Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_178/2015

Urteil vom 26. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adolf Spörri,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung und Genugtuung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

Am 18. Februar 2014, 19.05 Uhr, wurde X.________ in seinem Auto in Bülach von zwei Polizisten kontrolliert. Er wies erweiterte Pupillen auf und hatte seinen Führerausweis nicht bei sich. Ihm wurde eine Blut- und Urinprobe und in der Folge der Führerausweis abgenommen. Die Auswertung der Proben ergab ein negatives Resultat.

B.

Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. April 2014 erhob X.________ Beschwerde und verlangte anstelle der zugesprochenen Fr. 100.-- als Genugtuung für die Blut- und Urinprobe Fr. 500.-- sowie eine Entschädigung von Fr. 1'365.90. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 6. Januar 2015 ab.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts, die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 500.-- und eine Entschädigung von Fr. 1'365.90. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügte im vorinstanzlichen Verfahren, die Staatsanwaltschaft habe den Abschluss der Untersuchung in Missachtung von Art. 318 Abs. 1 StPO nicht angekündigt und somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem hätte sie die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche von Amtes wegen prüfen müssen. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, die Staatsanwaltschaft habe die Ansprüche geprüft, einen Anspruch auf Entschädigung aber verneint und dem Beschwerdeführer eine Genugtuung zugesprochen. Ob die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Bezifferung seiner Ansprüche hätte geben müssen, könne offenbleiben. Es treffe zu, dass eine Meldung nach Art. 318 Abs. 1 StPO nicht erfolgt sei. Ob dies zur Aufhebung der Einstellungsverfügung führe, könne ebenfalls offenbleiben. Im Beschwerdeverfahren habe sich der Beschwerdeführer zur Entschädigungs- und Genugtuungsfrage äussern können, womit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt sei.

1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im Falle des Freispruchs die Strafbehörde den Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen habe. Prüfen bedinge aktives Abklären der Umstände, was die Staatsanwaltschaft nicht getan habe. Vielmehr habe sie ohne Prüfung nach eigenem Gutdünken und somit willkürlich über seine Ansprüche entschieden. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht geheilt werden können, zumal diese schwerwiegend gewesen sei. Ein Administrativverfahren sei weder eröffnet noch durchgeführt worden. Einzig im Strafverfahren habe er Ansprüche geltend machen und beziffern können. Es verstosse gegen das Willkürverbot, einen Anspruchsberechtigten in ein Rechtsmittelverfahren zu verweisen, wenn er dieses bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gar nicht hätte in Anspruch nehmen müssen.

1.3.

1.3.1. Nach Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung von Amtes wegen. Dies bedeutet lediglich, dass darüber zu befinden ist, ohne dass es eines Antrages der beschuldigten Person bedarf (vgl. Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 429 StPO). Was der Beschwerdeführer zur Tragweite dieser Bestimmung vorbringt, ist abwegig. Eine Verletzung von Art. 429 Abs. 2 StPO würde in dieser Hinsicht nur dann vorliegen, wenn die Staatsanwaltschaft die Ansprüche des Beschwerdeführers nicht behandelt hätte, was vorliegend nicht zutrifft.

1.3.2. Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann die materielle Rechtmässigkeit eines Entscheides eine Gehörsverletzung nicht beseitigen. Indessen kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer vor der Einstellung des Verfahrens nicht zur Stellungnahme aufforderte, stellt keine derart schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren nicht möglich wäre. Diese ist nicht nur deshalb ausgeschlossen, wenn der Betroffene, um eine Gehörsverletzung geltend zu machen, ein Rechtsmittel ergreifen muss. Dem ist bei der Festsetzung der Kosten und Entschädigungen im
Rechtsmittelverfahren Rechnung zu tragen (Urteil 1C_564/2013 vom 30. August 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Derartiges macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

2.

2.1. Die Vorinstanz erwägt, allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit der Abnahme des Führerausweises seien nicht im Straf-, sondern im Verwaltungs- bzw. Staatshaftungsverfahren geltend zu machen. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht verletze Art. 431 Abs. 1 StPO. Der Entzug des Führerausweises und das Verfügen des Fahrverbotes sei eine Zwangsmassnahme. Da ihm gegenüber rechtswidrig eine Zwangsmassnahme angewandt worden sei, sei ihm eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Die Polizei habe als Strafverfolgungsbehörde gehandelt und sei im Zusammenhang mit dem Projekt NEED (Neue Einsatzdoktrin zur Erkennung von Drogen) unter der Anweisung der Staatsanwaltschaft gestanden. Zumal seine Ansprüche im Strafverfahren hätten behandelt werden können, verstosse es gegen Treu und Glauben, wenn die Vorinstanz ihm zumute, ein neues, verwaltungsrechtliches Verfahren einzuleiten.

2.2. Nach Art. 54 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 54 - 1 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
1    Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
2    Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, anhalten und zur Umkehr verpflichten.
3    Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.
4    Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.
5    Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs.
6    Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
SVG verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab, wenn sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand befindet, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder er aus einem anderen gesetzlichen Grund nicht fahren darf. Art. 54 Abs. 5
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 54 - 1 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
1    Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
2    Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, anhalten und zur Umkehr verpflichten.
3    Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.
4    Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.
5    Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs.
6    Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
SVG bestimmt, dass von der Polizei abgenommene Ausweise sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln sind; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs. Das Verfahren ist in Art. 33
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 33 Verfahren
1    Die Abnahme des Lernfahrausweises, Führerausweises und Fahrzeugausweises und die Verhinderung der Weiterfahrt sind schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahmen.
2    Abgenommene Lernfahrausweise und Führerausweise sind der Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons innert drei Arbeitstagen zu übermitteln. Abgenommene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind der Entzugsbehörde des Standortkantons innert drei Arbeitstagen zu übermitteln. In beiden Fällen sind eine schriftliche Abnahmebestätigung mit einer Kurzbegründung der Abnahme und der Polizeirapport beizufügen. Liegt der Polizeirapport noch nicht vor, so ist er ohne Verzug nachzureichen.65
3    Entfallen die Gründe, die zur Abnahme eines Ausweises oder zur Verhinderung der Weiterfahrt geführt haben, so sind Ausweis und Kontrollschilder zurückzugeben und das Fahrzeug zur Weiterverwendung freizugeben.
der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) geregelt. Demnach sind die Abnahme des Führerausweises und die Verhinderung der Weiterfahrt schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahmen (Abs. 1). Abgenommene Führerausweise sind der Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons zu übermitteln; der Polizeirapport ist beizufügen (Abs. 2). Entfallen die Gründe, die zur Abnahme eines Ausweises geführt haben, so ist dieser zurückzugeben (Abs. 3). Art. 54
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 54 - 1 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
1    Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
2    Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, anhalten und zur Umkehr verpflichten.
3    Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.
4    Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.
5    Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs.
6    Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
SVG soll der Polizei erlauben, bei erheblicher Gefährdung der Verkehrssicherheit die erforderlichen Sicherungsmassnahmen zu
treffen. Die Regelung gehört zum Polizeirecht (Christof Riedo, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 1 zu Art. 54
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 54 - 1 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
1    Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
2    Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, anhalten und zur Umkehr verpflichten.
3    Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.
4    Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.
5    Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs.
6    Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
SVG), weshalb die Bestimmungen der Strafprozessordnung keine Anwendung finden. Die Abnahme des Führerausweises erfolgt nicht im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern zuhanden der Entzugsbehörde, welche alleine und unverzüglich über den Entzug bzw. die Rückgabe der durch die Polizei abgenommenen Ausweise zu befinden hat. Dem dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 30 Abs. 1
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 30 Verhinderung der Weiterfahrt - Die Polizei verhindert die Weiterfahrt, wenn der Führer oder die Führerin:
a  nicht den erforderlichen Führerausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises gefahren ist;
b  in einem die sichere Führung ausschliessenden Zustand ein Fahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist;
c  eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr aufweist;
cbis  eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr aufweist, sofern er oder sie dem Verbot nach Artikel 2a Absatz 1 VRV62, unter Alkoholeinfluss zu fahren, untersteht;
d  eine Auflage missachtet, die das Sehvermögen betrifft;
e  die im Führerausweis eingetragene Beschränkung auf Fahrzeuge missachtet, die der Behinderung oder Körpergrösse angepasst sind;
f  ein Fahrzeug führt, das nach Artikel 72 VZV63 ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder verkehren darf, wenn Gründe nach Artikel 32 vorliegen.
SKV überreichten Formular ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen (Akten Vorinstanz; act. 3/4). Dass die Staatsanwaltschaft am Projekt NEED beteiligt gewesen sein soll, ändert an der verwaltungsrechtlichen Qualifikation der in Art. 54
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 54 - 1 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
1    Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
2    Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, anhalten und zur Umkehr verpflichten.
3    Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.
4    Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.
5    Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs.
6    Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
SVG vorgesehenen Massnahmen nichts. Für eine Entschädigung nach Art. 431 Abs. 1 StPO besteht kein Raum. Die Rüge ist unbegründet.

3.

3.1. Hinsichtlich der Anwaltskosten des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, dass diese im Kontext der Wiederaushändigung des Führerausweises standen. Im Strafverfahren sei der Beizug eines Anwaltes nicht geboten gewesen, zumal die Staatsanwaltschaft keine Untersuchungshandlungen durchgeführt habe und für den Beschwerdeführer von Anfang an klar sein musste, dass nach der Untersuchung der Blut- und Urinprobe das Strafverfahren wegen Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand eingestellt werden würde. Dem Beschwerdeführer sei daher keine Entschädigung für anwaltliche Aufwendungen zuzusprechen.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt, der Beizug eines Rechtsanwaltes sei im Zusammenhang mit dem Fahrverbot erfolgt. Weil zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der Blut- und Urinprobe noch nicht bekannt gewesen sei, habe die Vollmacht auch die Vertretung im Strafverfahren umfasst, welches bei einem positiven Befund durchzuführen gewesen wäre. Dies rechtfertige den Beizug eines Anwaltes. Zudem habe sich die Mandatierung eines Rechtsvertreters nur auf das Strafverfahren beziehen können, weil gar kein anderes Verfahren hängig gewesen sei.

3.3. Für die Rückgabe des von der Polizei eingezogenen Ausweises ist - nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut - einzig die Verwaltungsbehörde zuständig. Allfällige damit im Zusammenhang stehende Vertretungskosten können daher nicht im Strafverfahren geltend gemacht werden. Ob ein Verwaltungsverfahren förmlich eröffnet wurde oder nicht, ist belanglos. Im Strafverfahren hat die beschuldigte Person, im Fall des Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens, Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 54 - 1 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
1    Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
2    Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, anhalten und zur Umkehr verpflichten.
3    Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.
4    Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.
5    Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs.
6    Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
StPO). Der Staat übernimmt die entsprechenden Kosten nur, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (Urteil 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.1 mit Hinweis). Die blosse Eröffnung eines Strafverfahrens und die damit verbundene Möglichkeit, dass die beschuldigte Person sich einer Straftat schuldig gemacht haben könnte, rechtfertigt alleine den Beizug eines Rechtsbeistandes nicht, solange die Staatsanwaltschaft keine konkreten Verfahrenshandlungen (wie etwa die Einvernahme der beschuldigten Person) anordnet. Die Rüge ist
unbegründet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Polizeibeamten hätten ihm den Führerausweis entzogen, obwohl, ausser den erweiterten Pupillen, keine weiteren Hinweise auf eine verminderte Fahrtauglichkeit bestanden. Die Massnahme sei nicht verhältnismässig gewesen. In der Folge sei die Angelegenheit nicht beschleunigt behandelt worden.

4.2. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 54 - 1 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
1    Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
2    Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, anhalten und zur Umkehr verpflichten.
3    Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.
4    Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.
5    Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs.
6    Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie (BGE 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen). Ob die Abnahme des Führerausweises rechtmässig erfolgte und ob die Behörde die Sache beförderlich genug behandelt hat, ist nur noch im Rahmen allfälliger Entschädigungsansprüche von Bedeutung, die nicht im Strafverfahren geltend gemacht werden können. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

5.

Der Beschwerdeführer beantragt eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.--. Er legt in keiner Weise dar, inwiefern die Vorinstanz, welche ihm eine Genugtuung von Fr. 100.-- zusprach, Bundesrecht verletzt hat. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 54 - 1 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
1    Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
2    Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, anhalten und zur Umkehr verpflichten.
3    Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.
4    Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.
5    Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs.
6    Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
BGG genügende Begründung. Darauf ist nicht einzutreten.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 54 - 1 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
1    Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
2    Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, anhalten und zur Umkehr verpflichten.
3    Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.
4    Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.
5    Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs.
6    Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_178/2015
Datum : 26. August 2015
Publiziert : 07. September 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Entschädigung und Genugtuung


Gesetzesregister
BGG: 42  66  81
BV: 29
EMRK: 6
SKV: 30 
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 30 Verhinderung der Weiterfahrt - Die Polizei verhindert die Weiterfahrt, wenn der Führer oder die Führerin:
a  nicht den erforderlichen Führerausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises gefahren ist;
b  in einem die sichere Führung ausschliessenden Zustand ein Fahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist;
c  eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr aufweist;
cbis  eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr aufweist, sofern er oder sie dem Verbot nach Artikel 2a Absatz 1 VRV62, unter Alkoholeinfluss zu fahren, untersteht;
d  eine Auflage missachtet, die das Sehvermögen betrifft;
e  die im Führerausweis eingetragene Beschränkung auf Fahrzeuge missachtet, die der Behinderung oder Körpergrösse angepasst sind;
f  ein Fahrzeug führt, das nach Artikel 72 VZV63 ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder verkehren darf, wenn Gründe nach Artikel 32 vorliegen.
33
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 33 Verfahren
1    Die Abnahme des Lernfahrausweises, Führerausweises und Fahrzeugausweises und die Verhinderung der Weiterfahrt sind schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahmen.
2    Abgenommene Lernfahrausweise und Führerausweise sind der Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons innert drei Arbeitstagen zu übermitteln. Abgenommene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind der Entzugsbehörde des Standortkantons innert drei Arbeitstagen zu übermitteln. In beiden Fällen sind eine schriftliche Abnahmebestätigung mit einer Kurzbegründung der Abnahme und der Polizeirapport beizufügen. Liegt der Polizeirapport noch nicht vor, so ist er ohne Verzug nachzureichen.65
3    Entfallen die Gründe, die zur Abnahme eines Ausweises oder zur Verhinderung der Weiterfahrt geführt haben, so sind Ausweis und Kontrollschilder zurückzugeben und das Fahrzeug zur Weiterverwendung freizugeben.
SVG: 54
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 54 - 1 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
1    Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
2    Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, anhalten und zur Umkehr verpflichten.
3    Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.
4    Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.
5    Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs.
6    Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
StPO: 3  318  429  431
BGE Register
136-I-274 • 137-I-195
Weitere Urteile ab 2000
1B_536/2012 • 1C_564/2013 • 6B_178/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angemessene entschädigung • anhörung oder verhör • anspruch auf rechtliches gehör • bedingung • bedürfnis • begründung des entscheids • berechnung • beschuldigter • beschwerde in strafsachen • betroffene person • bundesgericht • einstellung des verfahrens • entscheid • fahrfähigkeit • frage • freispruch • genugtuung • gerichtliche polizei • gerichtskosten • gerichtsschreiber • honorar • lausanne • polizei • prozessvertretung • rechtlich geschütztes interesse • rechtsanwalt • rechtslage • rechtsmittel • rechtsmittelinstanz • sachverhalt • schutzmassnahme • schweizerische strafprozessordnung • staatsorganisation und verwaltung • strafuntersuchung • strassenverkehrsgesetz • treffen • treu und glauben • uhr • urinprobe • verfahrensbeteiligter • verkehrssicherheit • verordnung über die kontrolle des strassenverkehrs • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • weiler • weisung • widerrechtlichkeit • wiese