Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-602/2012

Urteil vom 27. Februar 2013

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richter André Moser, Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,
Hermannstrasse 8, Postfach 28, 8570 Weinfelden,

Beschwerdeführer,

gegen

Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG,
Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden,

vertreten durch Legis Rechtsanwälte AG,
Forchstrasse 2, 8032 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 11,
Herr lic.iur. Emil Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,

Vorinstanz.

Gegenstand Enteignungsentschädigung.

Sachverhalt:

A.
Die im Jahr 1959 erstellte 220 kV-Freileitung Töss-Weinfelden/Winkeln-Wittenwil der Nordostschweizerischen Kraftwerke Grid AG (NOK Grid AG) führt in der Gemeinde S.______ über die Parzelle X._______ von A._______. Am 4. Februar 2009 lief der bisherige Dienstbarkeitsvertrag ab, der die Überleitung zu Lasten der genannten Parzelle gestattete. Da eine gütliche Einigung über einen freihändigen Erwerb der Durchleitungsrechte nicht erzielt werden konnte, ersuchte die NOK Grid AG am 11. September 2009 den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 11 um Einleitung des abgekürzten Enteignungsverfahrens.

B.
Nach Eröffnung des abgekürzten Enteignungsverfahrens und Durchführung einer - erfolglos verlaufenen - Einigungsverhandlung überwies die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 11 am 6. April 2010 die Einsprache von A._______ an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur Behandlung.

C.
Mit Entscheid vom 21. Juli 2011 wies das UVEK die Einsprache von A._______ im Sinne der Erwägungen ab. Als Begründung führte es aus, die 220 kV-Freileitung Töss-Weinfelden/Winkeln-Wittenwil verfüge über eine unbefristet gültige Plangenehmigung und entspräche nach wie vor den gesetzlichen Vorgaben. Die subjektiven Interessen des Enteigneten könnten die öffentlichen Interessen am Fortbestand der Leitung und damit an einer sicheren und effizienten Stromversorgung der Region nicht überwiegen. Die geltend gemachten finanziellen Forderungen seien schliesslich im nachfolgenden Schätzungsverfahren zu prüfen und zu behandeln. Der Entscheid des UVEK blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

D.
Im Anschluss an den Entscheid des UVEK führte die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 11 am 6. Dezember 2011 eine Schätzungsverhandlung mit Augenschein vor Ort durch. Dabei konnte wiederum keine gütliche Einigung herbeigeführt werden.

E.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 sprach die Schätzungskommission Kreis 11 A._______ eine Enteignungsentschädigung zu Lasten der NOK Grid AG in der Höhe von Fr. 1'309.50 zu (Dispositiv Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden der NOK Grid AG auferlegt, welche überdies verpflichtet wurde, A._______ eine Parteientschädigung von Fr. 18'722.30 auszurichten (Dispositiv Ziff. 2 und 3).

F.
In der Folge erhob A._______ (Beschwerdeführer) am 1. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Ziffer 1 des Entscheides der Vorinstanz sei aufzuheben.

2. Das Recht zur Enteignung eines Durchleitungsrechts zulasten von Parzelle X._______ GB S._______ sei auf die Dauer von 25 Jahren, d.h. bis 4. Februar 2034, zu begrenzen.

3. Die Enteignerin sei zu verpflichten, dem Enteigneten für die Werteinbusse von Parzelle Y._______ eine Entschädigung von Fr. 167'700.- und für jene von Parzelle X._______ eine Entschädigung von Fr. 184'000.-, zuzüglich gesetzlichem Zins, zu zahlen; eventuell sei die Sache zur Bemessung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Die Enteignerin sei zu verpflichten, dem Enteigneten Fr. 2'761.05 für die erfolgte Teilabschirmung des Dachs des Gebäudes auf Parzelle X._______ zu vergüten.

5. Die Enteignerin sei zu verpflichten, dem Enteigneten die Auslagen für die Immissionsmessungen, die Liegenschaftenschätzungen und das Gutachten zur Ermittlung der Minderwerte im Gesamtbetrag von Fr. 6'117.70 zu ersetzen.

6. Die Kosten sowie eine angemessene Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren seien der Enteignerin zu überbinden."

Als Begründung bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, infolge der 220 kV-Freileitung Töss-Weinfelden/Winkeln-Wittenwil seien er und seine Familie einem massiv erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Die Messungen zur magnetischen Flussdichte hätten für das Wohnhaus einen Wert von 1.8 Mikrotesla (µT) und für die Remise einen Wert von 7 µT ergeben. Bei derart hohen Werten sei es nicht von der Hand zu weisen, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Leukämieerkrankung seiner Tochter B._______ und der Freileitung bestehe. Denn gemäss wissenschaftlichen Untersuchungen und Gesamtauswertungen führe bereits eine dauerhafte Magnetfeldbelastung von 0.4 µT zu einem signifikant höheren Leukämierisiko bei Kindern. Vor diesem Hintergrund sei die Begründung der Vorinstanz, wonach ernsthafte Gefahren "objektiverweise vom Betrieb einer Hochspannungsleitung nicht zu befürchten" seien, nicht haltbar. Die Vorinstanz habe zudem verkannt, dass schon bei einem Verdacht auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung Vorsorgemassnahmen im Sinne von Art. 1 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
1    Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
2    Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
und Art. 11
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) zu ergreifen seien. Diese Auffassung werde auch in der Publikation "Elektrosmog in der Umwelt", herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt [BAFU]), klar vertreten. Ferner sieht der Beschwerdeführer sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt. Diese Bestimmung verpflichte die Behörden dazu, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um das Privat- und Familienleben, welches vorliegend durch die schädigenden Einwirkungen der Freileitung unmittelbar bedroht sei, wirkungsvoll zu schützen. Die von der Freileitung ausgehende elektromagnetische Strahlung führe dazu, so der Beschwerdeführer weiter, dass seine beiden Grundstücke und insbesondere das Wohnhaus - ungeachtet der bevorzugten Lage - einen hohen Wertverlust erlitten, wenn nicht sogar auf dem Markt praktisch unverkäuflich seien. Die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'309.50 gelte weder den zu verzeichnenden Minderwert angemessen ab noch decke sie die ihm in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten und Auslagen. Aufzuheben sei schliesslich die angefochtene Verfügung auch insoweit, als das Enteignungsrecht für die Dauer von 50 Jahre gewährt worden sei. Statt dessen sei die Beschwerdegegnerin darauf zu behaften, dass sie nur eine Dienstbarkeit für 25 Jahre beansprucht habe.

G.
Die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 11 (Vorinstanz) schliesst in der Vernehmlassung vom 13. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde und verweist im Übrigen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid.

H.
Die NOK Grid AG (Beschwerdegegnerin) beantragt in der Beschwerdeantwort vom 16. März 2012, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit auf die Beschwerde eingetreten und sie nicht abgewiesen werde. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

In ihrer Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, dass das UVEK ihr das Enteignungsrecht in der Sache rechtskräftig zuerkannt habe. Der Einspracheentscheid des UVEK könne im vorliegenden Schätzungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Ferner bestreitet sie, dass dem Beschwerdeführer überhaupt ein entschädigungspflichtiger Schaden durch den Weiterbetrieb der Leitung entstanden sei.

I.
In der Stellungnahme vom 19. April 2012 vertieft und präzisiert der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen zu den gestellten Rechtsbegehren. Ergänzend beantragt er die Feststellung, dass Ziff. 3 der Verfügung vom 21. Dezember 2011 (Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 18'772.30) in Rechtskraft erwachsen sei.

J.
Das BAFU nimmt in seinem Fachbericht vom 15. Juni 2012 dahingehend Stellung, dass die Immissionsgrenzwerte (IGW) für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte bei der 220 kV-Freileitung Töss-Weinfelden/Winkeln-Wittenwil eingehalten und die Immissionen daher im umweltrechtrechtlichen Sinne nicht als übermässig einzustufen seien. Ergänzend weist das BAFU darauf hin, dass das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) zwar die Durchführung der erforderlichen Phasenoptimierung mit Schreiben vom 1. Juni 2010 an das UVEK bestätigt habe, allerdings unter Bezugnahme auf eine Meldung der Beschwerdegegnerin zu einem anderen Leitungsabschnitt als dem hier im Streit liegenden. Für den hier relevanten Abschnitt zwischen den Masten Nr. (...) und Nr. (...) fehle die Bestätigung der durchgeführten Phasenoptimierung in den Akten.

K.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 reicht die Beschwerdegegnerin die besagte Bestätigung über die durchgeführte Phasenoptimierung zur Spannweite zwischen den Masten Nr. (...) und Nr. (...) ins Recht.

L.
Der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin reichen am 27. August bzw. am 13. September 2012 ihre Schlussbemerkungen ein. Die Vorinstanz und das BAFU haben ihrerseits auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.

M.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen unterliegen nach Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses ist demnach zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich zuständig. Für das Beschwerdeverfahren verweist Art. 77 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG auf das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und dieses in Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
wiederum ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Beschwerdeverfahren richtet sich also vorliegend nach dem VwVG, soweit EntG und VGG nichts anderes bestimmen.

1.2 Zur Beschwerdeerhebung sind nach Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG in jedem Fall die Hauptparteien legitimiert, also die Inhaber der enteigneten Rechte. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, wonach zur Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5101/2011 vom 5. März 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks X._______ und entsprechend Inhaber der von der Beschwerdegegnerin beanspruchten Rechte. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung ohne Weiteres legitimiert.

Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat das Enteignungsverfahren eingeleitet und tritt im Beschwerdeverfahren als Gegenpartei auf. Unklar ist dabei indes, ob das Eigentum an der strittigen Leitung per 1. Januar 2013 auf die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid AG) übergegangen ist. Gemäss Art. 33 Abs. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193046 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) überführen die Elektrizitätsunternehmen bis spätestens 31. Dezember 2012 das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Vorliegend haben weder die Beschwerdegegnerin noch die Swissgrid AG einen Eigentumswechsel angezeigt (vgl. zu den Mitwirkungspflichten im Beschwerdeverfahren: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 20 Rz. 1.50). Von Amtes wegen besteht ferner kein Anlass einen allfällig stattgefundenen Parteiwechsel festzustellen, da dem Beschwerdeführer angesichts des gesetzlich geregelten Übergangs kein Rechtsverlust droht.

1.3

1.3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Er darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde (BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2 und 131 V 164 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O, S. 25 ff. Rz. 2.7 ff.).

1.3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der EMRK, des USG, sowie der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) geltend macht, sind diese Rügen, die die Rechtmässigkeit der Freileitung berühren, im Schätzungsverfahren nicht mehr zu hören, hat das UVEK diese doch im Einspracheverfahren geprüft und rechtskräftig abgewiesen (vgl. BGE 129 II 420 E. 4.2).

Anzumerken ist jedoch, dass selbst wenn darauf einzutreten wäre, die Auffassung des UVEK - welche auch von der Vorinstanz und vom BAFU geteilt wird - zu bestätigen wäre, wonach die hier strittige Freileitung den geltenden gesetzlichen Bestimmungen genügt. So hat die Beschwerdegegnerin anlässlich des Schriftenwechsels den Nachweis erbracht, dass eine Phasenoptimierung zwischen dem Leitungsabschnitt der Masten Nr. (...) und Nr. (...) durchgeführt worden ist. Ziff. 16 Anhang 1 NISV statuiert eine solche Pflicht zur Phasenoptimierung, wenn bei alten Anlagen der Anlagegrenzwert (AGW) an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) überschritten wird. Eine Pflicht zu weiterführenden Schutzmassnahmen bei Überschreitung des AGW sieht die Verordnung für alte (nicht geänderte) Anlagen nicht vor und lässt sich auch nicht aus dem allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip nach Art. 1 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
1    Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
2    Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
und Art. 11
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG herleiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.184/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3 f. und 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 3.7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2144/2011 vom 30. Juli 2012; je mit Hinweisen). Die IGW für die magnetische Flussdichte und für die elektrische Feldstärke, wie sie in Anhang 2 NISV festgelegt sind, müssen schliesslich überall dort eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 ff
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte - 1 Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
1    Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
2    Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt.
. i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 5 Ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzung - 1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.
1    Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.
2    Sie ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
3    Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Immissionsgrenzwert nach Anhang 2 Ziffer 13 oder 225 für den Berührungsstrom beim Kontakt mit leitfähigen Objekten überschritten wird, so ordnet die Behörde in erster Linie Massnahmen an diesen Objekten an.
und 2
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 5 Ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzung - 1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.
1    Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.
2    Sie ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
3    Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Immissionsgrenzwert nach Anhang 2 Ziffer 13 oder 225 für den Berührungsstrom beim Kontakt mit leitfähigen Objekten überschritten wird, so ordnet die Behörde in erster Linie Massnahmen an diesen Objekten an.
NISV). Laut Auskunft des BAFU wird bei einer 220 kV-Freileitung der IGW für die magnetische Flussdichte erfahrungsgemäss stets gewahrt. Ebenso aus Erfahrung kann vorliegend selbst bei ungünstigen Verhältnissen eine Überschreitung des IGW für die elektrische Feldstärke ausgeschlossen werden, da der Abstand der Leitung zum Boden nicht weniger als 10 m beträgt. Die Beschwerdegegnerin hat mit der durchgeführten Phasenoptimierung die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zur Immissionsreduktion umgesetzt, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK nicht vorliegt (BGE 129 II 420 E. 5, BGE 126 II 300 E. 5; je mit Hinweisen). Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer die Freileitung - trotz Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen - als störend und belastend empfindet, dies insbesondere angesichts der Erkrankung seiner Tochter. Dennoch ist, wie das UVEK zu Recht erkannt hat, die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage nicht verpflichtet, die geforderten immissionsbeschränkenden Massnahmen, die über die bereits durchgeführte Phasenoptimierung hinausführen, zu ergreifen. Auf der Grundlage des geltenden Umweltrechts können folglich auch diejenigen Kosten, die dem Beschwerdeführer für die Teilabschirmung der Remise angefallen sind, nicht der Beschwerdegegnerin überbunden werden. Selbst bei einem
Eintreten wäre der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen somit nicht durchgedrungen.

1.3.3 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, das Dienstbarkeitsrecht zulasten der Parzelle X._______ auf die Dauer von 25 Jahren, d.h. bis 4. Februar 2034, zu begrenzen, hätte sodann ebenfalls bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens gestellt bzw. geprüft werden müssen (Art. 55
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
EntG). Im vorliegenden Verfahren kann nur, aber immerhin gerügt werden, die Vorinstanz habe bei ihrer Berechnung der Entschädigungssumme eine Zeitspanne zu Grunde gelegt, die im Widerspruch zum Einspracheentscheid des UVEK steht (Art. 64
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 64
1    Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:67
a  über die Höhe der Entschädigung (Art. 16 und 17);
b  über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13);
bbis  über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3);
c  über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7);
d  über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26);
e  über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14);
f  über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44);
g  über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist;
h  über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88);
i  über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108);
k  ...
2    Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.72
EntG; vgl. Peter Hänni, Planungs , Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 581 ff.). Nur in diesem Umfange kann somit auf das Begehren eingetreten werden.

1.3.4 Der Vollständigkeit halber ist abschliessend festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, welche Entschädigung dem Beschwerdeführer für eine allfällige zweckfremde Nutzung der Leitung für Telekommunikationsdienste zusteht. Zwar hat die Beschwerdegegnerin die Eröffnung des Enteignungsverfahrens auch hinsichtlich des Datentransports beantragt, jedoch hat das UVEK darüber in der Verfügung vom 21. Juli 2011 nicht befunden. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegnerin gehen denn auch zutreffenderweise davon aus, dass diese Rechte nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Schätzungskommission bzw. des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können. Sollte die hier strittige Leitung tatsächlich auch für den Datentransport von Daten Dritter genutzt werden, wie vom Beschwerdeführer beanstandet, müsste die Beschwerdegegnerin die hierfür notwendigen Durchleitungsrechte erst auf dem vertraglichen Weg bzw. in einem neu zu eröffnenden Verfahren erwerben (vgl. BGE 132 III 651 E. 9). Auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Aktenedition zur Datendurchleitung ist daher im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht einzutreten.

1.4 Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft den angefochtenen Schätzungsentscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Eigentlicher Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, in welcher Höhe der Beschwerdeführer für die zwangsweise auferlegte Dienstbarkeit zu entschädigen ist. Eine Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 26 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 16
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
EntG). Bei ihrer Festsetzung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen; zu vergüten sind demnach a) der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes (Art. 19 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG), b) wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert (sog. Minderwert; Art. 19 Bst. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG) sowie c) alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (sog. Inkonvenienzentschädigung; Art. 19 Bst. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG; vgl. Hänni, a.a.O., S. 633 ff.; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 19 N. 1 ff.).

3.2 Dienstbarkeiten sind keine Marktgüter oder Handelsware und weisen daher keinen Verkehrswert im Sinne von Art. 19 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG auf. Werden Dienstbarkeiten auf dem Enteignungsweg errichtet, so gelangen für die Bemessung der Entschädigung die Regeln über die Teilenteignung nach Art. 19 Bst. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG zur Anwendung. Gemäss der sog. Differenzmethode hat der Enteignete nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Anspruch auf Ersatz der Wertdifferenz, die sich zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten und jenem des servitutsbelasteten Grundstücks ergibt. Werden landwirtschaftliche Grundstücke mit einem Durchleitungsrecht für elektrische Freileitungen belastet, so kann auch die Differenzmethode kaum Anwendung finden und die Entschädigung darf praxisgemäss anhand der vom Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) und vom Schweizerischen Bauernverband (SBV) gemeinsam herausgegebenen Empfehlungen "Entschädigungsansätze für elektrische Freileitungen" (VSE/SBV-Empfehlungen) bemessen werden (BGE 111 Ib 287 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1E.1/2007 vom 8. Juni 2007 E. 4 und 1E.3/2003 vom 12. August 2003 E. 3; vgl. Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 N. 174).

3.3 Da vorliegend eine Parzelle in der Landwirtschaftszone von der Durchleitung betroffen ist, kann die Entschädigung für die zwangsweise auferlegte Dienstbarkeit grundsätzlich nach den VSE/SBV-Empfehlungen bemessen werden. Strittig und zu prüfen ist indes, ob im konkreten Fall Gründe vorliegen, die für eine Anwendung der Differenzmethode und damit für eine Abweichung von den VSE/SBV-Empfehlungen sprechen könnten. Denn nach der bundesgerichtlichen Praxis können auch Wohnhäuser im Landwirtschaftsgebiet aufgrund von Immissionen von Hochspannungsleitungen entwertet werden, selbst wenn keine gesundheitlichen Schädigungen zu befürchten sind. Ausserdem können Wohnbauten, die sich in unmittelbarer Nähe einer Hochspannungsleitung befinden, zusammen mit ihrem Umschwung selbst dann einen Wertverlust erleiden, wenn die Überbaubarkeit nicht behindert wird und keine Immissionen zu erwarten sind, da sich viele Käufer aus rein psychologischen Gründen für solche Liegenschaften nicht interessieren. Die Beurteilung bemisst sich nicht zuletzt nach dem Abstand des Wohnhauses zur Freileitung: So hat das Bundesgericht beispielsweise erwogen, dass die Distanz eines Bauernhauses zu einer Freileitung von 130 m noch nicht genüge für die Annahme eines entschädigungspflichtigen Minderwerts (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2007 vom 8. Juni 2007 E. 4.3). Demgegenüber treten bei Ökonomiegebäuden wie bei anderen Gewerbebauten kaum je solche Entwertungen ein, weil sich deren Wert im Wesentlichen nach betrieblichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt (BGE 129 II 420 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1E.1/2007 vom 8. Juni 2007 E. 4.3 und 1E.3/2003 vom 12. August 2003 E. 3.2.2).

4.

4.1 Hinsichtlich der von der Durchleitung direkt betroffenen Parzelle X._______ bringt der Beschwerdeführer vor, bei der Bemessung der Entschädigung sei die Vorinstanz tatsachenwidrig von einem landwirtschaftlichen Grundstück ausgegangen. Die auf der dortigen Parzelle befindliche Remise, für deren Errichtung das Amt für Raumplanung des Kantons Thurgau am 14. Mai 1991 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) erteilt habe, beherberge neben einem Stall und Werkräumen auch eine nachträglich eingebaute Wohnung. Letzteres sei von dem damaligen Ortsvorsteher (C._______), seinem Nachfolger (D._______) und dem damaligen Leiter des kantonalen Raumplanungsamtes (E._______) ausdrücklich gebilligt worden. Auch in den Folgejahren sei die Nutzung der Wohnung für den Eigenbedarf von den Behörden stets toleriert worden. Zwischenzeitlich habe die Gemeinde ihm als Nichtlandwirt sogar den Betrieb eines Gewerbes in den Räumlichkeiten bewilligt. Die Vorinstanz gehe daher fehl, wenn sie die Wohnräumlichkeiten auf der Parzelle X._______ als rechtswidrig erachte. Im Übrigen dürfe berechtigterweise erwartet werden, dass die Bewilligungspraxis zukünftig gelockert werde. Auf der nur 180 m weiter nördlich, ebenfalls in der Landwirtschaftszone und sogar an einem Bach gelegenen und nicht landwirtschaftlich genutzten Parzelle Z._______ habe das Amt für Raumplanung erst kürzlich eine gewerbliche Nutzung zugelassen. Aus den genannten Gründen sei es sachlich nicht gerechtfertigt, die viel zu tief angesetzten Entschädigungstarife der VSE/SBV-Empfehlungen anzuwenden, wie wenn es sich um landwirtschaftlich genutztes Wiesland handeln würde, sondern die Enteignungsentschädigung müsse klarerweise nach der Differenzmethode bemessen werden, zumal der Abstand der Baute zur Freileitung weniger als 5 m betrage. Laut Angaben der beigezogenen Experten belaufe sich die entschädigungspflichtige Werteinbusse der Liegenschaft auf mindestens Fr. 184'000.- (zzgl. gesetzlichem Zins). Ebenfalls von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen seien die Kosten von Fr. 2'761.05, die für die Teilabschirmung der Remise gegen elektrische Felder angefallen seien. Nicht haltbar sei schliesslich auch die Meinung der Vorinstanz, das Ent-eignungsrecht sei für die Dauer von 50 Jahre zu gewähren. Statt dessen sei die Beschwerdegegnerin darauf zu behaften, dass sie nur eine Dienstbarkeit für 25 Jahre beansprucht habe.

4.2 In der Verfügung vom 21. Dezember 2011 stuft die Vorinstanz den Umbau der Remise zu Wohnräumlichkeiten als rechtswidrig ein. Der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz in der Begründung, habe trotz mehrmaliger Aufforderung keine entsprechende Baubewilligung beigebracht und auch gemäss den Angaben der Gemeinde S._______ sei allein die Errichtung einer Ökonomiebaute auf der Parzelle X._______ genehmigt worden. Da die Beeinträchtigung der derzeitigen und künftigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Grundstücks durch die Verlängerung der Durchleitungsrechte nicht erheblich sei und sich für den Beschwerdeführer mit der Fortdauer am bisherigen Zustand grundsätzlich nichts ändere, sei die Entschädigung nach den VSE/SBV-Empfehlungen zu bemessen. Ebenfalls gegen die Anwendung der Differenzmethode spreche die Tatsache, dass die Liegenschaft zu einem Zeitpunkt erbaut worden sei, als die Freileitung bereits bestanden habe.

4.3 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich im Wesentlichen der Auffassung der Vorinstanz an und hebt ergänzend hervor, der Fortbestand der Freileitung, die seit über 50 Jahren bestehe, führe nicht zu einem Minderwert der Parzelle X._______, den es zu entschädigen gelte.

4.4

4.4.1 Zu klären ist also, wie die Parzelle X._______, welche zwar in der Landwirtschaftzone liegt, aber vom Beschwerdeführer nicht landwirtschaftlich genutzt wird, enteignungsrechtlich zu behandeln ist. Entscheidend ist dabei, ob die dort errichtete Baute als rechtmässig bewilligtes Wohnhaus oder als Ökonomiegebäude zu qualifizieren ist.

Mit Verfügung vom 14. Mai 1991 erliess das kantonale Amt für Raumplanung des Kantons Thurgau gestützt auf Art. 24 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG eine Ausnahmebewilligung und hiess das Gesuch des Beschwerdeführers für die Errichtung einer Remise/Stall/Holzschopf auf der Parzelle X._______ gut. Vom Bau von Wohnräumlichkeiten, sei es auch nur für den Eigenbedarf, ist in jener Verfügung nicht die Rede. Gemäss Auskunft der Gemeinde S._______ vom 6. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer erst am 16. Mai 2001 ein Baugesuch für den Einbau einer 1.5 Zimmer-Wohnung ein. Dieses zog er allerdings nach einem negativen Entscheid des Landwirtschaftamts wieder zurück. Mit einem weiteren Baugesuch vom 5. Mai 2011 beantragte der Beschwerdeführer eine Gebäudezweckänderung Atelier/Praxisräume. Auch dieses Gesuch wurde nach einem negativen Entscheid des Amts für Raumplanung wieder zurückgezogen. Wie sich zudem aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Protokoll der Gemeinderatssitzung vom (...) ergibt, befürwortete der Gemeinderat S._______ zwar den vorübergehenden Betrieb eines Gewerbes auf dem Grundstück. Weitere Belege sind dagegen in den vorliegenden Akten nicht zu finden. Es ist somit nicht erstellt, dass das zuständige kantonale Amt den Umbau der Remise zu Wohnräumlichkeiten vorgängig genehmigt hat. Da Bewilligungen schriftlich zu erteilen sind, wäre auch eine Zeugenbefragung der damals zuständigen Behördenmitglieder nicht geeignet, die behauptete Tatsache zu beweisen. Auf das vom Beschwerdeführer offerierte Beweismittel durfte die Vorinstanz daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 33 N. 21 ff.). Bei dieser Sachlage ist vielmehr - in Übereinstimmung mit der Auskunft der Gemeinde S._______ - davon auszugehen, dass der Umbau der Remise zu Wohnräumlichkeiten ohne rechtsgenügende Bewilligung erfolgte.

4.4.2 Der Beschwerdeführer kann sich daher einzig noch darauf berufen, dass die jahrzehntelange Duldung der Anlage durch die Baubewilligungsbehörden einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der ihm nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV Anspruch auf Entschädigung für die entgehende bisherige Nutzung und die dafür getroffenen Aufwendungen verleiht. Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben gibt dem Bürger Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt. Die unrichtige Zusicherung einer Behörde ist jedoch nur dann bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, sie für die Zusicherung zuständig war oder sie der Bürger aus zureichenden Gründen für zuständig halten konnte, der Bürger die Unrichtigkeit der Zusicherung nicht ohne Weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusicherung Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und die gesetzliche Ordnung seit der Zusicherung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 mit Hinweisen; BGE 121 II 473 E. 2c, BGE 121 V 65 E. 2a). Untätigkeit der Behörde kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann einen Vertrauenstatbestand begründen, wenn diese eine Rechtswidrigkeit bewusst hingenommen und auf ein Einschreiten verzichtet hat; zudem muss der polizeiwidrige Zustand während sehr langer Zeit geduldet worden sein und darf die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegen. Auch in diesem Fall kann sich jedoch der Private nur dann mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn er seinerseits die Rechtswidrigkeit nicht erkannt hat oder bei gebotener Sorgfalt nicht hätte erkennen können und insofern als gutgläubig gelten kann (BGE 111 Ib 213 E. 6 mit Hinweisen).

Vorliegend scheitert eine Berufung auf den Vertrauensschutz bereits an der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers. Da er für die Errichtung der Remise eine Ausnahmebewilligung beim zuständigen kantonalen Raumplanungsamt eingeholt hat, war er mit den gesetzlichen Vorgaben, wie sie für die Erstellung von zonenwidrigen Bauten in der Landwirtschaftszone gelten, sowie dem vorgesehenen Verfahrensablauf zumindest in den Grundzügen vertraut. Darüber hinaus hätte selbst einem juristischen Laien klar sein müssen, dass Wohnräumlichkeiten nicht eigenmächtig errichtet werden dürfen, wenn vorab im Rahmen einer Ausnahmebewilligung ausschliesslich der Bau einer Remise/Stall/Holzschopf genehmigt worden ist. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer daher die Bewilligungspflichtigkeit seines Bauvorhabens ohne Weiteres erkennen können bzw. müssen.

4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die behauptete Lockerung der Bewilligungspraxis hofft, ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 20 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 20
1    Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
2    Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.
3    Ausser Betracht fallen die durch das Unternehmen des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen. Die werterhöhenden Anlagen, für die keine Entschädigung entrichtet wird, kann der Enteignete bis zum Besitzesantritt des Enteigners wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das enteignete Recht möglich ist.
EntG ist bei der Ermittlung des Verkehrswerts auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen. Vorauszusetzen ist, dass die Möglichkeit günstigerer Nutzung des Enteignungsobjekts im Zeitpunkt der Enteignung rechtlich und tatsächlich schon bestanden hat oder ohne die Enteignung in nächster Zukunft eingetreten wäre; bloss theoretische Möglichkeiten oder vage Aussichten auf eine künftige bessere Verwendung genügen nicht (vgl. BGE 129 II 470 E. 6 mit Hinweisen; Hess/Weibel, a.a.O., Art. 20 N. 1 i.V.m. Art. 19 N. 56 ff.). Vorliegend besteht keine Veranlassung zur Annahme, dass eine bessere Verwendung der bestehenden Ökonomiebaute bewilligungsfähig wäre, wurde doch zuletzt im Jahr 2011 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Betrieb eines Gewerbes/Praxis vom kantonalen Amt für Raumplanung negativ beurteilt. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer sein damaliges Gesuch denn auch zurückgezogen. Selbst der Umstand, dass zwischenzeitlich in der Nachbarschaft eine Ausnahmebewilligung für den Betrieb eines Gewerbes erteilt worden ist, wie vom Beschwerdeführer behauptet, vermag an der festgestellten Rechtslage nichts zu ändern. Aus einem Einzelfall lässt sich weder auf eine Praxisänderung der Behörden schliessen noch ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen, falls jene Ausnahmebewilligung unzulässigerweise erteilt worden wäre. Ein entsprechender Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nur anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht davon abzuweichen gedenke (BGE 136 I 78 E. 5.6, BGE 127 I 2 E. 3a; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 518).

4.5 Im Lichte der vorangegangenen Erwägungen ist festzuhalten, dass für die Wohnräumlichkeiten auf Parzelle X._______ keine rechtsgenügende Bewilligung vorliegt und der Beschwerdeführer sich überdies weder auf den Vertrauensschutz noch auf eine bessere Verwendung im Sinne von Art. 20 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 20
1    Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
2    Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.
3    Ausser Betracht fallen die durch das Unternehmen des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen. Die werterhöhenden Anlagen, für die keine Entschädigung entrichtet wird, kann der Enteignete bis zum Besitzesantritt des Enteigners wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das enteignete Recht möglich ist.
EntG berufen kann. Da eine gesetzeswidrige Nutzung nicht entschädigungspflichtig ist (Art. 25
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 25 - Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten.
EntG; Hess/Weibel, a.a.O., Art. 25 N. 4), bemisst sich die Entschädigung in Bezug auf Parzelle X._______ so, wie wenn eine reine Ökonomiebaute vorliegen würde. Wie eingangs dargelegt (E. 3.3), ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis nicht zu erwarten, dass eine Ökonomiebaute angesichts einer bestehenden Freileitung eine entschädigungspflichtige Werteinbusse erleidet, da sich deren Wert im Wesentlichen nach betrieblichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt. Anders als im Falle eines Wohnhaus kommt es somit nicht darauf an, dass die Freileitung in einem Abstand von lediglich 5 m an der Ökonomiebaute vorbeiführt. Die Vorinstanz durfte damit die Entschädigung, die für die auferlegte Dienstbarkeit zu leisten ist, nach den einschlägigen VSE/SBV-Empfehlungen bemessen. Dass diese Empfehlungen von der Vorinstanz nicht richtig angewendet worden wären, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten.

4.6 Fehlerhaft ist die Verfügung vom 21. Dezember 2011 jedoch insoweit, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Zinseszins von 5 % für die Jahre 2009 - 2011 zugesprochen hat. Einerseits endet der Zinsenlauf nicht mit Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern ist auch für die Dauer des Beschwerdeverfahrens geschuldet und zwar bis zum Tag der Auszahlung der Entschädigungssumme (vgl. Art. 76 Abs. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
EntG). Anderseits hat die Vorinstanz bei der Festsetzung des Zinssatzes von 5 % wohl denjenigen Satz analog angewendet, den die Verbände in den VSE/SBV-Empfehlungen für die Nachentschädigung des Rechts zum Datentransfer für Dritte vereinbart haben. Nicht ersichtlich ist jedoch, auf welcher Grundlage die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Zinseszins gewährt hat. Mangels einer ausdrücklichen Regelung in Art. 76 Abs. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
EntG sowie im übrigen öffentlichen Recht und analog dem privatrechtlichen Grundsatz (vgl. Art. 105 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 220]) ist für die Enteignungsentschädigung nur der Zins, nicht aber der Zinseszins zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.104/2000 vom 20. Oktober 2000 E. 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4751/2011 vom 21. Juni 2012 E. 13). Die Verfügung vom 21. Dezember 2011 ist in diesem Sinne vom Amtes wegen zu korrigieren, was sich in der Summe zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt. In diesem Nebenpunkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen.

4.7 Zu prüfen bleibt die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Entschädigungsanspruch unzulässigerweise für eine Zeitdauer von 50 statt 25 Jahren berechnet (vgl. hierzu auch E. 1.3.3). Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Es ist zwar zutreffend, dass sich das UVEK in der Einspracheverfügung vom 21. Juli 2011 zum Zeitrahmen der Enteignung der Durchleitungsrechte ebenso wenig geäussert hat wie die Beschwerdegegnerin in der persönlichen Anzeige an den Beschwerdeführer. Des Weiteren ist, wie das Bundesgericht bereits bei anderer Gelegenheit festgestellt hat (BGE 99 Ib 87 E. 3a, BGE 96 I 513 E. 4), weder dem Enteignungsgesetz noch dem Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) Näheres zu entnehmen, für welche Dauer Durchleitungsrechte zu erteilen sind. Der nun von der Vorinstanz für die Berechnung angenommene Zeitrahmen von 50 Jahren entspricht jedoch der langjährigen enteignungsrechtlichen Praxis (z.B. BGE 115 Ib 311, BGE 99 Ib 87, BGE 96 I 513; Urteile des Bundesgerichts 1E.2007 vom 8. Juni 2007 und 1E.1/2006 vom 12. April 2006) und stimmt auch mit den VSE/SBV-Empfehlungen überein, die bei einer Entschädigungsdauer von 50 Jahren im Falle von Enteignungen einen Multiplikationsfaktor von 1.423 auf den Ansatz von 25 Jahren vorsehen. Dieser Faktor wurde bei der Berechnung des Entschädigungsansatzes berücksichtigt.

4.8 Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Entschädigung zu Recht nach den VSE/SBV-Empfehlungen bemessen hat und dies für einen Zeitraum von 50 Jahren. Die vorinstanzlich bemessene Entschädigung von Fr. 1'131.20 erweist sich demgemäss als rechtens. Die darüberhinausgehenden Entschädigungsanträge des Beschwerdeführers betreffend Parzelle X._______ (Entschädigung der Werteinbusse von Fr. 184'000.-; Kosten für die erfolgte Teilabschirmung von Fr. 2'761.05) sind abzuweisen. Dagegen ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen insofern gutzuheissen, als sie den Zinsanspruch betrifft.

5.

5.1 In Bezug auf das Nachbargrundstück Y._______ bringt der Beschwerdeführer vor, jene Parzelle, auf dem das Wohnhaus stehe, habe er im Jahr 1974 gekauft, als noch nicht bekannt gewesen sei, welch schädliche Auswirkungen Hochspannungsleitungen auf die Gesundheit der in ihrer unmittelbaren Umgebung wohnenden Menschen haben könnten. Seit man sich dessen bewusst sei, sei die Liegenschaft praktisch unverkäuflich; niemand würde freiwillig in ein solches Objekt einziehen. Selbst die einmalige Lage ausserhalb des Baugebiets mit unverbaubarer Sicht vermöge daran nichts zu ändern. Der Minderwert der Liegenschaft belaufe sich laut Schätzung ausgewiesener Experten auf mindestens Fr. 167'700.-. Obgleich die strittige Freileitung ausschliesslich die Parzelle X._______ direkt überspanne, dürfe der Wertverlust des Wohnhauses bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung nicht unberücksichtigt bleiben. Sie sei eine unmittelbare Folge der Freileitung, die damals in einem viel zu geringen Abstand zum bestehenden Wohnhaus errichtet worden sei. Bei den nebeneinander gelegenen Parzellen Y._______ und X._______ handle es sich dabei um eine Gesamtliegenschaft, mithin ein einheitliches Gehöft. Die Gebäude beider Parzellen befänden sich nicht nur in unmittelbarer Nähe zueinander, sondern würden funktional zusammengehören.

5.2 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, der Umstand, dass die Abwehransprüche aus Nachbarrecht von der Beschwerdegegnerin nicht als Enteignungsobjekt bezeichnet worden seien, schliesse eine Prüfung derselben im Schätzungsverfahren nicht aus. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Einsprache vom 2. November 2009 eine Entschädigung für den Wertverlust des Wohnhauses verlangt und damit sein Begehren im für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt in das Verfahren eingebracht. Im Rahmen der materiellen Prüfung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Entschädigung aus Nachbarrecht nicht geschuldet sei. Gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft könne es nicht als bewiesen gelten, dass von Hochspannungsleitungen, die wie vorliegend den gesetzlichen Vorgaben entsprächen, tatsächlich übermässige Immissionen im Sinne von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ausgingen.

5.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass allfällige Entschädigungsansprüche für die Nachbarparzelle Y._______ über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausführen würden. Entschädigungsansprüche betreffend die Nachbarparzelle hätten bereits im Einspracheverfahren geltend gemacht bzw. mit Anfechtung des Entscheids des UVEK weiterverfolgt werden müssen. Darüber sei in diesem Verfahren nicht mehr zu befinden.

5.4

5.4.1 Das Enteignungsrecht sieht in Art. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
EntG vor, dass die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der Enteignung bilden können. Damit wird insbesondere auf das in Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
und Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB umschriebene Recht des Grundeigentümers verwiesen, übermässige, von benachbarten Grundstücken ausgehende Immissionen abzuwehren. Gehen solche Immissionen von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für welches dem Werkeigentümer das Enteignungsrecht verliehen wurde, und können die Einwirkungen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Kostenaufwand vermieden werden, so steht dem betroffenen Nachbarn keine Unterlassungsklage zu, da seine Abwehransprüche dem vorrangigen öffentlichen Interesse am Unternehmen weichen müssen. Es bleibt dem Betroffenen einzig die Möglichkeit, für die Unterdrückung seines nachbarrechtlichen Abwehranspruches auf dem Enteignungswege gestützt auf Art. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
EntG eine Entschädigung zu fordern. Diese Unterdrückung des Abwehranspruches ist nichts anderes als die - zwangsweise - Errichtung einer Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück des Nachbarn zugunsten des Grundstücks des Werkeigentümers, deren Inhalt in der Pflicht zur Duldung der Immissionen besteht (BGE 106 Ib 241 E. 3 mit Hinweisen; Hess/Weibel, a.a.O., Art. 5 N. 13 ff.). Für diese Rechte kann der Betroffene nach formeller Eröffnung des Enteignungsverfahrens Entschädigung verlangen, selbst wenn sie vom Enteigner nicht als Enteignungsobjekt bezeichnet worden sind. Sonst wäre der Nachbar eines Werkes, von dem tatsächlich oder angeblich übermässige Immissionen ausgehen, kaum je in der Lage, seinen Entschädigungsanspruch für die Unterdrückung seiner Abwehrrechte anzumelden, da der Enteigner nach Art. 27 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
EntG nur verpflichtet ist, die für die Erstellung des Werkes beanspruchten Rechte in der Grunderwerbstabelle zu nennen, dagegen in der Regel nicht angeben kann, welche Nachbarrechte durch den zukünftigen Werkbetrieb beeinträchtigt werden (BGE 114 Ib 142 E. 3a).

5.4.2 Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache vom 2. November 2009 seine nachbarrechtlichen Abwehransprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin vorgebracht. Da im Einspracheentscheid vom 21. Juli 2011 jene Forderungen zwar nicht materiell behandelt, sie aber bei der Wiedergabe der Parteistandpunkte erwähnt werden, lässt dies die Folgerung zu, dass auch das UVEK sie als rechtzeitig angemeldet entgegengenommen hat. Aufgrund dessen und in Übereinstimmung mit der ausgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorinstanz im Schätzungsverfahren zu Recht auf die geltend gemachten Forderungen aus Nachbarrecht eingetreten. Folglich sind sie auch Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

5.4.3 Entsprechend der Rechtsprechung zu Lärmimmissionen ist ein Elektrizitätsunternehmen erst dann verpflichtet, den Grundeigentümer in der Nachbarschaft einer Hochspannungsleitung zu entschädigen, wenn dieser wegen der Immissionen der Anlage einen speziellen, unvorhergesehenen und schweren Schaden erleidet. Die erste dieser Voraussetzungen, diejenige der Spezialität, ist gegeben, wenn die Immissionen eine Intensität erreichen, die das Mass des Üblichen und Zumutbaren übersteigt; diese Schwelle entspricht grundsätzlich den Grenzwerten der NISV (BGE 129 II 420 E. 4.3.2). Wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, erzeugt dabei das blosse Vorhandensein einer Baute oder baulichen Anlage keine übermässigen Einwirkungen im Sinne von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB; solche können sich nur aus der Art der Benutzung oder des Betriebes einer Anlage ergeben (BGE 102 Ib 348 E. 3a; BGE 97 I 353 E. 1c, BGE 91 II 339 E. 3).

Es wurde bereits an anderer Stelle ausgeführt (E. 1.3.2), dass gemäss der Verfügung des UVEK vom 21. Juli 2011 der hier strittige Leitungsabschnitt der 220 kV-Freileitung Töss-Weinfelden/Winkeln-Wittenwil den Vorschriften der NISV entspricht, wie sie für alte Anlagen gelten. Damit fehlt es an der besonderen Schwere der Immission im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und es kann offenbleiben, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Entschädigung nachbarrechtlicher Abwehransprüche, namentlich die Unvorhersehbarkeit, gegeben sind. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass ein Entschädigungsanspruch aus Nachbarrecht gemäss Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB nicht besteht.

5.5

5.5.1 Wirksamer als bloss mit nachbarrechtlichen Abwehrbefugnissen verteidigt sich jener Eigentümer gegen Immissionen, der sein Grundstück bzw. den schützenswerten Grundstücksteil - in der Regel ein Wohngebäude - mit einem "Schutzschild" von Dienstbarkeitsrechten oder eigenen Grundeigentums umgibt. Die Aussicht, die ruhige Lage oder die gefällige Umgebung eines Wohnhauses kann dadurch gesichert werden, dass die Überbaubarkeit oder eine bestimmte Art der Bewirtschaftung der Nachbarparzellen durch Servitute ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder indem der Eigentümer, falls sein Grundbesitz nicht schon genügend gross ist, auch die umliegenden Parzellen erwirbt, von denen Immissionen ausgehen und die die Wohnqualität seiner Liegenschaft beeinträchtigen könnten. Wird für den Bau eines öffentlichen Werkes ein als "Schutzschild" dienendes Dienstbarkeitsrecht oder Grundstück ganz oder teilweise enteignet und entstehen durch das Werk oder dessen Betrieb für den verbleibenden Teil positive oder negative Immissionen, so ist der Grundeigentümer nicht darauf beschränkt, die Verletzung von Nachbarrechten geltend zu machen, sondern kann sich für seine Entschädigungsansprüche darauf berufen, dass der Enteigner auf sein Eigentum an Grund und Boden oder auf ihm zustehende Dienstbarkeitsrechte gegriffen habe. In einem solchen Fall haben bei der Beurteilung der Entschädigungsansprüche nicht die Regeln über die Enteignung von Nachbarrechten, sondern in erster Linie die gesetzlichen Vorschriften über die Teilexpropriation nach Art. 19 Bst. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG Anwendung zu finden. Diese Bestimmung gilt nämlich auch dann, wenn der dem Eigentümer verbliebene Teil durch die Nachbarschaft des auf der enteigneten Fläche errichteten Werkes, namentlich durch Immissionen, in seinem Wert gemindert wird. Zu vergüten ist dem Enteigneten nach Art. 22 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 22
1    Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die ihm aus dem Unternehmen des Enteigners entstehen, aufgewogen wird.
2    Dagegen ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teile erhalten geblieben wären.
EntG insbesondere auch der bloss faktische Nachteil, "der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teil erhalten geblieben wären". Demnach ist nicht notwendig, dass die durch das Werk verursachten Einwirkungen übermässig im Sinne von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB sind. Eine Entschädigungspflicht des Enteigners entsteht immer dann, wenn das Restgrundstück infolge Immissionen an Wert einbüsst, sofern diese Werteinbusse nur in kausalem Zusammenhang mit der Enteignung steht (BGE 106 Ib 381 E. 2b; Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 N. 160). Für das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs genügt es dabei nicht, dass der Eigentümer irgendeiner unbedeutenden Teilfläche oder irgendwelcher Servitut verlustig geht; vielmehr muss feststehen, dass der eingetretene Schaden, wäre nicht auf das
Grundeigentum oder die Servitutsberechtigung gegriffen worden, "aller Voraussicht nach" (Art. 22 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 22
1    Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die ihm aus dem Unternehmen des Enteigners entstehen, aufgewogen wird.
2    Dagegen ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teile erhalten geblieben wären.
EntG) ganz oder doch grösstenteils hätte vermieden werden können (BGE 106 Ib 381 E. 2c mit Hinweisen).

Wird von einem Besitz, der aus mehreren Grundstücken besteht, ein Teil enteignet, entsteht ein Anspruch auf Minderwertsentschädigung für den ganzen Restbesitz, vorausgesetzt, dass zwischen den einzelnen Grundstücken ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (Art. 19 Bst. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG). Diese Voraussetzung ist nicht nur dann erfüllt, wenn die Grundstücke zum gleichen Betrieb oder Unternehmen gehören, sondern schon dann, wenn ihre - allenfalls auch unterschiedliche - Nutzung einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck dient. Ein solcher wirtschaftlicher und funktioneller Zusammenhang kann vermutet werden, wenn das eine oder andere Grundstück infolge der Verbindung eine Wertsteigerung erfährt (BGE 106 Ib 381 E. 3b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 8465/2010 vom 10. Juni 2011 E. 5.4.1).

5.5.2 Betrachtet man die örtlichen bzw. sachlichen Gegebenheiten, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Parzellen X._______ und Y._______ besteht, wie es der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 19 Bst. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG darlegt. Die beiden fraglichen Gebäude liegen unmittelbar nebeneinander in einer ansonsten vorwiegend unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Umgebung. Insoweit ist es einleuchtend, dass der Beschwerdeführer von einem einheitlichen Gehöft spricht. Bei gegebenen Umständen und soweit raumplanungsrechtlich zulässig bietet die Remise zudem breitere Nutzungsmöglichkeiten für das Wohnhaus und kann damit zu dessen Wertsteigerung beitragen. Diese Frage der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit muss vorliegend indes nicht abschliessend geklärt werden, denn das Begehren ist aus einem anderen Grund abzuweisen. Der Zukauf der Parzelle X._______ erfolgte gemäss Grundbuchauszug am 27. Februar 1989, somit zu einem Zeitpunkt, als die strittige Freileitung bereits bestanden hat. Die Aufgabe eines "Schutzschildes" zu Gunsten des Wohnhauses konnte die Parzelle X._______ demgemäss gar nie wahrnehmen. Es fehlt daher der adäquate Kausalzusammenhang. Auch durfte der Beschwerdeführer beim Kauf von Parzelle X._______ nicht darauf vertrauen, dass die Leitung nach Ablauf des Dienstbarkeitsvertrages im Jahr 2009 entfernt würde. Eine solch weitreichende Schlussfolgerung lässt sich nicht schon daraus ziehen, dass die bestehende Dienstbarkeit zeitlich befristet war. Vielmehr liegt es auf der Hand und hätte auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein müssen, dass die Betreiberin auf eine bestehende, funktionsfähige und unbefristet bewilligte Freileitung nicht verzichten, sondern nötigenfalls den Fortbestand mittels Enteignung sichern würde. Eine gegenteilige Zusicherung seitens der Leitungsbetreiberin, welche allenfalls eine derartige Vertrauensgrundlage hätte schaffen können, ist dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gegeben worden. Gestützt auf Art. 19 Bst. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG lässt sich somit mangels Vorliegen eines adäquaten Zusammenhangs keinen Entschädigungsanspruch herleiten für den vom Beschwerdeführer beklagten Minderwert des Wohnhauses.

5.6 Aus den vorliegenden Erwägungen ergibt sich, dass das Begehren des Beschwerdeführers auf Entschädigung in der Höhe von Fr. 167'700.- (zzgl. gesetzlichem Zins) für die Werteinbusse der Parzelle Y._______ ebenfalls abzuweisen ist.

6.

6.1 Hinsichtlich des Antrags auf eine Teilrechtskraftbescheinigung ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Ziff. 2 der Verfügung vom 21. Dezember 2011 nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Diese wurde mitangefochten, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den fehlenden Kostenersatz für die von ihm eingeholten Privatexpertisen rügt. Eine entsprechende Rechtskraftbescheinigung kann dem Beschwerdeführer somit schon aus diesem Grund nicht ausgestellt werden.

6.2 Die Entschädigungspflicht des Enteigners besteht für diejenigen Vorkehren des Enteigneten, welche die Enteignung betreffen und sich bei sorgfältiger Interessenswahrung als geboten oder doch in guten Treuen verantwortbar erweisen, umfassend die Kosten für die Honorierung der beigezogenen Rechtsvertretung sowie für weitere durch das Verfahren bedingte Auslagen und Umtriebe (Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG). Für Privatexpertisen sind hingegen in der Regel keine Vergütungen zuzusprechen, da in den Schätzungskommissionenselbst die benötigten Fachleute vertreten sind oder solche, falls notwendig, zusätzlich beigezogen werden können (vgl. Art. 40 und 49 der Verordnung für die eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 24. April 1972 [SR 711.1]; Hess/Weibel, a.a.O, Art. 115 N. 3). Entschädigungen für Privatgutachten werden nur ausnahmsweise gewährt, wenn sich ein Enteignungsverfahren als schwierig und die Arbeit des vom Enteigneten beigezogenen Experten im Schätzungsverfahren als nützlich erweist (BGE 109 Ib 26 E. 3 mit Hinweisen).

Angesichts dessen, dass im vorliegenden Fall die Differenzmethode gar nicht zum Tragen kommt (vgl. E. 3-5), haben die sich vom Beschwerdeführer eingeholten privaten Schätzungsgutachten bzw. das Gutachten zur Ermittlung der Minderwerts weder als nützlich noch als entscheidrelevant erwiesen. Das gleiche gilt für die privat in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen. Eine Kostenauferlegung der Auslagen von Fr. 6'117.70 zu Lasten der Beschwerdegegnerin ist daher nicht gerechtfertigt und der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz zugesprochene Enteignungsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'131.20 im Einklang mit dem Bundesrecht steht und nicht zu beanstanden ist. Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer jedoch ein Zins von 5 % seit dem 5. Februar 2009 zu. Die Beschwerde ist somit mehrheitlich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

8.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, hat der Enteigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 2 und 3 EntG).

8.2 Der Beschwerdeführer hat keine missbräuchlichen Rechtsbegehren gestellt. Eine Abweichung vom Grundsatz, dass die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten der Enteigner trägt, rechtfertigt sich daher nicht. Der Beschwerdeführer ist daher trotz seines mehrheitlichen Unterliegens von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- sind entsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG).

8.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 f
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Der vom Vertreter des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 22. Dezember 2011 bis 19. April 2012 geltend gemachte Aufwand von Fr. 10'900.- ist in der eingereichten Kostennote hinreichend ausgewiesen und erscheint angesichts der Komplexität der Streitsache und des angefallenen Aufwands als gerechtfertigt. Dessen Schlussbemerkungen vom 27. August 2012 werden indes von der Kostennote nicht erfasst, weshalb diese - in Anwendung von Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE - zusätzlich mit Fr. 200.- zu entschädigen sind. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung in der Gesamthöhe von Fr. 11'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, die von der Beschwerdegegnerin als Enteignerin zu tragen ist. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Ziff. 1 der Verfügung 21. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Beschwerde im Sinne der Erwägungen insoweit gutgeheissen, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Beanspruchung des Rechts zum Betrieb und Fortbestand der Hochspannungsleitung (220 kV-Freileitung Töss-Weinfelden/Winkeln-Wittenwil) vom 5. Februar 2009 bis 4. Februar 2059 eine Entschädigung von Fr. 1'131.20 (zzgl. Zins von 5 % seit dem 5. Februar 2009) zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'000.- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 11'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das BAFU

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Flurina Peerdeman

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-602/2012
Datum : 27. Februar 2013
Publiziert : 11. März 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Enteignung
Gegenstand : Enteignungsentschädigung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EntG: 5 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
16 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
19 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
20 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 20
1    Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
2    Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.
3    Ausser Betracht fallen die durch das Unternehmen des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen. Die werterhöhenden Anlagen, für die keine Entschädigung entrichtet wird, kann der Enteignete bis zum Besitzesantritt des Enteigners wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das enteignete Recht möglich ist.
22 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 22
1    Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die ihm aus dem Unternehmen des Enteigners entstehen, aufgewogen wird.
2    Dagegen ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teile erhalten geblieben wären.
25 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 25 - Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten.
27 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
55 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
64 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 64
1    Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:67
a  über die Höhe der Entschädigung (Art. 16 und 17);
b  über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13);
bbis  über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3);
c  über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7);
d  über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26);
e  über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14);
f  über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44);
g  über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist;
h  über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88);
i  über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108);
k  ...
2    Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.72
76 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
77 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
78 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
115 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
NISV: 5 
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 5 Ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzung - 1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.
1    Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.
2    Sie ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
3    Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Immissionsgrenzwert nach Anhang 2 Ziffer 13 oder 225 für den Berührungsstrom beim Kontakt mit leitfähigen Objekten überschritten wird, so ordnet die Behörde in erster Linie Massnahmen an diesen Objekten an.
13
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte - 1 Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
1    Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
2    Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt.
RPG: 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
StromVG: 33
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193046 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
USG: 1 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
1    Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
2    Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
11
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 37 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
ZGB: 679 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
BGE Register
102-IB-348 • 106-IB-241 • 106-IB-381 • 109-IB-26 • 111-IB-213 • 111-IB-287 • 114-IB-142 • 115-IB-311 • 121-II-473 • 121-V-65 • 126-II-300 • 127-I-1 • 129-II-420 • 129-II-470 • 131-V-164 • 132-III-651 • 133-II-35 • 136-I-65 • 136-II-457 • 137-I-69 • 91-II-339 • 96-I-513 • 97-I-353 • 99-IB-87
Weitere Urteile ab 2000
1A.104/2000 • 1A.184/2003 • 1C_172/2011 • 1E.1/2006 • 1E.1/2007 • 1E.3/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • uvek • bundesgericht • enteigneter • immission • wohnhaus • bundesverwaltungsgericht • nachbarrecht • dienstbarkeit • durchleitungsrecht • zusicherung • wert • weibel • kv • dauer • kreis • zins • 50 jahre • tag • gemeinde
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BVGer
A-2144/2011 • A-4751/2011 • A-5101/2011 • A-602/2012 • A-8465/2010