Urteilskopf

107 II 426

68. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Oktober 1981 i.S. Ender gegen Schlitt (Berufung)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 427

BGE 107 II 426 S. 427

A.- Maria Schlitt mietete am 29. November 1975 im Sportgeschäft des Erwin Ender in St. Moritz ein Paar Ski und Schuhe. Die Skier waren mit "Look Nevada"-Sicherheitsbindungen versehen, welche die Mieterin auf ihre Verhältnisse angepasst wissen wollte und Ender durch den Angestellten Osmetti regulieren liess. Am folgenden Tag besuchte Frau Schlitt auf Salastrains als Schülerin einer Anfängerklasse die Skischule. Auf einer Abfahrt geriet sie über das gewalzte Übungsgelände hinaus in den weichen Schnee und stürzte, wobei sie sich durch Verdrehung ein Schienbein brach. Sie musste deswegen zweimal operiert werden und war bis April 1976 ganz und bis Ende 1977 teilweise arbeitsunfähig. Eine Prüfung der Skier durch die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) ergab, dass die Bindungen zu hart eingestellt waren.
B.- Im April 1978 klagte Frau Schlitt gegen Ender auf Zahlung von Fr. 17'460.-- Schadenersatz und Genugtuung nebst 8,5% Zins seit 11. Dezember 1976. Das Bezirksgericht Maloja wies die Klage ab. Auf Appellation der Klägerin hiess das Kantonsgericht von Graubünden sie am 23. Februar 1981 jedoch dahin gut, dass es den Beklagten zur Zahlung von Fr. 17'062.-- nebst 5% Zins seit 28. Februar 1977 verurteilte. Das Bundesgericht weist eine Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ab und bestätigt es.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beklagte wollte das Einstellen der Sicherheitsbindungen durch seinen Angestellten schon im kantonalen Verfahren von den Bestimmungen des Mietvertrages, den er mit der Klägerin abschloss, ausgenommen wissen. Er machte geltend, es handle sich dabei nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei der Vermietung von Skiern um einen Arbeitserfolg, der dem Werkvertragsrecht unterstehe; diesfalls seien die Ansprüche der Klägerin aber
BGE 107 II 426 S. 428

verjährt, da sie entgegen der Vorschrift des Art. 210 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
1    Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2    Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
3    Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4    Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a  sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b  die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c  der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5    Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
6    Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
OR, die gemäss Art. 371 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 371 - 1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
1    Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
2    Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes.
3    Im Übrigen kommen die Regeln für die Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung.
OR auch für den Besteller gelte, nicht innert Jahresfrist eingeklagt worden seien. Der Beklagte hält an dieser Einrede "der Vollständigkeit halber" auch in der Berufung fest. Nach Art. 254 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 254 - Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.
OR ist der Vermieter verpflichtet, die Sache in einem zum vertragsmässigen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben. Warum das (richtige) Einstellen der Sicherheitsbindungen auf Skiern nicht unter diese Verpflichtung des Vermieters fallen sollte, ist nicht zu ersehen. Der Beklagte verkennt, dass Sicherheitsbindungen mit Fersenautomatik einen wichtigen Bestandteil der Mietsache ausmachen und verwendet werden, um die Gefahr von Beinbrüchen bei Stürzen zu vermindern. Dies setzt aber voraus, dass sie vom Vermieter fachgemäss eingestellt werden; andernfalls wird die Unfallgefahr eher erhöht und die Eignung der Mietsache zumindest teilweise illusorisch. Es geht daher nicht an, die zweckmässige Regelung solcher Bindungen als eigenständige Nebenleistung ausgeben und den Bestimmung des Werkvertrages unterstellen zu wollen. Im gleichen Sinn hat sich das Bundesgericht bereits in einem Fall geäussert, wo es um die Vermietung eines Schliessfaches ging (BGE 95 II 544). Aus seinem Hinweis auf STIFFLER (Schweizerisches Skirecht, S. 371), mit dem der Beklagte seine Auffassung belegen will, ergibt sich nichts für eine Ausnahme. Dieser Autor behandelt die Regelung von Sicherheitsbindungen bei Skimiete ebenfalls nicht als werkvertragliche Leistung; eine solche erblickt er bloss in der Montage von Bindungen, die der Käufer gesondert auswählt und vom Verkäufer anbringen lässt. Dass der Anspruch der Klägerin aber verjährt sei, wenn er nach Mietrecht zu beurteilen ist, behauptet der Beklagte mit Recht nicht.
3. Der Beklagte hält seine Haftung selbst dann nicht für gegeben, wenn das Einstellen der Sicherheitsbindungen den Verpflichtungen des Vermieters zuzurechnen ist. Er macht geltend, es habe sich jedenfalls nicht um einen verborgenen Mangel gehandelt; die Klägerin und ihr Begleiter Brink, der sich in solchen Dingen ausgekannt habe, hätten die Einstellung der Bindungen in einem andern Sportgeschäft in St. Moritz auf einem BfU-Apparat überprüfen können, bevor sie die Skier anschnallte. Die Klägerin habe die Voraussetzungen der Haftung zudem nicht bewiesen; dies gelte insbesondere vom Verschulden, das schon deshalb fehle, weil die Bindungen gemäss damaliger Übung nach dem Körpergewicht des Fahrers eingestellt worden seien.
BGE 107 II 426 S. 429

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Mieter nicht wie ein Käufer verpflichtet, die empfangene Sache bei Übernahme auf ihre Beschaffenheit zu prüfen und dem Vermieter allfällige Mängel sofort anzuzeigen (BGE 104 II 274; SCHMID, N. 16 zu Art. 254
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 254 - Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 255 - 1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.
1    Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.
2    Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll.
3    Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet.
OR). Die fehlerhafte Einstellung der Bindungen lässt sich im Ernst auch nicht als offenen Mangel ausgeben; das erhellt schon daraus, dass die Einstellung auf einem besonderen Apparat der BfU nachgemessen werden musste, um den Mangel mit Sicherheit feststellen zu können. Dass die Klägerin sich darüber in St. Moritz, wo es Geschäfte mit BfU-Apparaten gebe, schon vor dem Unfall hätte Rechenschaft geben können, ändert daran nichts. Sie durfte sich nach Treu und Glauben darauf verlassen, dass ein Sportgeschäft, das gewerbsmässig Skier vermietet, deren Bindungen auch fachgemäss zu regulieren versteht, zumal sie Anfängerin war und der diensttuende Angestellte die Bemerkung ihres Begleiters, es sei ausser dem Körpergewicht auch der Kniedurchmesser zu berücksichtigen, nicht gelten liess. Es steht dem Beklagten daher von vorneherein nicht an, aus ihrem Verhalten auf eine Genehmigung des Mangels schliessen zu wollen (SCHMID, N. 15 zu Art. 254
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 254 - Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 255 - 1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.
1    Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.
2    Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll.
3    Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet.
OR). b) Die Klägerin hatte zu beweisen, dass der Unfall samt dessen Folgen einer mangelhaften Einstellung der Sicherheitsbindungen zuzuschreiben, das Verhalten des Angestellten also widerrechtlich und für den Schaden kausal war. Der Beklagte muss sich das Verhalten Osmettis anrechnen lassen. Er konnte sich aber mit dem Beweis entlasten, dass sein Angestellter die nach der Erfahrung und nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewandt habe (BGE 99 II 49; KUMMER, N. 246 zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB; BECKER, N. 49 zu Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
OR; VON TUHR/PETER, OR S. 99 mit Anmerkungen; SCHMID, N. 34 zu Art. 254
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 254 - Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 255 - 1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.
1    Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.
2    Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll.
3    Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet.
OR). Der Beklagte anerkennt, dass auch das Kantonsgericht von dieser Beweislastverteilung ausgegangen ist; wieso es gleichwohl bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt haben soll, ist unerfindlich. Was er kritisiert, betrifft bloss die Beweiswürdigung, die bundesrechtlich nicht geregelt ist; Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB bestimmt entgegen seiner Annahme nicht, mit welchen Mitteln Beweis zu führen und wie dieser zu würdigen ist (BGE 102 II 279, BGE 98 II 79 und 330, BGE 95 II 452). Auch das verfassungsrechtliche Verbot der Willkür ist keine bundesrechtliche Beweisvorschrift (BGE 95 II 40 unten mit Zitat). Das Kantonsgericht stellt in eingehender Würdigung des Beweises fest, die Bindungen der gemieteten Skier seien im Geschäft des Beklagten eingestellt, aber falsch reguliert worden, weil bei
BGE 107 II 426 S. 430

einem Körpergewicht von 49 kg die frontalen Auslösekräfte, statt 59 kg je Ski, 90 bzw. 85 kg ausgemacht hätten und es sich mit den seitlichen Auslösekräften noch schlimmer verhielt. Nach der Einstelltabelle für "Look Nevada"-Bindungen mit Fersenautomatik sei übrigens neben dem Körpergewicht auch der Durchmesser des Tibiakopfes am Kniegelenk zu berücksichtigen, was der Beklagte ebenfalls unterlassen habe. Aus diesen Feststellungen, die tatsächliche Verhältnisse betreffen und daher das Bundesgericht binden, durfte das Kantonsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht folgern, das falsche Einstellen der Bindungen durch den Angestellten Osmetti sei nicht nur widerrechtlich, sondern für die Körperverletzung der Klägerin sowohl im natürlichen wie im Rechtssinn auch kausal gewesen. Der Geschädigte braucht den Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachzuweisen; es genügt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalverlauf spricht (BGE 107 II 272 E. 1b, BGE 90 II 232, BGE 67 II 122 E. 3, BGE 57 II 208 /9). Dies lässt sich hier nicht verneinen, da die Regulierung von den Erfahrungswerten derart abwich, dass die Sicherheitsfunktion der Bindungen ins Gegenteil verkehrt wurde; angesichts der hohen Auslösekräfte, die sich daraus ergaben, war selbst bei einem schweren Sturz nicht damit zu rechnen, dass die Bindungen automatisch aufsprangen und die Beine der Fahrerin freigaben. Die falsche Einstellung war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zudem geeignet, eine Körperverletzung von der Art der eingetretenen zu begünstigen, weshalb der Beinbruch auch als adäquate Folge der haftungsbegründenden Tatsachen anzusehen ist (BGE 101 II 73 E. 3a mit Hinweisen).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 107 II 426
Date : 22. Oktober 1981
Published : 31. Dezember 1981
Source : Bundesgericht
Status : 107 II 426
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Art. 254 Abs. 1 und 255 Abs. 2 OR. Skimiete. 1. Das fachgemässe Einstellen von Sicherheitsbindungen gehört zur Pflicht des


Legislation register
OR: 97  210  254  255  371
ZGB: 8
BGE-register
101-II-69 • 102-II-270 • 104-II-270 • 107-II-269 • 107-II-426 • 57-II-196 • 67-II-119 • 90-II-227 • 95-II-37 • 95-II-442 • 95-II-541 • 98-II-73 • 99-II-46
Keyword index
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defendant • cantonal legal court • federal court • behavior • ski • hamlet • contract of work and services • interest • object of lease • knowledge • tenancy • material defect • [noenglish] • burdon of proof • experience • experience principle • cantonal remedies • authorization • defect of form • evaluation
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