102 III 61
11. Auszug aus dem Entscheid vom 25. Mai 1976 i.S. H.
Regeste (de):
- Art. 8 SchKG
- Das Recht auf Erstellung eines Auszugs aus den Betreibungsprotokollen geht grundsätzlich ebenso weit wie das Einsichtsrecht. In den Auszug sind daher auch die Namen der Gläubiger, die Forderungssummen und der Stand der Verfahren aufzunehmen, wenn der Gesuchsteller es verlangt.
Regeste (fr):
- Art. 8 LP
- Le droit de requérir un extrait des registres est en principe aussi étendu que le droit de consultation. Doivent donc être également indiqués dans l'extrait, si le requérant le demande, les noms des créanciers, le montant des sommes réclamées et l'état des procédures.
Regesto (it):
- Art. 8 LEF
- Il diritto di chiedere estratti è in principio egualmente esteso che il diritto di consultazione. A domanda del richiedente l'estratto deve dunque indicare anche il nome dei creditori, il montante dei crediti fatti valere e lo stadio delle procedure.
Sachverhalt ab Seite 61
BGE 102 III 61 S. 61
Aus dem Tatbestand:
H. verlangte beim Betreibungsamt Olten-Gösgen einen detaillierten Auszug aus dem Betreibungsregister der Genossenschaft X., unter genauer Angabe von Namen und Adressen der Gläubiger, der Forderungssummen und dem Stand allfälliger Betreibungen. Das Betreibungsamt gab dem Gesuch statt, weigerte sich aber, Namen und Adressen der Gläubiger bekanntzugeben. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist das Betreibungsamt an, dem Gesuchsteller die verlangten Auskünfte zu erteilen.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
|
1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
BGE 102 III 61 S. 62
ihnen geben lassen. Dass der Rekurrent als Vertragspartner der Schuldnerin ein Interesse an der Einsichtnahme in die Protokolle hat (vgl. hiezu zusammenfassend BGE 99 III 44), ist unbestritten; fraglich ist allein, wie weit das Einsichtsrecht und der Anspruch auf Auszüge gehen. Grundsätzlich macht das Gesetz zwischen den beiden Arten der Auskunfterteilung keinen Unterschied. Das Recht auf Erstellung eines Auszuges geht somit in der Regel ebenso weit wie das Einsichtsrecht. Grenzen wären allenfalls dort zu ziehen, wo die Erstellung eines Auszuges dem Betreibungsamt einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursacht, so dass ihm das Recht zuzugestehen wäre, den Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen. Das steht indessen im vorliegenden Fall, wo nur über sechs Betreibungen zu berichten ist, nicht zur Diskussion. Bei der Einsichtnahme kann nun aber der Interessent alle im Protokoll enthaltenen Angaben, auch die Namen der Gläubiger, die Forderungssummen und den Stand der Verfahren, zur Kenntnis nehmen. Alle diese Angaben haben an der Öffentlichkeit des Protokolls teil. Sie sind daher auch in den Protokollauszug aufzunehmen, wenn dies verlangt wird. Die von JOOS, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, S. 206, geteilte, abweichende Auffassung der bernischen Aufsichtsbehörde (BlSchK 1947 S. 6) lässt sich nicht halten. Ob allenfalls dann eine Einschränkung zu machen wäre, wenn der Gesuchsteller offensichtlich kein Interesse an den einzelnen Angaben hat, mag offen bleiben. Das vom Rekurrenten namhaft gemachte Interesse (Kontaktnahme mit andern Gläubigern zur Abklärung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 190
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 190 - 1 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen: |
|
1 | Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen: |
1 | gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat; |
2 | gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat; |
3 | ... |
2 | Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen. |