Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-4207/2007
{T 1/2}

Urteil vom 26. Februar 2008

Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Silja Hofer.

Parteien
Gemeinde Oetwil an der Limmat, Gemeinderat, Alte Landstrasse 7, 8955 Oetwil an der Limmat,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Bortoluzzi, Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Hochschulstras-se 6, 3000 Bern 65 SBB,
Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr (BAV), 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Plangenehmigung (Bahn 2000 1. Etappe; Ein-/Ausfahrt Streckengleis 400 Dietikon - Killwangen-Spreitenbach).

Sachverhalt:
A.
Am 28. April 2006 ersuchten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) das Bundesamt für Verkehr (BAV) um Durchführung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens betreffend Bahn 2000 1. Etappe; Ein-/Ausfahrt Streckengleis 400 Dietikon - Killwangen-Spreitenbach. Gegen dieses Projekt erhob die Gemeinde Oetwil an der Limmat Einsprache.
B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 genehmigte das BAV die Planvorlage der SBB unter Festlegung verschiedener Auflagen und Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Die Einsprache der Gemeinde Oetwil a.d.L. wies es ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Die Gemeinde Oetwil a.d.L. (Beschwerdeführerin) gelangt mit Beschwerde vom 20. Juni 2007 ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung des BAV (Vorinstanz) vom 11. Mai 2007 sei aufzuheben und nur unter der Auflage zu genehmigen, dass geeignete Lärmschutzmassnahmen im in der Beschwerde dargelegten Sinn getroffen würden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie führt aus, mit dem streitbetroffenen Projekt werde eine Verdichtung und damit Erhöhung der Verkehrskapazität bezüglich des Streckengleises 400 und vor allem des Rangierbahnhofs Limmattal (RBL) bezweckt. So habe die Beschwerdegegnerin anlässlich der Einigungsverhandlung eingeräumt, dieses Projekt diene dazu, den Status quo mit Bezug auf die Kapazität des RBL zu sichern. Im Hinblick auf die Realisierung des Projekts Gateway sei eine enorme Zunahme des Güterverkehrs zu erwarten. Ferner sei die Aussage, dass die Zunahme im Personenverkehr zu einer Erhöhung der Lärmemission von weniger als 0,3 dB(A) führe, blosse Behauptung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2007 wurde das Gesuch der SBB (Beschwerdegegnerin) vom 29. Juni 2007 um Entzug der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen.
E.
Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2007 geltend, durch das vorliegende Projekt erfolge nur eine Zunahme im Personenverkehr. Und zwar betreffe dies die stündliche Non-Stop Verbindung Zürich-Lenzburg. Im Güterverkehr finde jedoch lediglich eine Verkehrsverlagerung statt. Ausserdem falle ein zusätzlicher Halt der Güterzüge weg, was zu weniger Brems- und Anfahrlärm führe. Ferner sei das von der Beschwerdeführerin angesprochene Projekt Gateway nicht Projektbestandteil.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 führt die Vorinstanz aus, das vorliegende Projekt diene der Aufrechterhaltung des Status Quo im RBL unter gleichzeitiger Ermöglichung des Lenzburg-Shuttles. Dies führe zwar zu einer Verkehrsverlagerung, es sei jedoch plausibel, dass der Emissionspegel um weniger als 0,3 dB(A) zunehmen werde. Denn das geplante Gleis habe kaum eine Mehrbelastung zur Folge. Der von der Beschwerdeführerin angeführte künftige Gateway werde im Rahmen eines separaten Plangenehmigungsverfahrens geprüft und sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dadurch, dass der RBL mit dem Streckengleis verbunden werde, sei er Teil dieses Projekts, könne nicht gefolgt werden. Sonst müsste bei anderen Vorhaben das benachbarte Eisenbahnnetz stets in die Plangenehmigung miteinbezogen werden, weil es in der Natur der Sache liege, dass ein Eisenbahnnetz verbunden sei. Der RBL sei jedoch nicht Bestandteil des Perimeters des vorliegenden Projekts.
G.
Auf weitergehende Ausführungen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 36 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
2.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. August 2007 eine Kopie des Empfangsscheins betreffend Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdeführerin ein. Darauf ist ersichtlich, dass die Verfügung vom 11. Mai 2007 der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2007 zugestellt wurde. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Mit Eingabe vom 20. Juni 2007 wurde die 30-tägige Beschwerdefrist vorliegend eingehalten.
3.
Ein Gemeinwesen kann gestützt auf die allgemeine Legitimationsbestimmung in Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht nur dann Beschwerde führen, wenn es gleich oder ähnlich betroffen ist wie eine Privatperson, sondern auch, wenn es durch die fragliche Verfügung in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt wird (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 570). Desgleichen bejaht die Praxis die Legitimation des Gemeinwesens, wenn es diesem um spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor Immissionen geht (Michael Beusch/André Moser/Lorenz Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2008, S. 19 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin vertritt als Gemeinde das Anliegen der Gemeindebevölkerung Oetwil an der Limmat auf genügenden Schutz vor Lärmimmissionen des Streckengleises 400 der Strecke Dietikon- Killwangen Spreitenbach. Sie ist durch die Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz in ihren schützenswerten Interessen berührt und mithin zur Beschwerde legitimiert.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
5.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das streitbetroffene Projekt führe zu Mehrverkehr und zwar vor allem mit Bezug auf den RBL. Daher sei auch die Aussage, der Lärmemissionspegel werde um weniger als 0,3 dB(A) zunehmen, nicht plausibel. Die Abklärung hinsichtlich der zu erwartenden Lärmemission sei nicht seriös vorgenommen worden. Das projektierte Anschlussgleis verbinde den RBL mit dem Streckengleis 700 der Fahrrichtung Zürich - Heitersberg, wodurch der RBL mit dem Abrollhügel als Bestandteil des Projekts erscheine. Das Anschlussgleis erweise sich umweltschutzrechtlich als Erweiterung einer bestehenden Anlage, nämlich des Rangierbahhofs, welcher sanierungsbedürftig sei.
5.1 Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, das Projekt führe nicht zu einer Kapazitätssteigerung des RBL, sondern diene lediglich dazu, dass dessen jetzige Kapazität durch die Einführung des Lenzburg-Shuttles ab Dezember 2008 und der damit einhergehenden Verdichtung des Personenverkehrs nicht eingeschränkt werde. Sowohl das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als auch die Vorinstanz hätten sich mit der zu erwartenden projektbedingten Lärmzunahme auseinandergesetzt. Das Verbindungsgleis stelle keine Erweiterung der bestehenden Anlagen, sondern eine neue Möglichkeit dar, aus der Ausfahrgruppe des RBL Richtung Streckengleise auszufahren. Über diese neue Gleisverbindung würden nur die bereits heute verkehrenden Züge geführt. So finde im Güterverkehr lediglich eine "Verkehrsverlagerung" innerhalb zweier nebeneinander liegender Gleise statt. Die Verdichtung beim Personenverkehr bewirke zwar eine Erhöhung des Emissionspegels, jedoch in einem Umfang, welcher als nicht wahrnehmbar zu bezeichnen sei. Sowohl die kantonale Fachstelle als auch das BAFU hätten dies bestätigt. Die erwartete Zunahme der Lärmemissionen um weniger als 0,3 dB(A) stelle keine wesentliche Änderung dar. Sanierungs- bzw Lärmschutzmassnahmen seien daher nicht nötig.
5.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) ist Lärm durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzung). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte - 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
1    Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2    Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG). Das Umweltschutzgesetz sieht die Sanierung von Anlagen vor, die den Vorschriften des USG oder anderer Bundesgesetze nicht genügen (Art. 16 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
1    Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3    Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4    In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
USG; vgl. auch Art. 13 ff
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
. der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV, SR 814.41]). Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
USG).
Werden bestehende ortsfeste Anlagen wesentlich geändert, sind die Lärmemissionen soweit zu begrenzen, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Art. 8 Abs. 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV).
Wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen im Sinne von Art. 8 Abs. 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV liegen gemäss Ziff. 2.2 der Weisung Nr. 4 vom 25. Februar 1992 der Vorinstanz vor, wenn die Änderung zu einer Zunahme des Beurteilungs-Emissionspegels Lr,e um mehr als 2 dB(A) oder zu einer Zunahme dieses Pegels um 1 oder 2 dB(A) verbunden mit einer Zunahme der gesamten Verkehrsmenge für die Tages- oder Nachtperiode um mindestens 25% führt. Bei der entsprechenden Prognose ist gemäss Ziffer 1.1 sowie Anhang 1 der Weisung auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der Ausführung des Vorhabens abzustellen. Die Emissionen in diesem Zeitpunkt sind mit den Emissionen unmittelbar nach Inbetriebnahme der geänderten Anlage zu vergleichen.
5.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass mit dem Bau der Gleisverbindung von der Nordumfahrung des RBL zum Streckengleis Dietikon - Killwangen-Spreitenbach eine Verkehrsumleitung des Güterverkehrs bezweckt wird. Dieser soll in Zukunft über die neue Gleisverbindung direkt zum Streckengleis 400 geführt werden ohne das Gleis 700 der Fahrrichtung Zürich zu queren. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Zunahme des Emissionspegels resultiert jedoch nicht aus dem Güterverkehr, sondern aus dem stündlichen Zugspaar im Personenverkehr, welches die Wiederherstellung der halbstündlichen Nonstop-Zugsverbindung Zürich - Lenzburg - Zürich bezweckt. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Einspracheantwort vom 30. November 2006 entspricht dieses Zugspaar einer Zunahme von rund 7% des bestehenden Verkehrs auf der Vierspur Dietikon - Killwangen-Spreitenbach. Das Bundesverwaltungsgericht hat weder Grund, an diesen Angaben zu zweifeln, noch können den vorliegenden Akten Anhaltspunkte entnommen werden, dass es zu einer Zunahme des Güterverkehrs kommen wird. Unbestritten ist - wie hiervor schon erwähnt - dass der Personenverkehr durch die Einführung des Lenzburg-Shuttles zunehmen wird. Gemäss Angaben des BAFU und der Vorinstanz beträgt die Zunahme weniger als 0,3 dB(A). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Grund, diese Aussagen der Fachbehörden in Zweifel zu ziehen. Es ist daher mit dem BAFU und der Vorinstanz einig zu gehen, dass im Lichte der hiervor erwähnten Gesetzeslage keine wesentliche Änderung einer Anlage vorliegt und daher keine Lärmschutzmassnahmen getroffen werden müssen.
6.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann den Unterlagen des vorliegenden Plangenehmigungsverfahrens unzweifelhaft entnommen werden, dass der RBL nicht innerhalb des Projektperimeters liegt. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, durch die Verbindung des Projekts mit dem RBL werde dieser zu einem Bestandteil des vorliegenden Planes, kann nicht gefolgt werden.
7.
Insofern die Beschwerdeführerin einen Zusammenhang der vorliegenden Plangenehmigung mit der bevorstehenden Realisierung des Projekts Gateway geltend machen will, ist sie darauf hinzuweisen, dass dieses Projekt nicht Bestandteil des Plangenehmigungsverfahrens war und damit auch nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht werden kann. Beanstandungen gegen das Projekt Gateway hat die Beschwerdeführerin zu gegebener Zeit in jenem separaten Plangenehmigungsverfahren vorzubringen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden gestützt auf Art. 63 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
VwVG Verfahrenskosten nur auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. Ohne vermögensrechtliche Interessen handeln namentlich Gemeinden, die - meist im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren - missliebige Infrastrukturprojekte bekämpfen (Lorenz Kneubühler, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005, S. 457 mit Hinweisen). Entsprechend werden der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt, und der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- ist zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin wird zu diesem Zweck aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert 30 Tagen ihre Kontonummer anzugeben.
9.
Eine Parteientschädigung (Art. 64
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
VwVG) steht weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin zu (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin wird zu diesem Zweck aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert 30 Tagen ihre Kontonummer anzugeben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.4 bw I; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Silja Hofer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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Document : A-4207/2007
Date : 26. Februar 2008
Published : 04. März 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke - Energie - Verkehr
Subject : Plangenehmigung (Bahn 2000 1. Etappe; Ein-/Ausfahrt Streckengleis 400 Dietikon - Killwangen-Spreitenbach)


Legislation register
BGG: 42  82
LSV: 8  13
USG: 11  13  16  18
VGG: 31  32  33  36
VGKE: 7
VwVG: 5  21  48  49  63  64
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal administrational court • lower instance • municipality • sbb • day • approval of plans • component • costs of the proceedings • writ • directive • immission • emission limitation • [noenglish] • [noenglish] • realization • within • position • advance on costs • immission limit value • evidence
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