Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_46/2015
Urteil vom 27. März 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Limited,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. August Rosenkranz,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Peregrina,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Pflicht zur Sicherstellung der Parteientschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 10. Dezember 2014 und die Verfügung des Vizepräsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Oktober 2014.
Sachverhalt:
A.
Die A.________ Limited (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine Kapitalgesellschaft nach irischem Recht mit Sitz in U.________, Republik Irland.
Die B.________ Ltd. (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht mit Sitz in V.________, Grossbritannien.
Am 12. August 2013 machte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Aargau eine markenrechtliche Streitigkeit gegen die Beklagte anhängig. Mit verbesserter und geänderter Klage vom 28. April 2014 stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2. Der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
3. Die Schweizer Markeneintragungen Nr. xxx1 und Nr. xxx2 seien nichtig zu erklären und das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum anzuweisen, die beiden nichtig erklärten Markeneintragungen im Markenregister zu löschen;
4. Die Schweizer Markeneintragungen Nr. xxx3 und Nr. xxx4 seien nichtig zu erklären und im Markenregister zu löschen;
5. Die Schweizer Markeneintragungen Nr. xxx5 und Nr. xxx6, Nr. xxx7 und Nr. xxx8 seien nichtig zu erklären und im Markenregister zu löschen;
6. (...)."
Mit Klageantwort vom 26. Juni 2014 beantragte die Beklagte:
"1. Auf die Klage sei nicht einzutreten;
2. Eventualiter sei die Klägerin zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 50'000.-- zu verpflichten;
3. Sub-eventualiter sei die Klägerin zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten;
4. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen;
5. (...) "
Nachdem die Klägerin unter anderem zur Unzuständigkeitseinrede der Beklagten und zum Antrag auf Sicherstellung der Parteikosten Stellung genommen hatte, zog sie die Rechtsbegehren Ziffer 3-5 der Klage zurück.
Der Vizepräsident des Handelsgerichts schrieb daraufhin die Klage mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 infolge Rückzugs der Klagebegehren 3-5 in entsprechendem Umfang ab. Zugleich verpflichtete er die Klägerin in teilweiser Gutheissung des beklagtischen Begehrens auf Sicherheitsleistung, die mutmassliche Parteientschädigung der Beklagten in der Höhe von Fr. 23'521.10 bis zum 31. Oktober 2014 sicherzustellen. Nachdem diese Frist ungenutzt verstrich, wurde der Klägerin eine Nachfrist zur Leistung der Parteikostensicherheit angesetzt, mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis auf die Klage im verbleibenden Umfang nicht eingetreten werde (Art. 101 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 trat das Handelsgericht androhungsgemäss auf die Klage nicht ein, soweit sie nicht bereits zufolge Rückzugs als teilweise gegenstandslos abgeschrieben worden war.
B.
Die Klägerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Handelsgerichts vom 10. Dezember 2014 aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin erklärt, mit ihrer Beschwerde werde einzig der Punkt "Parteikostensicherheit" angefochten. Einziger Streitgegenstand bilde das Nichteintreten auf ihre Klage wegen Nichtleistung der Parteikostensicherheit. Die Sicherheit sei aus mehreren Gründen rechtswidrig verlangt worden, weshalb sie keine Sicherheit geleistet habe.
Die Beschwerde befasst sich denn auch einzig mit dem in der Verfügung des Vizepräsidenten des Handelsgerichts vom 1. Oktober 2014 behandelten Thema der Verpflichtung zur Leistung einer Parteikostensicherheit. Dies ist insoweit grundsätzlich zulässig, als es sich bei der Verfügung vom 1. Oktober 2014 um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind grundsätzlich - d.h. vorbehältlich einer rechtsgenüglichen Begründung (Erwägung 2) -erfüllt. Es geht namentlich um eine Zivilrechtsstreitigkeit in Anwendung des MSchG (SR 232.11), für die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht (Art. 5 Abs. 1 lit. a
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2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
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Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
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3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Beschwerdegegnerin habe in Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren in der Klageantwort die Sicherheit nur "eventualiter" verlangt, nämlich falls auf die Klage eingetreten werde, was die Vorinstanz übersehen habe. Bis heute sei das Eintreten nicht erfolgt, weshalb die Vorinstanz eine Sicherheit zu Unrecht, unter Verletzung der Dispositionsmaxime, verlangt habe.
Die Rüge geht fehl. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 115 Ia 107 E. 2b S. 109; 105 II 149 E. 2a). Zu beachten ist dabei vorliegend zum einen, dass das "Eintreten" auf eine Klage insofern immer bis zur Sachurteilsfällung in der Schwebe bleibt, als ein Urteil in der Sache stets voraussetzt, dass die Prozessvoraussetzungen im Zeitpunkt der Urteilsfällung gegeben sind (BGE 140 III 159 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Zum anderen kann in einem bundesgerichtlichen Verfahren nach der Rechtsprechung eine Sicherstellung nur für zukünftig entstehende Parteikosten verlangt werden, mithin für Kosten, die nicht bereits entstanden sind (unter dem aOG: BGE 132 I 134 E. 2.2 S. 137 f.; 118 II 87 E. 2; 79 II 295 E. 3 S. 305; unter dem BGG: Urteile 2C_978/2012 vom 4. Mai 2013 E. 7, nicht publ. in: BGE 139 II 233; 4A_301/2011 vom 21. September 2011 E. 1, nicht publ. in: BGE 137 III 556; 5A_697/2010 vom 11. November 2010 E. 4). Nach wohl herrschender Lehre gilt dies auch für ein Sicherstellungsbegehren in einem kantonalen Verfahren, das sich auf Art. 99
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
mit Literaturhinweisen) und auch vorliegend nicht beantwortet zu werden braucht. Denn wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Klageantwort primär das Nichteintreten auf die Klage wegen Unzuständigkeit des Handelsgerichts und bloss eventuell die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für ihre Parteikosten beantragte, ist dies nach Treu und Glauben jedenfalls so zu verstehen, dass sie die Parteikostensicherheit schon für den Fall verlangte, dass ihrer Unzuständigkeitseinrede nicht gefolgt wird, mithin das Eintreten auf die Klage weiterhin in der Schwebe bleibt, und ihr demnach weitere Parteikosten erwachsen würden. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz lässt sich nicht ausmachen.
4.
Die Vorinstanz stützte ihre Anordnung der Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung auf Art. 99 Abs. 1 lit. a
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4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach dem Normzweck von Art. 99
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4.2. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (vgl. BGE 140 I 305 E. 6.1/6.2; 140 II 289 E. 3.2 S. 291; 140 III 206 E. 3.5.4, 289 E. 2.1, 315 E. 5.2.1; 140 V 213 E. 4.1 S. 216 f., je mit Hinweisen).
4.3. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, bezweckt die Bestimmung von Art. 99
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Die Kautionsgründe werden in Art. 99 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Sitzes in der Schweiz entfallen würde. Auch in der Literatur zur ZPO (wie auch zu den ähnlichen Bestimmungen von Art. 62 Abs. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Anzumerken bleibt, dass zwischen der Republik Irland und der Schweiz kein Staatsvertrag besteht, der die Beschwerdeführerin von der Sicherstellungspflicht wegen ihres fehlenden Sitzes in der Schweiz befreien würde. Insbesondere zählt Irland weder zu den Vertragsstaaten der Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12; vgl. deren Art. 17) noch zu den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über den internationalen Zugang zur Rechtspflege (SR 0.274.133; vgl. dessen Art. 14; s. dazu ausführlich für viele: Denis Tappy, in: CPC, Code de procédure civile commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 21 ff. zu Art. 99
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 51 - Der Partei, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat eine in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. |
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 9a zu Art. 99
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
4.4. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es bestehe angesichts ihrer Gegenforderungen gegen die Beschwerdegegnerin, auf deren Inkasso sie vorderhand verzichte und die sie gegebenenfalls mit einer Parteikostenforderung der Beschwerdegegnerin verrechne, keine Gefährdung, macht sie im Grunde genommen geltend, die Vorinstanz hätte die von der Beschwerdeführerin zu ihren Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin abgegebene Erklärung als Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 100
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 51 - Der Partei, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat eine in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. |
Die Vorschrift von Art. 100 Abs. 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 51 - Der Partei, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat eine in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. |
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 51 - Der Partei, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat eine in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. |
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 51 - Der Partei, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat eine in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. |
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 51 - Der Partei, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat eine in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. |
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 51 - Der Partei, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat eine in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. |
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 51 - Der Partei, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat eine in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. |
weil der Begriff im Vernehmlassungsverfahren als zu unbestimmt kritisiert wurde (Botschaft, a.a.O., BBl 2006 7294; Sterchi, a.a.O., N. 1 zu Art. 100
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 51 - Der Partei, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat eine in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. |
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 51 - Der Partei, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat eine in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. |
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IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 51 - Der Partei, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat eine in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. |
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 51 - Der Partei, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat eine in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. |
Sicherheitsleistung im Sinne dieser Bestimmung anordnete.
5.
Die Beschwerdeführerin macht allerdings weiter geltend, die Vorinstanz hätte von ihr kein "unbedingtes Garantieversprechen unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden" verlangen dürfen. Damit sei die Beschwerdeführerin der Möglichkeit beraubt worden, ihr Guthaben von Fr. 24'400.-- allenfalls mit ihrer Rechtskostenschuld gegenüber der Beschwerdegegnerin aus dem bei der Vorinstanz hängigen Verfahren zu verrechnen, was einer "Rechtsenteignung" gleichkomme.
Dem kann nicht gefolgt werden, soweit die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt den Begründungsanforderungen (Erwägung 2 vorne) genügt. Die Vorinstanz führte dazu aus, es werde mit der Anordnung der Sicherstellungspflicht nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin, falls dieser im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen würde, ihrerseits ein Guthaben aus sonstigen Rechtsgründen entgegenhalten könnte. Darüber sei jedoch nicht im Rahmen der Feststellung einer allfälligen Pflicht zur Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung zu befinden, sondern im Inkassoverfahren.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen bloss vor, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern es ihr trotz eines Verzichts auf eine Verrechnungseinrede in einem Inkassoverfahren doch möglich sein sollte, eine Verrechnungseinrede geltend zu machen. Damit geht sie indessen nicht hinreichend auf die Ausführungen der Vorinstanz ein und ihre Argumentation greift zu kurz.
Der Beschwerdeführerin stand einerseits die Möglichkeit der Stellung einer Sicherheit durch Barleistung offen. Eine entsprechende Sicherheitsleistung erfolgt zur Sicherstellung und nicht zur Bezahlung (Tappy, a.a.O., N. 6 zu Art. 100
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 51 - Der Partei, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat eine in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. |
Nur als Alternative zu einer Barleistung räumte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gemäss Art. 100 Abs. 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 51 - Der Partei, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat eine in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. |
sondern die Möglichkeit der Bank bzw. Versicherung, Einreden aus dem Garantievertrag oder aus dem Grundverhältnis zu erheben.
Der angefochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden, soweit auf die Beschwerde insoweit überhaupt eingetreten werden kann.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 51 - Der Partei, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat eine in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. |
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 51 - Der Partei, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat eine in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer