Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_371/2012

Urteil vom 30. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
Fischerei Pachtvereinigung Spiez, handelnd durch ihre statutarischen Organe, p.A. Hanspeter Güntensperger, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher K. Urs Grütter,

gegen

Simmentaler Kraftwerke AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Walter Streit,

Einwohnergemeinde Boltigen, handelnd durch den Gemeinderat, Reidenbach, 3766 Boltigen,
Regierungsrat des Kantons Bern, vertreten durch das Amt für Wasser und Abfall (AWA), Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand
Wassernutzungskonzession und Gesamtentscheid betreffend das Laufwasserkraftwerk Laubeggfall,

Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Juni 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.

Sachverhalt:

A.
Am 23. Januar 2009 reichte die Simmentaler Kraftwerke AG beim Amt für Wasser und Abfall (AWA) des Kantons Bern ein Konzessions- und Baugesuch ein für ein neues Kleinwasserkraftwerk an der Simme in der Landwirtschaftszone der Einwohnergemeinde Boltigen. Die Gesuchstellerin plant, das Wasser mit einem Klappenwehr ca. 150 m oberhalb des Laubeggfalls zu stauen und die natürliche Geländestufe von 27 m zu nutzen. Vorgesehen ist, 2,8 bis 12 m3 Wasser pro Sekunde durch einen ca. 275 m langen unterirdischen Druckstollen zu einer Turbine in einer Zentrale am linken Ufer zu leiten und rund 450 m unterhalb des Laubeggfalls ins Bachbett zurückzuführen. Das Kraftwerk soll Strom für die Öffentliche Versorgung produzieren. Bei 2,6 MW installierter Leistung wird mit einer Jahresproduktion von rund 11,3 GWh gerechnet.
Gegen dieses Projekt erhob unter anderem die Fischerei Pachtvereinigung Spiez Einsprache. Nach Einholen verschiedener Amts- und Fachberichte erteilte der Regierungsrat des Kantons Bern mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 (Gesamtentscheid) die beantragte Konzession für die Dauer von 80 Jahren. Gleichzeitig erteilte er die zugehörigen Bewilligungen mit Auflagen und wies die Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat. Der Gesamtentscheid des Regierungsrats umfasst - soweit für die vorliegende Beurteilung relevant - unter anderem eine Bewilligung zur Wasserentnahme nach Art. 29 ff
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 29 Bewilligung - Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus:
a  einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt;
b  aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt.
. GSchG (SR 814.20), eine Bewilligung für technische Eingriffe in ein Gewässer nach Art. 8 f
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe
1    Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können.
2    ...5
3    Eine Bewilligung brauchen insbesondere:
a  die Nutzung der Wasserkräfte;
b  Seeregulierung;
c  Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen;
d  die Schaffung künstlicher Fliessgewässer;
e  die Verlegung von Leitungen in Gewässer;
f  maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern;
g  die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern;
h  Wasserentnahmen;
i  Wassereinleitungen;
k  landwirtschaftliche Entwässerungen;
l  Verkehrsanlagen;
m  Fischzuchtanlagen.
4    Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer.
5    Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen.
. des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0) sowie eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG (SR 700).
Gegen diesen Beschluss führte die Fischerei Pachtvereinigung Spiez am 4. Januar 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Auf richterliche Aufforderung hin reichten die Simmentaler Kraftwerke AG und das Fischereiinspektorat weitere Unterlagen und Berichte ein.
Mit Urteil vom 14. Juni 2012 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und ergänzte den Beschluss des Regierungsrats vom 1. Dezember 2010 durch Auflagen zum Spülreglement (Verbot betrieblicher Spülungen des Stauraums während der Schon- und Entwicklungszeit der Bachforellen vom 1. Oktober bis 15. April) und zur planmässigen In- und Ausserbetriebnahme des Kraftwerks.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 7. August 2012 beantragt die Fischerei Pachtvereinigung Spiez im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2012 und der Beschluss des Regierungsrats vom 1. Dezember 2010 seien aufzuheben, und die nachgesuchte Konzession und Baubewilligung seien zu verweigern. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Konzession und Baubewilligung unter verschiedenen Auflagen zu erteilen.
Mit Verfügung vom 18. September 2012 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab.
Die Vorinstanz beantragt die Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Umwelt BAFU hat eine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht, ohne ausdrücklich Anträge zu stellen. Der Regierungsrat und das Bundesamt für Raumentwicklung ARE verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde Boltigen hat sich nicht vernehmen lassen. In ihrer Replik vom 3. Januar 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegenstand des Verfahrens bildet die Erteilung einer Wassernutzungskonzession samt zugehöriger Bewilligungen. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Pächterin des Laichfischfangs an der betroffenen Strecke der Simme durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Änderung (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

1.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, den Beschluss des Regierungsrats vom 1. Dezember 2010 aufzuheben. Unterinstanzliche Entscheide sind mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht selbstständig anfechtbar. Sie werden mit Blick auf den Devolutiveffekt durch den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ersetzt und gelten mit der dagegen gerichteten Beschwerde als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

1.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV im erstinstanzlichen Verfahren. Sollte tatsächlich eine Anhörung des BAFU im Sinne von Art. 35
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 35 Entscheid der Behörde
1    Die Behörde bestimmt im Einzelfall die Dotierwassermenge und die anderen Massnahmen, die zum Schutz der Gewässer unterhalb der Entnahmestelle notwendig sind.
2    Sie kann die Dotierwassermenge zeitlich unterschiedlich festlegen. Die Wassermenge nach den Artikeln 31 und 32 darf nicht unterschritten werden.
3    Die Behörde hört vor ihrem Entscheid die interessierten Fachstellen und, bei Entnahmen für Anlagen zur Wasserkraftnutzung mit einer Bruttoleistung über 300 kW, den Bund an.
GSchG stattgefunden haben, so habe sie jedenfalls keine Gelegenheit erhalten, sich zu dessen Ausführungen zu äussern (Beschwerde S. 13 f. und S. 20).
Das BAFU hat im erstinstanzlichen Verfahren schriftlich zum Projekt Stellung genommen (Akten AWA pag. 226) und dabei die Anträge der kantonalen Fachstellen unterstützt (insbesondere denjenigen, es sei eine Mindestrestwassermenge von 1 m3/s festzulegen). Im Beschluss des Regierungsrats vom 1. Dezember 2010 wurde hierauf explizit hingewiesen (S. 7).
Im Verfahren vor der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin keine Gehörsverletzung behauptet. Die erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Rüge, ihr rechtliches Gehör sei im erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden, ist damit verspätet, weshalb hierauf nicht einzutreten ist.

1.4 Die Beschwerdeführerin macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend (Beschwerde S. 13).
1.4.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129). Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
1.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Sachverhalt sei bezüglich der "saisonalen Verteilung der Stromproduktion" ungenügend abgeklärt worden (Beschwerde S. 20), genügt ihr Vorbringen den Begründungsanforderungen nicht. Sie weist an anderer Stelle (Beschwerde S. 16) selber darauf hin, dass Angaben über die saisonal unterschiedliche Produktion vorliegen. Inwiefern diese nicht genügen sollen, wird nicht ausgeführt, weshalb auf das Vorbingen nicht einzutreten ist.
1.4.3 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde S. 21), mit der Festsetzung einer Mindestrestwassermenge von 1 m3/s verkehre die Vorinstanz die Aussagen des Fischereiinspektorats des Kantons Bern in dessen Amtsbericht vom 8. April 2010 (Akten AWA pag. 207) ins Gegenteil.
Die Rüge erweist sich als unbegründet. Das Fischereiinspektorat hat in seinem Amtsbericht vom 8. April 2010 ausdrücklich beantragt, die Mindestrestwassermenge solle konstant 1 m3/s betragen (Akten AWA pag. 208 f.). Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll, ist nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob mit der Festsetzung einer Mindestrestwassermenge von 1 m3/s gegen das GSchG verstossen worden ist, wird zurückzukommen sein (nachfolgend E. 3).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG, da keine Prüfung alternativer Projektstandorte vorgenommen worden sei. Nicht fundiert abgeklärt worden seien insbesondere die Möglichkeit einer Kavernenzentrale mit Wasserrückgabe direkt unterhalb des Laubeggfalls und die damit verbundene Variante einer Verschiebung der Wasserfassung flussaufwärts (Beschwerde S. 13 und S. 16 ff.).

2.2 Eine Bewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a, Standortgebundenheit) und ihr keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Sie beruht auf einer gesamthaften Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen. Die Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG ist nach ständiger Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 136 II 214 E. 2.1 S. 218 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Der Laubeggfall liegt in einem engen, schluchtartigen Talkessel. Die steilen Hänge sind mehrheitlich bewaldet und von Felspartien geprägt. Durch den engen Geländeeinschnitt führt auf der rechten Seite der Simme die weitgehend auf Kunstbauten errichtete Kantonsstrasse.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Dokumentation zu Projektstandort und Wasserrückgabe vom 6. September 2011 (Akten Vorinstanz act. 12/4) zu möglichen Alternativstandorten Stellung genommen. Demnach besteht auf der rechten Seite der Simme kein geeigneter Standort für das Zentralen-Gebäude. Das Gebiet in diesem Bereich sei rutschgefährdet, weshalb die Druckleitung nicht bergwärts in den Hang verlegt werden könne. Zudem wäre ein Leitungsbau unterhalb der Kantonsstrasse bautechnisch nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand realisierbar. Auch würden eine rechtsufrige Linienführung der Druckleitung sowie ein Auslaufbauwerk zu einem massiven Eingriff in den Gewässerraum und die Landschaft führen. Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin sind auch auf der linken Seite der Simme keine Alternativstandorte vorhanden. Oberhalb des gewählten Standorts der Zentrale seien die Verhältnisse eng und steil. Erforderlich wären insoweit einschneidende und kostspielige Eingriffe in die Landschaft (mit Sprengungen), in den geschützten Uferbereich und in den Wald (grossflächige Rodung). Entsprechendes gälte für das Auslaufbauwerk direkt unterhalb des Laubeggfalls unmittelbar am Simmeufer. Zudem müsste dieser Standort von oben mit einer Piste für den Bau
und den späteren Betrieb erschlossen werden, was angesichts der Steilheit des Geländes nicht realistisch sei.

2.4 Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss den Gewässerkarten der Wassernutzungsstrategie 2010 des Kantons Bern sei die Nutzung dieses Abschnitts der Simme realisierbar, und die zu nutzende Gewässerstrecke weise ein hohes Wasserkraftpotenzial auf. Die Verfasser des Berichts zur Umwelt vom 23. Januar 2009 (im Projektdossier) seien zum Schluss gekommen, aufgrund der hydrologischen, topografischen und geologischen Situation seien keine Alternativen zur geplanten Variante möglich. Das Projekt sei an die Simme und insbesondere an die Steilstufe des Laubeggfalls gebunden (Bericht zur Umwelt der Emch+Berger AG vom 23. Januar 2009 S. 27). Zu bejahen sei auch die Standortgebundenheit der einzelnen Anlageteile. Aufgrund der Fotoaufnahmen in der von der Beschwerdegegnerin erstellten Dokumentation zu Projektstandort und Wasserrückgabe vom 6. September 2011 (Akten Vorinstanz act. 12/4) sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Variante einer Kavernenzentrale mit Wasserrückgabe direkt unterhalb des Laubeggfalls weniger geeignet sei als das zu beurteilende Projekt.

2.5 Ob ein Gericht die in einem (Partei-)Gutachten oder Bericht enthaltene Erörterung der lokalen Gegebenheiten und betrieblichen Erfordernisse für überzeugend hält oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde ans Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Willkür ist nur zu bejahen, wenn das Gericht offensichtlich den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen Grund ein wichtiges und erhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aus den vorhandenen Elementen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen; vgl. auch E. 1.4.1 hiervor).

2.6 Die Vorinstanz hat begründet, weshalb sie die Folgerungen in der Dokumentation der Beschwerdegegnerin zu Projektstandort und Wasserrückgabe vom 6. September 2011 (Akten Vorinstanz act. 12/4) als schlüssig beurteilt hat. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde nicht mit diesen Ausführungen auseinander. Dass die Vorinstanz das Privatgutachten willkürlich gewürdigt hätte, wird von der Beschwerdeführerin mithin nicht substanziiert aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr wird in der Dokumentation nachvollziehbar dargelegt, dass ein alternativer Projektstandort sowie eine Wasserrückgabe direkt unterhalb des Laubeggfalls weder rechtsufrig noch linksufrig sinnvoll realisierbar wären. Gestützt auf diesen willkürfrei festgestellten Sachverhalt hat die Vorinstanz die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG zu Recht bejaht.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoss gegen gewässerschutzrechtliche Bestimmungen. Sie macht geltend, Art. 33 Abs. 4
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge
1    Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt.
2    Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich:
a  öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll;
b  die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets;
c  die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will;
d  die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll.
3    Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich:
a  die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement;
b  die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung;
c  die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen;
d  die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet;
e  die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung.
4    Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über:
a  die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten;
b  die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung.
GSchG sei verletzt, da kein den gesetzlichen Anforderungen genügender Restwasserbericht vorgelegt worden sei. Es fehlten die Darstellung der alternativen Betriebszustände und die dazugehörigen Betriebsrechnungen. Des Weiteren hätte sich der Restwasserbericht auch mit den quantitativen Verlusten an Laichflächen in der Simme unterhalb des Laubeggfalls auseinandersetzen müssen. Nicht genügend klar belegt sei ferner, dass die notwendigen Wassertiefen für Seeforellen überall eingehalten seien. Im Ergebnis erachtet die Beschwerdeführerin die gestützt auf Art. 33
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge
1    Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt.
2    Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich:
a  öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll;
b  die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets;
c  die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will;
d  die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll.
3    Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich:
a  die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement;
b  die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung;
c  die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen;
d  die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet;
e  die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung.
4    Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über:
a  die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten;
b  die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung.
GSchG festgesetzte Restwassermenge von 1 m3/s als unzureichend (Beschwerde S. 13 ff.).

3.2 Nach Art. 29 lit. a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 29 Bewilligung - Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus:
a  einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt;
b  aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt.
GSchG bedarf einer Bewilligung, wer einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung über den Gemeingebrauch hinaus Wasser entnimmt. Art. 31
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge
1    Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen:
2    Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können:
a  Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden.
b  Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
c  Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden.
d  Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein.
e  Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein.
GSchG legt bestimmte Mindestrestwassermengen fest. Die Mindestrestwassermenge hängt von der Abflussmenge Q347 (Abs. 1; vgl. Art. 4 lit. h
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 4 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Oberirdisches Gewässer: Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung;
b  Unterirdisches Gewässer: Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht;
c  Nachteilige Einwirkung: Verunreinigung und andere Eingriffe, welche die Gestalt oder die Funktion eines Gewässers beeinträchtigen;
d  Verunreinigung: Nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers;
e  Abwasser: Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser;
f  Verschmutztes Abwasser: Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann;
g  Hofdünger: Gülle, Mist und Silosäfte aus der Nutztierhaltung;
h  Abflussmenge Q347: Abflussmenge, die, gemittelt über zehn Jahre, durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist;
i  Ständige Wasserführung: Abflussmenge Q347, die grösser als Null ist;
k  Restwassermenge: Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt;
l  Dotierwassermenge: Wassermenge, die zur Sicherstellung einer bestimm-ten Restwassermenge bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird;
m  Revitalisierung: Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen.
GSchG) ab und muss gegebenenfalls erhöht werden, damit die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe gewährleistet ist (Abs. 2 lit. d). Art. 33
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge
1    Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt.
2    Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich:
a  öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll;
b  die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets;
c  die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will;
d  die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll.
3    Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich:
a  die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement;
b  die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung;
c  die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen;
d  die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet;
e  die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung.
4    Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über:
a  die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten;
b  die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung.
GSchG sieht vor, dass die Behörde die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass erhöht, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt (Abs. 1). Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich öffentliche Interessen, denen sie dienen soll, die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets, die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will, sowie die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll (Abs. 2). Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement und als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, die Erhaltung einer ausreichenden Wasserführung, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig
zu erfüllen, die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts und die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung (vgl. Abs. 3). Gemäss Abs. 4 der Bestimmung hat, wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, der zuständigen Behörde einen Bericht zu unterbreiten über die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten (lit. a), sowie über die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung (lit. b).

3.3 Das Fischereiinspektorat hat in seiner Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren weitere Abklärungen und Untersuchungen als erforderlich erachtet (Fachbericht des Fischereiinspektorats vom 23. September 2011, Akten Vorinstanz act. 13). Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge einen entsprechenden Bericht erstellen lassen (fachtechnischer Bericht zu Gewässertiefe und Fischwanderung der Emch+Berger AG vom 28. November 2011, Akten Vorinstanz act. 19B). Die Gutachter sind darin gestützt auf eine hydraulische Simulation zum Schluss gekommen, dass bei der festgelegten Restwassermenge von 1 m3/s eine Wassertiefe von 42 cm erreicht und somit die Mindestwassertiefe für Bach- und Seeforellen erfüllt respektive übertroffen werde.
Das Fischereiinspektorat hat am 4. Januar 2012 zu diesem Bericht Stellung genommen und erklärt, es werde glaubhaft aufgezeigt, dass die notwendige Wassertiefe von 40 bis 50 cm für Seeforellen mit einer Dotation von 1 m3/s gewährleistet sei (Akten Vorinstanz act. 21).

3.4 Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Restwasserbericht müsse so abgefasst sein, dass gestützt darauf eine sorgfältige Abwägung der in Art. 33 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge
1    Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt.
2    Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich:
a  öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll;
b  die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets;
c  die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will;
d  die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll.
3    Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich:
a  die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement;
b  die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung;
c  die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen;
d  die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet;
e  die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung.
4    Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über:
a  die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten;
b  die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung.
und 3
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge
1    Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt.
2    Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich:
a  öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll;
b  die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets;
c  die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will;
d  die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll.
3    Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich:
a  die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement;
b  die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung;
c  die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen;
d  die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet;
e  die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung.
4    Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über:
a  die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten;
b  die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung.
GSchG genannten Interessen möglich sei. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Der Restwasserbericht als Teil des Berichts zur Umwelt der Emch+Berger AG vom 23. Januar 2009 (im Projektdossier) befasse sich mit den nach Art. 33
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge
1    Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt.
2    Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich:
a  öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll;
b  die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets;
c  die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will;
d  die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll.
3    Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich:
a  die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement;
b  die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung;
c  die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen;
d  die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet;
e  die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung.
4    Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über:
a  die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten;
b  die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung.
GSchG massgebenden Interessen und insbesondere mit den Auswirkungen, die eine höhere Restwassermenge auf die vorgesehene Energieproduktion hätte. Weitere Angaben zu gewässerschutzrechtlich relevanten Folgen der geplanten Anlage seien im Technischen Bericht der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2009 (ebenfalls im Projektdossier) mit Ergänzungen vom 10. Juni 2009 (Akten AWA pag. 74 ff.) und in dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten fachtechnischen Bericht zu Gewässertiefe und Fischwanderung der Emch+Berger AG vom 28. November 2011 (Akten Vorinstanz act. 19B) enthalten. Aufgrund dieser Unterlagen liessen sich die betroffenen Interessen beurteilen und gewichten.
Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, gemäss der unbestrittenen Feststellung des BAFU (Stellungnahme vom 7. Juni 2010, Akten AWA pag. 226) betrage die Abflussmenge Q347 2,23 m3/s, woraus sich gemäss Art. 31 Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge
1    Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen:
2    Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können:
a  Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden.
b  Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
c  Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden.
d  Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein.
e  Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein.
GSchG eine Mindestrestwassermenge von 0,816 m3/s ergebe. Auf Vorschlag der Beschwerdegegnerin und auf Antrag des AWA und des Fischereiinspektorats (Akten AWA pag. 141 und 210) habe der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2010 die Restwassermenge in Anwendung von Art. 33
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge
1    Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt.
2    Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich:
a  öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll;
b  die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets;
c  die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will;
d  die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll.
3    Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich:
a  die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement;
b  die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung;
c  die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen;
d  die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet;
e  die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung.
4    Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über:
a  die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten;
b  die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung.
GSchG auf 1 m3/s erhöht. Das Fischereiinspektorat habe alsdann in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2012 den fachtechnischen Bericht zu Gewässertiefe und Fischwanderung der Emch+Berger AG vom 28. November 2011 (Akten Vorinstanz act. 19B) gewürdigt und die dort gezogenen Schlüsse als plausibel eingestuft. Es bestehe kein Anlass, an der Beurteilung des Fischereiinspektorats als zuständiger Fachbehörde zu zweifeln. Gestützt auf dessen Angaben (und den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Bericht der Emch+Berger AG vom 6. Februar 2012 zur Laichgrubenkartierung vom Dezember 2011 [Akten Vorinstanz act. 24/2]) sei zudem davon auszugehen, dass mit einer Restwassermenge von 1 m3/s das Laichplatzangebot in den Flachwasserzonen unterhalb des
Laubeggfalls erhalten bleibe und der untere flache Abschnitt der Restwasserstrecke flächendeckend überströmt werde.

3.5 Das BAFU hat in seiner Stellungnahme vom 12. November 2012 (Akten Bundesgericht act. 19) erwogen, im Restwasserbericht seien die einzelnen in Art. 33 Abs. 4
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge
1    Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt.
2    Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich:
a  öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll;
b  die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets;
c  die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will;
d  die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll.
3    Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich:
a  die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement;
b  die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung;
c  die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen;
d  die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet;
e  die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung.
4    Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über:
a  die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten;
b  die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung.
GSchG umschriebenen Gesichtspunkte knapp, aber vollständig abgehandelt. Insbesondere seien im Bericht zur Umwelt der Emch+Berger AG vom 23. Januar 2009 (S. 36; im Projektdossier) auch verschiedene Restwasserregimes und deren Auswirkungen auf die Stromproduktion ausgewiesen worden.
Das BAFU hat unter Bezugnahme auf seinen Bericht vom 7. Juni 2010 (Akten AWA pag. 226) weiter hervorgehoben, es befürworte die Festsetzung der Restwassermenge auf 1 m3/s. Gründe, weshalb gestützt auf Art. 33
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge
1    Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt.
2    Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich:
a  öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll;
b  die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets;
c  die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will;
d  die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll.
3    Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich:
a  die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement;
b  die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung;
c  die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen;
d  die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet;
e  die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung.
4    Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über:
a  die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten;
b  die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung.
GSchG eine weitere Erhöhung der Restwassermenge vorgenommen werden müsste, liessen sich den Akten nicht entnehmen.

3.6 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Die Vorinstanz war gestützt auf die Akten in der Lage, eine zuverlässige Abwägung der in Art. 33 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge
1    Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt.
2    Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich:
a  öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll;
b  die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets;
c  die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will;
d  die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll.
3    Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich:
a  die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement;
b  die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung;
c  die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen;
d  die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet;
e  die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung.
4    Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über:
a  die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten;
b  die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung.
und 3
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge
1    Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt.
2    Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich:
a  öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll;
b  die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets;
c  die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will;
d  die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll.
3    Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich:
a  die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement;
b  die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung;
c  die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen;
d  die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet;
e  die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung.
4    Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über:
a  die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten;
b  die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung.
GSchG umschriebenen Interessen vorzunehmen. Sie hat unter Bezugnahme auf den fachtechnischen Bericht zu Gewässertiefe und Fischwanderung der Emch+ Berger AG vom 28. November 2011 (Akten Vorinstanz act. 19B) und die Stellungnahme des Fischereiinspektorats vom 4. Januar 2012 (Akten Vorinstanz act. 21) begründet, weshalb eine Restwassermenge von 1 m3/s als gesetzeskonform einzustufen ist. Das BAFU hat diese Auffassung bestätigt. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde nicht substanziiert mit den erwähnten Berichten und den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Für das Bundesgericht besteht kein Grund, von den übereinstimmenden Fachmeinungen des Fischereiinspektorats und des BAFU abzuweichen. Inwiefern deren Feststellungen und die Ausführungen im angefochtenen Urteil gegen Bundesrecht verstossen sollten, ist nicht ersichtlich.

3.7 Betreffend den Geschiebehaushalt (Art. 43a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 43a Geschiebehaushalt
1    Der Geschiebehaushalt im Gewässer darf durch Anlagen nicht so verändert werden, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen treffen dazu geeignete Massnahmen.
2    Die Massnahmen richten sich nach:
a  dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers;
b  dem ökologischen Potenzial des Gewässers;
c  der Verhältnismässigkeit des Aufwandes;
d  den Interessen des Hochwasserschutzes;
e  den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.
3    Im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers sind die Massnahmen nach Anhörung der Inhaber der betroffenen Anlagen aufeinander abzustimmen.
GSchG) hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Beurteilung des Fischereiinspektorats in dessen Fachbericht vom 23. September 2011 (Akten Vorinstanz act. 13) erwogen, eine wesentliche Beeinträchtigung von Tieren und deren Lebensräumen sei auch bei einem Klappenwehr anstelle eines Schlauchwehrs nicht zu befürchten. Um den gesetzlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, seien jedoch betriebliche Spülungen des Stauraums während der Schon- und Entwicklungszeit der Bachforellen (1. Oktober bis 15. April) zu unterlassen (vgl. angefochtenes Urteil S. 21 ff.).
Art. 43a Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 43a Geschiebehaushalt
1    Der Geschiebehaushalt im Gewässer darf durch Anlagen nicht so verändert werden, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen treffen dazu geeignete Massnahmen.
2    Die Massnahmen richten sich nach:
a  dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers;
b  dem ökologischen Potenzial des Gewässers;
c  der Verhältnismässigkeit des Aufwandes;
d  den Interessen des Hochwasserschutzes;
e  den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.
3    Im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers sind die Massnahmen nach Anhörung der Inhaber der betroffenen Anlagen aufeinander abzustimmen.
GSchG mit dem Randtitel "Geschiebehaushalt" bestimmt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen treffen dazu geeignete Massnahmen.
Die Beschwerdeführerin stellt zwar den Antrag, das Wehr sei als Schlauch- statt als Klappenwehr auszuführen (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 3c). Sie begründet diesen Antrag jedoch nicht und setzt sich auch nicht mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 43a Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 43a Geschiebehaushalt
1    Der Geschiebehaushalt im Gewässer darf durch Anlagen nicht so verändert werden, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen treffen dazu geeignete Massnahmen.
2    Die Massnahmen richten sich nach:
a  dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers;
b  dem ökologischen Potenzial des Gewässers;
c  der Verhältnismässigkeit des Aufwandes;
d  den Interessen des Hochwasserschutzes;
e  den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.
3    Im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers sind die Massnahmen nach Anhörung der Inhaber der betroffenen Anlagen aufeinander abzustimmen.
GSchG auseinander.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung fischereirechtlicher Bestimmungen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen
1    Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind:
a  günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich:
a1  der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen,
a2  der Ausbildung des Durchflussprofils,
a3  der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen,
a4  der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe,
a5  der Wassertiefe und -temperatur,
a6  der Fliessgeschwindigkeit;
b  die freie Fischwanderung sicherzustellen;
c  die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen;
d  zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden.
2    Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden.
3    Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden.
BGF hätten die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet seien, günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen. Diese Anforderungen seien vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere sei die im Amtsbericht des Fischereiinspektorats vom 8. April 2010 (Akten AWA pag. 207 ff.) beantragte Turbinenbypassleitung zur Verhinderung von "Schwall/Sunk-Effekten" nicht verwirklicht worden (Beschwerde S. 15 f.).

4.2 Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen nach Art. 8
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe
1    Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können.
2    ...5
3    Eine Bewilligung brauchen insbesondere:
a  die Nutzung der Wasserkräfte;
b  Seeregulierung;
c  Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen;
d  die Schaffung künstlicher Fliessgewässer;
e  die Verlegung von Leitungen in Gewässer;
f  maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern;
g  die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern;
h  Wasserentnahmen;
i  Wassereinleitungen;
k  landwirtschaftliche Entwässerungen;
l  Verkehrsanlagen;
m  Fischzuchtanlagen.
4    Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer.
5    Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen.
BGF eine fischereirechtliche Bewilligung, soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Dazu gehören unter anderem die Nutzung der Wasserkräfte und Wasserentnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe
1    Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können.
2    ...5
3    Eine Bewilligung brauchen insbesondere:
a  die Nutzung der Wasserkräfte;
b  Seeregulierung;
c  Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen;
d  die Schaffung künstlicher Fliessgewässer;
e  die Verlegung von Leitungen in Gewässer;
f  maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern;
g  die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern;
h  Wasserentnahmen;
i  Wassereinleitungen;
k  landwirtschaftliche Entwässerungen;
l  Verkehrsanlagen;
m  Fischzuchtanlagen.
4    Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer.
5    Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen.
und h BGF). Die für die Bewilligung von Neuanlagen zuständigen Behörden haben gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen
1    Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind:
a  günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich:
a1  der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen,
a2  der Ausbildung des Durchflussprofils,
a3  der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen,
a4  der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe,
a5  der Wassertiefe und -temperatur,
a6  der Fliessgeschwindigkeit;
b  die freie Fischwanderung sicherzustellen;
c  die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen;
d  zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden.
2    Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden.
3    Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden.
BGF unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen (lit. a), die freie Fischwanderung sicherzustellen (lit. b), die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen (lit. c) und zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden (lit. d). Wenn schwerwiegende Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden (Art. 9 Abs. 2
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen
1    Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind:
a  günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich:
a1  der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen,
a2  der Ausbildung des Durchflussprofils,
a3  der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen,
a4  der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe,
a5  der Wassertiefe und -temperatur,
a6  der Fliessgeschwindigkeit;
b  die freie Fischwanderung sicherzustellen;
c  die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen;
d  zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden.
2    Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden.
3    Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden.
BGF). Gemäss Art. 8 Abs. 4
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe
1    Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können.
2    ...5
3    Eine Bewilligung brauchen insbesondere:
a  die Nutzung der Wasserkräfte;
b  Seeregulierung;
c  Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen;
d  die Schaffung künstlicher Fliessgewässer;
e  die Verlegung von Leitungen in Gewässer;
f  maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern;
g  die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern;
h  Wasserentnahmen;
i  Wassereinleitungen;
k  landwirtschaftliche Entwässerungen;
l  Verkehrsanlagen;
m  Fischzuchtanlagen.
4    Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer.
5    Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen.
BGF ist für Wasserentnahmen nach Art. 29
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 29 Bewilligung - Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus:
a  einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt;
b  aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt.
GSchG keine Bewilligung nach dem BGF erforderlich, da diese in der umfassenderen Bewilligung nach Art. 29 ff
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 29 Bewilligung - Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus:
a  einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt;
b  aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt.
. GSchG enthalten ist. Wie Art. 9 Abs. 2
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen
1    Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind:
a  günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich:
a1  der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen,
a2  der Ausbildung des Durchflussprofils,
a3  der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen,
a4  der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe,
a5  der Wassertiefe und -temperatur,
a6  der Fliessgeschwindigkeit;
b  die freie Fischwanderung sicherzustellen;
c  die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen;
d  zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden.
2    Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden.
3    Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden.

BGF macht Art. 33
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge
1    Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt.
2    Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich:
a  öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll;
b  die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets;
c  die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will;
d  die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll.
3    Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich:
a  die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement;
b  die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung;
c  die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen;
d  die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet;
e  die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung.
4    Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über:
a  die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten;
b  die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung.
GSchG die Bewilligung von Wasserentnahmen gemäss Art. 29
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 29 Bewilligung - Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus:
a  einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt;
b  aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt.
GSchG von einer Gesamtabwägung der dafür und dagegen sprechenden Interessen abhängig (BGE 125 II 18 E. 4a/bb S. 21 f.). Eine Bewilligung nach Art. 8
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe
1    Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können.
2    ...5
3    Eine Bewilligung brauchen insbesondere:
a  die Nutzung der Wasserkräfte;
b  Seeregulierung;
c  Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen;
d  die Schaffung künstlicher Fliessgewässer;
e  die Verlegung von Leitungen in Gewässer;
f  maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern;
g  die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern;
h  Wasserentnahmen;
i  Wassereinleitungen;
k  landwirtschaftliche Entwässerungen;
l  Verkehrsanlagen;
m  Fischzuchtanlagen.
4    Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer.
5    Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen.
BGF ist hingegen erforderlich für technische Eingriffe in Gewässer, die von der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung zur Wasserentnahme nicht abgedeckt sind.

4.3 Das Fischereiinspektorat hat in seinem Fachbericht vom 23. September 2011 (Akten Vorinstanz act. 13) angeregt, eine fachtechnische Stellungnahme zur "Schwall/Sunk-Problematik" einzuholen. Die Beschwerdegegnerin hat daraufhin einen entsprechenden Bericht erarbeitet. Darin wird ausgeführt, die Inbetriebnahme des Kraftwerks erfolge ab einer Gesamtabflussmenge von 3,8 m3/s und bewirke ein allmähliches Absenken des Abflusses auf der Restwasserstrecke auf 1 m3/s. Dieser Prozess erfolge über einen Zeitraum von 15 Minuten nach einem klar definierten und steuerungsmässig hinterlegten Ablauf (Vorabsenken des Staus um 20 cm, kontinuierliche Verringerung der Dotierwassermenge auf 2 m3/s innerhalb von 10 Minuten, Inbetriebnahme der Maschine, kontinuierliche Verringerung der Dotierwassermenge auf 1 m3/s innerhalb von weiteren 5 Minuten). Klar umschrieben sei auch die Ausserbetriebnahme des Kraftwerks, welche bei Unterschreitung der minimal nutzbaren Abflussmenge erfolge (Vorabsenken des Staus um 30 cm bei minimaler turbinierbarer Wassermenge, kontinuierliche Erhöhung der Dotationswassermenge auf 2 m3/s innerhalb von 5 Minuten, Ausserbetriebnahme der Maschine, kontinuierliche Erhöhung der Dotationswassermenge auf 3,8 m3/s innerhalb von
weiteren 10 Minuten; vgl. zum Ganzen fachtechnische Stellungnahme "Schwall/Sunk" vom 28. November 2011, Akten Vorinstanz act. 19A).
Das Fischereiinspektorat hat in seinem Fachbericht vom 4. Januar 2012 (Akten Vorinstanz act. 21) festgehalten, das in der fachtechnischen Stellungnahme "Schwall/Sunk" vom 28. November 2011 (Akten Vorinstanz act. 19A) beschriebene Vorgehen für die In- und Ausserbetriebnahme des Kraftwerks sei aus seiner Sicht akzeptabel.

4.4 Die Vorinstanz hat erwogen, im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen, welche bloss allgemeine Richtwerte enthielten respektive sich auf andere Kraftwerke bezögen, erfolge in der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten fachtechnischen Stellungnahme "Schwall/Sunk" vom 28. November 2011 (Akten Vorinstanz act. 19A) eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Projekt. In Übereinstimmung mit der Bewertung des Fischereiinspektorats sei die vorgeschlagene Lösung für die In- und Ausserbetriebnahme des Kraftwerks als sachgerecht einzustufen. Bei Befolgung des beschriebenen Vorgehens sei nicht mit schädlichen Auswirkungen auf die Laichplätze in der Restwasserstrecke zu rechnen.
Ergänzend hat die Vorinstanz betont, eine Turbinenbypassleitung würde nach den unwidersprochenen Angaben der Beschwerdegegnerin bedingen, dass das Wasser am Zentralenstandort durch einen Nebenauslass in ein separates Bauwerk geleitet werden müsste. Die Beschwerdegegnerin schätze die Baukosten auf rund 1 Mio. Franken. Da das in der fachtechnischen Stellungnahme "Schwall/Sunk" vom 28. November 2011 (Akten Vorinstanz act. 19A) umschriebene Vorgehen der planmässigen In- und Ausserbetriebnahme des Kraftwerks die "Schwallproblematik" entschärfe, wäre es unverhältnismässig, eine konstante Restwassermenge und damit eine Turbinenbypassleitung zu verlangen, zumal das Erstellen einer solchen ebenfalls einen Einschnitt in die Landschaft bedeuten würde.

4.5 Das BAFU hat in seiner Stellungnahme vom 12. November 2012 (Akten Bundesgericht act. 19) ausgeführt, soweit das Restwasserregime betreffend enthielten Art. 29 ff
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 29 Bewilligung - Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus:
a  einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt;
b  aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt.
. GSchG eine abschliessende Regelung. Bei den auftretenden unnatürlichen Abflussänderungen auf der Restwasserstrecke bei geplanter Ein- und Abschaltung des Kraftwerks liessen sich indes Massnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen
1    Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind:
a  günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich:
a1  der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen,
a2  der Ausbildung des Durchflussprofils,
a3  der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen,
a4  der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe,
a5  der Wassertiefe und -temperatur,
a6  der Fliessgeschwindigkeit;
b  die freie Fischwanderung sicherzustellen;
c  die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen;
d  zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden.
2    Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden.
3    Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden.
BGF rechtfertigen. Dass insoweit auf eine Turbinenbypassleitung verzichtet worden sei und nun stattdessen Regelungen für die In- und Ausserbetriebnahme des Kraftwerks verbindlich festgelegt worden seien, sei nicht zu beanstanden. Diese vom Fischereiinspektorat akzeptierten Vorgaben trügen dem Anliegen eines verbesserten Schutzes der Laichgebiete hinreichend Rechnung.

4.6 Das in der fachtechnischen Stellungnahme "Schwall/Sunk" vom 28. November 2011 (Akten Vorinstanz act. 19A) umschriebene Vorgehen für die In- und Ausserbetriebnahme des Kraftwerks und der Verzicht auf eine Turbinenbypassleitung werden von den Fachbehörden (Fischereiinspektorat und BAFU) als sachgerecht bewertet, und die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, weshalb sie der Einschätzung des Fischereiinspektorats gefolgt ist. Mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, weshalb die getroffene Lösung respektive das Absehen von einer Turbinenbypassleitung Art. 9
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen
1    Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind:
a  günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich:
a1  der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen,
a2  der Ausbildung des Durchflussprofils,
a3  der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen,
a4  der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe,
a5  der Wassertiefe und -temperatur,
a6  der Fliessgeschwindigkeit;
b  die freie Fischwanderung sicherzustellen;
c  die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen;
d  zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden.
2    Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden.
3    Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden.
BGF widersprechen sollte.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451; vgl. Beschwerde S. 18 ff.).

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vorab vor, es hätte ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder eine anderen kantonalen Fachstelle eingeholt werden müssen, welche das Projekt unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes beurteilt hätte. Jedenfalls obliege es - wie das Bundesgericht in BGE 136 II 214 ausdrücklich festgehalten habe - der ENHK zu entscheiden, ob die Angelegenheit wichtig genug sei für eine Begutachtung im Sinne von Art. 8
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 8 - Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
NHG.

5.2 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen gemäss Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Eingriff in ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung vorgenommen wird (Art. 3 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
und 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
i.V.m. Art. 4
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
NHG). Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft; der Eingriff ist jedoch nur gestattet, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert. Zur Beurteilung dieser Frage ist eine möglichst umfassende Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (BGE 137 II 266 E. 4 S. 274 f.).
Gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
NHG hat die ENHK zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten zu verfassen, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 5
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a  die genaue Umschreibung der Objekte;
b  die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c  die möglichen Gefahren;
d  die bestehenden Schutzmassnahmen;
e  den anzustrebenden Schutz;
f  die Verbesserungsvorschläge.
2    Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Die Beschwerdeführerin betreitet zu Recht nicht, dass Art. 7 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
NHG vorliegend keine Anwendung findet, da der Laubeggfall nicht in einem Bundesinventar aufgeführt ist. Hingegen beruft sie sich auf Art. 8
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 8 - Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
NHG. Nach dieser Bestimmung mit dem Randtitel "Fakultative Begutachtung" kann eine Kommission in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Die Kommission tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

5.3 Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, der Laubeggfall sei schlecht erreichbar und schlecht einsehbar, und die Umgebung sei wesentlich durch die Kantonsstrasse geprägt. Sie hat daraus gefolgert, die touristische Bedeutung des Laubeggfalls sei beschränkt; diesem komme als Landschaftselement lediglich eine geringe Bedeutung zu. Aufgrund des schmalen Gewässerbetts bleibe zudem der Charakter des Laubeggfalls auch bei einer Restwassermenge von 1 m3/s weitgehend erhalten. Der Eingriff in die Landschaft sei im Ergebnis als gering einzustufen. Damit liege kein wichtiger Fall vor, weshalb es sich erübrige, eine Stellungnahme der ENHK einzuholen.

5.4 Das BAFU hat die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend beurteilt und in der Stellungnahme vom 12. November 2012 (Akten Bundesgericht act. 19) festgehalten, die Notwendigkeit einer Begutachtung durch die ENHK sei nicht ersichtlich.

5.5 In BGE 136 II 214, auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft, hat das Bundesgericht in Bezug auf den geplanten Neubau eines Bergrestaurants auf dem Gipfelplateau des Aroser Weisshorns erwogen, der Weisshorngipfel sei nicht in einem Inventar des Bundes nach Art. 5
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 5
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a  die genaue Umschreibung der Objekte;
b  die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c  die möglichen Gefahren;
d  die bestehenden Schutzmassnahmen;
e  den anzustrebenden Schutz;
f  die Verbesserungsvorschläge.
2    Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
NHG enthalten, weshalb eine Pflicht zur Begutachtung durch die ENHK nicht direkt auf Art. 7 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
NHG abgestützt werden könne (BGE 136 II 214 E. 4.1 S. 221 f.). Vor dem Hintergrund der aktenkundigen Problematik der möglichen landschaftlichen Beeinträchtigung des Weisshorngipfels durch das umstrittene Vorhaben hätten jedoch die zuständigen kantonalen Behörden das Projekt der ENHK zur Begutachtung unterbreiten müssen. Handle es sich um einen wichtigen Fall im Sinne der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, so müsse die Sache der ENHK zugeleitet werden, damit diese entscheiden könne, ob sie eine Begutachtung vornehmen wolle. Der Entscheid, ob bei Vorliegen eines wichtigen Falls gemäss Art. 8
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 8 - Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
NHG eine Begutachtung erfolgen solle, sei ausschliesslich der ENHK vorbehalten (BGE 136 II 214 E. 4.3 S. 222 f.).

5.6 Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin aus BGE 136 II 214 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. So ist das Bundesgericht in jenem Entscheid zum Schluss gekommen, dass es sich um einen wichtigen Fall handle, da das umstrittene Vorhaben in mehrfacher Hinsicht wichtige Anliegen des Landschaftsschutzes tangiere, welche wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für das Bauen im Bereich von Berggipfeln vertiefter, fachkundiger Beurteilung bedürften (E. 4.3).
Im zu beurteilenden Fall hingegen hat die Vorinstanz aufgezeigt, weshalb der Eingriff in die Landschaft als geringfügig zu bewerten ist. Gestützt darauf hat sie geschlossen, es handle sich beim Projekt der Beschwerdegegnerin nicht um einen wichtigen Fall, welcher der ENHK vorzulegen sei. Diese Einschätzung wird vom BAFU geteilt und ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 8
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 8 - Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
NHG liegt nicht vor.

5.7 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, Art. 18 Abs. 1ter
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG sei missachtet worden, da die verfügten kompensatorischen Massnahmen ungenügend seien.

5.8 Gemäss Anhang 1 der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) sind die Bachforelle potenziell und die Seeforelle stark gefährdet. Die Simme unterhalb der Laubeggfälle stellt ein Laichgebiet für Bachforellen und ein potenzielles Laichgebiet für Seeforellen dar. Damit handelt es sich um ein schützenswertes Biotop im Sinne von Art. 18 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG (vgl. auch Art. 14 Abs. 3 lit. c
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 14 Biotopschutz
1    Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.
2    Biotope werden insbesondere geschützt durch:
a  Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt;
b  Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;
c  Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;
d  Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen;
e  Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.
3    Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:
a  der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1;
b  der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20;
c  der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;
d  der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;
e  weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
4    Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen.
5    Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.
6    Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend:
a  seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten;
b  seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;
c  seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;
d  seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.
7    Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz [NHV; SR 451.1]). Art. 18 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG verlangt, dass dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken ist. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher gemäss Art. 18 Abs. 1ter
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.

5.9 Die Vorinstanz hat festgehalten, der Regierungsrat habe die Beschwerdegegnerin auf deren Vorschlag hin gestützt auf Art. 18 Abs. 1ter
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG verpflichtet, als Ersatz für verschiedene, vor Ort nicht kompensierbare Eingriffe ein Feuchtgebiet mit Pufferzone zu erstellen. Das Naturschutzinspektorat (heute Abteilung für Naturförderung) des Kantons Bern habe diese Ersatzmassnahme im Amtsbericht vom 20. Oktober 2009 (Akten AWA pag. 182 ff.) als zweckmässig beurteilt. Dies sei nicht zu beanstanden. Weitere Ersatzmassnahmen rechtfertigten sich nicht, da dem Schutz des Fischbestands bereits durch bauliche Massnahmen und die Erhöhung der Restwassermenge auf 1 m3/s genügend Rechnung getragen werde.

5.10 Die Beschwerdeführerin setzt sich auch in diesem Punkt nicht substanziiert mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinander. Ein Verstoss gegen Art. 18 Abs. 1ter
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG ist nicht ersichtlich.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Konzessionsdauer von 80 Jahren sei übermässig lange. Das geplante Werk werde von der kostendeckenden Einspeisevergütung profitieren und daher bereits in 20 Jahren amortisiert sein. Es sei willkürlich, subventionierte und nicht subventionierte Werke gleich zu behandeln. Sachgerechterweise sei die Konzessionsdauer vorliegend auf maximal 30 Jahre festzusetzen (Beschwerde S. 2 und S. 20 f.).

6.2 Die vom Regierungsrat festgelegte Konzessionsdauer von 80 Jahren entspricht der gesetzlichen Höchstdauer von Konzessionen für die Wasserkraftnutzung nach Art. 58
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 58 - Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2.
des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80) und Art. 11 Abs. 4 des Wassernutzungsgesetzes des Kantons Bern vom 23. November 1997 (WNG/ BE; BSG 752.41).
Gemäss Art. 7a
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 58 - Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2.
des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0), auf welchen die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation Bezug nimmt, sind Netzbetreiber verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die gesamte Elektrizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft bis zu 10 MW, sowie Biomasse und Abfällen aus Biomasse gewonnen wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten, sofern diese Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen (vgl. Abs. 1). Die Vergütung richtet sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen. Die langfristige Wirtschaftlichkeit der Technologie ist Voraussetzung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse (Abs. 2 lit. a), die jährliche Absenkung der Vergütung (Abs. 2 lit. b), und die Dauer der kostendeckenden Vergütung unter Berücksichtigung der Amortisation (Abs. 2 lit. c). Bei Kleinwasserkraftanlagen hat der Bundesrat die Dauer der kostendeckenden Einspeisevergütung auf 25 Jahre festgesetzt (Anhang 1.1 Ziff. 4.2 zur Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 [EnV;
SR 730.01]).

6.3 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Regierungsrats im Beschluss vom 1. Dezember 2010 festgehalten, Anlagen mit über 1 MW Leistung seien auf lange Laufzeiten ausgerichtet und mit grossen Investitionen verbunden. Ein wirtschaftlicher Betrieb erfordere, die Investitionskosten über eine lange Konzessionsdauer hinweg abschreiben zu können. Angesichts der voraussichtlichen Investitionskosten von 20 Mio. Franken sei es gerechtfertigt, die Konzession für 80 Jahre zu erteilen.
Die Vorinstanz hat weiter erwogen, mit der kostendeckenden Einspeisevergütung solle Planungssicherheit für einen langfristig wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen geschaffen werden. Allerdings sei die Ausrichtung der Vergütung von der effektiven Stromproduktion abhängig. Ob und in welcher Höhe sie tatsächlich ausbezahlt werde, stehe somit im Zeitpunkt der Konzessionserteilung noch nicht fest, weshalb sich dieser Umstand bei der Festsetzung der Konzessionsdauer nicht auswirken dürfe. Ferner ändere diese Vergütungsmöglichkeit nichts daran, dass das wirtschaftliche Risiko letztlich bei der Beschwerdegegnerin verbleibe. Im Übrigen würde die mit der kostendeckenden Einspeisevergütung bezweckte Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien abgeschwächt, wenn im Gegenzug zufolge vereinfachter Amortisation die Konzessionsdauer verkürzt werden müsste.

6.4 Die Maximaldauer für Konzessionen wurde vom Bundesgesetzgeber im öffentlichen Interesse eingeführt, da eine zeitlich unbegrenzte Konzession oder eine Konzession von allzu langer Dauer darauf hinauslaufen würde, dass sich das Gemeinwesen seiner Rechte und seiner Hoheit entäusserte. Der gesetzliche Rahmen wurde so gewählt, dass die ökonomischen Interessen der Konzessionärin gewahrt bleiben, namentlich im Hinblick auf die Amortisation der getätigten Investitionen (vgl. BGE 130 II 18 E. 3.2 S. 21 f.). Bei der Bestimmung der Konzessionsdauer verfügt die Konzessionsbehörde über ein Entscheidungsermessen. Ist die Ausübung einer Konzession mit hohen Bau- und Betriebskosten verbunden, setzt dies eine hinreichend lange Konzessionsdauer voraus, damit die Konzession sinnvoll genutzt werden kann.
Das neu eingeführte Instrument der kostendeckenden Einspeisevergütung hat, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, keinen entscheidenden Einfluss auf die Festsetzung der Konzessionsdauer. Die Energieverordnung kann geändert und die kostendeckende Einspeisevergütung gekürzt oder vorzeitig beendet werden. Aber selbst wenn die Vergütung während 25 Jahren ausgerichtet werden sollte, ändert dies vor dem Hintergrund der veranschlagten und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Investitionskosten der Beschwerdegegnerin von ca. 20 Mio. Franken nichts daran, dass die Konzessionsbehörde mit der Ausschöpfung der gesetzlich zulässigen Konzessionsdauer im zu beurteilenden Fall das ihr zustehende Ermessen weder missbraucht noch überschritten hat.

7.
7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung sei willkürlich. Die Konzessionsunterlagen seien unvollständig gewesen. Richtigerweise hätte die Vorinstanz die Sache deshalb zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückweisen müssen, statt selbst weitere Berichte und Gutachten einzuholen. Jedenfalls aber sei es in dieser Situation nicht gerechtfertigt, ihr sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen und sie zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (Beschwerde S. 21).
7.2
7.2.1 Art. 84 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) bestimmt, dass das Verwaltungsgericht bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids in der Sache urteilt oder die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweist.
7.2.2 Dass die Vorinstanz weitere Beweise erhoben (vgl. insoweit Art. 18 ff. VRPG/BE) und im Anschluss daran reformatorisch entschieden hat, indem sie den angefochtenen Beschluss in zwei Punkten ergänzt hat, ist nicht zu beanstanden. Es liegt weder eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts noch eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör vor.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 108 VRPG/BE werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Abs. 1). Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Abs. 3).
7.3.2 In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen hat die Vorinstanz erwogen, die Beschwerdeführerin obsiege nur bezüglich zweier zusätzlicher Auflagen. Dieser Aspekt falle insgesamt kaum ins Gewicht, weshalb hierfür keine Kosten auszuscheiden seien. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werde die grösstenteils unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig, und sie habe die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin zu entschädigen.
7.3.3 Die Vorinstanz hat Art. 108 VRPG/BE nicht willkürlich angewendet. Dass sie die Beschwerdeführerin als "unterliegend" im Sinne des Gesetzes qualifiziert hat, weil diese mit ihrer Beschwerde einzig in zwei Nebenpunkten durchgedrungen ist, ist ohne Weiteres haltbar.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG/BE umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung.
Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes des Kantons Bern vom 28. März 2006 (KAG/BE; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Bern vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV/BE; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.--. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG/BE). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV/ BE). Sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt (Art. 11 Abs. 2 PKV/BE).
7.4.2 Betreffend die Höhe der zu bezahlenden Parteientschädigung hat die Vorinstanz ausgeführt, das von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Honorar von Fr. 28'000.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, entsprechend einem Zeitaufwand von 112 Stunden, sei überhöht. Auch wenn es sich um ein aufwendiges Verfahren handle, sei dieses nicht derart komplex, dass sich eine Entschädigung in dieser Höhe rechtfertigen würde. Zudem weise die Kostennote nicht näher bezifferten Aufwand für zusätzliche Abklärungen betreffend Standortgebundenheit, Schwall und Sunk sowie Fischwanderung aus. Dabei handle es sich nicht um Aufwand aus berufsmässiger Parteivertretung, sondern um internen Aufwand der Beschwerdegegnerin bzw. Kosten von Privatgutachten. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Privatexpertise komme jedoch nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gutachten wesentliche neue Erkenntnisse gebracht oder sich deswegen die Anordnung eines amtlichen Gutachtens erübrigt habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die fachlichen Stellungnahmen wären richtigerweise bereits im Gesuchsverfahren vorzulegen gewesen und stellten daher Projektkosten dar, die nicht im Beschwerdeverfahren der Gegenpartei überbunden werden könnten. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheine es gerechtfertigt, den Parteikostenersatz der Beschwerdegegnerin auf Fr. 17'000.-- zuzüglich die geltend gemachten Auslagen von Fr. 460.-- und Fr. 1'396.80 Mehrwertsteuer, somit total auf Fr. 18'856.80, festzusetzen.
7.4.3 Die Vorinstanz hat die Kostennote der Beschwerdegegnerin mithin um rund 40 Prozent von Fr. 28'000.-- (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) auf Fr 17'000.-- (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) gekürzt. Dieser Betrag liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und trägt dem Umstand Rechnung, dass die von der Beschwerdegegnerin eingereichten fachlichen Stellungnahmen bereits im Gesuchsverfahren vorzulegen gewesen wären. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts kann der Vorinstanz auch insoweit nicht angelastet werden.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese hat der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Kostennote von Fr. 7'500.-- (zuzüglich Fr. 80.-- Auslagen und Fr. 606.40 Mehrwertsteuer) ist übersetzt. Die Beschwerdeantwort ist zwar umfangreich, stimmt inhaltlich aber weitgehend mit den Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren überein, weshalb der für das Verfahren vor Bundesgericht geltend gemachte Zeitaufwand von 30 Stunden nicht gerechtfertigt ist. Die Entschädigung ist pauschal auf Fr. 4'000.-- festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Boltigen, dem Regierungsrat des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_371/2012
Datum : 30. Mai 2013
Publiziert : 10. Juni 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Ökologisches Gleichgewicht
Gegenstand : Wassernutzungskonzession und Gesamtentscheid für Laufwasserkraftwerk Laubeggfall


Gesetzesregister
BGF: 8 
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe
1    Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können.
2    ...5
3    Eine Bewilligung brauchen insbesondere:
a  die Nutzung der Wasserkräfte;
b  Seeregulierung;
c  Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen;
d  die Schaffung künstlicher Fliessgewässer;
e  die Verlegung von Leitungen in Gewässer;
f  maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern;
g  die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern;
h  Wasserentnahmen;
i  Wassereinleitungen;
k  landwirtschaftliche Entwässerungen;
l  Verkehrsanlagen;
m  Fischzuchtanlagen.
4    Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer.
5    Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen.
9
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)
BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen
1    Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind:
a  günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich:
a1  der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen,
a2  der Ausbildung des Durchflussprofils,
a3  der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen,
a4  der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe,
a5  der Wassertiefe und -temperatur,
a6  der Fliessgeschwindigkeit;
b  die freie Fischwanderung sicherzustellen;
c  die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen;
d  zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden.
2    Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden.
3    Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EnG: 7a
GSchG: 4 
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 4 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Oberirdisches Gewässer: Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung;
b  Unterirdisches Gewässer: Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht;
c  Nachteilige Einwirkung: Verunreinigung und andere Eingriffe, welche die Gestalt oder die Funktion eines Gewässers beeinträchtigen;
d  Verunreinigung: Nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers;
e  Abwasser: Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser;
f  Verschmutztes Abwasser: Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann;
g  Hofdünger: Gülle, Mist und Silosäfte aus der Nutztierhaltung;
h  Abflussmenge Q347: Abflussmenge, die, gemittelt über zehn Jahre, durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist;
i  Ständige Wasserführung: Abflussmenge Q347, die grösser als Null ist;
k  Restwassermenge: Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt;
l  Dotierwassermenge: Wassermenge, die zur Sicherstellung einer bestimm-ten Restwassermenge bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird;
m  Revitalisierung: Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen.
29 
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 29 Bewilligung - Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus:
a  einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt;
b  aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt.
31 
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge
1    Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen:
2    Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können:
a  Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden.
b  Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
c  Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden.
d  Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein.
e  Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein.
33 
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge
1    Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt.
2    Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich:
a  öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll;
b  die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets;
c  die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will;
d  die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll.
3    Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich:
a  die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement;
b  die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung;
c  die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen;
d  die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet;
e  die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung.
4    Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über:
a  die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten;
b  die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung.
35 
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 35 Entscheid der Behörde
1    Die Behörde bestimmt im Einzelfall die Dotierwassermenge und die anderen Massnahmen, die zum Schutz der Gewässer unterhalb der Entnahmestelle notwendig sind.
2    Sie kann die Dotierwassermenge zeitlich unterschiedlich festlegen. Die Wassermenge nach den Artikeln 31 und 32 darf nicht unterschritten werden.
3    Die Behörde hört vor ihrem Entscheid die interessierten Fachstellen und, bei Entnahmen für Anlagen zur Wasserkraftnutzung mit einer Bruttoleistung über 300 kW, den Bund an.
43a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 43a Geschiebehaushalt
1    Der Geschiebehaushalt im Gewässer darf durch Anlagen nicht so verändert werden, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen treffen dazu geeignete Massnahmen.
2    Die Massnahmen richten sich nach:
a  dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers;
b  dem ökologischen Potenzial des Gewässers;
c  der Verhältnismässigkeit des Aufwandes;
d  den Interessen des Hochwasserschutzes;
e  den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.
3    Im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers sind die Massnahmen nach Anhörung der Inhaber der betroffenen Anlagen aufeinander abzustimmen.
NHG: 3 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
4 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
5 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 5
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a  die genaue Umschreibung der Objekte;
b  die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c  die möglichen Gefahren;
d  die bestehenden Schutzmassnahmen;
e  den anzustrebenden Schutz;
f  die Verbesserungsvorschläge.
2    Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
7 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
8 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 8 - Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
18
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHV: 14
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 14 Biotopschutz
1    Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.
2    Biotope werden insbesondere geschützt durch:
a  Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt;
b  Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;
c  Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;
d  Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen;
e  Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.
3    Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:
a  der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1;
b  der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20;
c  der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;
d  der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;
e  weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
4    Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen.
5    Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.
6    Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend:
a  seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten;
b  seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;
c  seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;
d  seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.
7    Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
RPG: 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
WRG: 58
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 58 - Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2.
BGE Register
125-II-18 • 129-I-8 • 130-II-18 • 134-II-142 • 134-II-244 • 135-III-127 • 136-II-214 • 137-II-266
Weitere Urteile ab 2000
1C_371/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • regierungsrat • wasser • landschaft • ausserbetriebnahme • berg • fischerei • innerhalb • standortgebundenheit • dauer • honorar • mehrwertsteuer • stelle • sachverhalt • bauzone • dokumentation • frage • energieverordnung • verfahrenskosten
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