Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_9/2011
Urteil vom 28. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt C.________.
Gegenstand
Steigerungszuschlag,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons-
gerichts Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. November 2010.
Sachverhalt:
A.
Am 29. Februar 2008 versteigerte das Betreibungsamt C.________ das im Eigentum von X.________ stehende Grundstück GB xxx C.________. Die U.________ erhielt den Zuschlag für den Grundstücksteil A und Z.________ für den landwirtschaftlichen Grundstücksteil B. Eine von X.________ gegen den Steigerungszuschlag erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
B.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 gelangte X.________ an das Betreibungsamt C.________ und ersuchte um Aufhebung des Steigerungszuschlags für den Grundstücksteil B. Zur Begründung führte er aus, dem Erwerber habe die erforderliche Bewilligung zum Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks gefehlt. Mit Schreiben vom 20. April 2010 erneuerte X.________ sein Begehren, unter Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde. Das Betreibungsamt C.________ antwortete X.________ auf diese Eingaben hin nicht.
C.
Am 9. Juni 2010 erhob X.________ beim Bezirksgerichtspräsidenten der March als unterer Aufsichtsbehörde Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Betreibungsamt anzuweisen, mit beschwerdefähiger Verfügung über die Aufhebung des Steigerungszuschlags zu befinden. Das Betreibungsamt nahm dazu verspätet am 29. Juni 2010 Stellung. Am 9. September 2010 trat der Bezirksgerichtspräsident auf die Beschwerde nicht ein.
D.
Dagegen erhob X.________ am 20. September 2010 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass die Steigerung bzw. der Zuschlag des Grundstücksteils B aufzuheben sei. Das Betreibungsamt C.________ reichte am 22. September 2010 Gegenbemerkungen ein. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 (Postaufgabe) verlangte X.________ den Ausstand des Kantonsgerichtspräsidenten und beantragte, die Stellungnahme des Betreibungsamts vom 22. September 2010 aus den Akten zu weisen. Mit Beschluss vom 25. November 2010 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
E.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2011 (Postaufgabe) hat sich X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht gewandt. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts. Dieses sei zu verpflichten, den Betreibungsbeamten zu einer beschwerdefähigen Stellungnahme zu verpflichten.
Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Das Betreibungsamt C.________ hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 75 Abs. 1 BGG) unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Sie ist binnen Frist erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Die nicht näher bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ist demnach als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen.
2.
Wie sich der Begründung des angefochtenen Beschlusses entnehmen lässt, wurde das Ausstandsgesuch gegen den Kantonsgerichtspräsidenten als gegenstandslos beurteilt, weil dieser am Verfahren nicht beteiligt war. Da sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht weder gegen diese Beurteilung wendet, noch auf seinen Verfahrensantrag auf Nichtberücksichtigung der Stellungnahme des Betreibungsamts vom 22. September 2010 zurückkommt, ist davon auszugehen, dass diese Punkte nicht Gegenstand seiner Beschwerde bilden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Auslegung seines Antrags an das Kantonsgericht. Er habe nicht ein Begehren um Aufhebung des Steigerungszuschlags gestellt. Diese Annahme sei willkürlich. Vielmehr habe er - bereits erstinstanzlich - den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung durch den Betreibungsbeamten verlangt.
Der Beschwerdeführer hat vor Kantonsgericht neben dem Antrag um Aufhebung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde wörtlich Folgendes verlangt:
"Es sei festzustellen, dass die Steigerung, bzw. der Zuschlag des Grundstückes B aufzuheben ist."
Das Kantonsgericht hat diesen Feststellungsantrag dahingehend ausgelegt, dass der nicht rechtskundig vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung des Steigerungszuschlags verlangt. Mit anderen Worten geht das Kantonsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die - letztlich angestrebte - Rechtsgestaltung (Aufhebung des Steigerungszuschlags) durch das Kantonsgericht selber angeordnet sehen will.
3.2 Das Beschwerdeverfahren wurde dadurch ausgelöst, dass das Betreibungsamt C.________ untätig geblieben ist, nachdem es die Eingaben des Beschwerdeführers vom Februar und April 2010 erhalten hatte. Richtet sich die Beschwerde gegen das Untätigbleiben des Betreibungsamts, liegt eine Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG vor. Auch die Vorinstanz ist davon ausgegangen, bei der Eingabe an die untere Aufsichtsbehörde handle es sich um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. In einem solchen Fall könnte aber das Kantonsgericht keinen Sachentscheid auf Aufhebung des Steigerungszuschlags treffen, sondern einzig das Betreibungsamt zum Handeln anhalten (MARKUS DIETH, in: Kurzkommentar SchKG, 2009, N. 33 zu Art. 17 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 13 zu Art. 21 SchKG).
3.3 Allerdings weist das Kantonsgericht darauf hin, dass es mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Steigerungszuschlag vom 29. Februar 2008 rechtskräftig abgewiesen habe. Gestützt darauf sei die untere Aufsichtsbehörde auf die erneute Beschwerde in gleicher Sache nicht eingetreten.
Das erneute Begehren des Beschwerdeführers gegenüber dem Betreibungsamt C.________ vom 25. Februar und 20. April 2010 um Aufhebung des Steigerungszuschlags kann mithin als Revisionsgesuch aufgefasst werden. Die Regelung der Revision von Aufsichtsbeschwerdeentscheiden ist Sache des kantonalen Rechts (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BGE 96 III 10 E. 1 S. 15). Art. 67 Abs. 2
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 67 Zwangsversteigerung - 1 Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen. |
|
1 | Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen. |
2 | Reicht der Ersteigerer kein Gesuch ein oder wird die Bewilligung verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. |
3 | Der erste Ersteigerer haftet für die Kosten einer erneuten Versteigerung. |
Abs. 1 i.V.m. 227 ZPO/SZ). Diesfalls wäre die vom Kantonsgericht vorgenommene Auslegung der Anträge des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es bliebe allerdings die Frage, wieso das Betreibungsamt die Eingaben des Beschwerdeführers dem Kantonsgericht nicht als Revisionsgesuch weitergeleitet hat. Da der Beschluss des Kantonsgerichts aus anderem Grunde aufzuheben ist, braucht an dieser Stelle auf die aufgeworfenen Verfahrensfragen nicht näher eingegangen zu werden. Es wird am Kantonsgericht liegen, das zutreffende Verfahren für die erneute Prüfung der Angelegenheit festzulegen.
4.
4.1 In der Sache stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Erwerber Z.________ habe zum Zeitpunkt des Steigerungszuschlags über keine Erwerbsbewilligung verfügt.
Das Kantonsgericht hat dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer nenne den Zeitpunkt nicht, in welchem er nachträglich vom Fehlen der Bewilligung erfahren habe. Gemäss Steigerungsprotokoll und nach den Angaben des Betreibungsamts in der Vernehmlassung vom 22. September 2010 sei die erforderliche Bewilligung beim Zuschlag bereits vorgelegen. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer als aktenwidrig gerügt. In diesem Zusammenhang beanstandet er, dass das Kantonsgericht die notwendigen Abklärungen beim Amt für Landwirtschaft nicht vorgenommen habe.
4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 61 Grundsatz - 1 Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung. |
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1 | Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt. |
3 | Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 67 Zwangsversteigerung - 1 Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen. |
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1 | Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen. |
2 | Reicht der Ersteigerer kein Gesuch ein oder wird die Bewilligung verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. |
3 | Der erste Ersteigerer haftet für die Kosten einer erneuten Versteigerung. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 67 Zwangsversteigerung - 1 Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen. |
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1 | Bei einer Zwangsversteigerung muss der Ersteigerer die Bewilligung vorlegen oder die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem Zuschlag ein Bewilligungsgesuch einreichen. |
2 | Reicht der Ersteigerer kein Gesuch ein oder wird die Bewilligung verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. |
3 | Der erste Ersteigerer haftet für die Kosten einer erneuten Versteigerung. |
Das Verfahren auf Erlass einer Bewilligung ist in Art. 83
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 83 Bewilligungsverfahren - 1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
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1 | Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 90 Bst. a) einzureichen. |
2 | Diese teilt ihren Entscheid den Vertragsparteien, dem Grundbuchverwalter, der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 90 Bst. b), dem Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten mit. |
3 | Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien, gegen die Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte bei der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 88) Beschwerde führen. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 84 Feststellungsverfügung - Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob: |
|
a | ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt; |
b | der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 84 Feststellungsverfügung - Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob: |
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a | ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt; |
b | der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 84 Feststellungsverfügung - Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob: |
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a | ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt; |
b | der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 61 Grundsatz - 1 Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung. |
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1 | Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt. |
3 | Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt. |
4.3 Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 61 Grundsatz - 1 Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung. |
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1 | Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt. |
3 | Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 61 Grundsatz - 1 Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung. |
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1 | Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt. |
3 | Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt. |
4.4 Soweit ersichtlich haben weder die obere noch die untere Aufsichtsbehörde abgeklärt, ob Z.________ über eine Erwerbsbewilligung für das fragliche Grundstück verfügt. Eine entsprechende Bewilligung findet sich nicht in den Akten, welche dem Bundesgericht vom Kantonsgericht zugestellt worden sind. Das Vorliegen einer Erwerbsbewilligung von Z.________ ist ferner im ersten Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag soweit ersichtlich nicht Prozessgegenstand gewesen. Die Vorinstanz verweist in ihrem Entscheid auf diverse Unterlagen, aus welchen sich die Existenz einer Erwerbsbewilligung ergeben soll. Zunächst zieht sie das Steigerungsprotokoll vom 29. Februar 2008 (act. 2, Beilage 3 der vorinstanzlichen Akten) heran. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass Z.________ bei der Steigerung eine (rechtskräftige) Erwerbsbewilligung vorgelegt hat; vielmehr schweigt sich das Protokoll dazu aus und es wird bloss bei anderen Teilnehmern das Fehlen der entsprechenden Bewilligung konstatiert. Allerdings fehlt in diesem Protokoll in der dem Bundesgericht vorliegenden Kopie offenbar eine Seite. Selbst wenn im Protokoll die Vorlage eines entsprechenden Dokuments erwähnt sein sollte, dürfte sich die Aufsichtsbehörde im Bestreitungsfalle jedoch nicht mit
dem Verweis darauf begnügen, sondern müsste sich selber vom Vorhandensein der Erwerbsbewilligung überzeugen. Des Weiteren verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahme des Betreibungsamts C.________ vom 22. September 2010 (act. 5 der vorinstanzlichen Akten). Dort wird festgehalten, dass Z.________ am Steigerungstage der Einzige war, der "die besagte Bewilligung (Feststellungsverfügung) vorweisen konnte". Damit verwechselt das Betreibungsamt die Erwerbsbewilligung mit einer allfälligen Feststellungsverfügung über die voraussichtliche Möglichkeit dieser Bewilligung (oben E. 4.2). Dieser Verwechslung unterliegt in der Folge auch die Vorinstanz, welche in ihrem Urteil auf die Feststellungsverfügung des Landwirtschaftsamts des Kantons Schwyz vom 28. Februar 2008 hinweist (act. 2, Beilage 1) und vor Bundesgericht - an sich verspätet (Art. 99 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 61 Grundsatz - 1 Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung. |
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1 | Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt. |
3 | Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt. |
gestellt hat. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz in Verkennung der Abgrenzung von Erwerbsbewilligung und Feststellungsverfügung und in Verletzung des anwendbaren Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 61 Grundsatz - 1 Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung. |
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1 | Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt. |
3 | Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt. |
5.
Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 61 Grundsatz - 1 Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung. |
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1 | Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt. |
3 | Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 61 Grundsatz - 1 Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung. |
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1 | Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt. |
3 | Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. November 2010 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht Schwyz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zingg