Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_747/2016
Urteil vom 27. Oktober 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, Willkür, Entschädigung für rechtswidrige Haft,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. März 2016.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Bülach bestrafte am 2. Juni 2015 X.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfachen Vergehens gegen Art. 105 AVIG mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich beschloss am 8. März 2016 auf Berufung von X.________:
das Urteil des Bezirksgerichts sei bezüglich der Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das AVIG), Ziff. 4 (Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur Kostendeckung), Ziff. 5 (Herausgabe von Gegenständen), Ziff. 6 (Nichteintreten auf die Schadenersatzbegehren) und Ziff. 7 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen.
Das Obergericht
1.erkannte X.________ des gewerbsmässigen Betrugs schuldig,
2. bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon 134 Tagessätze durch Untersuchungshaft geleistet sind,
3. schob den Vollzug der Geldstrafe auf,
4. stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest,
5. sprach keine Genugtuung zu,
6. bestätigte die erstinstanzliche Kostenauflage,
7. setzte die obergerichtliche Gerichtsgebühr fest,
8. auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln X.________ und nahm sie zu einem Viertel auf die Gerichtskasse; nahm die Kosten der amtlichen Verteidigung zu einem Viertel definitiv und zu drei Vierteln unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:
I. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
II. Beschwerde in Strafsachen
1. Dispositiv-Ziff. 1, 2, 5, 6, 8 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben,
2. sie vom Betrugsvorwurf freizusprechen,
3. die Strafe unter Berücksichtigung des Freispruchs herabzusetzen mit dem Hinweis, dass 134 Tage durch Haft geleistet worden sind.
III. Subisidiäre Verfassungsbeschwerde
1. Dispositiv-Ziff. 5, 6, 8 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben,
2. ihr eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zuzusprechen; eventuell die Sache zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell festzustellen, dass die Untersuchungshaft vom 21. Juli 2011 bis 5. September 2011 sowie der Polizeiverhaft vom 20. Februar bis 22. Februar 2013 unrechtmässig im Sinne von Art. 5 EMRK waren.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin begründet die subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit BGE 135 IV 43 E. 1.1.3 vom 29. Oktober 2008. Seit dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 sind Entschädigung und Genugtuung rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen nach Art. 431 StPO zu beurteilen. Wie die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung annimmt, ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben (vgl. zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil 6B_876/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4 sowie Urteil 6B_1136/2015 vom 18. Juli 2016 E. 4.4.3). Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels ist unschädlich (Urteile 6B_171/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 1 und 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.3).
1.2. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG sowie Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; präzisierend zur Rechtsanwendung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG ist auf BGE 142 I 155 E. 4 zu verweisen). Dabei ist auf die Motivation des Urteils einzugehen und daran die geltend gemachte Bundesrechtsverletzung im Einzelnen darzulegen. Die Rechtsschrift hat die Begründung der Begehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG); blosse Verweisungen auf die Akten sind unbehelflich (BGE 140 III 115 E. 2). Auf eine bloss appellatorische Beschwerdeführung ist nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3). Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Sozialversicherungsbetrugs.
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei im Gegensatz zu ihrem Ehemann verurteilt worden, weil die erste Instanz in den Akten Urkunden gefunden habe, die zeigen sollen, dass sie unter Hinweis auf die Meldepflicht nach Einkommen gefragt worden sei und ihr Einkommen dennoch verschwiegen habe. In der Anklage sei ihr dies nicht vorgeworfen worden, sondern lediglich, sie habe Einkommen gegenüber der Behörde verschwiegen. Die Vorinstanz impliziere offensichtlich, dass es der Verteidigung zumutbar gewesen sei, die Anklage hinsichtlich Arglist aufgrund der Akten zu ergänzen bzw. das reiche, wenn sich die Arglist aus den Akten ergebe.
Die Verteidigung habe nicht "in den Akten nach Handlungen und Beweisen zu suchen, die ein strafbares Verhalten darstellen und beweisen könnten, um dann im gleichen Atemzug darzulegen, warum die Handlung doch nicht strafbar sei bzw. dass die gefundenen Beweisstücke keine Beweis seien. Das wäre ein Durchbruch des kontradiktorischen Verfahrens und würde den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
Der Vorinstanz scheine es aber auch zu genügen, dass ihr die Meldepflicht bewusst gewesen sei sowie dass sie unvollständige Angaben gemacht habe, die ein falsches Gesamtbild entstehen liessen. Das werde aber in der Anklage nicht erwähnt. Das deliktische Verhalten müsse sich vollständig aus der Anklage ergeben. Andernfalls wäre die Verteidigung stetig mit neuen Akten und Varianten konfrontiert. Die Verteidigung sei nur möglich, wenn das Immutabilitätsprinzip gelte.
2.2. Die Beschwerdeführerin bezeichnet weder eine Rechtsnorm, die verletzt sein sollte, noch legt sie eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung dar noch setzt sie sich mit dem Urteil überhaupt konkret auseinander. Der Hinweis auf Art. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
Sachlich betrifft die Kritik den Anklagegrundsatz (Art. 9
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
2.3. In der 30-seitigen Anklageschrift wird der Beschwerdeführerin an mehreren Stellen ausdrücklich gewerbsmässiger Betrug vorgeworfen (S. 2, 13, 21 und 30 [Schuldigsprechung im Sinne der Anklageschrift]).
Die Vorinstanz legt die inhaltlichen Anforderungen an die Anklageschrift dar (Urteil S. 6). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Die Vorinstanz beurteilt die implizit aufgeworfenen Beanstandungen ausführlich unter den Titeln "Relevanter Inhalt der vorliegenden Anklageschrift" (Urteil S. 7 und 8), "Würdigung der Beanstandungen" (S. 8-10) sowie "Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens" nach den Untertiteln geordnet: "Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft" (S. 10 f.), "Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch das Bezirksgericht Bülach" (S. 11) und "Verletzung des fairen Verfahrens durch die Polizei" (S. 12). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
2.4. Hinsichtlich des "Vorwurfs der Gewerbsmässigkeit" (Beschwerde Ziff. 14) verweist die Beschwerdeführerin auf die obigen Ausführungen (scil. oben E. 2.1) und hält fest, mit der Anklageschrift seien weder eine einmalige noch mehrere Betrugshandlungen angeklagt worden; die Vorinstanz müsse sich damit behelfen, auf die Akten zu verweisen.
Die Vorinstanz nimmt eine eingehende Sachverhaltsfeststellung mit tabellarischen Auflistungen vor (Urteil S. 12-24). Darauf geht die Beschwerdeführerin ebenso wenig ein wie auf die rechtliche Würdigung des für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
2.5. Die Beschwerdeführerin hält lapidar fest, die Strafe sei bei Gutheissung angemessen anzupassen; sie verzichte ausdrücklich auf entsprechende Anträge (Beschwerde Ziff. 15). Sie setzt sich mit dem Urteil S. 29-36 nicht auseinander.
2.6. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (oben E. 1.2).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt gestützt auf Art. 5 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im kantonalen Verfahren geltend gemacht, dass die Untersuchungshaft vom 21. Juli 2011 bis 5. September 2011 sowie der Polizeiverhaft vom 20. Februar bis 22. Februar 2013 rechtswidrig im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. c
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
daraus zeige, dass sie an diesem Datum ohne neue Erkenntnisse entlassen worden sei (Ziff. 16.4, S. 11 f.). Das der Freiheitsentzug vom 20. bis zum 22. Februar 2013 nicht nötig gewesen sei, habe die Haftrichterin festgestellt, weshalb das Haftgesuch abgewiesen worden sei (Ziff. 16.5).
Das Urteil sei aktenwidrig und willkürlich, wenn und soweit es gestützt auf act. 3/6 und 13/6 feststelle, die Haft vom 31. Juli 2011 bis 5. September 2011 sei nötig gewesen. Es sei überspitzt formalistisch, soweit es act. 3/6 deshalb als nötige Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit einem Betm-Delikt bezeichne, weil sie in völlig nebensächlicher Weise ausgesprochen worden seien (Ziff. 16.6).
Sie stütze ihre Genugtuungsforderung auf Art. 5 Ziff. 5
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
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2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
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2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
3.2. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrige Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
Art. 431 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
3.3. Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Verfahren "anerkannt, dass die Haft jeweils unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts angeordnet wurde" (oben E. 3.1; Beschwerde Ziff. 16.1). Sie anerkennt, "gestützt auf Art. 431 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
3.3.1. Konventionsrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz hat jede Person, "die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist" (Art. 5 Ziff. 5
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3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
"rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Tatverdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;"
Nach dieser Bestimmung kann Untersuchungshaft u.a. angeordnet werden, wenn der dringende Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1
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2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
.I. Die Vertragsstaaten haben für den Fall der konventionswidrigen Haft einen effektiv gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf finanzielle Entschädigung zu garantieren, wobei dieser Anspruch neben anderen Anspruchsgrundlagen stehen kann (KARPENSTEIN/MAYER, EMRK, 2. Aufl. 2015, Rz. 133, 137 zu Art. 5 EMRK; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 21 Rz. 55).
3.3.2. Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a
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3.3.3. Gemäss Art. 31 Abs. 3
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2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
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3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
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3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
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3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
3.3.4. Nach konstanter Rechtsprechung stellt Art. 5 Ziff. 5
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3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
.I. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Ziff. 1 lit. c
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
3.3.5. Das Bundesgericht hatte im Urteil 6B_960/2013 vom 22. Mai 2014 E. 2.3 ausgeführt, rechtswidrig seien Zwangsmassnahmen nur dann, wenn sie von allem Anfang an ungesetzlich waren. Die blosse Tatsache, dass sie sich im Nachhinein als unberechtigt erwiesen, weil die Rechtsmittelinstanz die Voraussetzungen in Ausübung ihres Ermessens anders beurteile, lasse die Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt, nicht aber als rechtswidrig erscheinen. Das Bundesgericht liess offen, ob sich bei qualifizierter Rechtswidrigkeit ein Entschädigungsanspruch unmittelbar gestützt auf Art. 5 Ziff. 5
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
3.4. Mit Hinweis auf das zitierte Urteil 6B_960/2013 prüft die Vorinstanz hinsichtlich einer konventionsrechtlichen Entschädigung, ob rechtmässige Haft vorlag (Urteil S. 37).
Die Vorinstanz stellt fest: Die Beschwerdeführerin wurde am 28. April 2011 primär wegen des Verdachts, in schwere Betäubungsmitteldelikte ihres Ehemannes verwickelt zu sein, in Haft gesetzt. In der gemeinsamen Wohnung waren kurz zuvor - teils offen daliegend - eine insgesamt grösser Menge harter Drogen (rund 1,6 kg Heroingemisch) sowie Streckmittel, Untensilien und Spuren, die auf eine mögliche Weiterverarbeitung hindeuten, gefunden worden, ausserdem stark riechendes Marihuana bzw. Haschisch. Die Beschwerdeführerin bestritt zwar, damit etwas zu tun zu haben (sondern damals in Portugal gewesen zu sein), und ihr Ehemann entlastete sie in den Einvernahmen, doch widersprachen sich die Aussagen der beiden teils in wesentlichen Punkten und erschienen ihre Aussagen im damaligen Zeitpunkt auch sonst zweifelhaft, weshalb die Haftverlängerungs-Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Bülach vom 27. Juli 2011 und der Beschwerdeentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011 einen dringender Tatverdacht weiterhin bejahten, die Fluchtgefahr als nach wie vor gegeben erachteten, die Haft als verhältnismässig beurteilten und die Rügen verwarfen. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft (Urteil S. 37 f.).
Die Vorinstanz führt weiter aus, davon abgesehen würden sich aus den Akten auch sonst keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum widerrechtlich in Haft gesetzt und gehalten worden wäre. Die Argumentation, schon am 21. oder 28. Juli 2011 sei aufgrund der Standortauswertung festgestanden, dass sie nicht als Täterin in Frage komme, und es seien danach keine Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen worden, weshalb sie schon bei Sommerbeginn hätte aus der Haft entlassen werden müssen, verfange nicht. Das von der Verteidigung angeführte act. HD 13/5 zeige, dass die polizeilich erstellte Liste der Standorte erst vom 31. Juli 2011 datiert sei (was die Beschwerdeführerin anerkennt; oben E. 3.1, ad Ziff. 16.3 ["das trifft zu"] und 16.4). Aus dem act. 13/6 ergebe sich, dass am 19. August 2011 eine Dokumentation der Kantonspolizei über die "Erkenntnisse über die Rufnummern und deren Besitzer aus den rückwirkenden Telefonkontrollen" fertig gestellt wurde; der Ehemann sei zudem am 31. August 2011 zu den Betäubungsmitteldelikten befragt worden (act. HD 3/6), wobei auch die Beteiligung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der jüngsten Erkenntnisse zur Sprache gekommen sei (was die
Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung als "gering und lapidar" bzw. "aktenwidrig und willkürlich" sowie "überspitzt formalistisch" tituliert [oben E. 3.1, ad Ziff. 16.3 bzw. ad Ziff. 16.6]). Kontinuierlich seien Handlungen vorgenommen worden, die für den Entscheid über die Haftentlassung von Belang gewesen seien. Von einem Fehlverhalten im Vorverfahren, das zu einer Entschädigung führen könnte, könne nicht die Rede sein (Urteil S. 38).
Zur Haft vom 20. bis 22. Februar 2013 führt die Vorinstanz aus (Urteil S. 38 f.), es sei statthaft, eine tatverdächtige Person (die Beschwerdeführerin wurde damals neu verdächtigt, im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann zwei Personen aus dem Iran gegen Entgelt illegal in die Schweiz geschleust und gegen das Ausländergesetz verstossen zu haben) in Haft zu halten, bis ein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ergehen könne; die dabei zu beachtenden Fristen seien soweit ersichtlich eingehalten worden. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Polizei zum Polizeiverhaft innerstaatlich ermächtigt gewesen sei, ändere nichts daran, dass die Haft im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. c
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
Im Ergebnis verneint die Vorinstanz eine Überhaft und rechnet die erstandene Untersuchungshaft von 134 Tagen auf die 180 Tagessätze Geldstrafe an (Urteil S. 36 f.).
3.5. Der Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung besteht bei qualifiziert rechtswidriger Haft (Art. 431 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 36 - 1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. |
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1 | Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. |
2 | Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
3.5.1. Für die Anrechnung gemäss Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
3.5.2. Entfällt eine Entschädigung durch den primär über eine Anrechnung zu erfolgenden Realausgleich, entfällt auch der Anspruch auf Schadenersatz gemäss Art. 5 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
Die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft auf die verhängte Strafe wird in der konventionsrechtlichen Rechtsprechung von Fall zu Fall entschieden (FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2009, S. 118 mit Fn. 281). Eine Verletzung von Art. 5 EMRK liegt jedenfalls nicht notwendig schon vor, wenn die Entscheidung über die Freiheitsentziehung später aufgrund abweichender tatsächlicher oder rechtlicher Würdigung aufgehoben wird (MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2011, Rz. 96 zu Art. 5 EMRK).
3.6. Die Beschwerdeführerin trägt eine faktenfreie rechtstheoretische Argumentation vor, ohne sich mit dem massgebenden Sachverhalt (oben E. 3.4) überhaupt auseinanderzusetzen. Eine derartige Kritik ist appellatorisch und unbehelflich (oben E. 1.2).
3.6.1. Die Untersuchungshaft-Anordnung wegen des Verdachts der schweren Betäubungsmittelkriminalität wurde vom Zwangsmassnahmengericht und in der Folge vom Obergericht geschützt. Die Polizeiverhaft wegen Verdachts von Schlepperdiensten wurde vom Zwangsmassnahmengericht aufgehoben. Die Zwangsmassnahmen waren nicht von Anfang an ungesetzlich. Es wurde ein effektiver Rechtsschutz gewährt. Die Beschwerdeführerin wurde aus beiden Haftanordnungen bereits in den Vorverfahren entlassen, weil die Inhaftierung im ersten Fall nicht mehr notwendig war und im zweiten Fall gerichtlich nicht bewilligt wurde (Art. 212 Abs. 2 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
dargelegt (oben E. 2.1), sondern lediglich frei behauptet, während andererseits für ein Vorliegen dieser Eventualitäten keine Tatsachen ersichtlich sind. Waren die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anordnung gegeben, erweist sich die Massnahme nicht nachträglich als rechtswidrig, nur weil in der Zwischenzeit der hinreichende bzw. dringende Tatverdacht entfallen ist und es letztendlich zu einer Einstellung des Verfahrens kommt (OBERHOLZER, a.a.O., S. 615).
Die Haftdauer wird in vollem Umfang und gesetzeskonform realiter auf die ausgefällte Strafe angerechnet. In dieser Konstellation der rechtmässigen Untersuchungshaft und gesetzlichen Anrechnung ist wie nach der StPO ebenso ein unmittelbar auf Art. 5 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
3.6.2. Angesicht der Beschwerdeführung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot sowie das rechtliche Gehör bzw. faire Verfahren im Vorverfahren als verletzt erachtet (Urteil S. 32 ff., 35).
Diese Entscheidung hängt von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. So wird etwa das Beschleunigungsgebot nicht verletzt, wenn der Behörde aufgrund der Umstände des Falles ein früherer Entscheid vernünftigerweise nicht möglich war. Das Gericht hat eine Verletzung im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, inwiefern es der Verletzung, beispielsweise in den Kostenfolgen, Rechnung trägt (Urteil 6B_1001/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 8.3). Die Vorinstanz hält fest, die Belastung der Staatsanwaltschaft könne nicht dazu führen, dass ein damals bereits seit mehr als zwei Jahren laufendes Verfahren rund zehn Monate ohne nennenswerte Untersuchungshandlungen liegen blieb und der Verteidigung ihr zustehende Auskünfte nicht erteilt wurden. Sie beurteilt die Rechtsverletzung im Vorverfahren als "nicht schwer", berücksichtigt sie indessen in erheblichem Umfang von 40 Tagessätzen (entsprechend 40 Tagen Freiheitsstrafe) strafmindernd und stellt die Verletzung im Urteilsdispositiv fest.
3.7. Die Beschwerde ist unbegründet.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die übrigen nicht weiter begründeten Rechtsbegehren nicht mehr einzutreten.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) ist als aussichtslos zu bezeichnen und abzuweisen (Art. 29 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw