Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7278/2007
{T 1/2}
Urteil vom 29. April 2008
Besetzung
Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Jürg Kölliker,
Gerichtsschreiberin Susanne Kuster Zürcher.
Parteien
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), Zweigniederlassung SF Schweizer Fernsehen, Fernsehstrasse 1 - 4, 8052 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, Töpferstrasse 5, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz,
Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie
(MeteoSchweiz), Krähenbühlstrasse 58, Postfach 514, 8044 Zürich,
Beigeladene.
Gegenstand
Zuteilung einer Kurznummer für die Aufschaltung von Wetter- und Prognoseinformationen.
Sachverhalt:
A.
Am 26. Oktober 2006 reichte die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, Zweigniederlassung SF Schweizer Fernsehen, beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein Gesuch um Zuteilung der Kurznummer 1862 für die Aufschaltung von Wetter- und Prognoseinformationen auf dem Telefon-Festnetz sowie dem Mobilfunknetz ein. Im genannten Schreiben wurde dem BAKOM auch die Frage unterbreitet, ob es die Meinung von SF Meteo teile, dass der staatliche Wetterdienst MeteoSchweiz (d.h. das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie) einen Wettbewerbsvorteil geniesse, indem dieser seinen Dienst über die dreistellige Kurznummer 162 verbreiten könne. Im Fall einer Bejahung wurde weiter um Auskunft darüber gebeten, ob das BAKOM Massnahmen vorsehe, um derartige Wettbewerbsverzerrungen im Bereich Wetter und Wetterprognosen zu verhindern.
B.
Das BAKOM teilte SF Meteo am 22. November 2006 mit, dass das Gesuch um Zuteilung einer Kurznummer aufgrund der geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen abzuweisen sei. SF Meteo könne aber einen formellen Entscheid verlangen. Das Schweizer Fernsehen erneuerte daraufhin am 24. August 2007 das Gesuch um Zuteilung einer Kurznummer und verlangte sinngemäss einen formellen Entscheid bzw. eine anfechtbare Verfügung.
C.
Am 26. September 2007 wies das BAKOM das Gesuch um Zuteilung ab. Zur von SF Meteo vorgebrachten Wettbewerbsverzerrung hielt das Bundesamt in den Erwägungen der Verfügung fest, dass MeteoSchweiz aufgrund der übergangsrechtlichen Möglichkeit, die Kurznummer 162 weiterhin zu betreiben, tatsächlich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber allfälligen Konkurrenten mit einem ähnlichen Dienst ohne Kurznummer habe. Dies sei jedoch nicht zu beanstanden, weil mit der Regelung der Vergabe von Kurznummern der Wettbewerb gerade eingeschränkt worden sei.
D.
Am 26. Oktober 2007 lässt die SRG, Zweigniederlassung SF Schweizer Fernsehen (Beschwerdeführerin), beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) führen. Sie verlangt die Aufhebung der genannten Verfügung sowie die Gutheissung des Gesuchs um Zuteilung einer dreistelligen Kurznummer für die Redaktion von SF Meteo. Zum Sachverhalt bringt sie vor, dass sie ihr Gesuch vom 26. Oktober 2006 bereits mit einem Anspruch auf eine dreistellige Kurznummer begründet habe, obgleich sie sich mangels entsprechender Formulare notgedrungen um eine vierstellige Kurznummer habe bemühen müssen. Zusammengefasst bringt sie in ihrer Beschwerde vor, dass die angefochtene Verfügung gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, gegen das Willkürverbot, gegen die Wirtschaftsfreiheit und die Verfahrensgarantien der Bundesverfassung sowie gegen das Kartellrecht verstosse. Das Gesuch sei einzig aus Gründen des Wettbewerbs und nicht gestützt auf die relevanten Verordnungsbestimmungen abgewiesen worden.
E.
Die als Beigeladene ins Beschwerdeverfahren einbezogene MeteoSchweiz beantragt am 13. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt u.a. vor, dass für einen reinen Informationsdienst wie einem Wetterinformationsdienst nach den geltenden Rechtsgrundlagen keine Kurznummer mehr zugeteilt werden könne. Ihr Wetterdienst über die Nummer 162 sei Teil des Grundangebots gemäss ihrem öffentlichrechtlichen Leistungsauftrag, weshalb der Dienst nicht den kartell- und wettbewerbsrechtlichen Regeln unterstehe. Es treffe nicht zu, dass sie, die Beigeladene, gegenüber der Beschwerdeführerin einen Wettbewerbsvorteil habe, weil sie im Bereich ihres gesetzlichen Grundangebots gar nicht als Wettbewerbsteilnehmerin auftrete. Zwischen ihr und der Beschwerdeführerin bestehe wegen der gesetzlichen Aufgabenumschreibung ein wesentlicher Unterschied. Aufgrund ihres Informationsauftrages bestehe ein sachlicher und vernünftiger Grund und ein öffentliches Interesse an der Nutzung der Kurznummer 162. Zudem sei es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt, über Telefon ebenfalls einen Wetterdienst anzubieten.
F.
Die Vorinstanz hat am 8. Januar 2008 eine Vernehmlassung eingereicht und beantragt darin die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass die Abweisung des Gesuchs um Zuteilung einer (drei- oder vierstelligen) Kurznummer gestützt auf die anwendbaren Bestimmungen des Fernmelderechts erfolgt sei, bei deren Auslegung und Anwendung kein Ermessensspielraum bestehe. Die noch in Betrieb stehende Nummer 162 könnte angesichts der heute geltenden Verordnungsbestimmungen nicht mehr zugeteilt werden. Die Beigeladene dürfe den Wetterdienst lediglich noch übergangsrechtlich weiterführen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Übergangsregelung gegen übergeordnetes Recht verstosse. Im Bereich des Betriebs von Kurznummern sei gerade kein Wettbewerb möglich, weil diese nur in beschränkter Zahl zur Verfügung stünden.
G.
Die Beschwerdeführerin lässt am 29. Februar 2008 in ihren Schlussbemerkungen ergänzen, dass auch sie über einen öffentlichrechtlichen Leistungsauftrag zur Grundversorgung der Schweizer Bevölkerung mit Informationen aller Art verfüge, wozu auch Wetterinformationen gehörten. Zwischen dem von ihr geplanten Angebot und jenem der Beigeladenen gebe es inhaltlich keinen Unterschied. Die Beigeladene verwende die Kurznummer 162 auch für die Vermarktung ihrer kommerziellen Internetangebote. Daher sei das Kartell- und Wettbewerbsrecht anwendbar. Die übergangsrechtliche Besitzstandsgarantie zu Gunsten der Beigeladenen für die Nutzung der Nummer 162 sei kartellrechtswidrig und wettbewerbsverzerrend, zumal sie faktisch unbefristet sei.
H.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 26. September 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist vorliegend nicht gegeben und das BAKOM ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Verein nach Zivilrecht organisiert und handelt durch die statutarisch vorgesehenen Organe. Sie ist daher partei- und prozessfähig. Sie ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Aus diesen Gründen ist sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
3.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob sich die angefochtene Abweisung des Gesuchs um Zuteilung einer Kurznummer auf die hierfür geltenden Bestimmungen der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich vom 6. Oktober 1997 (AEFV, SR 784.104) stützen kann.
4.1 Die Zuteilung von Kurznummern ist in den Art. 25 ff
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
|
1 | Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.102 |
2 | Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. |
3 | Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
4 | Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.103 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
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1 | Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.102 |
2 | Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. |
3 | Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
4 | Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.103 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 28 Notrufdienste |
|
1 | Für die folgenden Notrufdienste stehen Kurznummern zur Verfügung: |
a | europäische Notrufnummer; |
b | Polizeinotruf; |
c | Feuerwehrnotruf; |
d | Sanitätsnotruf; |
e | telefonische Hilfe für Erwachsene; |
f | telefonische Hilfe für Kinder und Jugendliche; |
g | Vergiftungsnotruf. |
2 | Die Notrufdienste sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 31b Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste |
|
1 | Das BAKOM kann auf Gesuch eine Kurznummer zuteilen, wenn die Gesuchstellerin einen Dienst mit einer von der CEPT anerkannten europäisch harmonisierten Kurznummer anbieten will. |
2 | Die Gesuchstellerin muss in einer Vereinbarung mit den übrigen europäischen Diensterbringern nachweisen, dass sie den europäisch harmonisierten Dienst für die Schweiz erbringen will. |
3 | Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste können in Bezug auf die Anzahl Ziffern vom Format nach Artikel 26 abweichen. |
3bis | Verbindungen zu Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste von sozialem Wert müssen für die Anrufenden kostenlos sein.118 |
4 | Das BAKOM kann für Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste Nutzungsbedingungen erlassen. |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 28 Notrufdienste |
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1 | Für die folgenden Notrufdienste stehen Kurznummern zur Verfügung: |
a | europäische Notrufnummer; |
b | Polizeinotruf; |
c | Feuerwehrnotruf; |
d | Sanitätsnotruf; |
e | telefonische Hilfe für Erwachsene; |
f | telefonische Hilfe für Kinder und Jugendliche; |
g | Vergiftungsnotruf. |
2 | Die Notrufdienste sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 29 Luftrettungsdienste - Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Dienstleistungen von allgemeinem Nutzen im Bereich Luftrettungsdienste anbieten will, die das unverzügliche Eingreifen von Fachleuten vor Ort erfordern. |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 30 Sicherheits-Informationsdienste |
|
1 | Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Informationsdienste für die öffentliche Sicherheit anbieten will, die die Anrufenden bei konkreten Gefahrensituationen informieren oder beraten.107 |
2 | Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 1 Million Male angerufen wird. |
3 | Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.108 |
4 | ...109 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 31a Auskunftsdienste über die Verzeichnisse |
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1 | Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Auskunftsdienste über die schweizerischen Kundenverzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes anbieten will.112 |
1bis | Die zugeteilte Nummer kann für die Bereitstellung von auf Auskunftsdiensten aufbauenden Mehrwertdiensten (verbundene Dienste) genutzt werden. Das BAKOM legt die genehmigten verbundenen Dienste fest.113 |
2 | Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr eine Anzahl Anrufe verzeichnet, die mindestens 1 % der Gesamtzahl jährlicher Anrufe auf die zur Erbringung von Verzeichnisauskunftsdiensten zugeteilten Kurznummern entspricht.114 |
3 | Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.115 |
3bis | ...116 |
4 | Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften. |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 31b Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste |
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1 | Das BAKOM kann auf Gesuch eine Kurznummer zuteilen, wenn die Gesuchstellerin einen Dienst mit einer von der CEPT anerkannten europäisch harmonisierten Kurznummer anbieten will. |
2 | Die Gesuchstellerin muss in einer Vereinbarung mit den übrigen europäischen Diensterbringern nachweisen, dass sie den europäisch harmonisierten Dienst für die Schweiz erbringen will. |
3 | Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste können in Bezug auf die Anzahl Ziffern vom Format nach Artikel 26 abweichen. |
3bis | Verbindungen zu Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste von sozialem Wert müssen für die Anrufenden kostenlos sein.118 |
4 | Das BAKOM kann für Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste Nutzungsbedingungen erlassen. |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
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1 | Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.102 |
2 | Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. |
3 | Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
4 | Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.103 |
4.2 Die Verfahrensbeteiligten machen im Zusammenhang mit der Anwendung der AEFV Folgendes geltend:
4.2.1 Die Beschwerdeführerin leitet einen Anspruch auf Zuteilung einer Kurznummer zunächst aus Art. 30
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 30 Sicherheits-Informationsdienste |
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1 | Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Informationsdienste für die öffentliche Sicherheit anbieten will, die die Anrufenden bei konkreten Gefahrensituationen informieren oder beraten.107 |
2 | Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 1 Million Male angerufen wird. |
3 | Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.108 |
4 | ...109 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
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1 | Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.102 |
2 | Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. |
3 | Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
4 | Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.103 |
4.2.2 Die Beigeladene ist der Ansicht, dass ein telefonischer Wetterprognosedienst nicht unter Art. 30
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 30 Sicherheits-Informationsdienste |
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1 | Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Informationsdienste für die öffentliche Sicherheit anbieten will, die die Anrufenden bei konkreten Gefahrensituationen informieren oder beraten.107 |
2 | Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 1 Million Male angerufen wird. |
3 | Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.108 |
4 | ...109 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
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1 | Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.102 |
2 | Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. |
3 | Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
4 | Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.103 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
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1 | Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.102 |
2 | Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. |
3 | Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
4 | Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.103 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
4.2.3 Die Vorinstanz beruft sich darauf, dass ein Wetterprognosedienst die Zuteilungskriterien von Art. 25 ff
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
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1 | Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.102 |
2 | Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. |
3 | Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
4 | Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.103 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 30 Sicherheits-Informationsdienste |
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1 | Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Informationsdienste für die öffentliche Sicherheit anbieten will, die die Anrufenden bei konkreten Gefahrensituationen informieren oder beraten.107 |
2 | Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 1 Million Male angerufen wird. |
3 | Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.108 |
4 | ...109 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
4.3 Der telefonische Wetterdienst, wie ihn die Beschwerdeführerin heute bereits unter der Nummer 0900 111 162 anbietet und wofür sie um die Zuteilung einer Kurznummer ersucht hat, könnte höchstens ein Informationsdienst für die öffentliche Sicherheit nach Art. 30
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 30 Sicherheits-Informationsdienste |
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1 | Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Informationsdienste für die öffentliche Sicherheit anbieten will, die die Anrufenden bei konkreten Gefahrensituationen informieren oder beraten.107 |
2 | Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 1 Million Male angerufen wird. |
3 | Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.108 |
4 | ...109 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 28 Notrufdienste |
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1 | Für die folgenden Notrufdienste stehen Kurznummern zur Verfügung: |
a | europäische Notrufnummer; |
b | Polizeinotruf; |
c | Feuerwehrnotruf; |
d | Sanitätsnotruf; |
e | telefonische Hilfe für Erwachsene; |
f | telefonische Hilfe für Kinder und Jugendliche; |
g | Vergiftungsnotruf. |
2 | Die Notrufdienste sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 31b Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste |
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1 | Das BAKOM kann auf Gesuch eine Kurznummer zuteilen, wenn die Gesuchstellerin einen Dienst mit einer von der CEPT anerkannten europäisch harmonisierten Kurznummer anbieten will. |
2 | Die Gesuchstellerin muss in einer Vereinbarung mit den übrigen europäischen Diensterbringern nachweisen, dass sie den europäisch harmonisierten Dienst für die Schweiz erbringen will. |
3 | Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste können in Bezug auf die Anzahl Ziffern vom Format nach Artikel 26 abweichen. |
3bis | Verbindungen zu Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste von sozialem Wert müssen für die Anrufenden kostenlos sein.118 |
4 | Das BAKOM kann für Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste Nutzungsbedingungen erlassen. |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 4a |
4.3.1 Die öffentliche Sicherheit gilt in der Verfassungsrechtslehre als eines der Güter, die aus polizeilichen Gründen zu schützen sind (so etwa Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 315 und 672 ff.). Eine Legaldefinition des Begriffs der öffentlichen Sicherheit existiert nicht; es ist offen (bzw. muss offen bleiben), welche Rechtsgüter im Zielbereich der (konkreten) Sicherheitswahrung liegen (vgl. Alexander Ruch, Äus-sere und innere Sicherheit, in: Thürer/Auber/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, Rz. 2 zu § 56). In der Rechtslehre werden unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit verschiedene Themen der inneren und äusseren Sicherheit behandelt. Dazu gehört sowohl der Schutz von Rechtsgütern des Einzelnen (wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, etc.) wie auch der staatlichen Institutionen im Hinblick auf ihren Bestand und ihr Funktionieren. Eine abstrakte Abgrenzung zu anderen Rechtsgütern wie der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit ist demnach nicht eindeutig möglich. In einem weit verstandenen Sinn bedeutet der Schutz der öffentlichen Sicherheit aber zweifellos Gefahrenabwehr, unabhängig von der Art der Gefahr (Ruch, a.a.O., Rz. 3 ff. zu § 56). Die öffentliche Sicherheit betrifft damit hauptsächlich Aufgabenbereiche, wie sie durch die Polizei, die Feuerwehr, die Armee und den Zivilschutz wahrgenommen werden (vgl. zu den Zuständigkeiten des Bundes in diesem Bereich Art. 57 ff
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 4a |
4.3.2 Zwar kann es sich aus einer aktuellen Wetterlage ergeben, dass im Rahmen der telefonischen Wetterprognose auch über kommende gefährliche Wettersituationen, wie z.B. Gewitter oder Sturmwinde, oder auch andere Naturgefahren informiert und gleichzeitig davor gewarnt wird. Solche extremen Wetterlagen können zweifellos eine Gefahr für die Bevölkerung darstellen, die je nach den Umständen nach gewissen Schutzmassnahmen verlangen. Das geplante einheitliche meteorologische Warnsystem zur Etablierung der "Single Official Voice" gemäss Beschluss des Bundesrates vom 30. Mai 2007 könnte beispielsweise einen Sicherheitsinformationsdienst im Sinne von Art. 30
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 30 Sicherheits-Informationsdienste |
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1 | Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Informationsdienste für die öffentliche Sicherheit anbieten will, die die Anrufenden bei konkreten Gefahrensituationen informieren oder beraten.107 |
2 | Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 1 Million Male angerufen wird. |
3 | Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.108 |
4 | ...109 |
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-:-
Eine allgemeine telefonische Wetterprognose betrifft demgegenüber höchstens in Ausnahmefällen auch die öffentliche Sicherheit. Dies alleine genügt jedenfalls nicht, um die Wetterprognose als Sicherheitsinformationsdienst gemäss Art. 30
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 30 Sicherheits-Informationsdienste |
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1 | Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Informationsdienste für die öffentliche Sicherheit anbieten will, die die Anrufenden bei konkreten Gefahrensituationen informieren oder beraten.107 |
2 | Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 1 Million Male angerufen wird. |
3 | Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.108 |
4 | ...109 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 31 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 30 Sicherheits-Informationsdienste |
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1 | Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Informationsdienste für die öffentliche Sicherheit anbieten will, die die Anrufenden bei konkreten Gefahrensituationen informieren oder beraten.107 |
2 | Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 1 Million Male angerufen wird. |
3 | Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.108 |
4 | ...109 |
4.3.3 Somit erfüllt die Beschwerdeführerin die wichtigste der Zuteilungsbedingungen von Art. 25 Abs. 1
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
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1 | Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.102 |
2 | Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. |
3 | Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
4 | Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.103 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 28 Notrufdienste |
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1 | Für die folgenden Notrufdienste stehen Kurznummern zur Verfügung: |
a | europäische Notrufnummer; |
b | Polizeinotruf; |
c | Feuerwehrnotruf; |
d | Sanitätsnotruf; |
e | telefonische Hilfe für Erwachsene; |
f | telefonische Hilfe für Kinder und Jugendliche; |
g | Vergiftungsnotruf. |
2 | Die Notrufdienste sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 31a Auskunftsdienste über die Verzeichnisse |
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1 | Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Auskunftsdienste über die schweizerischen Kundenverzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes anbieten will.112 |
1bis | Die zugeteilte Nummer kann für die Bereitstellung von auf Auskunftsdiensten aufbauenden Mehrwertdiensten (verbundene Dienste) genutzt werden. Das BAKOM legt die genehmigten verbundenen Dienste fest.113 |
2 | Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr eine Anzahl Anrufe verzeichnet, die mindestens 1 % der Gesamtzahl jährlicher Anrufe auf die zur Erbringung von Verzeichnisauskunftsdiensten zugeteilten Kurznummern entspricht.114 |
3 | Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.115 |
3bis | ...116 |
4 | Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften. |
4.4 Gemäss der bereits erwähnten Übergangsbestimmung von Art. 54 Abs. 7
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ergibt sich nur, dass die ausdrücklich aufgezählten Kurznummern 1600 (Regio Info), 161 (sprechende Uhr), 162 (Wetterprognosen) und 164 (Sportansagen) unter gewissen Voraussetzungen weiterhin betrieben werden dürfen - dies, obwohl die entsprechenden Dienste offensichtlich nicht (mehr) unter die in Art. 28
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 28 Notrufdienste |
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1 | Für die folgenden Notrufdienste stehen Kurznummern zur Verfügung: |
a | europäische Notrufnummer; |
b | Polizeinotruf; |
c | Feuerwehrnotruf; |
d | Sanitätsnotruf; |
e | telefonische Hilfe für Erwachsene; |
f | telefonische Hilfe für Kinder und Jugendliche; |
g | Vergiftungsnotruf. |
2 | Die Notrufdienste sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 31b Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste |
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1 | Das BAKOM kann auf Gesuch eine Kurznummer zuteilen, wenn die Gesuchstellerin einen Dienst mit einer von der CEPT anerkannten europäisch harmonisierten Kurznummer anbieten will. |
2 | Die Gesuchstellerin muss in einer Vereinbarung mit den übrigen europäischen Diensterbringern nachweisen, dass sie den europäisch harmonisierten Dienst für die Schweiz erbringen will. |
3 | Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste können in Bezug auf die Anzahl Ziffern vom Format nach Artikel 26 abweichen. |
3bis | Verbindungen zu Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste von sozialem Wert müssen für die Anrufenden kostenlos sein.118 |
4 | Das BAKOM kann für Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste Nutzungsbedingungen erlassen. |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 31 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
4.5 Da keine Neuzuteilung von Kurznummern gestützt auf Art. 54 Abs. 7
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
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1 | Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.102 |
2 | Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. |
3 | Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
4 | Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.103 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
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1 | Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.102 |
2 | Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. |
3 | Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
4 | Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.103 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
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1 | Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.102 |
2 | Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. |
3 | Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
4 | Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.103 |
Der sinngemässen Eventualbegründung der Vorinstanz, Art. 25 Abs. 2
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
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1 | Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.102 |
2 | Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. |
3 | Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
4 | Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.103 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 28 Notrufdienste |
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1 | Für die folgenden Notrufdienste stehen Kurznummern zur Verfügung: |
a | europäische Notrufnummer; |
b | Polizeinotruf; |
c | Feuerwehrnotruf; |
d | Sanitätsnotruf; |
e | telefonische Hilfe für Erwachsene; |
f | telefonische Hilfe für Kinder und Jugendliche; |
g | Vergiftungsnotruf. |
2 | Die Notrufdienste sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 31b Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste |
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1 | Das BAKOM kann auf Gesuch eine Kurznummer zuteilen, wenn die Gesuchstellerin einen Dienst mit einer von der CEPT anerkannten europäisch harmonisierten Kurznummer anbieten will. |
2 | Die Gesuchstellerin muss in einer Vereinbarung mit den übrigen europäischen Diensterbringern nachweisen, dass sie den europäisch harmonisierten Dienst für die Schweiz erbringen will. |
3 | Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste können in Bezug auf die Anzahl Ziffern vom Format nach Artikel 26 abweichen. |
3bis | Verbindungen zu Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste von sozialem Wert müssen für die Anrufenden kostenlos sein.118 |
4 | Das BAKOM kann für Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste Nutzungsbedingungen erlassen. |
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann für den vorliegenden Entscheid ausserdem auch das von der Vorinstanz angeführte und von der Beschwerdeführerin kritisierte Prinzip "first come first served" keine Bedeutung haben; dieses Prinzip könnte allenfalls dann zur Anwendung kommen, wenn die AEFV eine Neuzuteilung einer Kurznummer an Wetterprognosedienste grundsätzlich ermöglichen würde und nun eine Auswahl unter mehreren Bewerberinnen getroffen werden müsste.
4.6 Als vorläufiges Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder aus den Art. 25 ff
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
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1 | Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.102 |
2 | Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. |
3 | Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
4 | Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.103 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
5.
Es stellt sich weiter die Frage, ob die AEFV gegen höherrangiges Recht verstösst und sich daraus allenfalls ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuteilung einer Kurznummer ergibt.
5.1 Vorgängig sind einige Bemerkungen zur Überprüfung von Verordnungen auf ihre Gesetzes- oder Verfassungskonformität zu machen. Verordnungen fallen nicht unter den Vorbehalt von Art. 191
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
5.2 Im hier zu beurteilenden Fall wird nicht geltend gemacht, die Zuteilungskriterien von Art. 25 ff
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
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1 | Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.102 |
2 | Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. |
3 | Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
4 | Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.103 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst ein allfälliger Verstoss dieser Übergangsbestimmung gegen das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) zu untersuchen.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Vorwurf damit, dass das Kartellgesetz nach seinem Art. 2 auch für Unternehmungen des öffentlichen Rechts gelte, wie sie das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie unter dem Namen MeteoSchweiz betreibe. Wetterprognosen und Wetterwarnungen seien qualitativ, inhaltlich, bezüglich Aufbereitung sowie in der Art der medienspezifischen Vermittlung unterschiedlich und daher Produkte des freien Markts. Beim Angebot der Beigeladenen handle es sich um ein kommerzielles Grundangebot. Mit der angefochtenen Verfügung bzw. mit Art. 54 Abs. 7
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
5.2.2 Die Beigeladene bringt sinngemäss vor, dass sich der allgemeine Wetterbericht, der über die Kurznummer 162 abrufbar ist, im Bereich ihres nichtkommerziellen Grundangebots auf ihren öffentlichrechtlichen Leistungsauftrag abstütze. Im Bereich ihres Grundangebots handle sie im Gemeininteresse, weshalb sie insoweit weder den wettbewerbsrechtlichen Regeln unterstehe noch sich nach den üblichen wirtschaftlichen Kriterien beurteilen lasse. Zwar unterstünden gemäss Art. 2 Abs. 1bis
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
5.2.3 Die Vorinstanz hat sich zwar zum Wettbewerb im Telekommunikationsbereich vernehmen lassen, jedoch nicht konkret zur Anwendbarkeit des Kartellgesetzes. Sie bringt allgemein zur Wettbewerbssituation vor, dass die übergangsrechtliche Regelung von Art. 54 Abs. 7
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
5.2.4 Der persönliche Anwendungsbereich des Kartellgesetzes knüpft nach Art. 2 Abs. 1
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
Die Tätigkeit der Beigeladenen im Rahmen ihres Grundangebots ist bereits vom Bundesgericht als nicht unternehmerisch eingestuft worden; im übrigen Bereich untersteht die Beigeladene jedoch den kartellrechtlichen Bestimmungen (Entscheid des Bundesgerichts 2A.251/2005 vom 29. November 2005 E. 4.2; vgl. auch BGE 127 II 32 E. 3e). Allerdings ist dies für die hier zu beantwortenden Fragen nicht weiter von Bedeutung: Es steht nämlich gar nicht der spezifische, öffentlich- oder privatrechliche Aufgabenbereich der Beigeladenen oder der Beschwerdeführerin zur Diskussion; damit geht es auch nicht um die Thematik, wo genau sich die beiden Konkurrentinnen auf dem entsprechenden Markt an die wettbewerbsrechtlichen Regeln des Kartellgesetzes halten müssen. Hingegen muss untersucht werden, ob im Aufgabenbereich "Adressierungselemente" diese Regeln Geltung haben.
5.2.5 Die Verwaltung von Adressierungselementen ist Teil des Fernmeldewesens. Dieses ist im Grundsatz eine hoheitliche Aufgabe (vgl. Art. 92
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
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2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
5.3 Es ist nach dem soeben Festgestellten jedoch zu prüfen, ob Art. 54 Abs. 7
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
5.3.1 Art. 28 Abs. 1
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
5.3.2 Art. 1 Abs. 2 Bst. c
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 28 Notrufdienste |
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1 | Für die folgenden Notrufdienste stehen Kurznummern zur Verfügung: |
a | europäische Notrufnummer; |
b | Polizeinotruf; |
c | Feuerwehrnotruf; |
d | Sanitätsnotruf; |
e | telefonische Hilfe für Erwachsene; |
f | telefonische Hilfe für Kinder und Jugendliche; |
g | Vergiftungsnotruf. |
2 | Die Notrufdienste sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 31a Auskunftsdienste über die Verzeichnisse |
|
1 | Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Auskunftsdienste über die schweizerischen Kundenverzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes anbieten will.112 |
1bis | Die zugeteilte Nummer kann für die Bereitstellung von auf Auskunftsdiensten aufbauenden Mehrwertdiensten (verbundene Dienste) genutzt werden. Das BAKOM legt die genehmigten verbundenen Dienste fest.113 |
2 | Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr eine Anzahl Anrufe verzeichnet, die mindestens 1 % der Gesamtzahl jährlicher Anrufe auf die zur Erbringung von Verzeichnisauskunftsdiensten zugeteilten Kurznummern entspricht.114 |
3 | Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.115 |
3bis | ...116 |
4 | Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften. |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 31a Auskunftsdienste über die Verzeichnisse |
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1 | Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Auskunftsdienste über die schweizerischen Kundenverzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes anbieten will.112 |
1bis | Die zugeteilte Nummer kann für die Bereitstellung von auf Auskunftsdiensten aufbauenden Mehrwertdiensten (verbundene Dienste) genutzt werden. Das BAKOM legt die genehmigten verbundenen Dienste fest.113 |
2 | Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr eine Anzahl Anrufe verzeichnet, die mindestens 1 % der Gesamtzahl jährlicher Anrufe auf die zur Erbringung von Verzeichnisauskunftsdiensten zugeteilten Kurznummern entspricht.114 |
3 | Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.115 |
3bis | ...116 |
4 | Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften. |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 31a Auskunftsdienste über die Verzeichnisse |
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1 | Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Auskunftsdienste über die schweizerischen Kundenverzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes anbieten will.112 |
1bis | Die zugeteilte Nummer kann für die Bereitstellung von auf Auskunftsdiensten aufbauenden Mehrwertdiensten (verbundene Dienste) genutzt werden. Das BAKOM legt die genehmigten verbundenen Dienste fest.113 |
2 | Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr eine Anzahl Anrufe verzeichnet, die mindestens 1 % der Gesamtzahl jährlicher Anrufe auf die zur Erbringung von Verzeichnisauskunftsdiensten zugeteilten Kurznummern entspricht.114 |
3 | Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.115 |
3bis | ...116 |
4 | Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften. |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 31a Auskunftsdienste über die Verzeichnisse |
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1 | Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Auskunftsdienste über die schweizerischen Kundenverzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes anbieten will.112 |
1bis | Die zugeteilte Nummer kann für die Bereitstellung von auf Auskunftsdiensten aufbauenden Mehrwertdiensten (verbundene Dienste) genutzt werden. Das BAKOM legt die genehmigten verbundenen Dienste fest.113 |
2 | Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr eine Anzahl Anrufe verzeichnet, die mindestens 1 % der Gesamtzahl jährlicher Anrufe auf die zur Erbringung von Verzeichnisauskunftsdiensten zugeteilten Kurznummern entspricht.114 |
3 | Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.115 |
3bis | ...116 |
4 | Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften. |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 28 Notrufdienste |
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1 | Für die folgenden Notrufdienste stehen Kurznummern zur Verfügung: |
a | europäische Notrufnummer; |
b | Polizeinotruf; |
c | Feuerwehrnotruf; |
d | Sanitätsnotruf; |
e | telefonische Hilfe für Erwachsene; |
f | telefonische Hilfe für Kinder und Jugendliche; |
g | Vergiftungsnotruf. |
2 | Die Notrufdienste sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 30 Sicherheits-Informationsdienste |
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1 | Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Informationsdienste für die öffentliche Sicherheit anbieten will, die die Anrufenden bei konkreten Gefahrensituationen informieren oder beraten.107 |
2 | Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 1 Million Male angerufen wird. |
3 | Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.108 |
4 | ...109 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 31a Auskunftsdienste über die Verzeichnisse |
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1 | Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Auskunftsdienste über die schweizerischen Kundenverzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes anbieten will.112 |
1bis | Die zugeteilte Nummer kann für die Bereitstellung von auf Auskunftsdiensten aufbauenden Mehrwertdiensten (verbundene Dienste) genutzt werden. Das BAKOM legt die genehmigten verbundenen Dienste fest.113 |
2 | Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr eine Anzahl Anrufe verzeichnet, die mindestens 1 % der Gesamtzahl jährlicher Anrufe auf die zur Erbringung von Verzeichnisauskunftsdiensten zugeteilten Kurznummern entspricht.114 |
3 | Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.115 |
3bis | ...116 |
4 | Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften. |
5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz von Art. 1 Abs. 2 Bst. c
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
5.4 Nachdem Art. 54 Abs. 7
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
5.4.1 Nach Art. 28 Abs. 1
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
5.4.2 Die Voraussetzung der transparenten Zuteilung ist erfüllt, wenn die Zuteilungsbedingungen veröffentlicht werden (Huber, a.a.O., S. 56, mit Hinweisen auf die gemäss Art. 28
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
5.4.3 Die nichtdiskriminierende Zuteilung von Adressierungselementen setzt sodann voraus, dass im Sinne von Art. 8
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
5.4.3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die erwähnten Verfassungsbestimmungen seien verletzt, weil durch die Nichtzuteilung einer Kurznummer an sie eine vom Bund betriebene Amtsstelle (d.h. die Beigeladene) ihr, der Beschwerdeführerin, gegenüber faktisch privilegiert werde. Dies verletze die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
5.4.3.2 Die Beigeladene vertritt demgegenüber die Haltung, es gebe einen sachlichen und vernünftigen Grund dafür, dass sie die seit langem im Bewusstsein der Bevölkerung verankerte Kurznummer 162 benutzen dürfe. In der gesetzlichen Aufgabenumschreibung bestehe zwischen ihr und der Beschwerdeführerin ein wesentlicher Unterschied. Sie, die Beigeladene, habe eine Verpflichtung zur Sicherstellung der allgemeinen Zugänglichkeit von Wetterinformationen für die Bevölkerung. Das Angebot über Telefon stelle sicher, dass die Informationen jederzeit für die gesamte Bevölkerung zugänglich seien. Die Verwendung der Kurznummer 162 für ihr nicht kommerzielles Grundangebot liege daher im öffentlichen Interesse und sei gerechtfertigt, ja sogar notwendig. Die Beschwerdeführerin könne ihr Angebot im Gegensatz zu ihr nach rein kommerziellen Gesichtspunkten ausrichten.
5.4.3.3 Der hauptsächliche Grund für den Erlass von Art. 54 Abs. 7
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 31 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
5.4.3.4 Die Beigeladene würde heute aufgrund der Streichung des Art. 31
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 31 |
Die Beigeladene hat einen konkreten Leistungsauftrag zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Wettervorhersagen. In diesem Bereich ist sie nicht kommerziell bzw. nicht unternehmerisch tätig (Entscheid des Bundesgerichts 2A.251/2005 vom 29. November 2005, E. 4.2). Für die Ausführung dieses Auftrags ist sie auf die Nutzung von verschiedenen Informationskanälen angewiesen, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen. Zu diesen Informationskanälen gehören auch die Fernmeldedienste, wie beispielsweise die Übertragung per Telefon (Art. 3 Bst. c
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 31a Auskunftsdienste über die Verzeichnisse |
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1 | Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Auskunftsdienste über die schweizerischen Kundenverzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes anbieten will.112 |
1bis | Die zugeteilte Nummer kann für die Bereitstellung von auf Auskunftsdiensten aufbauenden Mehrwertdiensten (verbundene Dienste) genutzt werden. Das BAKOM legt die genehmigten verbundenen Dienste fest.113 |
2 | Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr eine Anzahl Anrufe verzeichnet, die mindestens 1 % der Gesamtzahl jährlicher Anrufe auf die zur Erbringung von Verzeichnisauskunftsdiensten zugeteilten Kurznummern entspricht.114 |
3 | Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.115 |
3bis | ...116 |
4 | Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 23 Grundsatz - Die SRG erbringt einen Dienst für die Allgemeinheit. Dabei strebt sie keinen Gewinn an. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 24 Programmauftrag - 1 Die SRG erfüllt den verfassungsrechtlichen Auftrag im Bereich von Radio und Fernsehen (Programmauftrag). Insbesondere: |
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1 | Die SRG erfüllt den verfassungsrechtlichen Auftrag im Bereich von Radio und Fernsehen (Programmauftrag). Insbesondere: |
a | versorgt sie die gesamte Bevölkerung inhaltlich umfassend mit gleichwertigen Radio- und Fernsehprogrammen in den drei Amtssprachen; |
b | fördert sie das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen und gesellschaftlichen Gruppierungen und berücksichtigt sie die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone; |
c | fördert sie die engere Verbindung zwischen den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und der Heimat sowie die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen im Ausland. |
2 | Für die rätoromanische Schweiz veranstaltet die SRG mindestens ein Radioprogramm. Im Übrigen legt der Bundesrat die Grundsätze fest, nach denen die Radio- und Fernsehbedürfnisse dieser Sprachregion zusätzlich berücksichtigt werden müssen. |
3 | Der Bundesrat legt die Grundsätze fest, nach denen die Bedürfnisse der Menschen mit Sinnesbehinderungen berücksichtigt werden müssen. Er bestimmt insbesondere, in welchem Ausmass Spezialsendungen in Gebärdensprache für gehörlose Menschen angeboten werden müssen. |
4 | Die SRG trägt bei zur: |
a | freien Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge; |
b | kulturellen Entfaltung und zur Stärkung der kulturellen Werte des Landes sowie zur Förderung der schweizerischen Kultur unter besonderer Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie des Schweizer Musik- und Filmschaffens, namentlich durch die Ausstrahlung von Schweizer Produktionen und eigenproduzierten Sendungen; |
c | Bildung des Publikums, namentlich durch die regelmässige Ausstrahlung von Sendungen mit bildenden Inhalten; |
d | Unterhaltung. |
5 | In wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenze hinaus interessierenden Informationssendungen ist in der Regel die Standardsprache zu verwenden. |
5.4.3.5 Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Überprüfung der konkreten Nutzung der Nummer 162 durch die Beigeladene. Bestünden Anhaltspunkte für eine von der Beschwerdeführerin angetönte zweckwidrige Verwendung der Kurznummer, wäre es Aufgabe der Vorinstanz, im Rahmen ihrer Aufsichtskompetenzen gemäss Art. 4 ff
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 4 Zuteilung |
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1 | Das BAKOM teilt auf Gesuch Adressierungselemente zu. |
1bis | Das Gesuch muss mindestens enthalten: |
a | Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; |
b | gewünschtes Adressierungselement.10 |
1ter | Das BAKOM kann zur Überprüfung von Name, Adresse und rechtlicher Existenz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers weitere Angaben oder Dokumente verlangen, insbesondere: |
a | bei natürlichen Personen: die Kopie eines gültigen nationalen Identitätsausweises oder Passes sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung; |
b | bei Vereinen oder Stiftungen mit Sitz in der Schweiz ohne Eintrag im Handelsregister: die beglaubigte Kopie der Vereinsstatuten oder der Stiftungsurkunde; |
c | bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland: einen aktuellen, beglaubigten ausländischen Handelsregisterauszug oder, wenn dieser nicht genügend Informationen enthält oder keine dem Handelsregister entsprechende Institution existiert, ein amtliches Dokument, das die rechtliche Existenz der Rechtseinheit gemäss anwendbarem ausländischem Recht bestätigt; |
d | die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.12 |
2 | Es kann die Adressierungselemente provisorisch zuteilen.13 |
3 | Es kann die Zuteilung eines Adressierungselementes verweigern, wenn: |
a | der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begehen wird; |
bbis | wichtige technische Gründe oder die Einhaltung internationaler Normen es erfordern; |
c | es nicht hauptsächlich für die Verwendung in der Schweiz vorgesehen ist; |
d | die Verwaltungsgebühren nicht bezahlt werden; |
e | sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet. |
4 | Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.17 |
5 | Stellt eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller, bei der oder dem die Zuteilung eines Adressierungselements wegen Nichtbezahlens der fälligen Verwaltungsgebühren nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d widerrufen wurde, ein neues Zuteilungsgesuch, so kann das BAKOM vor der Zuteilung Folgendes verlangen: |
a | die Bezahlung der ausstehenden Gebühren; |
b | die Vorauszahlung der einmaligen Verwaltungsgebühr für die Zuteilung des Adressierungselements sowie der geschuldeten Verwaltungsgebühren für die Verwaltung bis Ende des laufenden Jahres.18 |
5.4.3.6 Insgesamt ist festzustellen, dass die Übergangsbestimmung von Art. 54 Abs. 7
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
5.5 Es bleibt der Vorwurf der Beschwerdeführerin zu prüfen, es werde ihr der Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit und deren freie Ausübung ohne sachlichen Grund verwehrt und dadurch die in Art. 27
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
5.5.1 Art. 27
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
5.5.2 Sofern die Beschwerdeführerin hingegen aus der Tatsache, dass sie für ihren Dienst im Gegensatz zur Beigeladenen keine Kurznummer nutzen kann, eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit erblicken will, ist ihr Art. 36
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 25 Zuteilungsbedingungen |
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1 | Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28-32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.102 |
2 | Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen. |
3 | Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
4 | Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.103 |
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
Es kann aus diesen Gründen keine oder zumindest keine unzulässige Verletzung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
5.6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Art. 54 Abs. 7
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Sie hat daher die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) AEFV Art. 54 Kurznummern |
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1 | Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden. |
2 | Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.174 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
7.
Der Beschwerdeführerin steht als unterliegender Partei keine Parteientschädigung zu (Art. 64
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 10000203945; Einschreiben)
- die Beigeladene (Gerichtsurkunde)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Susanne Kuster Zürcher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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