107 II 459
73. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. November 1981 i.S. Schoch gegen Bundesamt für geistiges Eigentum (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Anmeldedatum des Teilgesuchs.
- 1. Art. 59c
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 59c - 1 Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung in das Patentregister kann jede Person beim IGE gegen ein von diesem erteiltes Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
1 Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung in das Patentregister kann jede Person beim IGE gegen ein von diesem erteiltes Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. 2 Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1a, 1b und 2 von der Patentierung ausgeschlossen ist. 3 Heisst das IGE den Einspruch ganz oder teilweise gut, so kann es das Patent widerrufen oder in geändertem Umfang aufrechterhalten. Der Einspruchsentscheid unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich das Verfahren. SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 64 Änderung der technischen Unterlagen - 1 Der Anmelder kann bei Aufnahme der Sachprüfung von sich aus die technischen Unterlagen ändern.
1 Der Anmelder kann bei Aufnahme der Sachprüfung von sich aus die technischen Unterlagen ändern. 2 Nach Erhalt der ersten Beanstandung kann der Anmelder von sich aus die technischen Unterlagen ein weiteres Mal ändern, sofern die Änderung gleichzeitig mit der Erwiderung auf die Beanstandung eingereicht wird. Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung des IGE vorgenommen werden. 3 Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht. 4 Wird ein Patentanspruch inhaltlich geändert oder neu aufgestellt, so muss der Anmelder auf Verlangen des IGE angeben, wo der neu definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) offenbart worden ist. 5 Ergibt die Sachprüfung, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht, so wird dem Anmelder eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, innerhalb deren er: a auf die Änderung verzichten kann, soweit die Offenbarung der Erfindung dadurch nicht in Frage gestellt wird; oder b den Nachweis erbringen kann, dass die Erfindung in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen offenbart worden ist. 6 Verzichtet der Anmelder nicht auf die Änderung oder kann er die Einwendungen des IGE nicht entkräften, so weist dieses die Anmeldung ab.164 7 Verzichtet der Anmelder gegenüber dem IGE bis zum Eintritt der Rechtskraft der Abweisung auf die Änderung, so bewirkt dies die Wiederaufnahme der Sachprüfung auf der Grundlage des Verzichts.165 SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 64 Änderung der technischen Unterlagen - 1 Der Anmelder kann bei Aufnahme der Sachprüfung von sich aus die technischen Unterlagen ändern.
1 Der Anmelder kann bei Aufnahme der Sachprüfung von sich aus die technischen Unterlagen ändern. 2 Nach Erhalt der ersten Beanstandung kann der Anmelder von sich aus die technischen Unterlagen ein weiteres Mal ändern, sofern die Änderung gleichzeitig mit der Erwiderung auf die Beanstandung eingereicht wird. Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung des IGE vorgenommen werden. 3 Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht. 4 Wird ein Patentanspruch inhaltlich geändert oder neu aufgestellt, so muss der Anmelder auf Verlangen des IGE angeben, wo der neu definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) offenbart worden ist. 5 Ergibt die Sachprüfung, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht, so wird dem Anmelder eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, innerhalb deren er: a auf die Änderung verzichten kann, soweit die Offenbarung der Erfindung dadurch nicht in Frage gestellt wird; oder b den Nachweis erbringen kann, dass die Erfindung in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen offenbart worden ist. 6 Verzichtet der Anmelder nicht auf die Änderung oder kann er die Einwendungen des IGE nicht entkräften, so weist dieses die Anmeldung ab.164 7 Verzichtet der Anmelder gegenüber dem IGE bis zum Eintritt der Rechtskraft der Abweisung auf die Änderung, so bewirkt dies die Wiederaufnahme der Sachprüfung auf der Grundlage des Verzichts.165 - 2. Art. 57 Abs. 1 lit. c
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 57 - 1 Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum:
1 Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: a wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde; b wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und c soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. 2 ...134 SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 58 - 1 Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern.
1 Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern. 2 Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht.
Regeste (fr):
- Date de dépôt de la demande scindée.
- 1. Art. 59c LBI, art. 64 al. 3 et 4 de l'ordonnance sur les brevets (OBI). La fixation par l'Office, au cours de la procédure d'inscription, de la date de dépôt d'une demande scindée ne constitue pas une décision incidente, mais une décision finale sur une question de fond, qui peut être attaquée sans restriction (consid. 1).
- 2. Art. 57 al. 1 lettre c et 58 al. 2 LBI. C'est d'après les connaissances de l'homme du métier moyen qu'il faut juger si l'objet d'une demande scindée reste dans le cadre des pièces initiales ou va au-delà de l'invention qui y est exposée. Il appartient à l'Office d'examiner cette question dans la procédure d'inscription (consid. 2).
Regesto (it):
- Data di deposito della domanda divisa.
- 1. Art. 59c LBI, art. 64 cpv. 3 e 4 dell'ordinanza sui brevetti (OBI). La fissazione, da parte dell'Ufficio, della data di deposito di una domanda divisa, nel corso della procedura d'iscrizione, non costituisce una decisione incidentale, ma una decisione finale di merito, che può essere impugnata senza restrizioni (consid. 1).
- 2. Art. 57 cpv. 1 lett. c e 58 cpv. 2 LBI. Va giudicato in base alle conoscenze di una persona media del ramo se l'oggetto di una domanda divisa rimanga nel quadro degli atti tecnici iniziali o si estenda oltre l'invenzione che vi è illustrata. Durante la procedura d'iscrizione l'esame di tale quesito compete all'Ufficio.
Sachverhalt ab Seite 459
BGE 107 II 459 S. 459
A.- Edwin Schoch reichte am 20. September 1978 beim Bundesamt für geistiges Eigentum das Patentgesuch Nr. 9805/78 ein,
BGE 107 II 459 S. 460
das die Erfindung eines Sicherheitshakens für einen Surf-Trapezgurt betrifft. Während des Prüfungsverfahrens liess er durch den inzwischen beigezogenen Anwalt am 19. August 1980 das Teilgesuch Nr. 6260/80 stellen, für das er das Anmeldedatum des Stammgesuches vom 20. September 1978 beanspruchte. Das Amt fand, dass der Gegenstand des Teilgesuchs über den Inhalt des Stammgesuchs hinausgehe und daher gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 57 - 1 Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: |
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1 | Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: |
a | wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde; |
b | wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und |
c | soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. |
2 | ...134 |
B.- Der Gesuchsteller führt gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. sie aufzuheben und das ursprüngliche Anmeldedatum vom 20. September 1978 anzuerkennen; 2. das Patent mit den am 19. August 1980 eingereichten Ansprüchen 1-8 oder mit den Alternativ-Hauptansprüchen B und C, die den Hauptanspruch 1 ersetzten, zu erteilen und im Register einzutragen. Das Amt hält an seiner Auffassung fest.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Am 20. April 1981 legte das Amt lediglich das Anmeldedatum für das Teilgesuch auf den 19. August 1980 fest, setzte das Eintragungsverfahren mit der Sachprüfung aber fort. Es bezeichnet den angefochtenen Entscheid deshalb als prozessleitende Zwischenverfügung mit einer auf zehn Tage verkürzten Beschwerdefrist, die eingehalten worden ist. a) Die Beschwerdefähigkeit von Zwischenverfügungen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege, d.h. nach Art. 97 Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 57 - 1 Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: |
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1 | Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: |
a | wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde; |
b | wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und |
c | soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. |
2 | ...134 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 59c - 1 Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung in das Patentregister kann jede Person beim IGE gegen ein von diesem erteiltes Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. |
|
1 | Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung in das Patentregister kann jede Person beim IGE gegen ein von diesem erteiltes Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. |
2 | Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1a, 1b und 2 von der Patentierung ausgeschlossen ist. |
3 | Heisst das IGE den Einspruch ganz oder teilweise gut, so kann es das Patent widerrufen oder in geändertem Umfang aufrechterhalten. Der Einspruchsentscheid unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich das Verfahren. |
Das Amt weist in seiner Ergänzung darauf hin, dass die I. Zivilabteilung gemäss Erwägung 1 ihres Entscheides vom
BGE 107 II 459 S. 461
4. Dezember 1979 i.S. Hisamitsu auf eine gleichgelagerte Beschwerde eingetreten ist. Nach dieser Erwägung, die in BGE 105 II 302 nicht, in PMMBl 1980 I S. 63 dagegen veröffentlicht worden ist, wurde damals ausdrücklich offengelassen, ob es sich um einen End- oder Zwischenentscheid handelte, weil die zehntägige Frist gewahrt worden und die Voraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gegeben sei; worin dieser zu erblicken war, wurde in den Entscheidungsgründen allerdings nicht gesagt. b) Dass der Patentbewerber durch eine Verschiebung des Anmeldedatums erheblich benachteiligt wird, liegt auf der Hand, schliesst jedoch nicht aus, dass der Nachteil mit einer Beschwerde gegen den spätern Endentscheid behoben werden kann; das ist im Falle, der BGE 87 I 404 zugrunde liegt, denn auch geschehen. Anders verhält es sich nach Ansicht des Amtes mit den Unzukömmlichkeiten, welche sowohl dem Amt selber als auch Konkurrenten des Patentbewerbers entstehen, wenn das Anmeldedatum erst auf Beschwerde gegen den Endentscheid geändert würde, nachdem es mit der Patentschrift längst allgemein bekanntgemacht worden ist. Dem ist entgegenzuhalten, dass jedenfalls nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 87
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 59c - 1 Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung in das Patentregister kann jede Person beim IGE gegen ein von diesem erteiltes Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. |
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1 | Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung in das Patentregister kann jede Person beim IGE gegen ein von diesem erteiltes Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. |
2 | Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1a, 1b und 2 von der Patentierung ausgeschlossen ist. |
3 | Heisst das IGE den Einspruch ganz oder teilweise gut, so kann es das Patent widerrufen oder in geändertem Umfang aufrechterhalten. Der Einspruchsentscheid unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich das Verfahren. |
BGE 107 II 459 S. 462
teilweise vorweg. Dadurch unterscheidet sich seine Verfügung insbesondere von den in Art. 45 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung PatV Art. 64 Änderung der technischen Unterlagen - 1 Der Anmelder kann bei Aufnahme der Sachprüfung von sich aus die technischen Unterlagen ändern. |
|
1 | Der Anmelder kann bei Aufnahme der Sachprüfung von sich aus die technischen Unterlagen ändern. |
2 | Nach Erhalt der ersten Beanstandung kann der Anmelder von sich aus die technischen Unterlagen ein weiteres Mal ändern, sofern die Änderung gleichzeitig mit der Erwiderung auf die Beanstandung eingereicht wird. Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung des IGE vorgenommen werden. |
3 | Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht. |
4 | Wird ein Patentanspruch inhaltlich geändert oder neu aufgestellt, so muss der Anmelder auf Verlangen des IGE angeben, wo der neu definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) offenbart worden ist. |
5 | Ergibt die Sachprüfung, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht, so wird dem Anmelder eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, innerhalb deren er: |
a | auf die Änderung verzichten kann, soweit die Offenbarung der Erfindung dadurch nicht in Frage gestellt wird; oder |
b | den Nachweis erbringen kann, dass die Erfindung in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen offenbart worden ist. |
6 | Verzichtet der Anmelder nicht auf die Änderung oder kann er die Einwendungen des IGE nicht entkräften, so weist dieses die Anmeldung ab.164 |
7 | Verzichtet der Anmelder gegenüber dem IGE bis zum Eintritt der Rechtskraft der Abweisung auf die Änderung, so bewirkt dies die Wiederaufnahme der Sachprüfung auf der Grundlage des Verzichts.165 |
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung PatV Art. 64 Änderung der technischen Unterlagen - 1 Der Anmelder kann bei Aufnahme der Sachprüfung von sich aus die technischen Unterlagen ändern. |
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1 | Der Anmelder kann bei Aufnahme der Sachprüfung von sich aus die technischen Unterlagen ändern. |
2 | Nach Erhalt der ersten Beanstandung kann der Anmelder von sich aus die technischen Unterlagen ein weiteres Mal ändern, sofern die Änderung gleichzeitig mit der Erwiderung auf die Beanstandung eingereicht wird. Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung des IGE vorgenommen werden. |
3 | Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht. |
4 | Wird ein Patentanspruch inhaltlich geändert oder neu aufgestellt, so muss der Anmelder auf Verlangen des IGE angeben, wo der neu definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) offenbart worden ist. |
5 | Ergibt die Sachprüfung, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht, so wird dem Anmelder eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, innerhalb deren er: |
a | auf die Änderung verzichten kann, soweit die Offenbarung der Erfindung dadurch nicht in Frage gestellt wird; oder |
b | den Nachweis erbringen kann, dass die Erfindung in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen offenbart worden ist. |
6 | Verzichtet der Anmelder nicht auf die Änderung oder kann er die Einwendungen des IGE nicht entkräften, so weist dieses die Anmeldung ab.164 |
7 | Verzichtet der Anmelder gegenüber dem IGE bis zum Eintritt der Rechtskraft der Abweisung auf die Änderung, so bewirkt dies die Wiederaufnahme der Sachprüfung auf der Grundlage des Verzichts.165 |
Ist ein Teilentscheid anzunehmen, so gilt zudem die ordentliche dreissigtägige Beschwerdefrist, die der Bedeutung des Anmeldedatums und der Schwierigkeit von Fragen, wie sie vom Beschwerdeführer aufgeworfen werden, ebenfalls besser gerecht wird. c) Dagegen kann vorliegend nur der erste Beschwerdeantrag behandelt werden, der sich auf die Festlegung des Anmeldedatums bezieht. Im übrigen bleibt die Patenterteilung Gegenstand des weiteren Prüfungsverfahrens, dem das Bundesgericht nicht vorgreifen darf. Auf den zweiten Antrag ist daher nicht einzutreten.
2. Sowohl das Stammgesuch des Beschwerdeführers wie sein späteres Teilgesuch sind aufgrund der Art. 57
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 57 - 1 Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: |
|
1 | Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: |
a | wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde; |
b | wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und |
c | soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. |
2 | ...134 |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 58 - 1 Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern. |
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1 | Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern. |
2 | Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 57 - 1 Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: |
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1 | Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: |
a | wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde; |
b | wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und |
c | soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. |
2 | ...134 |
BGE 107 II 459 S. 463
Tag, an dem die Unterlagen eingereicht wurden, welche die beanspruchte Erfindung offenbaren (Art. 58 Abs. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 58 - 1 Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern. |
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1 | Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern. |
2 | Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 49 - 1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
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1 | Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
2 | Das Patentgesuch muss enthalten: |
a | einen Antrag auf Erteilung des Patentes; |
b | eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion; |
c | einen oder mehrere Patentansprüche; |
d | die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; |
e | eine Zusammenfassung.116 |
3 | ...117 |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 26 - 1 Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn: |
|
1 | Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn: |
a | der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht patentierbar ist; |
b | die Erfindung in der Patentschrift nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie ausführen kann; |
c | der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht; |
d | der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist noch aus einem andern Rechtsgrund ein Recht auf das Patent hatte.69 |
2 | Ist ein Patent unter Anerkennung einer Priorität erteilt worden und hat die Anmeldung, deren Priorität beansprucht ist, nicht zum Patent geführt, so kann der Richter vom Patentinhaber verlangen, die Gründe anzugeben und Beweismittel vorzulegen; wird die Auskunft verweigert, so würdigt dies der Richter nach freiem Ermessen.70 |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 57 - 1 Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: |
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1 | Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: |
a | wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde; |
b | wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und |
c | soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. |
2 | ...134 |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 58 - 1 Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern. |
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1 | Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern. |
2 | Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht. |
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung PatV Art. 64 Änderung der technischen Unterlagen - 1 Der Anmelder kann bei Aufnahme der Sachprüfung von sich aus die technischen Unterlagen ändern. |
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1 | Der Anmelder kann bei Aufnahme der Sachprüfung von sich aus die technischen Unterlagen ändern. |
2 | Nach Erhalt der ersten Beanstandung kann der Anmelder von sich aus die technischen Unterlagen ein weiteres Mal ändern, sofern die Änderung gleichzeitig mit der Erwiderung auf die Beanstandung eingereicht wird. Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung des IGE vorgenommen werden. |
3 | Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht. |
4 | Wird ein Patentanspruch inhaltlich geändert oder neu aufgestellt, so muss der Anmelder auf Verlangen des IGE angeben, wo der neu definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) offenbart worden ist. |
5 | Ergibt die Sachprüfung, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht, so wird dem Anmelder eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, innerhalb deren er: |
a | auf die Änderung verzichten kann, soweit die Offenbarung der Erfindung dadurch nicht in Frage gestellt wird; oder |
b | den Nachweis erbringen kann, dass die Erfindung in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen offenbart worden ist. |
6 | Verzichtet der Anmelder nicht auf die Änderung oder kann er die Einwendungen des IGE nicht entkräften, so weist dieses die Anmeldung ab.164 |
7 | Verzichtet der Anmelder gegenüber dem IGE bis zum Eintritt der Rechtskraft der Abweisung auf die Änderung, so bewirkt dies die Wiederaufnahme der Sachprüfung auf der Grundlage des Verzichts.165 |
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung PatV Art. 65 Anmeldedatum der Teilanmeldung - 1 Auf Verlangen des IGE muss der Anmelder angeben, wo der in einer Teilanmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) der früheren Anmeldung offenbart worden ist. |
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1 | Auf Verlangen des IGE muss der Anmelder angeben, wo der in einer Teilanmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) der früheren Anmeldung offenbart worden ist. |
2 | Stellt sich heraus, dass das einer Teilanmeldung bei der Eingangsprüfung zuerkannte Anmeldedatum (Art. 46e) zu Unrecht beansprucht wird, so gilt Artikel 64 Absätze 4-7 sinngemäss. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 19 - 1 Wer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem IGE eine Prioritätserklärung abzugeben und einen Prioritätsbeleg einzureichen. |
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1 | Wer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem IGE eine Prioritätserklärung abzugeben und einen Prioritätsbeleg einzureichen. |
2 | Der Prioritätsanspruch ist verwirkt, wenn die Fristen und Formerfordernisse der Verordnung nicht beachtet werden. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 20 - 1 Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen. |
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1 | Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen. |
2 | Es wird vermutet, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, eine Erstanmeldung (Art. 17 Abs. 1 und 1bis) ist.63 |
BGE 107 II 459 S. 464
jenem Falle den Übergang von den ursprünglich beanspruchten Dihalogen- auf Polyhalogenverbindungen ohne Datumänderung hingenommen, weil die ersteren als Untergruppe der letzteren anzusehen und in einem Unterbegriff nach der Amtspraxis stets Anhaltspunkte für einen Oberbegriff enthalten seien. Das Bundesgericht lehnte diese allgemeine Schlussfolgerung ab und prüfte, ob durch Einführung des Oberbegriffs "Polyhalogenverbindungen" der Gegenstand der Erfindung erweitert wurde. Es bejahte das, weil der umfassende Oberbegriff sich nicht in den ursprünglich beanspruchten Unterbegriffen erschöpfte, folglich nicht an deren Stelle treten konnte. Daran ist im Urteil vom 5. Oktober 1976 i.S. Wellcome Foundation Ltd. festgehalten worden, wobei unter Hinweis auf die Lehre (TROLLER, Immaterialgüterrecht I S. 626; BLUM/PEDRAZZINI, Patentrecht III S. 332, 334 und 336) verdeutlicht wurde, dass es sich bei den Anhaltspunkten nicht um blosse Andeutungen, Vermutungen oder Spekulationen handeln dürfe (S. 9). Diese Erwägungen zum alten Recht treffen auf das neue um so mehr zu, als nach der Revision blosse Anhaltspunkte nicht mehr genügen (Botschaft zur Novelle in BBl 1976 II S. 86). Der Beschwerdeführer beanstandet deshalb zu Unrecht, dass das Amt seine Prüfungspraxis deswegen verschärft hat und damit die Patentbewerber gegenüber früheren benachteilige. Daran ändert auch BGE 105 II 302 ff. nichts, wo dem Amt nur das Recht abgesprochen wurde, gestützt auf die seit 1. Januar 1978 geltende Fassung seine bisherige Praxis auch zum Nachteil früherer Bewerber zu ändern.
Richtig ist sodann, dass das neue Recht die Regelung von Art. 123 Abs. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 20 - 1 Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen. |
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1 | Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen. |
2 | Es wird vermutet, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, eine Erstanmeldung (Art. 17 Abs. 1 und 1bis) ist.63 |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 20 - 1 Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen. |
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1 | Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen. |
2 | Es wird vermutet, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, eine Erstanmeldung (Art. 17 Abs. 1 und 1bis) ist.63 |