Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 3/2012

Urteil vom 27. Juni 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alban Brodbeck,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietrechtliche Streitigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) behauptet, er habe mit B.________ (Beschwerdegegner) am 28. Oktober 2010 einen Mietvertrag über eine Dreizimmerwohnung abgeschlossen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 beantragte er der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Kantons Glarus im Wesentlichen, den Beschwerdegegner zu verpflichten, den Mietvertrag einzuhalten, ihm die betreffende Wohnung sofort zu übergeben, lärmdicht zu gestalten und wo nötig zu reparieren/renovieren. Überdies sei der Beschwerdegegner zur Eintragung eines Wohnrechts zugunsten des Beschwerdeführers zu verhalten. Am 9. Juni 2011 trat die Schlichtungsbehörde auf das Schlichtungsgesuch nicht ein, da zwischen den Parteien kein Mietverhältnis bestehe und die Klage keine mietrechtliche Streitigkeit zum Inhalt habe.

B.
Der Beschwerdeführer gelangte an das Kantonsgerichtspräsidium des Kantons Glarus und verlangte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass C.________, die als Mietervertreterin am Entscheid der Schlichtungsstelle mitgewirkt hatte, ihrer Ausstandspflicht nicht nachgekommen und dass die Schlichtungsbehörde nicht korrekt besetzt gewesen sei. Zur Begründung dieser beiden Anträge berief sich der Beschwerdeführer darauf, C.________ sei bei einer Immobilienverwaltung angestellt, weshalb sie im Schlichtungsverfahren nicht als Mietervertreterin amten könne. Die Schlichtungsstelle sei so zu besetzen, dass Mieter- und Vermietervertreter gleich vertreten seien. Zudem sei ein Ausstandsgrund gegeben, da die Arbeitgeberin von C.________ Gegenpartei des Beschwerdeführers in einem anderen, offenen Verfahren betreffend eine Mietstreitigkeit sei. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, den Nichteintretensentscheid aufzuheben und das Schlichtungsverfahren zu wiederholen oder das Verfahren selbst materiell zu behandeln.
B.a Am 10. August 2011 wies der Kantonsgerichtspräsident das Ausstandsbegehren ab, stellte fest, die Schlichtungsbehörde sei gesetzmässig besetzt gewesen und wies das Gesuch, diese neu zu besetzen, ab. Im Übrigen überwies er das Begehren an das Obergericht zur Behandlung als Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten.
B.b Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vor dem Obergericht des Kantons Glarus an, wiederholte im Wesentlichen seine Rechtsbegehren und beanstandete die Kostenverteilung. Das Obergericht bestätigte weitgehend den Entscheid des Kantonsgerichts, hob diesen allerdings auf, soweit dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt worden waren. Ferner hiess es die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsstelle, die ihm vom Kantonsgericht überwiesen worden war, gut und wies diese an, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, soweit dieser denjenigen des Kantonsgerichtspräsidenten bestätigt. Sodann wiederholt er die im kantonalen Verfahren gestellten Begehren, mit denen er nicht durchgedrungen ist. Zudem beantragt er, die Schlichtungsbehörde sei einstweilig anzuweisen, die vom Obergericht angeordnete Schlichtungsverhandlung ohne C.________ durchzuführen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, die in Nachachtung des obergerichtlichen Urteils angesetzte Schlichtungsverhandlung sei mit Blick auf das Verfahren vor Bundesgericht zu Unrecht abgesagt und das Verfahren sistiert worden. Er beantragt dem Bundesgericht sinngemäss, die nötigen Schritte einzuleiten, um das Verfahren wieder in Gang zu bringen. Das Obergericht hat sich zu einzelnen Punkten der Beschwerde vernehmen lassen und beantragt, den angefochtenen Entscheid zu bestätigen, soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten sei. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat in zwei Eingaben Bemerkungen zur Vernehmlassung eingereicht. Nach Ablauf der Frist für
allfällige Bemerkungen hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht einen Entscheid des Kantonsgerichts Glarus vom 11. Mai 2012 in einer anderen Angelegenheit eingereicht, in dem dieses entschied, C.________ habe gegenüber dem Beschwerdeführer in den Ausstand zu treten.

Der Beschwerdeführer hat gegen die Sistierung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle beim Obergericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht, auf welche dieses nicht eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 4A 249/2012 vom 22. Juni 2012).

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde ist in der dafür vom Gesetz vorgesehenen Frist zu begründen (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Binnen der vom Gericht angesetzten Frist sind Bemerkungen zu den Vernehmlassungen statthaft, soweit erst diese dazu Anlass geben. Ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen kann auch während laufendem Verfahren noch gestellt oder neu begründet werden, namentlich wenn neue Umstände eintreten, die nach Auffassung des Gesuchstellers vorsorgliche Massnahmen als angezeigt erscheinen lassen. Von diesen Ausnahmen abgesehen, können nachträgliche Eingaben nicht berücksichtigt werden.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, der beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels massgebende Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Das Streitwerterfordernis für eine Beschwerde in Zivilsachen von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist angesichts des vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren behaupteten Mietzinses von Fr. 1'000.-- inkl. Nebenkosten offensichtlich erreicht (Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher nicht einzutreten (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.2 Keine Folge zu geben ist dem Gesuch des Beschwerdeführers, die Schlichtungsstelle im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, das Verfahren ohne C.________ fortzuführen. Damit hätte der Beschwerdeführer erreicht, dass dem Ausstandsgesuch stattgegeben würde, selbst wenn es sich als unbegründet erweisen sollte. Dass die umstrittene Frage des Bestands eines Mietverhältnisses dringend der Klärung bedarf, zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf. Das allgemeine Interesse an einer beförderlichen Behandlung der Streitsache reicht dazu nicht aus. Dem wird vielmehr mit der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides nach Art. 92 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG hinreichend Rechnung getragen. Sollte die Aufforderung des Beschwerdeführers, das Verfahren vor der Schlichtungsstelle wieder in Gang zu bringen, dahin zu verstehen sein, dass er eventuell die vorsorgliche Durchführung der Schlichtungsverhandlung unter Teilnahme von C.________ beantragt, wäre dem Begehren nicht stattzugeben, ist es doch gerade der Sinn von Art. 92 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG, wenn möglich über die Frage des Ausstands Klarheit zu schaffen, bevor das Verfahren seinen Fortgang nimmt.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, C.________ arbeite für eine Liegenschaftsverwaltung. Im Hinblick auf das Anstellungsverhältnis bei einer Liegenschaftsverwaltung könne das betreffende Mitglied nicht als Mietervertreter angesehen werden. Die Schlichtungsstelle sei daher nicht vorschriftsgemäss zusammengesetzt gewesen. Zudem bestehe ein offenes Verfahren wegen einer Mietstreitigkeit zwischen ihm und der Liegenschaftsverwaltung. Der Beschwerdeführer macht mithin geltend, die Arbeitgeberin von C.________ sei in einem anderen, parallelen Verfahren Gegenpartei des Beschwerdeführers. Dies bilde einen Ausstandsgrund. In diesem Sinne habe sich auch der Kantonsgerichtspräsident anlässlich eines früheren Verfahrens einmal geäussert. Der Beschwerdeführer habe auf diese Aussage vertraut. Mit der Abkehr von seiner früheren Meinung verhalte sich der Gerichtspräsident widersprüchlich.

2.1 Mit Blick auf die korrekte Zusammensetzung erachtete die Vorinstanz als wesentlich, dass C.________ von Mieterseite zur Wahl empfohlen worden sei. Dass sie für eine Liegenschaftsverwaltung arbeite, sei unerheblich. Mit Bezug auf das Ausstandsbegehren hielt die Vorinstanz fest, das Kantonsgericht habe weder den Sachverhalt willkürlich festgestellt noch die Tragweite der Ausstandsbestimmungen von Art. 47 Abs. 1 lit. f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 47 Ausstandsgründe - 1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
1    Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
2    Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
a  beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
b  beim Schlichtungsverfahren;
c  bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80-84 SchKG31;
d  bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
e  beim Eheschutzverfahren.
ZPO verkannt, weshalb kein Beschwerdegrund nach Art. 320
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO gegeben sei. Das Kantonsgericht hatte erkannt, C.________ trete im Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der Immobilienverwaltung nicht auf. Sie arbeite im Teilpensum, übe keine operativen Entscheidkompetenzen aus und habe ihre Stellung erst angetreten, als das entsprechende Verfahren seit langem anhängig war. Der Beschwerdeführer zeige keine Gründe auf, welche ihre Unabhängigkeit in Frage stellen würden, sondern stelle pauschal auf das Arbeitsverhältnis ab. Das Ausstandsbegehren sei zu wenig substanziiert.

2.2 Selbst wenn der Kantonsgerichtspräsident in einem vorhergehenden Verfahren die Meinung geäussert haben sollte, es liege ein Ausstandsgrund vor, bleibt es ihm unbenommen, eine abweichende Auffassung zu vertreten, wenn er die Frage konkret zu entscheiden hat. Wird eine Frage in einem Verfahren nicht rechtskräftig beurteilt, kann der Rechtsuchende nicht darauf vertrauen, sie werde in einem anderen Verfahren in einem bestimmten Sinn entschieden. Die Rüge widersprüchlichen Verhaltens ist unbegründet.

2.3 Der Ausstand von Gerichtspersonen ist in Art. 47
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 47 Ausstandsgründe - 1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
1    Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
2    Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
a  beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
b  beim Schlichtungsverfahren;
c  bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80-84 SchKG31;
d  bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
e  beim Eheschutzverfahren.
ZPO geregelt. Diese Bestimmung gilt auch für die Mitglieder der Schlichtungsbehörde. Mit Art. 47
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 47 Ausstandsgründe - 1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
1    Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
2    Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
a  beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
b  beim Schlichtungsverfahren;
c  bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80-84 SchKG31;
d  bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
e  beim Eheschutzverfahren.
ZPO wird der verfassungsmässige Anspruch auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV) konkretisiert, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung weiterhin Geltung hat (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7272 Ziff. 5.2.3 zu Art. 45 E-ZPO). Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240).

Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 210 mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit Hinweisen).

2.4 C.________ steht zu ihrer Arbeitgeberin in einem Abhängigkeitsverhältnis. Da sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines anderen Verfahrens in einem Rechtsstreit mit der Arbeitgeberin von C.________ befindet, ist die Anstellung objektiv geeignet, beim Beschwerdeführer den Eindruck zu erwecken, C.________ könnte über jenes Verfahren im Bilde sein, sich aufgrund der Nähe zu ihrer Arbeitgeberin mit deren Standpunkt identifizieren und daher ihm gegenüber Vorbehalte hegen, die sie im hier zu beurteilenden Rechtsstreit beeinflussen könnten. Damit ist seine Befürchtung, ein sachfremdes Element könnte in die Entscheidfindung einfliessen, objektiv begründet. Die vom Kantonsgericht dagegen angeführten Umstände ändern daran nichts. Auch wenn das betreffende Verfahren im Zeitpunkt des Stellenantritts bereits längere Zeit hängig war, C.________ es nicht selbst führt und nur in Teilzeit ohne Entscheidkompetenz für die Gegenpartei des Beschwerdeführers arbeitet, ist nicht auszuschliessen, dass sie an ihrem Arbeitsplatz aus Sicht ihrer Arbeitgeberin über das Verfahren informiert wird. Vom Beschwerdeführer kann nicht verlangt werden, dass er bezüglich der Befangenheit konkretere Angaben macht. Wie das Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist, kann der
Rechtsuchende in der Regel nicht wissen. Es ist an der Gerichtsperson, die sich dem Ausstandsbegehren widersetzt, im Einzelnen aufzuzeigen, dass aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und der Art und Bedeutung des Rechtsstreites objektiv kein Anlass zu Misstrauen in ihre Unparteilichkeit besteht. Entsprechende Umstände sind nicht festgestellt. Damit ist das Anstellungsverhältnis objektiv geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit von C.________ zu erwecken.

2.5 Da sich das Ausstandsbegehren als begründet erweist, ist das Verfahren in jedem Fall ohne das abgelehnte Mitglied fortzuführen. Damit hat der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Klärung der Frage, ob der Tatsache, dass das abgelehnte Mitglied bei einer Immobilienverwaltung tätig ist, mit Bezug auf die korrekte Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde Bedeutung zukommt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerde erweist sich mit Bezug auf das Ausstandsbegehren als begründet. In Abänderung des Urteils der Vorinstanz ist die Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts teilweise gutzuheissen, dem Ausstandsbegehren statt zu geben und die Schlichtungsverhandlung ohne C.________ durchzuführen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen, weshalb er vor Bundesgericht nicht als unterliegende Partei zu gelten hat. Daher sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis), zumal es sich nicht um eine komplizierte Sache gehandelt hat, und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erforderte, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 110 V 72 E. 7 S. 82, 132 E. 4d S. 135).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen wird die Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Glarus wie folgt neu gefasst:
"1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ vom 14. August 2011 gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 10. August 2011 (ZG.2011.00563) werden deren Dispositiv Ziff. 1- 3 sowie Ziff. 5 und 6 aufgehoben. Das Ausstandsbegehren gegen C.________ im Schlichtungsverfahren MS 47/2011 wird gutgeheissen. Auf die Beschwerde bezüglich der korrekten Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde wird nicht eingetreten."

Im Übrigen wird auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_3/2012
Date : 27. Juni 2012
Published : 15. Juli 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Mietrechtliche Streitigkeit


Legislation register
BGG: 51  66  68  74  92  100  113
BV: 30
EMRK: 6
ZPO: 47  320
BGE-register
110-V-72 • 133-III-439 • 134-I-238 • 136-I-207
Weitere Urteile ab 2000
4A_249/2012 • 4A_3/2012
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BBl
2006/7272