Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_924/2012
Urteil vom 29. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Davide Loss,
gegen
Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich.
Gegenstand
Wehrpflichtersatz 2006,
Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich ,1. Abteilung, vom 5. Juli 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1984) wurde anlässlich der Rekrutierung am 24. August 2004 durch die Untersuchungskommission (UC) für militärdienstuntauglich, jedoch für schutzdiensttauglich erklärt. Auf Beschwerde hin bestätigte der militärärztliche Dienst des Führungsstabs der Armee diesen Entscheid am 26. November 2004, wobei als Ausmusterungsleiden eine frühere Oberschenkelfraktur angegeben wurde. X.________ wurde in die Personalreserve des Zivilschutzes eingeteilt. Die Wehrpflichtersatzabgaben für die Jahre 2004, 2005 und 2007 bezahlte er widerspruchslos, ebenso die provisorisch veranlagte Ersatzabgabe für das Jahr 2008.
Am 16. Dezember 2009 setzte das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich, Wehrpflichtersatzverwaltung (nachfolgend: Wehrpflichtersatzverwaltung), die Ersatzabgabe für das Jahr 2006 auf Fr. 1'065.-- fest. In der dagegen erhobenen Einsprache vom 27. Januar 2010 machte X.________ geltend, gesund und dienstwillig zu sein, weshalb die Auferlegung der Abgabe diskriminierend sei. Das nachfolgend gestellte Gesuch um Neubeurteilung der Diensttauglichkeit wurde am 3. März 2011 von der Logistikbasis der Armee, Sanität, gutgeheissen und der Entscheid vom 26. November 2004 betreffend Dienstuntauglichkeit aufgehoben. X.________ rückte am 4. Juli 2011 als Durchdiener Rettungsgerätewart in die Rekrutenschule ein, wurde jedoch bereits am 8. Juli 2011 wegen psychischer Probleme erneut für militärdienstuntauglich, jedoch schutzdiensttauglich erklärt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2012 bestätigte die Wehrpflichtersatzverwaltung ihre Verfügung vom 16. Dezember 2009.
B.
Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Steuerrekursgericht) wies die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2012 am 5. Juli 2012 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass er keine Wehrpflichtersatzabgabe schulde; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Steuerrekursgericht, die Wehrpflichtersatzverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. X.________ lässt sich mit Replik vom 28. Januar 2013 vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts kann gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
|
1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
|
1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
|
1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
|
1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
|
1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
1.2 Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
|
1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
|
1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
|
1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
|
1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
|
1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
|
1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
|
1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
|
1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
|
1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
2.3.1 Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (vgl. Urteil 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweis). Diese so genannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
Die als Beweismittel eingereichte Verfügung des Amts für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich vom 20. Juli 2012 und das Schreiben des Beschwerdeführers an die Wehrpflichtersatzverwaltung vom 21. August 2012 datieren nach dem angefochtenen Entscheid vom 5. Juli 2012. Sie sind daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
2.3.2 Art. 99 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
|
1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
2.3.3 Unter den neu eingereichten Beweismitteln, welche bis zum 5. Juli 2012 entstanden sind, befindet sich ein Gesuch an die Wehrpflichtersatzverwaltung vom 18. Juni 2012, in dem der Beschwerdeführer darum ersucht, 25 anrechenbare Diensttage im Zvilschutz leisten zu dürfen (das Gesuch wurde von der zuständigen Abteilung Zivilschutz des Amts für Militär und Zivilschutz am 20. Juli 2012 wegen überschrittener Altersgrenze abgewiesen).
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass es sich beim Gesuch vom 18. Juni 2012 im bundesgerichtlichen Verfahren um ein unechtes Novum handelt. Unrichtig ist die Auffassung der Eidgenössichen Steuerverwaltung, das Gesuch hätte im Verfahren vor der Vorinstanz, wäre es eingereicht worden, ein unzulässiges echtes Novum dargestellt: Gemäss Art. 110
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
|
1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
|
1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
|
1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
nachfolgenden Erwägungen ergibt.
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet worden ist, für das Jahr 2006 eine Wehrpflichtersatzabgabe von Fr. 1065.-- zu leisten.
3.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 31 Beschwerde |
|
1 | Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss. |
2 | Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97 |
2bis | Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98 |
3 | Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100 |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz. |
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 2 Ersatzpflichtige |
|
1 | Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:8 |
a | während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt sind; |
b | ... |
c | als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten. |
1bis | Ersatzpflichtig sind ferner Militär- und Zivildienstleistende, die aus der Dienstpflicht entlassen werden, die Gesamtdienstleistungspflicht jedoch nicht erfüllt haben.12 |
2 | Nicht ersatzpflichtig ist, wer seine Dienstpflicht im Ersatzjahr tatsächlich erfüllt hat, obwohl er nicht während des ganzen Jahres als Dienstpflichtiger eingeteilt war. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 4 |
|
1 | Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15 |
a | wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt; |
bter | dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde; |
c | als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist; |
d | ... |
e | das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22 |
2 | Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist. |
2bis | Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23 |
3 | Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 4a Befreiung der Auslandschweizer von der Ersatzpflicht |
|
1 | Von der Ersatzpflicht ist der Auslandschweizer befreit, der im Ersatzjahr wenigstens sechs Monate lang im Ausland Wohnsitz hat, sofern er: |
a | bei Beginn des Ersatzjahres seit mehr als drei Jahren ununterbrochen im Ausland wohnt; |
b | im Ersatzjahr Militär- oder Zivildienst in seinem ausländischen Wohnsitzstaat zu leisten oder eine der Wehrpflichtersatzabgabe entsprechende Abgabe zu zahlen hat; |
c | im Ersatzjahr als Bürger seines ausländischen Wohnsitzstaates der Armee oder dem Zivildienst dieses Staates zur Verfügung steht, nachdem er dort die ordentlichen Dienste geleistet hat. |
2 | War der Wehrpflichtige schon früher im Ausland wohnhaft, so werden diese Auslandaufenthalte auf die Frist von drei Jahren angerechnet, sofern die Aufenthalte jeweils mindestens zwölf Monate gedauert haben.28 |
3 | Ausgenommen von der Befreiung sind wehrpflichtige Schweizer, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.29 |
3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 13 Ansatz |
|
1 | Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken.51 |
2 | Für ersatzpflichtige Behinderte, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht von der Ersatzpflicht befreit sind, wird die Ersatzabgabe um die Hälfte herabgesetzt. |
SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) WPEV Art. 5a Anrechnung von Schutzdienstleistungen |
|
1 | Schutzdienstleistenden wird die nach dem WPEG berechnete Ersatzabgabe für jeden im Ersatzjahr geleisteten Tag Schutzdienst, der nach Artikel 41 des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 201916 besoldet ist, um 4 Prozent ermässigt. |
2 | Schutzdiensttage, die vor Beginn der Ersatzpflicht geleistet wurden, werden berücksichtigt. |
3 | Ist gemäss Absatz 1 eine hundertprozentige Ermässigung erreicht und verbleiben weitere anrechenbare Schutzdiensttage, die noch nicht berücksichtigt wurden, so werden diese auf das Folgejahr übertragen. |
Nach Art. 18
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 18 Mobiles Sicherheitsfunksystem - 1 Bund und Kantone errichten und betreiben gemeinsam ein mobiles Sicherheitsfunksystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit sowie Dritter. |
|
1 | Bund und Kantone errichten und betreiben gemeinsam ein mobiles Sicherheitsfunksystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit sowie Dritter. |
2 | Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit. |
3 | Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems. |
4 | Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, sowie für deren Stromversorgungssicherheit. |
5 | Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen. |
6 | Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen. |
7 | Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 15 Führung und Koordination - Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig: |
|
a | Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen; |
b | Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen; |
c | Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 15 Führung und Koordination - Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig: |
|
a | Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen; |
b | Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen; |
c | Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 15 Führung und Koordination - Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig: |
|
a | Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen; |
b | Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen; |
c | Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 15 Führung und Koordination - Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig: |
|
a | Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen; |
b | Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen; |
c | Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte. |
3.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte (EGMR) hat die Schweiz im Urteil Glor gegen Schweiz vom 30. April 2009 (Nr. 13444/04) wegen Verletzung von Art. 14
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 15 Führung und Koordination - Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig: |
|
a | Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen; |
b | Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen; |
c | Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 15 Führung und Koordination - Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig: |
|
a | Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen; |
b | Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen; |
c | Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte. |
Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf dieses Urteil des EGMR geltend, die Auferlegung einer Ersatzabgabe sei diskriminierend, denn er sei immer dienstwillig gewesen. Dies habe er mehrfach unter Beweis gestellt: Gegen die Verfügung der UC vom 24. August 2004 habe er erfolglos Beschwerde erhoben. Sodann habe er am 16. April 2010 die Revision der Verfügung vom 26. November 2004 erwirkt, und schliesslich habe er am 18. Juni 2012 erfolglos um Zulassung zum Zivilschutzdienst ersucht. Klarer und unmissverständlicher könne man seinen Willen zur Erfüllung der Dienstpflicht nicht zum Ausdruck bringen.
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe - im Gegensatz zum Betroffenen im EGMR-Urteil Glor, welcher sowohl militärdienst- als auch zivilschutzdienstuntauglich gewesen sei - die Möglichkeit gehabt, sich zwecks Bekundung des erweiterten Dienstwillens um die Leistung von Zivilschutz zu bemühen. Er behaupte jedoch nicht, jemals ein entsprechendes Gesuch gestellt zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer in der Rekrutenschule der psychischen Drucksituation im Zusammenhang mit Erinnerungen an frühere Kriegserlebnisse im Kosovo nicht gewachsen gewesen sei, wirke seine Beteuerung, gleichwohl Militärdienst leisten zu wollen, nicht überzeugend. Vielmehr sei diese Aussage widersprüchlich und erscheine als reines Lippenbekenntnis.
4.
Der Beschwerdeführer macht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend.
4.1 Es treffe nicht zu, dass er sich nie darum bemüht habe, Zivilschutz zu leisten. Er habe am 18. Juni 2012 ein entsprechendes Gesuch gestellt. Er habe keine Veranlassung gehabt, dieses Gesuch vor dessen Beantwortung der Vorinstanz mitzuteilen, da ihm gar nie vorgeworfen worden sei, er habe sich nicht um die Leistung von Zivilschutzdienst bemüht.
Das Gesuch vom 18. Juni 2012 lag der Vorinstanz nicht vor, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt. Andere Bemühungen, Zivilschutzdiensttage zu absolvieren, sind nicht aktenkundig. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich bis zum angefochtenen Entscheid nicht darum bemüht hat, Zivilschutzdienst leisten zu können. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet.
4.2 In sachverhaltlicher Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2004, also bei der erstmaligen Rekrutierung, für den Schutzdienst tauglich befunden worden war. Die Darstellung des Beschwerdeführers im Gesuch vom 18. Juni 2012, er sei am 3. Juli 2011 neu für den Zivilschutzdienst tauglich erklärt worden, trifft nicht zu.
5.
Vorliegend ist die Abgabepflicht für das Ersatzjahr 2006 streitig. Der Beschwerdeführer erachtet die Auferlegung dieser Abgabe als diskriminierend und macht geltend, er sei "immer dienstwillig" gewesen (vgl. E. 3.3).
5.1 Wer Rechte aus einer Tatsache ableitet, muss nachweisen, dass die Tatsache in jenem Zeitpunkt vorliegt, in dem die Rechtswirkung eintreten soll. Wenn also der Beschwerdeführer geltend macht, er schulde für das Jahr 2006 keine Ersatzabgabe, weil diese mit Blick auf seine Dienstwilligkeit diskriminierend sei, muss er nachweisen, dass er spätestens ab dem Jahr 2006 dienstwillig war. Nach der Rechtsprechung wäre hierfür zumindest erforderlich, dass er sich aktiv um die Leistung von Militärdienst oder Schutzdienst bemüht hat (Urteile 2C_396/2012 vom 23. November 2012 E. 4.3.1; 2C_285/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 4.3.2; 2C_226/2010 vom 29. November 2010 E. 5.4).
5.2 In der Beschwerde gegen den Entscheid der UC vom 24. August 2004 wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die Einteilung in den Zivilschutz. Damit brachte er zum Ausdruck, Militärdienst leisten zu wollen, und führt dies nun als Argument für seine Dienstwilligkeit an. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass die schweizerische Rechtsordnung kein Recht vorsieht, Militärdienst zu leisten. Eine allfällige Diskriminierung liegt nicht darin, dass die betroffene Person keinen Militärdienst leisten darf, sondern darin, dass sie abgabepflichtig wird, obwohl sie Dienst leisten möchte und dazu infolge eines Gesundheitsschadens nicht in der Lage ist. Der Beschwerdeführer war jedoch immer fähig, Schutzdienst zu leisten. Deswegen kann er nichts daraus ableiten, dass er den Entscheid der UC vom 24. August 2004 angefochten hat: Nach der Bestätigung der Dienstuntauglichkeit durch den militärärztlichen Dienst am 26. November 2004 hätte er die Möglichkeit gehabt, sich um die Absolvierung von Zivilschutzdiensttagen zu bemühen. Dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass die Abgabe durch die Leistung von Schutzdienst reduziert wird, befindet sich doch auf den Veranlagungsverfügungen der Wehrpflichtersatzverwaltung ein entsprechender Vermerk.
5.3 Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, die Einteilung in den freiwilligen Schutzdienst zu beantragen, keinen Gebrauch. Er blieb untätig und bezahlte die Wehrpflichtersatzabgabe während mehrerer Jahre widerspruchslos, bis ihm am 16. Dezember 2009 die Abgabe für das Jahr 2006 auferlegt wurde. In der Einsprache vom 27. Januar 2010 machte er unter Bezugnahme auf das (am 6. November 2009 endgültig gewordene) Urteil Glor erstmals geltend, er sei dienstwillig.
Dem Beschwerdeführer war es grundsätzlich nicht verwehrt, in diesem Zeitpunkt noch vorzubringen, er sei seit dem Jahr 2006 dienstwillig gewesen. Dieser Nachweis ist ihm jedoch nicht gelungen: Seine Bemühungen, Dienst zu leisten, setzten erst mit dem im Zusammenhang mit der Einsprache vom 27. Januar 2010 eingeleiteten Revisionsgesuch betreffend Diensttauglichkeit, also im Frühjahr 2010, ein. Der zum Ausdruck gebrachte Dienstwille kann - bezogen auf den Militärdienst - durchaus als ernsthaft bezeichnet werden. Dies ist jedoch hier nicht rechtserheblich: Dadurch, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2010 die Revision der Dienstuntauglichkeit erwirkt und im Sommer 2010 die Rekrutenschule angetreten hat, kann er dartun, dass er ab dem Jahr 2010 dienstwillig war. Für das massgebliche Jahr 2006 haben diese Bemühungen keine Aussagekraft. Im Unterschied zum Betroffenen im Fall Glor hat der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum (spätestens bis Mitte 2006) nichts unternommen, um Zivilschutzdienst zu leisten. Vielmehr hat er akzeptiert, nicht in einer Formation der Armee eingeteilt zu sein (die Leistung von Zivildienst stand ihm infolge der - nur während weniger Tage unterbrochenen - Dienstuntauglichkeit nicht offen). In diesem Fall kommt
die sogenannte Wehrgerechtigkeit zum Tragen: Das Gesetz verlangt einen Ausgleich zwischen jenen, die Militärdienst leisten müssen, und jenen, die davon befreit sind (vgl. Urteil 2C_221/2009 vom 21. Januar 2010 E. 4.2 und E. 5). Dieser Lastenausgleich ist sachlich gerechtfertigt, wenn die "faktische" Befreiung von der Dienstpflicht, hier in Form der Einteilung in die Personalreserve des Zivilschutzes, hingenommen wird: Der Wehrpflichtige muss den Vorteil, der ihm durch den Zeitgewinn erwächst, durch die Abgabe ausgleichen. Wie in E. 5.2 erwähnt, ist diese Pflicht nur dann diskriminierend, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens nicht abgewendet werden kann. Dies war hier wie dargelegt nicht der Fall. Eine Befreiung von der Abgabe ist daher in Bezug auf das streitige Ersatzjahr ausgeschlossen.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von Beginn an, d.h. seit der Rekrutierung im August 2004, die Möglichkeit hatte, ein Gesuch um Leistung von Zivilschutz zu stellen und - bei Gutheissung des Gesuchs - die Abgabe durch Leistung von Zivilschutz zu tilgen. Bei Abweisung des Gesuchs wäre zu prüfen gewesen, ob der Dienstwille im massgeblichen Zeitpunkt intensiv genug war, um die Auferlegung der Abgabe diskriminierend im Sinn der Rechtsprechung des EGMR erscheinen zu lassen. Diese Frage stellt sich jedoch nicht, nachdem der Beschwerdeführer sich erst Anfang 2010 um eine Revision der Dienstuntauglichkeit bemüht hat. Zudem wartete er nach der Dienstuntauglichkeitserklärung vom 8. Juli 2011 wiederum fast ein Jahr, bis er ein Gesuch um Zulassung zum freiwilligen Schutzdienst stellte. Welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind, muss hier mit Blick auf den Streitgegenstand ebenfalls nicht entschieden werden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 15 Führung und Koordination - Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig: |
|
a | Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen; |
b | Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen; |
c | Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 15 Führung und Koordination - Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig: |
|
a | Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen; |
b | Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen; |
c | Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Genner