Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 564/2021

Urteil vom 31. August 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
Bundesanwaltschaft,
Werdstrasse 138 + 140,
Postfach 9666, 8036 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

E.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Florian Baumann und Dr. Omar Abo Youssef,

Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 14. September 2021 (GT210078-L/U).

Sachverhalt:

A.
Die Bundesanwaltschaft (BA) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei. Im Rahmen der Ermittlungen erfolgte am 11. Mai 2021 am Domizil der E.________ AG eine Hausdurchsuchung durch die Bundeskriminalpolizei, in deren Verlauf verschiedene Gegenstände und Unterlagen sichergestellt und auf Verlangen der Gesellschaft gesiegelt wurden. Am 28. Mai 2021 stellte die BA beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch.

B.
Mit Urteil vom 14. September 2021 wies das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), das Entsiegelungsgesuch mangels hinreichenden Tatverdachtes ab.

C.
Gegen den (Nicht-) Entsiegelungsentscheid des ZMG gelangte die BA mit Beschwerde vom 14. Oktober 2021 an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung resp. Beurteilung der weiteren Entsiegelungsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Gesellschaft beantragt mit Stellungnahme vom 29. November 2021 (innert erstreckter Frist), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre. Die BA replizierte am 21. Dezember 2021. Die private Beschwerdegegnerin duplizierte (innert erstreckter Frist) am 7. Februar 2022. Das ZMG hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdelegitimation der BA ist gegeben (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und lit. b Ziff. 7 BGG). Sie macht geltend, dass die sichergestellten und gesiegelten Gegenstände und Unterlagen Informationen und Beweismittel enthielten, welche für die Durchführung der Strafuntersuchung unerlässlich seien. Die Beurteilung einer mutmasslichen Strafbarkeit des Beschuldigten sei ohne Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, welche sich in den versiegelten Akten befinden, nicht oder nur äusserst unvollständig möglich, da die zu beurteilenden Handlungen des Beschuldigten im Rahmen seiner geschäftlichen Aktivitäten in Verbindung mit der privaten Beschwerdegegnerin stattfanden. Es bestünden keine anderweitigen Ermittlungsansätze, um die entsprechenden Informationen zu erlangen. In der vorliegenden Konstellation ist somit auch die Sachurteilsvoraussetzung des drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils gegeben (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, vgl. BGE 142 IV 207, nicht amtl. publ. E. 2.1-2.2; BGE 140 IV 28, nicht amtl. publ. E. 1). Die weiteren Eintretenserfordernisse von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen weiteren Erwägungen Anlass.

2.

2.1. Im angefochtenen Entscheid wird im Wesentlichen Folgendes erwogen:
Die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen sei zwar eine Zwangsmassnahme, für deren Anordnung "ein Verdachtsmoment" vorliegen müsse. Da sie aber als deutlich weniger eingriffsintensiv erscheint als etwa eine Untersuchungshaft, seien hier an den Tatverdacht weniger hohe Anforderungen zu stellen, zumal das Entsiegelungsverfahren in der Regel am Anfang einer Strafuntersuchung stehe. Ein hinreichender Tatverdacht könne sich insbesondere auf eine substanziierte Strafanzeige oder auf polizeiliche Ermittlungsberichte stützen. Im Entsiegelungsverfahren seien die Verdachtsgründe aufgrund der vorläufigen Untersuchungsergebnisse zu prüfen, wozu grundsätzlich auch Unterlagen gehören könnten, deren Beweiskraft und Verwertbarkeit nicht zwangsläufig bereits abschliessend geklärt sein müsse. Der Entsiegelungsrichter habe auch mitzuberücksichtigen, dass eine vertiefende Prüfung des Tatverdachtes oft erst aufgrund einer Kenntnisnahme der sichergestellten Beweismittel bzw. der gesiegelten Aufzeichnungen und Unterlagen möglich sei. In ihrer Eingabe vom 9. Juni 2021 habe die private Beschwerdegegnerin den hinreichenden Tatverdacht bestritten. Sie habe ausgeführt, dass die BA ihren Verdacht in sehr weitreichendem Umfang auf Unterlagen
abstelle, welche dem Entsiegelungsgesuch nicht beigelegt worden seien.
"Festzuhalten" sei laut Vorinstanz, dass eine Strafanzeige oder eine Eröffnungsverfügung "für sich allein nie einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen" vermöge, da sie "nichts weiter als blosse Behauptungspapiere ohne jegliche Beweiskraft" seien. Es könne "auch keinesfalls darauf ankommen, wie umfangreich oder überzeugend solche Unterlagen ausgefallen sind, so einleuchtend das darin Festgehaltene auch erscheinen" möge, "denn dies hiesse letztlich nichts anderes als, anstatt auf Fakten, ausschliesslich auf die schriftstellerischen Qualitäten des Verfassers abzustellen". Vielmehr sei der hinreichende Tatverdacht, soweit notwendig, "durch Beweismittel oder Indizien zu belegen, vorliegend namentlich durch die in der Eröffnungsverfügung erwähnten Beilagen". Grundsätzlich seien "sämtliche Akten einzureichen, auf die sich das Gesuch um Entsiegelung stützt, mithin nicht nur die Eröffnungsverfügung selbst, sondern auch allfällige Beilagen dazu"; erst anhand von diesen lasse sich "nachprüfen, ob die Eröffnungsverfügung gerechtfertigt" sei. Das "Risiko einer zu knappen Dokumentation" trage hier die BA.
Die BA habe zusammen mit ihrem Entsiegelungsgesuch "einzig die (von ihr selber verfasste) Eröffnungsverfügung sowie die Ausdehnungsverfügung" eingereicht. Dabei handle es sich - wie oben ausgeführt - um "blosse Behauptungspapiere". Unterlagen, mit welchen sich diese Behauptungen objektivieren oder nachvollziehen liessen, habe die BA nicht eingereicht. Somit könne vom ZMG "nicht überprüft werden", ob die von der BA erhobenen Behauptungen begründet seien, ob etwa der Beschuldigte ein Kundenberater von C.B.________ war, ob er mit D.B.________ die private Beschwerdegegnerin gründete, ob dieser (D.B.________) sich an ihrem Gesellschaftskapital beteiligte, ob der Beschuldigte bei einem von D.B.________ gegründeten Trust als sogenannter "Protector" eingesetzt wurde, und so weiter.
Es erscheine dem ZMG "unverständlich", dass die BA die von ihr erwähnten Strafbefehle gegen C.B.________ oder D.B.________ oder das erwähnte "Kooperationsabkommen" zwischen F.B.________ und der brasilianischen Bundesanwaltschaft nicht einreichte. Die BA habe (trotz Einwendungen der Beschwerdegegnerin) ihr Entsiegelungsgesuch nicht verbessert, obwohl sie dazu ausreichend Gelegenheit und Anlass gehabt habe. Dem Grundsatz der Gewaltentrennung folgend, dürfe es "nicht Aufgabe des ZMG sein, der Strafverfolgungsbehörde entsprechend Hilfestellung zu bieten und sie insbesondere darauf hinzuweisen, inwiefern sie ihr Gesuch zu verbessern hat, damit dieses (doch noch) gutgeheissen werden kann". In Ihrem Entsiegelungsgesuch (Seite 10) habe die BA dies aber fälschlich angenommen.
Die übrigen Entsiegelungsvoraussetzungen hat die Vorinstanz nicht geprüft.

2.2. Die BA macht in ihrer Beschwerdeschrift insbesondere Folgendes geltend:
Sie führe seit 2014 umfangreiche Ermittlungen im Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen betreffend die staatliche brasilianische Gesellschaft Petrobras. In diesem Kontext seien u.a. Strafverfahren gegen C.B.________ und D.B.________ geführt worden. Diesen Strafuntersuchungen vorausgegangen sei ein Kooperationsabkommen ("deleç ão premiada") zwischen der brasilianischen Bundesstaatsanwaltschaft und F.B.________. Im Rahmen dieses Kooperationsabkommens habe F.B.________ anerkannt, in seiner Funktion als CEO einer Tochtergesellschaft der Petrobras mehrere Millionen Euro an Bestechungsgeldern für die Vergabe öffentlicher Aufträge erhalten zu haben. Ein substanzieller Anteil dieser Gelder sei anschliessend auf schweizerische Bankkonten transferiert worden, welche durch dessen Söhne, C.B.________ und D.B.________, kontrolliert worden seien. Vor diesem Hintergrund seien umfassende Bankunterlagen sowie weitere Akten von C.B.________ und D.B.________ erhoben und in der Folge ausgewertet worden. Sie seien zu diesen Vorwürfen befragt worden.
Aufgrund der Auswertung der Unterlagen und der Beweisaussagen seien C.B.________ am 15. Dezember 2017 wegen Urkundenfälschung und D.B.________ am 5. Dezember 2019 wegen Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 2 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB) von der BA, je mittels Strafbefehl, zu bedingten Geldstrafen verurteilt worden. Beide Strafbefehle seien in Rechtskraft erwachsen. Die aus diesen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse hätten zur Eröffnung des vorliegenden Verfahrens gegen den Beschuldigten geführt. Sämtliche Akten in dem von der BA geführten vorgängigen Strafverfahren seien in das vorliegende Verfahren beigezogen worden.
In den edierten einschlägigen Bankunterlagen bei diversen Finanzinstituten werde immer wieder der Name des Beschuldigten genannt. Zunächst seien die an F.B.________ bezahlten Bestechungsgelder ab 2007 auf Konten von C.B.________ bei einer hiesigen Bank überwiesen und in der Folge über diversen Konten hin- und her transferiert worden. Bei all diesen Kundenbeziehungen sei der Beschuldigte Kundenberater gewesen. Wie die Untersuchung gegen C.B.________ gezeigt habe, hätten die fraglichen Konten ausschliesslich dazu gedient, die Bestechungsgelder zu transferieren.
Im Jahr 2013 seien bei einer zweiten Bank diverse Konten eröffnet worden, die auf D.B.________ gelautet und die dem Zweck gedient hätten, die von F.B.________ erlangten und bei der erstgenannten Bank deponierten Bestechungsgelder auf Konten bei der zweiten Bank zu übertragen. Auffällig sei auch, dass der Beschuldigte vor seiner Zeit als Kundenberater bei der erstgenannten Bank, nämlich zwischen 2000 und 2006, auch Prokurist und Zeichnungsberechtigter bei der zweiten Bank gewesen sei. Nach seinem Abgang bei der ersten Bank habe er zusammen mit D.B.________ die private Beschwerdegegnerin gegründet, welche auf Vermögensverwaltung spezialisiert gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin sei es auch gewesen, welche ein externes Vermögensverwaltungsmandat an den bei der zweitgenannten Bank geführten Kundenbeziehungen erhalten habe.
Weiter habe die Untersuchung zu Tage geführt, dass die bei der zweitgenannten Bank deponierten Vermögenswerte in der Folge auf diverse Bankbeziehungen im Ausland transferiert worden seien. Zudem habe D.B.________, in Absprache mit seinem Vater F.B.________, vier Trusts mit Sitz in Jersey gegründet, welche von der Schweiz aus verwaltet und geleitet worden seien. Bei der genaueren Analyse der Trusts und deren Strukturen sei auffällig, dass der Beschuldigte bei allen vier Trusts als Organ (sog. "Protector") eingesetzt worden sei.
Die Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung habe nicht auf einer Strafanzeige oder einem Polizeirapport basiert, sondern auf von der BA selbst durchgeführten, sehr komplexen konnexen Strafverfahren mit den dazugehörigen, äusserst umfangreichen Akten. Die vorstehend zusammengefasst dargestellten, detaillierten und komplexen vorläufigen Untersuchungsergebnisse liessen die Verdachtslage gegen den Beschuldigten deutlich konkretererscheinen, als dies bei einer (von der Vorinstanz als Verdachtsbasis genannten) "initialen Strafanzeige" der Fall wäre.
Das ZMG lege ihr, der BA, zur Last, dass sie - über die ausführliche Sachverhaltsschilderung hinaus - nicht die "notwendigen Beweisstücke" dem Entsiegelungsgesuch beigelegt habe. Im Speziellen bemängle die Vorinstanz, die BA habe nicht nachgewiesen, ob der Beschuldigte Kundenberater von C.B.________ war, ober mit D.B.________ die Beschwerdegegnerin gründete, ob dieser sich an ihrem Gesellschaftskapital beteiligte und ob der Beschuldigte bei einem von D.B.________ gegründeten Trust als sog. Protector eingesetzt wurde. Zu diesem Vorwurf sei zunächst festzuhalten, dass diese Umstände von der Beschwerdegegnerin während des Entsiegelungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt konkret bestritten worden seien. Hinzu komme, dass sich ihre Gründungsurkunde unter den gesiegelten Asservaten befinde und dies für die Vorinstanz mit einem Blick in das Sicherstellungsprotokoll bzw. die gesiegelten Akten erkennbar gewesen wäre.
Weiter habe die Vorinstanz zwar bemängelt, dass die BA die im Entsiegelungsgesuch erwähnten Strafbefehle gegen C.B.________ und D.B.________ sowie das "Kooperationsabkommen" zwischen F.B.________ und der brasilianischen Bundesanwaltschaft nicht als Beweismittel eingereicht habe, wie dies durch die Beschwerdegegnerin während des Entsiegelungsverfahrens verlangt worden sei. Im Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen sowie des Entsiegelungsgesuches habe sich das Strafverfahren gegen den Beschuldigten jedoch noch im Anfangsstadium befunden; die ersten Einvernahmen mit ihm hätten damals noch nicht durchgeführt werden können. Eine vollständige Akteneinsicht an ihn sei folglich bis dahin noch nicht erfolgt. Demgemäss habe sich die BA auch auf die Einreichung der für die Beurteilung des Entsiegelungsgesuchs notwendigen Beweismittel beschränken müssen und dürfen. Die strafprozessual vorgesehene Einschränkung des Akteneinsichtsrechts dürfe im Anfangsstadium der Untersuchung nicht durch ein Entsiegelungsverfahren ausgehebelt werden. Aus diesem Grund sei es der BA - auch mit Blick auf den sehr komplexen Sachverhalt - hier erlaubt gewesen, primär die wesentlichen Elemente des Tatverdachts im Entsiegelungsgesuch darzulegen.
Aufgrund der Komplexität der Sachlage und in Nachachtung des Anklageprinzips sei in den beiden Strafbefehlen gegen C.B.________ und D.B.________ detailliert beschrieben worden, worin die fehlbaren Handlungen der Beschuldigten und die inkriminierten Transaktionen bestanden. Hätte dies auch dem Beschuldigten bereits bekannt gegeben werden müssen, noch bevor er das erste Mal befragt werden konnte, wäre der Einvernahme nicht derselbe Beweiswert zugekommen wie ohne die Einsicht in die Strafbefehle. Analog verhalte es sich auch in Bezug auf die Bankunterlagen. Zum Zeitpunkt des Entsiegelungsgesuches habe noch nicht offengelegt werden können, welche Bankunterlagen konkret ediert und beigezogen worden waren, andernfalls sich der Beschuldigte im Detail auf die Vorhalte hätte vorbereiten können, was dem gesetzlichen Zweck der ersten einlässlichen Einvernahme zur Sache widersprochen hätte. Es erschliesse sich der BA auch nicht, inwiefern es sich bei der dem Entsiegelungsgesuch beigelegten Eröffnungsverfügung um ein "blosses Behauptungspapier" handeln sollte, wenn darin Sachverhalte gestützt auf rechtskräftige Strafbefehle umschrieben würden.
Schliesslich bestünden Anzeichen, wonach das Instrument der Siegelung hier missbräuchlich verwendet worden sei, um vorzeitig Akteneinsicht zu erhalten. In diesem Zusammenhang falle auf, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 16. August 2021 mit keinem Wort auf die ihr am 15. Juli 2021 gewährte vollständige Akteneinsicht eingegangen sei und nichts dargelegt habe, was die von der BA im Entsiegelungsgesuch vorgebrachte Verdachtslage entkräften würde. Sie habe sich mit dem pauschalen Vorbringen begnügt, dass sich das "Kooperationsabkommen" zwischen F.B.________ und der brasilianischen Bundesanwaltschaft angeblich nicht in den Akten befinden würde und sie sich folglich zum Tatverdacht nicht äussern könne.
Auch dieser Einwand gehe indessen fehl. Nach Abschluss der ersten Einvernahmen sei dem Beschuldigten die vollständige Akteneinsicht gewährt worden, was die BA in ihrer vorinstanzlichen Replik vom 15. Juli 2021 bereits angekündigt habe. Bei genauer Betrachtung der Akten hätte der Beschwerdegegnerin auffallen können, dass das "Kooperationsabkommen" (unter act. 16-01-0075ff.) aus dem konnexen Verfahren beigezogen und ihr für das Entsiegelungsverfahren nichts vorenthalten worden sei. Es hätten ihr im vorinstanzlichen Verfahren sämtliche Unterlagen vorgelegen, um sich substanziell mit dem von der BA umschriebenen Tatverdacht auseinander zu setzen und sich entsprechend zu äussern. Statt dessen habe sie sich auch noch in ihrer Duplik auf das pauschale Vorbringen beschränkt, dass das "Kooperationsabkommen" nicht bereits mit dem Entsiegelungsgesuch eingereicht worden sei.
Die BA rügt eine Verletzung von Bundesrecht, namentlich von Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO.

2.3. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der privaten Beschwerdegegnerin, ist, soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

3.

3.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft bzw. Bundesanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob von den Betroffenen angerufene schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
-4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
StPO).

3.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet eine betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Vorverfahren
abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 mit Hinweisen).

3.3. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB). Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB).

3.4. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten "Offshore"-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein plausibler wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (BGE 129 II 97 E. 3.3; s.a. BGE 142 IV 207 E. 7.2.2; 120 IV 323 E. 3d; nicht amtl. publ. E. 5.2-5.4 von BGE 138 IV 225; Urteile 1B 389/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.4; 1B 339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5; 1B 713/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4.2; vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 15 Rz. 51-55; Marc Forster, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 27
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 27 Inhalt des Ersuchens - 1. Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten:
1    Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder das Verfahren durchführt;
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c  ausser im Fall eines Zustellungsersuchens die Sache, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, einschliesslich der rechtserheblichen Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände);
d  soweit die Zusammenarbeit Zwangsmassnahmen umfasst,
di  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Darstellung des anzuwendenden Rechts;
dii  eine Erklärung, dass die erbetene Massnahme oder eine andere Massnahme mit ähnlichen Wirkungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte;
e  erforderlichenfalls und soweit möglich,
ei  Angaben zu der oder den betroffenen Personen, einschliesslich Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihren Sitz;
eii  die Vermögenswerte, bezüglich deren die Zusammenarbeit erbeten wird, den Ort, an dem sie sich befinden, ihre Verbindung zu der oder den betroffenen Personen, den Zusammenhang mit der Straftat sowie alle verfügbaren Informationen über die Interessen Dritter an diesen Vermögenswerten;
f  jedes von der ersuchenden Vertragspartei gewünschte besondere Verfahren.
2    Ist ein Ersuchen um vorläufige Massnahmen nach Abschnitt 3 auf die Beschlagnahme eines Vermögenswertes gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sein könnte, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muss dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem Vermögenswert erlangt werden soll.
3    Ausser den in Ziffer 1 erwähnten Angaben muss jedes nach Abschnitt 4 gestellte Ersuchen folgendes enthalten:
a  im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe a
ai  eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsentscheidung des Gerichts der ersuchenden Vertragspartei und eine Darstellung der Gründe, auf die sich die Entscheidung stützt, sofern sie nicht in der Entscheidung selbst angegeben sind;
aii  eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, dass die Einziehungsentscheidung vollstreckbar ist und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann;
aiii  Informationen über den Umfang, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, und
aiv  Informationen über die Notwendigkeit, vorläufige Massnahmen zu ergreifen;
b  im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe b eine Darstellung des von der ersuchenden Vertragspartei dem Ersuchen zugrunde gelegten Sachverhalts, die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken;
c  wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen, Unterlagen, aus denen dies hervorgeht.
GwUe N. 9; Mark Pieth, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N. 40, 48 f.; Fabian Teichmann, Methoden der Geldwäscherei, 2. Aufl., Zürich 2021, S. 11 ff., 249 ff.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019,
Rz. 599-602).
Geldwäschereiverdacht kann sich auch aus einer auffälligen Verflechtung der betroffenen Personen und Konten mit Finanztransaktionen im konkreten Umfeld von schwer wiegenden internationalen Korruptionsfällen ergeben (zit. Urteile 1B 389/2021 E. 3.4 und 4.1-4.2; 1B 339/ 2017 E. 2.5; s.a. Urteil 1A.175/2004 und 1A.176/2004 vom 25. November 2004 E. 2.7 und E. 3.4-3.5; zur internationalstrafrechtlichen Praxis s.a. Marc Forster, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 287-289; Teichmann, a.a.O., S. 14; Zimmermann, a.a.O., Rz. 595-598).

4.

4.1. Im Entsiegelungsgesuch wird der inkriminierte Sachverhalt (unter dem Titel "hinreichender Tatverdacht") ausführlich dargelegt (S. 2-4). Dabei wird auf diverse Untersuchungsergebnisse und Akten ausdrücklich Bezug genommen ("Kooperationsabkommen", Akten des bereits abgeschlossenen konnexen Strafverfahrens), und es werden die involvierten Personen, Gesellschaften, Banken und Konten detailliert genannt. Auch die potentielle Beweistauglichkeit der sichergestellten und gesiegelten Asservate wird ausführlich begründet (S. 6-8), mit Hinweisen auf Akten. Dem Entsiegelungsgesuch wurden unter anderem die Eröffnungsverfügung der BA vom 14. September 2020 (Beilage 2) beigefügt und deren Ausdehnungsverfügung vom 28. April 2021 (Beilage 3).
Am Schluss ihres Entsiegelungsgesuches an das ZMG (S. 10) führte die antragstellende Staatsanwältin des Bundes Folgendes aus: "Sollten die eingereichten Unterlagen für eine Gutheissung des Antrages nicht ausreichen, so bitte ich Sie, mir eine Nachfrist zur diesbezüglichen Ergänzung zu gewähren".
In der Eröffnungsverfügung vom 14. September 2020 sowie in der Ausdehnungsverfügung vom 28. April 2021 wird der untersuchte Sachverhalt in ergänzender Weise detailliert beschrieben. Insbesondere wird dargestellt, in welcher Weise die Beschwerdegegnerin darin verstrickt sei. Am 9. Juni und 5. Juli 2021 nahm diese zum Entsiegelungsgesuch Stellung. Die BA replizierte am 15. Juli 2021; die Beschwerdegegnerin duplizierte am 16. August 2021.
Die Beschwerdegegnerin brachte am 9. Juni 2021 vor, ohne Einsicht in sämtliche gesiegelten Asservate sei es ihr unmöglich, zum Entsiegelungsgesuch Stellung zu nehmen. Was die Akteneinsicht betrifft, müsse sie Einsicht in das "Kooperationsabkommen" und die beiden Strafbefehle erhalten. Zu dem im Entsiegelungsgesuch dargelegten Geldwäschereiverdacht nahm sie keine Stellung. Am 5. Juli 2021 äusserte sie "zum angeblichen Tatverdacht" Folgendes: Ohne Einsicht in das "Kooperationsabkommen" und die beiden Strafbefehle sei sie nicht in der Lage, den behaupteten Tatverdacht zu überprüfen bzw. zu bestreiten. Mangels anderweitiger Kenntnis stelle sie sich auf den Standpunkt, "dass diese Dokumente den von der Gesuchstellerin behaupteten Tatverdacht widerlegen". Dies erkläre auch, weshalb der Beschuldigte in die Untersuchung gegen die damaligen Beschuldigten noch nicht involviert gewesen sei. Sie bestreite den von der BA dargelegten Tatverdacht vollumfänglich. Am 16. August 2021 äusserte sich die Beschwerdegegnerin zum Tatverdacht wie folgt: Soweit ersichtlich, sei das "Kooperationsabkommen" nicht Teil der Akten, in welche der Beschuldigte unterdessen (am 15. Juli 2021) Einsicht erhalten habe. Deshalb sei es ihr nach wie vor nicht möglich, den
behaupteten Tatverdacht zu überprüfen bzw. zu bestreiten. Die Beschwerdegegnerin, welche von den gleichen Anwälten vertreten wird wie der Beschuldigte, verwies dabei auf die dem Beschuldigten zur Verfügung gestellten Akten samt Aktenverzeichnis.

4.2. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die BA in ihrem Entsiegelungsgesuch samt Beilagen die konkreten Verdachtsgründe gegen den Beschuldigten ausführlich dargelegt (vgl. oben, E. 2.2; Entsiegelungsgesuch, S. 2-8). Dabei stützte sie sich nicht etwa auf eine Strafanzeige von Privatklägern oder auf einen blossen polizeilichen Ermittlungsbericht, sondern auf komplexe Erkenntnisse aus einer bereits rechtskräftig abgeschlossenen konnexen Strafuntersuchung mit sehr umfangreichen Akten, die zu zwei rechtskräftigen Strafbefehlen gegen Mitbeteiligte geführt hat.
Im vorliegenden Fall bestehen konkrete Anhaltspunkte für geldwäschereiverdächtige Transaktionen im Sinne der oben (E. 3.4) dargelegten Praxis des Bundesgerichtes. Dazu gehören diverse Indizien für Zahlungen von Schmiergeld (in mehrfacher EUR-Millionenhöhe) im Kontext eines gerichtsnotorisch bekannten komplexen Bestechungsskandals, und das Verschieben von hohen Geldbeträgen (aus mutmasslicher Korruption) über ein kompliziertes Geflecht von diversen natürlichen und juristischen Personen sowie zahlreichen Bankverbindungen, darunter diverse Konten von Domizilgesellschaften in sogenannten Offshore-Destinationen. Ein plausibler wirtschaftlicher Grund für dieses äusserst komplizierte und für Geldwäschereiaktivitäten typische Vorgehen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdegegnerin weder vorinstanzlich noch im Verfahren vor Bundesgericht plausibel dargelegt. Im konnexen Sachzusammenhang sind im Übrigen bereits zwei rechtskräftige Verurteilungen in der Schweiz erfolgt.

4.3. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch bei dieser Sachlage ohne Weiteres abweisen durfte mit der Begründung, die BA habe gewisse Beweismittel (etwa Bankbelege oder Geschäftsunterlagen), welche einzelne Elemente des Sachverhaltes konkretisieren könnten, nicht von Amtes wegen eingereicht.
Nach den eigenen Feststellungen der Vorinstanz hat sie die BA nicht eingeladen, irgendwelche Akten nachzureichen oder anderweitig den Tatverdacht noch näher zu begründen. Ein solches Vorgehen hätte sich für das ZMG aber umso mehr aufgedrängt, als die BA im Entsiegelungsgesuch ausdrücklich beantragt hatte, das ZMG solle sie informieren bzw. nötigenfalls "eine Nachfrist zur diesbezüglichen Ergänzung" ansetzen, falls es die Ansicht vertreten würde, dass die eingereichten Beilagen 1-4 für eine Gutheissung des Entsiegelungsgesuches nicht ausreichten.
Die Erwägungen der Vorinstanz sind in diesem Zusammenhang sachlich nur schwer nachvollziehbar. Einerseits erwägt das ZMG, es sei ihm "unverständlich" gewesen, weshalb die BA die von ihr erwähnten Strafbefehle (gegen C.B.________ oder D.B.________) oder das erwähnte "Kooperationsabkommen" (zwischen F.B.________ und der brasilianischen Bundesanwaltschaft) nicht eingereicht habe. Anderseits muss sich die Vorinstanz nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO) die Frage gefallen lassen, weshalb sie die BA denn nicht genau darauf - rechtzeitig und antragsgemäss - aufmerksam machte. Entgegen ihrer Ansicht hätte es weder den "Grundsatz der Gewaltentrennung" verletzt, noch der "Aufgabe des ZMG" widersprochen, wenn sie dem prozessualen Antrag der BA rechtzeitig Rechnung getragen und das Fehlen von weiteren Unterlagen nicht erst nachträglich beanstandet hätte. Eine umsichtige Prozessleitung gehört zu den Aufgaben des ZMG im Entsiegelungsverfahren (vgl. Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
i.V.m. Art. 194 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
und Art. 390 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
1    Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
2    Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.
3    Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an.
4    Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.
5    Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.
StPO).
Ebenso wenig hat die Vorinstanz die gesiegelten Aufzeichnungen und Unterlagen - die der BA noch nicht zur Durchsuchung zur Verfügung standen - konsultiert und bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes mitberücksichtigt. Auch die Beschwerdegegnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren das Fehlen von konkreten Verdachtsgründen nur sehr beiläufig moniert. Soweit sie einwendet, gewisse Unterlagen (etwa das "Kooperationsabkommen") seien dem Entsiegelungsgesuch noch nicht beigefügt gewesen, muss sie sich auch die bis zum Abschluss des Schriftenwechsels erfolgte Akteneinsicht durch den Beschuldigten anrechnen lassen: Die BA weist mit Recht darauf hin, dass das "Kooperationsabkommen" (unter act. 16-01-0075ff.) aus dem konnexen abgeschlossenen Verfahren beigezogen und in den Akten enthalten war, in die der Beschuldigte am 15. Juli 2021 förmlich Einsicht nahm. Wie sich der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2021 entnehmen lässt, war auch ihren Organen und Rechtsvertretern der Inhalt dieser Akten bekannt. Wieso sie sich - spätestens in ihrer Eingabe vom 16. August 2021 - zu den bereits am 28. Mai 2021 detailliert dargelegten Verdachtsgründen überhaupt nicht hätte äussern können, erschliesst sich aus den vorliegenden
Verfahrensakten nicht. Auch ihre eigene Gründungsurkunde musste der Beschwerdegegnerin und ihren Organen bekannt sein, zumal sie bei ihr sichergestellt und auf ihr Verlangen hin gesiegelt wurde. Damit bestand hier für die BA von Bundesrechts wegen keine zwingende Veranlassung, den dargelegten Tatverdacht im vorinstanzlichen Verfahren von Amtes wegen noch näher mit Akten zu konkretisieren.

4.4. Bei dieser Sachlage hält die Abweisung des Entsiegelungsgesuches vor dem Bundesrecht nicht stand.

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Entsiegelungssache zurückweisen zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Dabei wird das ZMG die BA einzuladen haben, die von ihm noch als erforderlich erachteten Akten einzureichen bzw. den im Entsiegelungsgesuch dargelegten Tatverdacht nötigenfalls noch näher zu konkretisieren. Im Rahmen der Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes stünde es der Vorinstanz nötigenfalls auch frei, Einblick in die gesiegelten Aufzeichnungen und Unterlagen zu nehmen, namentlich in die Gründungsurkunde der privaten Beschwerdegegnerin.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil vom 14. September 2021 aufgehoben und die Sache zurückgewiesen zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der privaten Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Forster
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1B_564/2021
Datum : 31. August 2022
Publiziert : 22. September 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Strafverfahren; Entsiegelung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
SR 0.311.53: 27
StGB: 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StPO: 3 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
139 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
194 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
197 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
248 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
390
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
1    Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
2    Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.
3    Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an.
4    Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.
5    Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.
BGE Register
120-IV-323 • 129-II-97 • 137-IV-122 • 138-IV-225 • 140-IV-28 • 141-IV-289 • 141-IV-77 • 141-IV-87 • 142-IV-207 • 144-IV-74
Weitere Urteile ab 2000
1A.175/2004 • 1A.176/2004 • 1B_339/2017 • 1B_389/2021 • 1B_564/2021 • 1B_713/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • vorinstanz • strafbefehl • bundesgericht • beweismittel • sachverhalt • strafuntersuchung • akteneinsicht • beilage • zwangsmassnahmengericht • trust • strafanzeige • verfahrensbeteiligter • geldstrafe • transaktion • verdacht • beweiskraft • vorverfahren • freiheitsstrafe • frist
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