105 III 38
9. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 27. Februar 1979 i.S. C. (Rekurs)
Regeste (de):
- Auskunft über Betreibungen (Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. 2 Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. 3 Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. - Nachweis des Interesses. Auch ein Rechtsanwalt muss durch Vorweisung oder Bekanntgabe von Unterlagen sein Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen. In dem blossen Hinweis auf den Auftrag eines Klienten ist kein ernsthaftes Indiz für das Bestehen eines Interesses zu erblicken.
Regeste (fr):
- Renseignement sur des poursuites (art. 8 al. 2 LP).
- Justification de l'intérêt. Il incombe également à l'avocat de rendre vraisemblable, par production ou indication de pièces, son intérêt à l'obtention d'un renseignement. On ne saurait voir un indice sérieux de l'existence d'un tel intérêt dans la simple mention du mandat d'un client.
Regesto (it):
- Informazioni su esecuzioni (art. 8 cpv. 2 LEF).
- Giustificazione dell'interesse. Anche un avvocato è tenuto a rendere verosimile, producendo o indicando documenti, il proprio interesse ad ottenere un'informazione. Nella semplice menzione del mandato conferitogli da un cliente non è ravvisabile un serio indizio dell'esistenza di un siffatto interesse.
Sachverhalt ab Seite 38
BGE 105 III 38 S. 38
Mit Schreiben vom 19. Oktober 1978 verlangte Rechtsanwalt C. vom Betreibungsamt Chur die Zustellung eines Auszugs aus dem Betreibungsregister über den in Chur wohnhaften H. Sein Begehren begründete er mit der Behauptung, er sei von einer Klientin in Sargans mit dem Inkasso einer Forderung gegen H. beauftragt worden. Das Betreibungsamt Chur lehnte dieses Begehren ab, weil ein Interesse an der gewünschten Auskunft nicht nachgewiesen sei. C. vertrat demgegenüber die Meinung, die Mitteilung eines Rechtsanwalts, dass er mit dem Inkasso einer Forderung gegenüber der Person, über welche ein Betreibungsauszug verlangt werde, betraut sei, müsse als Interessennachweis genügen. Das Betreibungsamt Chur lehnte hierauf das Begehren von Rechtsanwalt C. mit Verfügung vom 1. November 1978 ab. Gegen diese Verfügung reichte Rechtsanwalt C. beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein. Diese wurde am 27. November 1978 abgewiesen. C. führt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, der Entscheid der kantonalen
BGE 105 III 38 S. 39
Aufsichtsbehörde sei aufzuheben und das Betreibungsamt Chur anzuweisen, den mit Schreiben vom 19. Oktober 1978 verlangten Betreibungsauszug betreffend H. sofort und unter Abzug der bereits per Nachnahme erhobenen Fr. 5.40 zuzustellen. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt Abweisung des Rekurses.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammerzieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
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1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
2. Im vorliegenden Fall ist umstritten, Ob die blosse Mitteilung eines Rechtsanwalts, er sei mit dem Inkasso einer Forderung beauftragt, unter gleichzeitiger Angabe der Person des Gläubigers und des Schuldners, genügt, um ein Interesse im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
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1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
BGE 105 III 38 S. 40
auch die staatlichen Behörden Glauben und Vertrauen schenken, jedenfalls solange, als nicht konkrete Anhaltspunkte für seine Unglaubwürdigkeit vorlägen. Die Gerichte würden dementsprechend die Prozessvollmacht eines Anwalts vermuten und ihm die Akten regelmässig auf die blosse Mitteilung hin, er vertrete eine Partei, zur Einsichtnahme zustellen. Umso mehr sollte ein Betreibungsamt die Richtigkeit einer Mitteilung eines Anwalts annehmen, gehe es doch bloss um die Auskunft aus dem Betreibungsregister und müsse das Interesse nicht strikte nachgewiesen, sondern nur wahrscheinlich gemacht werden. Nach der Auffassung der Vorinstanz könnten jedoch die Äusserungen eines Anwalts nicht einmal mehr die Wahrscheinlichkeit für sich in Anspruch nehmen.
3. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat in ihrem Entscheid darauf hingewiesen, dass dem Gesuchsteller, der eine Auskunft aus dem Betreibungsregister verlangt, zuzumuten sei, schriftliche Dokumente oder Kopien davon vorzulegen, die zu beschaffen bei zweckmässiger Organisation nur wenig Zeit und Mühe erfordere. Die beigebrachten Unterlagen habe der Betreibungsbeamte grundsätzlich nach freiem Ermessen zu würdigen. Dem Gesuch eines Rechtsanwalts, dem keine weitern Unterlagen beigelegt würden, komme aber nicht von vorneherein erhöhte Glaubwürdigkeit oder höherer Beweiswert zu, auch wenn darin der Name des Auftraggebers und dessen rechtliche Beziehung zur Person, über die Auskunft verlangt werde, genannt seien. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles könne sich der Betreibungsbeamte zwar damit begnügen. Anderseits sei ihm nicht verwehrt, wenn er von den gemachten Angaben nicht genügend überzeugt sei, Beweisunterlagen, die ohne unzumutbaren Aufwand zu beschaffen seien, zu verlangen. Wenn der Betreibungsbeamte im vorliegenden Fall sich mit dem Gesuch eines Rechtsanwalts, der nicht im Kanton Graubünden tätig und dem Betreibungsbeamten nicht persönlich bekannt sei, nicht begnügt habe, so habe er von seinem Ermessen nicht in unzutreffender Weise Gebrauch gemacht, dies umso weniger, als auch die Person des Gläubigers dem Betreibungsbeamten nicht bekannt sei und über dessen angebliche Forderung keine Angaben im Register des Betreibungsamtes Chur enthalten seien.
4. ... Obwohl nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
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1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
BGE 105 III 38 S. 41
werden muss (vgl. dazu JAEGER, N. 5 zu Art. 8
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
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1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 41 |
BGE 105 III 38 S. 42
der Verfügung vom 1. November 1978 hervorgeht. Es kann daher nicht gesagt werden, das Betreibungsamt Chur habe die Anforderungen an den Nachweis des Interesses im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
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1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.