zukommt, als die Schwangerschaft als solche im Zeitpunkt des Eingriffs noch keineswegs den Charakter einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aufzuweisen braucht, ist damit noch nicht gesagt, dass es sich dabei um eine bloss prophylaktische Massnahme handelt, für welche die Kasse keine Pflichtleistungen zu erbringen hat. Denn der Eingriff erfolgt nicht, um einer bloss theoretisch möglichen Gefährdung zuvorzukommen, sondern um eine bei Fortsetzung der Schwangerschaft konkret bestehende Gefahr für das Leben bzw. die Gesundheit der Schwangeren abzuwenden. Der unter den Voraussetzungen des Art. 120 Abs. 1
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1 | Mit Busse170 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: |
a | von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; |
b | persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: |
b1 | ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, |
b2 | ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und |
b3 | Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; |
c | sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. |
2 | Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. |
2. a) Die KFW bestreitet nicht, dass der Schwangerschaftsabbruch eine Pflichtleistung gemäss Art. 12 ff . KUVG darstellt, wenn die medizinische Indikation im Sinne von Art. 120
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 120 - 1 Mit Busse170 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: |
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1 | Mit Busse170 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: |
a | von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; |
b | persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: |
b1 | ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, |
b2 | ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und |
b3 | Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; |
c | sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. |
2 | Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. |
Die Vorinstanz weist demgegenüber darauf hin, dass sich die Aufgabe des begutachtenden Arztes nicht in der Feststellung des gesundheitlichen Zustandes der Schwangeren erschöpfe; vielmehr habe er diesen Zustand im Hinblick auf die Rechtfertigung des Schwangerschaftsabbruchs aus medizinischen Gründen zu bewerten. Da nach der strafrechtlichen Regelung ein Schwangerschaftsabbruch nur erlaubt sei, wenn medizinische Gründe dies rechtfertigten, und da zudem im Strafrecht durch ein besonderes Verfahren sichergestellt sei, dass der Entscheid nicht willkürlich erfolge, müsse dieser auch ausserhalb des strafrechtlichen Bereichs Geltung haben. Es gehe nicht an, dass ein legal durchgeführter Schwangerschaftsabbruch durch eine abweichende vertrauensärztliche Beurteilung nachträglich als illegal qualifiziert werde.
BGE 107 V 99 S. 103
b) Der Auffassung der Vorinstanz ist entgegenzuhalten, dass die Krankenkassen im Rahmen des KUVG und ihrer Statuten dafür zu sorgen haben, dass nur Leistungen erbracht werden, auf die der Versicherte tatsächlich Anspruch hat. Die Kassen haben daher jederzeit das Recht und gegebenenfalls die Pflicht, die Angaben des Versicherten und auch diejenigen des Arztes zu überprüfen; sie können zu diesem Zweck die Stellungnahme eines Vertrauensarztes einholen oder eine vertrauensärztliche Untersuchung des Versicherten anordnen (BGE 101 V 71, RSKV 1980 Nr. 426 S. 231). Diese Ordnung gilt mangels einer anderslautenden gesetzlichen Vorschrift auch im Falle des Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 120
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1 | Mit Busse170 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: |
a | von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; |
b | persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: |
b1 | ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, |
b2 | ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und |
b3 | Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; |
c | sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. |
2 | Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 120 - 1 Mit Busse170 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: |
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1 | Mit Busse170 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: |
a | von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; |
b | persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: |
b1 | ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, |
b2 | ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und |
b3 | Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; |
c | sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. |
2 | Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. |
BGE 107 V 99 S. 104
werden (vgl. BGE 96 I 774). Die Krankenkassen dürfen daher im Widerspruch zu einem solchen Entscheid ihre Leistungen nur dann verweigern, wenn die Voraussetzungen der medizinischen Indikation im Sinne des Art. 120 Abs. 1
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b | persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: |
b1 | ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, |
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b3 | Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; |
c | sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 120 - 1 Mit Busse170 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: |
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1 | Mit Busse170 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: |
a | von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; |
b | persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: |
b1 | ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, |
b2 | ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und |
b3 | Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; |
c | sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. |
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c) Sind die Krankenkassen an die strafrechtliche Beurteilung nicht gebunden, sondern befugt, über ihre Leistungspflicht selbständig zu befinden, so müssen sie auch den massgebenden Sachverhalt überprüfen und in das gemäss Art. 120 Abs. 1
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1 | Mit Busse170 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: |
a | von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; |
b | persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: |
b1 | ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, |
b2 | ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und |
b3 | Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; |
c | sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. |
2 | Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. |
3. Die KFW stützt die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme ihres Vertrauensarztes, welcher in das vom Chefarzt der Psychiatrischen Klinik erstattete Gutachten Einsicht genommen hat. Nach den Angaben der Krankenkasse wird im Gutachten festgestellt, dass die Versicherte auf Verselbständigung dränge und der Reifungsprozess ihrer Persönlichkeit noch nicht vollzogen zu sein scheine; durch die Schwangerschaft werde sie in ihren Berufsabsichten und hinsichtlich eines geplanten Auslandaufenthalts behindert; auch könne sie sich nicht dazu entschliessen, das Kind zur Adoption zu geben. Schliesslich wird auf eine "im letzten Sommer durchgemachte Krise" verwiesen und die Meinung geäussert, dass die Gravidität die psychische Tragfähigkeit der Versicherten übersteigen würde. Das fragliche Gutachten liegt nicht an den Akten und die Vorinstanz hat dazu auch nicht materiell Stellung genommen. Nach Darstellung der KFW ist es in einer Art und Weise begründet, dass es als fraglich erscheint, ob der Eingriff tatsächlich vorgenommen
BGE 107 V 99 S. 105
werden musste, um eine nicht anders abwendbare Lebensgefahr oder Gefahr dauernden Schadens an der Gesundheit der Schwangeren abzuwenden. Wie es sich diesbezüglich verhält, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen treffe und - nötigenfalls nach Anordnung einer Expertise - darüber befinde, ob die für den Schwangerschaftsabbruch angegebene Indikation krankenversicherungsrechtlich anerkannt werden kann und ob demzufolge die Leistungspflicht der Krankenkasse zu bejahen ist...
4. (Kosten).
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 6. Februar 1980 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft zur Neubeurteilung zurückgewiesen wird.