Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1427/2015

Urteil vom 26. Juli 2016

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

A._______,geboren am (...)

Kosovo,

Parteien alle amtlich verbeiständet durch

lic. iur. Dominik Eichenberger, Fürsprecher, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.
Ein vom Beschwerdeführer 1 am 2. April 1993 bei der Fremdenpolizei des Kantons B._______ gestelltes Gesuch um Gewährung einer (kollektiven) vorläufigen Aufnahme wurde vom damaligen BFF mit Verfügung vom 6. August 1993 abgewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mit Verfügung vom 30. April 1996 ebenfalls abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde in der Folge am (...) Dezember 1997 aus der Schweiz ausgeschafft.

II.

B.
Am 2. März 1998 wurde der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz angehalten und stellte am 3. März 1998 ein Asylgesuch. Das BFF trat auf dieses mit Verfügung vom 13. März 1998 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 31. März 1998 abgewiesen. Der Beschwerdeführer 1 entzog sich in der Folge der erneuten zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat durch Flucht aus der Ausschaffungshaft und war daraufhin unbekannten Aufenthaltes.

III.

C.
Auf ein weiteres Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 vom 8. Dezember 1998 trat das BFF mit Verfügung vom 11. Oktober 1999 - unter Abstützung auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG - nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die ARK wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. Januar 2000 ab, soweit sie darauf eintrat. Am (...) April 2000 erfolgte die erneute Ausschaffung in den Kosovo.

IV.

D.
Am 15. September 2014 reiste der Beschwerdeführer - diesmal zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern - erneut in die Schweiz ein. Gleichentags stellten die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ Asylgesuche. Am 26. September 2014 fanden die Kurzbefragungen zur Person im EVZ und am 9. Dezember 2014 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG (SR 142.31) statt.

E.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines letzten Asyl-
gesuchs im Wesentlichen vor, sein jugendlicher Cousin D._______, der Sohn seines Onkels E._______, habe zusammen mit einem Freund am (...) 2014 einen anderen Jugendlichen namens F._______ umgebracht. D._______ und der andere Täter seien am (...) 2014 verhaftet worden und befänden sich derzeit im Gefängnis G._______. Aufgrund dieses Mordes bestehe eine Blutfehde zwischen der Familie des Opfers und seiner Familie. Eine Versöhnungskommission habe zwar erreicht, dass die Familie H._______ seiner Familie zunächst eine "Besa" (Ehrenwort, dass keine Blutrache verübt werde) für dreissig Tage gewährt habe. Trotz weiterer Vermittlungsbemühungen sei sie aber nicht bereit gewesen, vor Abschluss der Gerichtsverhandlung die "Besa" weiter zu verlängern. Eine Versöhnung komme für sie auch deshalb nicht in Frage, weil die Familie I._______ katholischen Glaubens, die Familie H._______ aber islamischer Glaubenszugehörigkeit sei. Ferner habe der Getötete einer Bande angehört, die geschworen habe, drei Personen zu töten um sich zu rächen. Von einem Freund habe er erfahren, dass der Anführer der Bande, "J._______", die Vermutung geäussert habe, D._______ und der andere Täter hätten den Mord nicht alleine begangen, sondern seien durch eine erwachsene Person unterstützt worden und dass er (Beschwerdeführer) verdächtigt werde, daran beteiligt gewesen zu sein. "J._______" habe ausserdem gedroht, ihn trotz seiner Ausreise aufzuspüren und zu töten. Der Verdacht gegen ihn rühre wohl daher, dass er ein sehr enges Verhältnis zu seinem Onkel E._______ und dem Cousin D._______ gehabt und viel Zeit mit ihnen verbracht habe. Sie hätten auch bis ins Jahr 2001 im selben Haus zusammengelebt. Die Polizei habe nach dem Mord verstärkt in ihrer Strasse patrouilliert und ihnen geraten, das Haus auf keinen Fall mehr zu verlassen. Zudem habe sie ihnen Unterstützung bei Einkäufen oder anderen täglichen Besorgungen zugesichert. Er sei nach der Verhaftung von D._______ nur noch selten aus dem Haus gegangen. Gegenüber seinem Sohn A._______ (Beschwerdeführer 3) seien in der Schule von Mitschülern Drohungen ausgestossen worden; sie hätten angedroht, es würden drei Personen aus Rache für F._______ getötet. Auch die beiden Schwestern von D._______ seien mit dem Tod bedroht worden und hätten deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet. Sein Bruder und sein Onkel würden sich derzeit noch im Kosovo aufhalten; der Onkel habe aber Abklärungen im Hinblick auf eine Ausreise nach Italien getroffen. Etwa (...) 2014 habe die Gerichtsverhandlung gegen D._______ und seinen Freund in K._______ stattgefunden, und D._______ sei zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren verurteilt worden.

F.
Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. Sie hätten sich wegen der Drohungen durch die Familie H._______ sowie durch die Bande, welcher der Getötete angehört habe, nicht mehr sicher gefühlt. Sie befürchte, dass diese sich bei der ersten Gelegenheit durch die Tötung einer Person ihrer Familie, namentlich ihres Ehemannes oder ihres Sohnes A._______ rächen würden. Sie hätten deswegen ihr Haus kaum mehr verlassen, und die Kinder hätten nicht mehr regelmässig zur Schule gehen können. Ihr Mann sei der Mittäterschaft beschuldigt, und A._______ sei in der Schule bedroht worden.

G.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Blutrache.

Mit Sendung vom 19. Januar 2015 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Pristina der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form eines schriftlichen Berichts.

H.
Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Januar 2015 den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts mit und gab ihnen Gelegenheit, sich hierzu innert Frist zu äussern.

I.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis zu den Akten. Ferner ersuchten sie um Offenlegung des Fragenkatalogs an die Schweizerische Botschaft sowie des Berichts der Botschaft und um Einräumung einer weiteren Frist zur Stellungnahme.

J.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 stellte das SEM den Beschwerdeführenden antragsgemäss eine anonymisierte Kopie des Schreibens an die Schweizerische Botschaft in Pristina vom 12. Dezember 2014 sowie eine Zusammenfassung der Botschaftsantwort zu. Unter Hinweis auf den Abschluss des Untersuchungsverfahrens und auf Art. 32 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
VwVG wurde ihnen keine weitere Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

K.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (eröffnet am 26. Februar 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

L.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 4. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragten, diese sei aufzuheben, ihre Asylgesuche seien gutzuheissen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie Fotokopien eines Protokolls der Durchsuchung des Hauses von E._______ vom (...) 2014 (ausgestellt durch die Regionale Polizeidirektion K._______), eines Strafurteils des Amtsgerichts K._______ gegen D._______ vom (...) 2014 inklusive auszugsweiser Übersetzung, zweier Strafanzeigen der Schwestern von D._______ (L._______ und M._______) vom (...) 2014 und einer an das SEM gerichteten Stellungnahme vom 23. Februar 2015 sowie einen Ausdruck eines Internet-Berichts über Blutrache im Kosovo zu den Akten.

M.
Mit Schreiben vom 5. März 2015 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

N.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2015 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung sowie zur Einreichung weiterer Beweismittel eingeräumt. Ferner hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gut, ordnete ihnen ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dominik Eichenberger, als Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

O.
Mit Eingabe ihres Rechtsbeistands vom 30. März 2015 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Bemerkungen zu ihren Beschwerdevorbringen und reichten Übersetzungen der Strafanzeigen von L._______ und M._______ zu den Akten.

P.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2015 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Q.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2015 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielten ihrerseits an ihren Rechtsbegehren und ihren Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich fest.

R.
Anfragen der Beschwerdeführenden und des Aufenthaltskantons nach dem Verfahrensstand beantwortete das Gericht am 23. September 2015, 24. November 2015 und 31. Mai 2016.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist trotz einer falschen Rechtsmittelbelehrung (vgl.
Instruktionsverfügung vom 12. März 2015) frist- und auch formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-de legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, es sei bekannt, dass eine Blutrache im Kosovo sich in der Regel nur gegen männliche Mitglieder der Kernfamilie des Täters richte. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend zu begründen vermocht, weshalb er von der vorgebrachten Blutrache betroffen sein solle. Die Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Pristina hätten ergeben, dass für die Beschwerdeführenden keine Gefahr bestehe, weil der Cousin D._______ von der Familie des Opfers nicht als Haupttäter betrachtet werde und weil diese aus Überzeugung keine Rache üben wolle. Der Botschaftsbericht bestätige ferner, dass die Beschwerdeführenden auch deshalb nicht von einer allfälligen Blutrache betroffen wären, weil sie nicht zur Kernfamilie des Täters gehören würden. Es gebe zudem keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer an der Tat mitbeteiligt gewesen sei. Schliesslich hätten weder das Opfer noch dessen Familie etwas mit dem Bandenführer "J._______" zu tun gehabt. Die Beschwerdeführenden hätten diesem Abklärungsergebnis im Rahmen des ihnen hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nichts entgegenzuhalten vermocht. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standzuhalten vermöchten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

4.2

4.2.1 Die Beschwerdeführenden stellten sich zur Begründung ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft bewertet, da keine der in Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG genannten Gründe für die Annahme der Unglaubhaftigkeit gegeben seien. Sie hätten weder widersprüchliche oder tatsachenwidrige Angaben gemacht, noch hätten sie gefälschte oder verfälschte Beweismittel eingereicht. Die angefochtene Verfügung sei schon aus diesem Grund aufzuheben. Zudem gehe es bei dieser Ausgangslage nicht an, dass das Staatssekretariat die Asylrelevanz ihrer Vorbringen nicht geprüft und ihr Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt habe.

4.2.2 Es sei ferner nicht klar, auf welche Quellen sich die Schweizerische Botschaft bei ihren Abklärungen gestützt habe, insbesondere ob sie mit den lokalen Behörden oder der Opferfamilie Rücksprache genommen habe. Die Verlässlichkeit der erhaltenen Auskünfte lasse sich so nicht beurteilen. Aufgrund derartiger Auskünfte, von denen weder die Quellen noch die Umstände ihrer Ermittlung bekannt seien, dürfe kein negativer Asylentscheid gefällt werden, erst recht nicht im verkürzten Verfahren.

4.2.3 Sie hätten entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl glaubhaft gemacht, dass sie in ihrer Heimat einer Blutrache zum Opfer fallen könnten. Die Einschätzung der Vorinstanz beruhe auf einem fehlerhaften Verständnis der aktuellen Situation im Kosovo. Die detaillierten Vorschriften des Kanun würden heute kaum mehr eingehalten, was dazu führe, dass auch ein über diese Regeln hinausgehender Personenkreis gefährdet sein könne. In jüngster Zeit sei es vermehrt zu Blutrache-Morden an Personen ausserhalb der eigentlichen Kernfamilien gekommen. Die Blutrache sei somit keineswegs auf einen bestimmten Verwandtschaftsgrad beschränkt, sondern könne ganze Clans betreffen. Dass im vorliegenden Fall die klassischen Regeln der Blutrache nicht beachtet würden, zeige sich daran, dass auch Kinder und Frauen der Familie, so der Sohn A._______ und die beiden Töchter des Onkels E._______, L._______ und M._______, bedroht worden seien. Die Argumentation, sie seien nicht von der Blutrache betroffen, weil diese sich nur gegen die Kernfamilie von D._______ richte, sei somit verfehlt. Dies gelte erst recht unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer eine besonders enge Beziehung zu D._______ und seinen Angehörigen gepflegt habe. Dass sie tatsächlich gefährdet seien, zeige ausserdem auch, dass ihnen Polizeischutz gewährt worden sei. Zu beachten sei ferner, dass nach dem traditionellen Familienverständnis im Kosovo nicht die Kernfamilie im Zentrum stehe, sondern die Grossfamilie, welche auch Onkel/Tanten und Cousins/Cousinen umfasse. Dass ein Cousin des Täters von Blutrache bedroht sei, sei daher alles andere als unglaubhaft. Im Weiteren habe der Konflikt zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie H._______ auch einen religiös-ethnischen Hintergrund. Dass die Familie des Beschwerdeführers zur Minderheit der Katholiken im Kosovo gehöre, sei für die muslimische Opferfamilie ein weiterer Grund, Blutrache auszuüben. Die Familie des Beschwerdeführers werde seit der Verhaftung von D._______ systematisch bedroht und verfolgt. Der ihnen durch die Polizei gewährte Schutz sei nicht effektiv gewesen, habe dieser sich doch auf unregelmässige Patrouillen in ihrer Strasse sowie auf die Empfehlung beschränkt, nachts nicht mehr aus dem Haus zu gehen. Sie könnten auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit keinen effektiven Schutz erwarten. Zu Recht habe die Vorinstanz im Übrigen nicht argumentiert, sie hätten der Bedrohung durch Blutrache durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entgehen können. Es sei ihnen sehr schwer gefallen, ihr geordnetes Leben im Kosovo aufzugeben; aber sie hätten keinen anderen Ausweg gesehen. Auch ihre zunächst noch im Kosovo verbliebenen Angehörigen
hätten ihre Heimat mittlerweile verlassen oder stünden kurz davor, dies zu tun.

4.2.4 Es sei nicht ersichtlich, auf welche Quelle sich die in der Botschaftsabklärung gemachte Behauptung stützten, D._______ gelte für die Familie des Opfers nicht als Haupttäter und die Opferfamilie wolle grundsätzlich keine Rache üben; diese Argumentation sei deshalb nicht geeignet, ihre Vorbringen als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Die Einschätzung,
D._______ sei nicht ein Haupttäter gewesen, sei zudem in Anbetracht des am (...) 2014 ergangenen Strafurteils, in welchem beide Täter wegen Mordes zu nahezu identischen Strafen verurteilt worden seien, falsch. Es müsse zudem auch die Glaubwürdigkeit der Aussage, die Opferfamilie wolle keine Blutrache ausüben, in Zweifel gezogen werden, da kaum jemand eine solche Absicht eingestehen würde. Diese Behauptung werde auch dadurch widerlegt, dass die Opferfamilie ihnen zunächst, wie von der Schweizerische Botschaft bestätigt, eine "Besa" gewährt habe. Dies setze voraus, dass eine Blutrache gewollt gewesen sei.

4.2.5 Im Übrigen bestehe die Bedrohung durch Blutrache unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer selber an der Tat mitbeteiligt gewesen sei oder nicht. Die Opferfamilie gehe allerdings wohl davon aus, dass der Mord nicht nur von den beiden Verurteilten begangen worden sei und der wahre Täter noch nicht gefasst sei. Dass eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers, namentlich durch den Bandenchef "J._______", behauptet werde, sei nicht unglaubhaft. Es sei schliesslich auch nicht überraschend, dass die Familie H._______ keine Beziehungen zu "J._______" zugegeben habe. Racheakte durch "J._______" seien durchaus möglich, da zum einen bei der Blutrache nicht mehr die traditionellen Regeln befolgt würden und zum anderen die Blutrache häufig nicht durch Familienmitglieder sondern durch beauftragte andere Personen ausgeübt werde. Es sei durchaus möglich, dass "J._______" einen entsprechenden Auftrag übernommen habe. Da insgesamt erweisen oder zumindest glaubhaft gemacht sei, dass sie von Blutrache bedroht seien, müsse ihr Asylgesuch gutgeheissen werden. Einer Wegweisung in ihre Heimat stünden sowohl asyl- als auch völkerrechtliche Gründe entgegen.

4.3 In ihrer ergänzenden Eingabe vom 30. März 2015 führten die Beschwerdeführenden aus, es sei ihnen weiterhin nicht gelungen, eine Bestätigung der Polizei in K._______ erhältlich zu machen, da die dortige Polizei sich auf den Standpunkt stelle, dass eine solche nur auf Ersuchen einer schweizerischen Behörde ausgestellt werde. Es werde daher beantragt, es sei bei der Polizei in K._______ ein Bericht über den ihnen gewährten Polizeischutz einzuholen. Die Lage ihrer Familie habe sich zugespitzt, nachdem im Rahmen des Strafverfahrens Einzelheiten des Mordes bekannt geworden seien. Es seien explizit Racheakte gegen die Familie I._______ angekündigt worden, und es sei nur noch eine Frage der Zeit bis eine oder mehrere Personen aus ihrer Familie getötet würden. Der bis vor kurzem noch im Kosovo wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers sei inzwischen nach Kroatien ausgereist und sein Onkel und dessen Familie würden auf ein Visum für die Ausreise nach Italien warten. Im Übrigen seien ihre Schilderungen betreffend den Mord an F._______ und die im Anschluss erlebten Bedrohungen detailliert, kohärent und glaubwürdig ausgefallen und müssten daher als glaubhaft qualifiziert werden. Die Gründe für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung würden überwiegen. Sie hätten die ihnen drohende Verfolgung widerspruchsfrei und korrekt dargelegt und mit allen zur Verfügung stehenden Beweismitteln belegt. Die Vorinstanz habe das reduzierte Beweismass bei der Glaubhaftmachung völlig ausser Acht gelassen.

4.4 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihrer Einschätzung rechtfertigen würde. Insbesondere vermöchten die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente nicht zu belegen, dass sie in asylrelevantem Ausmass von Blutrache betroffen seien. Das Urteil des Amtsgerichts K._______ vom (...) 2014 gegen D._______ bestätige in Bezug auf dessen Tatbeitrag das Ergebnis der Botschaftsabklärungen.

4.5 Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Replik, dass das SEM sich in seiner Vernehmlassung mit den Ausführungen in ihrer Beschwerdeeingabe inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe. Diese sowie die eingereichten Dokumente würden zeigen, dass im Kosovo eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben ihrer Familie bestehe. Die noch im Kosovo verbliebenen Familienmitglieder würden sich intensiv darum bemühen, das Land verlassen zu können. Weder könnten die Behörden im Kosovo ihnen hinreichenden Schutz vor Blutrache gewährleisten, noch könnten die Schweizer Behörden garantieren, dass ihnen im Falle des Vollzugs der Wegweisung keine Gefahr drohe.

5.

5.1 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, dass die Quellen, auf welche die Schweizerische Botschaft sich bei ihren Abklärungen gestützt habe, nicht offengelegt worden seien und damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
Bstn. a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Ein solches Geheimhaltungsinteresse liegt im Falle der Quellen von Botschaftsauskünften offensichtlich vor, zumal eine Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität von beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen würde (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12).

5.2 Im Rahmen der Prüfung der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Furcht vor Verfolgung unter dem Gesichtspunkt von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ist festzustellen, dass der von ihnen geltend gemachten Blutrache kein asylrelevantes Motiv im Sinne dieser Bestimmung zugrunde liegt (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4219/2015 vom 30. Juli 2015 S. 8 und D-2254/2015 vom 17. April 2015 E. 6). Insbesondere ergeben sich aus den Akten keine substanziierten Hinweise dafür, dass ihre katholische Glaubenszugehörigkeit für die behaupteten Drohungen ausschlaggebend war oder ist. Die Voraussetzungen zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführenden sind daher schon aus diesem Grund nicht gegeben. Auf die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Blutrache und der Relevanz unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten ist bei der Prüfung von Wegweisungshindernissen in nachstehender Erwägung E. 7.2 einzugehen.

Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demzufolge - mindestens im Ergebnis - zu Recht abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

7.4 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK und Art. 3 FoK verbieten - als Schutzbestimmungen für elementarste Werte demokratischer Gesellschaften - Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung in absoluter Weise (vgl. u.a. General Comment No. 2 des Komitees gegen Folter [CAT] vom 24. Januar 2008). In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig (vgl. Urteil des EGMR Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996, 25964/94, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2195 Ziff. 46; seither ständige Praxis). Bereits die ARK ging davon aus, die Anwendung von Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK setze nicht zwingend voraus, die drohende menschenrechtswidrige Behandlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 5b und 1996 Nr. 18 S. 182 ff.).

Hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter ist der Anwendungsbereich von Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK enger als derjenige des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement-Prinzips, zumal er nur den Schutz vor drohender Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe und anderen schwerwiegenden Verletzungen der körperlichen oder psychischen Integrität einer Person sowie unmenschliche Strafen als Folge gemeinrechtlicher Delikte umfasst.

Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu bezeichnen. Die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Asylgesetz gestellten Anforderungen genügen hier nicht. Zwar wird kein eigentlicher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung nur dann für unzulässig erachtet, wenn "konkrete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden wird (vgl. Urteil Saadi gegen Italien, a.a.O.; EMARK 1996 Nr. 18 S. 186 f.). Der Gerichtshof hielt hierzu fest, die blosse Möglichkeit einer Misshandlung führe nicht zur Verletzung von Art. 3
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FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall einer Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl. Urteil des EGMR Soering gegen Vereinigtes Königreich vom 7. Juli 1989, 14038/88; seither ständige Praxis; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7121/2013 E. 7.4.1).

7.5 Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat im Sinne von Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK.

7.5.1 Mit Beschluss des Bundesrats vom 6. März 2009 - am 1. April 2009 in Kraft getreten - wurde Kosovo als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AsylG eingestuft. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Hieraus ergibt sich die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung im Kosovo nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, wobei allerdings die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).

Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-3749/2014 vom 11. November 2015 E. 4.2.3, D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 und D 2562/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7). Dabei ist anzuführen, dass es keinem Staat - auch der Schweiz nicht - möglich ist, den Schutz aller seiner Bürger jederzeit und überall zu gewährleisten.

7.5.2 Auch im Falle der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass sie bei Bedarf durchaus auf behördlichen Schutz zählen können. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die kosovarischen Sicherheitskräfte nicht willens und fähig wären, ihnen, soweit möglich und notwendig, Schutz gegen allfällige Übergriffe durch Dritte zu bieten. Vielmehr geht aus den Aussagen der Beschwerdeführenden hervor, dass die Polizei durchaus adäquate Vorkehrungen traf (verstärkte Patrouillen, Verhaltensempfehlungen). Der Antrag, es sei von Amtes wegen ein Bericht der Polizei in K._______ bezüglich des den Beschwerdeführenden gewährten Schutzes einzuholen, wird abgewiesen, das ein solcher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine ausschlaggebende Bedeutung hätte.

7.5.3 Im Übrigen liegen keine stichhaltigen Hinweise auf eine ernsthafte Gefährdung der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der von ihnen vorgebrachten Drohung mit Blutrache vor. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Familie des von einem Cousin des Beschwerdeführers 1 getöteten Opfers konkret mit Rachehandlungen gegen die Beschwerdeführenden gedroht oder Anstalten getroffen hätte, solche zu verüben. Weder rechtfertigt der Umstand, dass die Opferfamilie zunächst eine "Besa" gewährte, den Schluss, dass sie eine Ausübung der Blutrache ernsthaft in Erwägung zog, noch lässt die geltend gemachte Verweigerung einer Verlängerung der "Besa" per se auf eine ernsthafte Bedrohung der Beschwerdeführenden schliessen; dies umso weniger, nachdem die durch die Schweizerische Botschaft in Pristina vorgenommenen Abklärungen ergaben, dass die Opferfamilie die beiden verurteilten Jugendlichen offenbar gar nicht für die eigentlichen Täter hält. Auch aus den angeblich gegenüber dem Sohn E._______ von Mitschülern ausgesprochenen pauschalen Drohungen lässt sich nicht auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen, ebenso wenig wie aus den vorgebrachten Drohungen gegenüber ihren Nichten L._______ und M._______, welche sich gemäss den eingereichten Strafanzeigen ausschliesslich gegen ihren Bruder D._______ richteten. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass der Onkel des Beschwerdeführers, welcher als Vater eines der Täter von der geltend gemachten Blutrache in erster Linie betroffen wäre, sich jedenfalls im Zeitpunkt der Replikeingabe vom 1. Mai 2015 anscheinend immer noch im Kosovo aufhielt, ohne konkreten Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Ebenso ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf Übergriffe gegen den Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie, welche sich gemäss Aktenlage zumindest bis im März 2015 noch im Kosovo aufgehalten haben dürften (vgl. Beschwerdeeingabe vom 4. März 2015 S. 5 und Beschwerdeergänzung vom 30. März 2015). Dem auf www.youtube. com veröffentlichen Video zum Gedenken an F._______ lassen sich keine konkret gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Drohungen entnehmen. Schliesslich besteht auch kein Grund zur Annahme eines erhöhten Risikos von Rachehandlungen für die Beschwerdeführenden und ihre Familie wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit. Den dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen lassen sich keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung der römisch-katholischen Albaner entnehmen, und die Beschwerdeführenden vermögen keine konkreten Anhaltspunkte für eine objektive Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur katholischen Glaubensgemeinschaft glaubhaft zu machen. Beim Vorbringen, der Beschwerdeführer selber werde, namentlich durch
den Bandenführer
"J._______", der Tatbeteiligung verdächtigt und müsse mit Racheakten durch diesen rechnen, handelt es sich um eine blosse, nicht weiter substanziierte Behauptung. Die Aussage der Beschwerdeführenden in ihrer ergänzenden Eingabe vom 30. März 2015, ihre Lage habe sich zugespitzt, und es seien gegen ihre Familie explizite Rachehandlungen angekündigt worden, relativiert sich in Anbetracht dieser Umstände und erscheint wenig überzeugend. Nachdem die Beschwerdeführenden keine überzeugenden Argumente für eine tatsächlich bestehende Bedrohung durch Blutrache vorzubringen vermögen, können sie auch aus ihrem Argument, dass grundsätzlich ein über die unmittelbaren Familienangehörigen eines Täters hinausgehender Personenkreis von Blutrache betroffen sein könne, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Schutzalternative kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden.

7.5.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da Kosovo wie ausgeführt als "Safe Country" gilt.

7.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.7.1 Im Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht für die Annahme einer Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591;
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).

7.7.2 Nicht bestritten wurde von den Beschwerdeführenden die Feststellung der Vorinstanz, dass vorliegend keine individuellen Wegweisungs-vollzugshindernisse erkennbar seien, und es kann den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung gefolgt werden. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Herkunftsort über eine Unterkunft verfügen und dass der Beschwerdeführer 1 in Anbetracht seiner beruflichen Erfahrung in der Lage sein wird, die wirtschaftliche Existenz seiner Familie sicherzustellen.

7.7.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG).

7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auflage von Verfahrenskosten verzichtet.

10.
Mit der erwähnten Instruktionsverfügung wurde ausserdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) und ihnen ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 2450.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2450.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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Document : E-1427/2015
Date : 26. Juli 2016
Published : 02. August 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  6a  7  8  29  32  44  105  106  108  110a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 8  12  14
VwVG: 5  27  32  48  49  52  63  65  110a
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
family • kosovo • lower instance • federal administrational court • uncle • murder • home country • victim • remuneration • question • departure • hamlet • italian • life • evidence • convicted person • time limit • revenge • statement of affairs • complaint
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BVGE
2014/26 • 2013/10 • 2013/37 • 2011/50 • 2011/24 • 2010/41 • 2008/34
BVGer
D-1213/2011 • D-2254/2015 • D-2562/2013 • D-3749/2014 • E-1427/2015 • E-4219/2015 • E-7121/2013
EMARK
1994/1 S.12 • 1996/18 • 2004/14 S.18 • 2005/24