Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-4412/2006/
{T 0/2}

Urteil vom 25. April 2008

Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.

Parteien
A._______, Jordanien,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 24. Mai 2004 / N_______.

Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben im Januar 2003 mit einem gültigen Visum in die Schweiz ein, wo sie am 29. Januar 2004 um Asyl ersuchte.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie hätte während ihres ersten Collegejahres in Jordanien eine sexuelle Beziehung mit ihrem damaligen Freund geführt. Aufgrund einer Indiskretion hätten ihre Verwandten von dieser sexuellen Beziehung erfahren und ihr gedroht, sie mit Säure zu übergiessen oder umzubringen. Ihr Vater habe sie deshalb für ungefähr 10 Monate unter Hausarrest gestellt. Als sie danach wieder zur Schule gegangen sei, hätten die Drohungen von neuem begonnen. Sie habe deshalb versucht, sich das Leben zu nehmen.
Um den Drohungen zu entfliehen, sei sie im August 1992 mit einem Studentenvisum in die USA eingereist, wo auch ihre Brüder gelebt hätten. Ihre Brüder hätten ihr aber nur die minimalste Unterstützung zukommen lassen. Da ihr Bruder die Studiengebühren nicht mehr bezahlt habe, sei sie exmatrikuliert worden und ihr Studentenvisum sei ausgelaufen. Im Frühjahr 1994 habe sie deshalb auf Anraten eines Migrationsrichters ein Asylgesuch gestellt, welches im Sommer 1994 aber abgewiesen worden sei. Da sie von ihrem Bruder keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten habe, habe sie ihren Lebensunterhalt mit verschiedenen Gelegenheitsarbeiten bestritten. Da auch ihr Rekurs gegen den negativen Asylentscheid abgewiesen worden sei, sei sie von den US-Behörden im Juni 2002 nach Jordanien ausgeschafft worden.
Zurück in Jordanien habe sie sich für ungefähr eineinhalb Monate vorwiegend im Haus ihres Vaters aufgehalten. Während dieses Aufenthalts habe es keine Probleme gegeben. Sie habe sich danach in den Libanon und anschliessend nach Frankreich begeben, bevor sie im Herbst 2002 erneut zu ihrem Vater nach Jordanien zurückgekehrt sei. Einige Verwandte hätten erfahren, dass sie wieder ein Jordanien sei und hätten ihr erneut gedroht, sie mit Säure zu übergiessen, weshalb sie dann in ein Hotel umgezogen sei.
Um ihr aus dieser prekären Situation zu helfen, habe ihr ein amerikanischer Freund angeboten, nach Europa zu kommen, um sie zu heiraten. Da sie schneller ein Visum für die Schweiz als ein Schengen-Visum habe beantragen können, sei sie im Januar 2003 in die Schweiz gereist, ihr amerikanischer Freund sei aber nicht aufgetaucht. In der Folge habe sie erfolglos versucht, nach Kanada, Zypern oder Irland zu reisen. In einem Internetkaffee in der Schweiz sei dann ihre Handtasche samt ihrem Reisepass mit Visum für Zypern gestohlen worden. Im Juni 2003 habe ihr die jordanische Botschaft in der Schweiz einen neuen Reisepass ausgestellt. Da sie über kein Geld mehr verfügt habe und bei der Fremdenpolizei keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mehr habe beantragen können, habe sie schliesslich am 29. Januar 2004 an der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ ein Asylgesuch gestellt.
Abgesehen von den bereits geschilderten Problemen sei eine Rückkehr nach Jordanien auch ausgeschlossen, da sie als alleinstehende, unverheiratete Frau dort nicht existieren könne.
B.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2004 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge ([BFF] heute: BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres negativen Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Die definitive Ausreise aus Jordanien sei erst rund vier Jahre, nachdem Verwandte von der sexuellen Beziehung der Beschwerdeführerin erfahren hätten, erfolgt und zudem habe die Beschwerdeführerin 10 Monate nach der Entdeckung ihrer Beziehung wieder die Schule besucht. Die Beschwerdeführerin sei zwischen 1991 und 2002 mehrmals wieder nach Jordanien gereist und habe sich jeweils eine gewisse Zeit bei ihrem Vater aufgehalten. Dieses Verhalten lasse sich nicht mit dem Verhalten einer Person vereinbaren, welche in ihrem Heimatstaat tatsächlich um ihr Leben fürchten müsse. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin sowohl in den USA als auch in der Schweiz jeweils längere Zeit aufgehalten, bevor sie ein Asylgesuch gestellt habe. Eine tatsächlich gefährdete Person stelle aber erfahrungsgemäss bei der ersten sich bietenden Chance ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin habe auch widersprüchliche Aussagen bezüglich angeblich erlittener Nachstellungen in Jordanien nach ihrer Rückführung durch die US-Behörden gemacht.
C.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2004 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragen.
In ihrer Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbringen fest und bestritt deren angeblich fehlende Glaubhaftigkeit. Sie reichte zudem zahlreiche Beweismittel betreffend Ehrenmorde in Jordanien zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2004 liess die Beschwerdeführerin ein Schreiben eines Bekannten vom 1. Juli 2004 als Beweismittel zu den Akten reichen.
E.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2004 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Juli 2004 betreffend Ehrenmorde in Jordanien als Beweismittel zu den Akten reichen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2004 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses.
G.
Am 2. August 2004 leistete die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss.
H.
Mit Eingabe vom 24. August 2004 reichte Terre des Femmes eine Stellungnahme betreffend ihrer Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 26. August 2004 liess die Beschwerdeführerin Stellungnahmen von Amnesty International sowie Terre des Femmes in Aussicht stellen.
J.
Mit Urteil vom 2. September 2004 wies die ARK die Beschwerde ab.
Zur Begründung des Beschwerdeurteils hielt die ARK im Wesentlichen fest, das BFF habe in der angefochtenen Verfügung in überzeugender Weise die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin angesichts realitätsfremder sowie widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft erachtet. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, bei welchen es sich im Wesentlichen um Wiederholungen der bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben handle, seien nicht geeignet, an der Erkenntnis der Vorinstanz Zweifel aufkommen zu lassen. Auch die verschiedenen zu den Akten gereichten Dokumentationen betreffend Ehrenmorde in Jordanien vermöchten an den zutreffenden Feststellungen des BFF nichts zu ändern, da sie weder Ungereimtheiten in den Ausführungen der Beschwerdeführerin beseitigen noch direkte Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin dargelegten individuellen Vorbringen liefern könnten.
K.
Mit Eingabe vom 4. November 2004 liess die Beschwerdeführerin um Revision des Urteils der ARK vom 2. September 2004 ersuchen.
In der Revisionseingabe wurde unter anderem die Einreichung eines Gutachtens zum Beweis der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen in Aussicht gestellt. Da das frühere Einreichen eines solchen Gutachtens nicht zumutbar gewesen sei und da dieses für die Glaubhaftigkeitsprüfung der Parteiauskünfte zentral sei, liege ein Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vor.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2004 wies die zuständige Instruktionsrichterin der ARK unter anderem die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses.
M.
Mit Eingabe vom 18. November 2004 liess die Beschwerdeführerin einen Zwischenbericht von C._______ vom 15. November 2004 zu den Akten reichen und wiedererwägungsweise um Aussetzung des Vollzugs sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2004 wies die zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 11. November 2004 ab.
O.
Mit Eingabe vom 20. November 2004 liess die Beschwerdeführerin einen erweiterten Zwischenbericht von C._______ vom 20. November 2004 einreichen und erneut wiedererwägungsweise um Aussetzung des Vollzugs sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2004 wies die zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 11. November 2004 ab und setzte der Beschwerdeführerin eine einmalige Nachfrist für die Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses.
Q.
Mit Eingabe vom 24. November 2004 liess die Beschwerdeführerin das Gutachten von C._______ vom 23. November 2004 einreichen und erneut wiedererwägungsweise um Aussetzung des Vollzugs sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
R.
Am 25. November 2004 reiste die Beschwerdeführerin nach Ägypten aus.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2004 wies die zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 11. November 2004 ab und wies auf die noch laufende einmalige Nachfrist für die Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses hin.
T.
Am 26. November 2004 leistete die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss.
U.
Am 14. Dezember 2004 richtete Terre des Femmes ein Schreiben an die ARK und beantragte, der Beschwerdeführerin sei finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, es sei unverzüglich ein Rückflug in die Schweiz zu organisieren und das Revisionsbegehren sei rasch zu behandeln.
V.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 liess die Beschwerdeführerin die vorsorgliche Anordnung der Wiedereinreise in die Schweiz beantragen.
W.
Mit Urteil vom 5. Januar 2005 hiess die ARK das Revisionsgesuch gut und hob ihr Urteil vom 2. September 2004 auf. Gleichzeitig ordnete sie die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Bewilligung der Wiedereinreise der Beschwerdeführerin an.
Zur Begründung des Urteils führte die ARK aus, es wäre der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten gewesen, das Gutachten, welches zur Hauptsache dem Beleg der im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachteten Vorbringen dienen solle, bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Akten zu reichen. Zudem sei nach der Durchsicht des Gutachtens aufgrund von Form, Inhalt und Umfang zu schliessen, dass es geeignet sein könnte, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu verändern, und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis zu führen.
X.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 hiess das BFM unter anderem das Gesuch um Übernahme der Reisekosten gut und stellte der Beschwerdeführerin eine Einreisebewilligung aus.
Y.
Mit Eingabe vom 1. März 2005 liess die Beschwerdeführerin um beförderliche Behandlung des Verfahrens ersuchen.
Z.
In der Vernehmlassung vom 23. März 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
AA.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2005 wurde der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist zur Stellungnahme angesetzt.
AB.
Mit Eingabe vom 14. April 2005 liess die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist für die Einreichung einer Stellungnahme ersuchen.
AC.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2005 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch gut.
AD.
Am 29. April 2005 reichte Terre des Femmes eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 23. März 2005 zu den Akten.
AE.
Am 3. Februar 2006 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu den Akten reichen.
AF.
Mit Schreiben der ARK vom November 2006 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die ARK per 31. Dezember 2006 vom Bundesverwaltungsgericht abgelöst werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehme.
AG.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2007 liess die Beschwerdeführerin um Tätigung der allenfalls notwendigen Instruktionsmassnahmen oder Fällung eines Urteils ersuchen.
AH.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Übernahme des hängigen Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht angezeigt.
AI.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2007 liess die Beschwerdeführerin um baldmöglichste Mitteilung des voraussichtlichen Urteilszeitpunktes ersuchen.
AJ.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, das Verfahren werde im Rahmen der gesetzten Prioritäten behandelt, bezüglich des Urteilszeitpunktes könnten noch keine Angaben gemacht werden.
AK.
Am 31. August 2007 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht eine Aufsichtsanzeige einreichen.
AL.
Mit Verfügung des Bundesgerichts vom 24. September 2007 wurde das Bundesverwaltungsgericht unter Fristansetzung zur Vernehmlassung eingeladen.
AM.
Am 9. Oktober 2007 reichte das Bundesverwaltungsgericht seine Vernehmlassung ein.
AN.
Mit Entscheid vom 11. Dezember 2007 stellte das Bundesgericht fest, das Verfahren vor der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission - beziehungsweise seit dem 1. Januar 2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht - daure zu lange.
AO.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2008 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwedeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote geboten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 50
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
4. Im Wesentlichen hält die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides fest, die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht zu genügen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die definitive Ausreise der Beschwerdeführerin erst im August 1992 erfolgt sei, also rund vier Jahre nachdem Verwandte von der geltend gemachten sexuellen Beziehung der Beschwerdeführerin mit ihrem Freund erfahren hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin zehn Monate nach der Entdeckung ihrer Beziehung gemäss eigenen Angaben wieder die Schule besucht. Wäre sie tatsächlich von Verwandten mit dem Tod bedroht worden, hätte sie mit Sicherheit nicht vier Jahre mit der Ausreise aus Jordanien zugewartet.
Die Beschwerdeführerin sei zwischen 1991 und 2002 mehrere Male wieder nach Jordanien zurückgekehrt und habe sich jeweils wieder eine gewisse Zeit zu Hause aufgehalten. Erfahrungsgemäss lasse sich eine mehrmalige Rückkehr nach Jordanien nicht mit dem Verhalten einer Person vereinbaren, welche ihn ihrem Heimatstaat tatsächlich um ihr Leben fürchten müsse.
Ausserdem lasse sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in den USA (mehrere Jahre lang) als auch in der Schweiz (rund ein Jahr lang) längere Zeit gar kein Asylgesuch gestellt habe. Der Anstoss, jeweils ein Asylgesuch zu stellen, sei offensichtlich auch nicht aus Gründen, welche im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten Verfolgungssituation erfolgt, sondern weil sie in den USA ihren Studentenstatus verloren gehabt habe und ihr in der Schweiz das Geld ausgegangen sei. Dies entspreche ebenfalls nicht dem Verhalten einer gefährdeten Person, stelle eine solche doch erfahrungsgemäss bei der ersten sich bietenden Gelegenheit sofort ein Asylgesuch.
Ausserdem habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe sie anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle erklärt, ein Onkel habe nach ihrer Rückführung durch die US-Behörden zufällig herausgefunden, dass sie sich wieder in Jordanien aufhalte. Er habe sie gefragt, weshalb sie wieder zurückgekehrt sei und ihr vorgeworfen, sie habe den Namen der Familie beschmutzt. Demgegenüber habe sie in der kantonalen Anhörung ausgesagt, niemand habe in dieser Zeit von ihrer Anwesenheit gewusst.
5. In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in der angefochtenen Verfügung würden ihre Asylvorbringen nicht als frauenspezifisch gewürdigt und weder das Thema "Ehrenmord" noch der Tod ihres Vaters und Beschützers miteinbezogen, weshalb die Verfügung mit Mängeln behaftet sei.
Ihre Autobiographie sowie ihre protokollierten Aussagen seien frei von nennenswerten Widersprüchen, die Asylvorbringen seien vollkommen ungesteuert und nirgends sei ein Ausweichen auf Fragen der Sachbearbeiterin festzustellen. Es lasse sich kein Strukturbruch im Aussagestil, im Detailreichtum oder in den Satzstrukturen finden.
Die Angaben zum ausserehelichen Geschlechtsverkehr seien innerlich stimmig, wenn auch notgedrungener Weise wegen des Alters dieser Erinnerungen etwas blasser als die Angaben betreffend der jüngsten Vergangenheit. Die vertrauliche Mitteilung des Intimverkehrs an vertraute Personen nach Abnahme eines Treueversprechens entspreche der Interessenlage, ein so schwer wiegendes Geheimnis nicht alleine tragen zu müssen.
Zur Belegung der behaupteten Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin wurde das Gutachten von C._______ vom 23. November 2004 zu den Akten gereicht.
6. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2005 aus, selbst bei der Annahme, die Beschwerdeführerin habe Jordanien Anfang der 90-er Jahre wegen Drohungen von Familienangehörigen aufgrund ihrer ausserehelichen Beziehung verlassen, bestehe bei einer Rückkehr nach Jordanien keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch Familienmitglieder. Wie der auf Beschwerdeebene eingereichten Darstellung von S. T. zu entnehmen sei, würden Ehrenmorde in Jordanien überwiegend von engsten Familienmitgliedern (Brüdern, Vätern und Söhnen) begangen. Im zu beurteilenden Fall hätten aber von Seiten ihrer engsten Verwandten (Vater und Brüder) offensichtlich keine Bestrebungen bestanden, sie an Leib und Leben zu gefährden oder andere Personen aus der Familie damit zu beauftragen. Eine noch bestehende konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin durch Mitglieder des weiteren Familienkreises, zu denen sie keinen eigentlichen Kontakt gehabt habe, scheine angesichts des Zeitablaufs seit der ausserehelichen Beziehung als kaum wahrscheinlich, zumal davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer erzwungenen Rückkehr nach Jordanien im Jahre 2002 keine Probleme mit diesen Familienmitgliedern gehabt habe. Im Falle einer Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in einer anderen grösseren Stadt als D._______ könne daher eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin durch Familienmitglieder praktisch ausgeschlossen werden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin allenfalls die Hilfe von Anlaufstellen, welche sich für gefährdete Frauen einsetzen würden, in Anspruch nehmen könne, beispielsweise die von der jordanischen Rechtsanwältin A. K. geleitete Stelle der Frauenrechts-organisation International Sisterhood (SIGI).
7. In der Stellungnahme vom 29. April 2005 von Terre des Femmes wird ausgeführt, die Feststellung des BFM, wonach nur Väter und Brüder Ehrenmorde ausführen würden, sei verkürzt. Eine Bedrohung der Beschwerdeführerin gehe vielmehr von all jenen Familienmitgliedern aus, welche im Familienrat ein Stimmrecht gehabt hätten und für den Tod der Beschwerdeführerin gestimmt hätten. All diese Personen würden immer noch in Jordanien leben und hätten ihr Urteil nie aufgehoben.
Die in der Vernehmlassung vom 23. März 2005 erwähnte Organisation von A. K. heisse entgegen der Ausführungen des BFM nicht International Sisterhood, sondern Sisterhood is Global Institute (SIGI). A. K. sei derzeit Ministerin für Kultur und offizielle Sprecherin der Regierung Jordaniens. Sie könne also die Funktion in den von ihr gegründeten Frauen-NGOs nicht mehr ausführen und stehe diesen somit auch nicht mehr vor. Der in der Beilage eingereichte Bericht zu Frauen-NGOs zeige zudem, wie NGOs aller Art "von oben" initiiert worden seien, seit des aufkommenden Drucks der Weltbank, welche für Kredite Auflagen mache. Bei diesen NGOs handle es sich oft um künstlich aufgeblasene Programme, welche gar nicht erst umgesetzt würden. Das seit 1999 angekündigte Frauenhaus gebe es bis zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht.
8.
8.1 Im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens sowie unter Mitberücksichtigung der im Verlauf des Revisionsverfahrens und des mit Urteil der ARK vom 5. Januar 2005 wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich auf eine ihr seitens ihrer Familienange-hörigen drohende Verfolgungssituation beruft. In diesem Zusammen-hang stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Seitens ihrer Verwandschaft angedrohte Tötung respektive schwere Körperverletzung habe sie einer jahrelang andauernden geschlechtsspezifischen Verfolgung unterworfen. Es gebe weder private Personen, noch staatliche Behörden oder Organisationen, die ihr effektiven Schutz vor diesen Verfolgungsmassnahmen gewähren würden respektive könnten. Diese Umstände hätten sie in eine auswegslose Situation gebracht, der sie sich nur durch Flucht ins Ausland habe entziehen können.
8.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. für die diesbezüglich weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277, 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt.

Gemäss langjähriger schweizerischer Asylpraxis setzte die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung gemäss der so genannten Zurechenbarkeitstheorie weiter voraus, dass die von einer asylsuchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien. Unmittelbare staatliche Verfolgung lag nach dieser Praxis vor, wenn die Verfolgung von staatlichen Organen selbst ausging; mittelbare staatliche Verfolgung wurde angenommen, wenn der Staat Verfolgung durch Private anregte, unterstützte, duldete oder auch nur tatenlos hinnahm, den Betroffenen also den erforderlichen Schutz nicht gewährte, obwohl er zur Schutzgewährung in der Lage gewesen wäre, und dadurch seine Schutzunwilligkeit manifestierte. Private Verfolgung wurde dagegen dann als flüchtlingsrechtlich nicht relevant betrachtet, wenn vom vorhandenen Schutzwillen des grundsätzlich auch schutzfähigen Staats auszugehen war (vgl., jeweils mit weiteren Hinweisen, EMARK 2004 Nr. 14 E. 6d S. 92, und Nr. 3 E. 4d S. 24, 2002 Nr. 16 E. 5c/cc S. 133, 1996 Nr. 16 E. 4c/aa S. 146).

Mit ihrem Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. I. I. A. (EMARK 2006 Nr. 18) hat die ARK als bis Ende 2006 letztinstanzlich für Asylangelegenheiten zuständige gerichtliche Behörde eine Änderung dieser Praxis vorgenommen. Sie ist zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie, welche auch vom Bundes-verwaltungsgericht fortgesetzt wird. Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat (bzw. - unter gewissen Umständen - durch einen so genannten Quasi-Staat) ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]). Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem erwähnten Grundsatzurteil nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die
Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv - das heisst beispielsweise auch unabhängig vom Geschlecht - zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2.).
8.3 Im Falle der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den Personen, die sie über Jahre hinweg bedroht haben sollen, gemäss ihren eigenen Angaben ausnahmslos um Familienangehörige. Die gegen sie gerichteten Drohungen haben gemäss ihrer eigenen Schilderung im privaten Rahmen stattgefunden und stellen daher in erster Linie eine nichtstaatliche Verfolgung dar. Die Beschwerdeführerin macht dabei geltend, sie habe von den Behörden in Jordanien keinen Schutz vor den angedrohten Nachteilen erwarten dürfen und sie wäre diesen im Falle einer Rückkehr nach Jordanien schutzlos ausgeliefert. Nachfolgend ist daher vor dem Hintergrund der erwähnten Praxisänderung näher zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte nichtstaatliche Verfolgung im Lichte der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich grundsätzlich erheblich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) ist oder ob sie im Gegenteil die Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb nicht erfüllt, weil sie auf einen adäquaten Schutz durch die staatlichen Behörden von Jordanien verwiesen werden kann.

Aus den Angaben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie erst rund vier Jahre nachdem Verwandte von ihrer sexuellen Beziehung erfahren hätten, definitiv aus Jordanien ausgereist sei, zudem habe sie 10 Monate nach der Entdeckung ihrer Beziehung wieder die Schule besucht. Sie sei zwischen 1991 und 2002 mehrmals wieder nach Jordanien gereist und habe sich jeweils eine gewisse Zeit bei ihrem Vater aufgehalten. Anlässlich der Befragung vom 10. Februar 2004 im Transitzentrum E._______ gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe die Polizei nie um Schutz gebeten. Die Polizei gewähre Frauen Schutz, indem sie diese einsperren und erst auf schriftliche Erklärung eines Familienmitgliedes - der Frau werde nichts geschehen - wieder freilassen würde (vgl. A1/11, S. 7).

Anlässlich der kantonalen Befragung vom 3. März 2004 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe grosse Angst gehabt, habe versucht sich umzubringen und sie habe nicht telefonieren oder ausgehen können, so habe sie keine externe Hilfe beanspruchen können. Ihr Vater habe diese Drohungen auch nicht angezeigt, die Polizei bestehe nur aus jordanischen Männern und diese hätten ihren Vater angespuckt. Zudem gebe es in Jordanien ein Gesetz, welches Männer schütze, wenn sie Frauen der Ehre halber umbrächten (vgl. A9/27, S. 11).

In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 24. Juni 2004 führt die Beschwerdeführerin aus, dass das jordanische Strafgesetzbuch "Ehrenmörder" mit spezifischen Strafmilderungsnormen privilegiere.

Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2005 aus, Ehrenmorde würden in Jordanien überwiegend von engsten Familienmitgliedern (Brüdern, Vätern und Söhnen) begangen und im zu beurteilenden Fall hätten von Seiten der engsten Verwandten der Beschwerdeführerin offensichtlich keine Bestrebungen bestanden, sie an Leib und Leben zu gefährden oder andere Personen aus der Familie damit zu beauftragen. Eine noch bestehende konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin durch Mitglieder des weiteren Familienkreises, zu welchem sie gemäss eigenen Angaben keinen eigentlichen Kontakt gehabt habe, erscheine angesichts des Zeitablaufs kaum wahrscheinlich. Im Falle einer Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in einer anderen grösseren Stadt als D._______ könne daher eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin durch Familienmitglieder praktisch ausgeschlossen werden. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin allenfalls die Hilfe von Anlaufstellen, welche sich für gefährdete Frauen einsetzen würden, in Anspruch nehmen könne.

In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2005 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Auffassung des BFM, wonach nur engste Verwandte Ehrenmorde begehen würden sei verkürzt. Im vorliegenden Fall, seien die Drohungen eben nicht von den engsten Verwandten, sondern von entfernteren Verwandten ausgegangen. Diese hätten die Drohungen nie zurückgenommen und würden noch immer in Jordanien leben, weshalb eine konkrete Gefährdung noch immer bestehe. Gemäss eigenen Abklärungen gebe es in Jordanien keine Organisationen, welche betroffenen Frauen wirksamen Schutz vor Ehrenmorden bieten könnten. Die in der Vernehmlassung erwähnte Organisation von A. K. heisse entgegen der Ausführungen des BFM nicht International Sisterhood, sondern Sisterhood is Global Institute (SIGI) und könne von Ehrenmord bedrohten Frauen ebenfalls keinen wirksamen Schutz bieten.

Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Frage, ob in einem Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, auf die im Zeitpunkt des Urteils bestehende Situation im Heimatstaat abzustellen. Allgemein zugänglichen Quellen ist zu entnehmen, dass Ehrenmorde in Jordanien noch immer existieren. Von Ehrenmorden bedrohte Frauen begeben sich teilweise in "Police Protective Custody", eine Art Schutz- oder Administrativhaft, um Nachstellungen durch Verwandte sicher zu entgehen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundes-verwaltungsgerichts existieren in Jordanien aber auch andere Einrichtungen, welche gefährdeten Frauen wirksamen Schutz vor Nachstellungen durch Verwandte bieten. So betreibt etwa die von Eva Abu Halaweh, eine bekannte Menschenrechtsanwältin, geführte Organisation Mizan Frauenhäuser, in welchen gefährdete Frauen Schutz vor solchen Nachstellungen finden. In diesen Frauenhäusern steht der Schutz der Frauen und deren Reintegration im Vordergrund. Seit ungefähr einem Jahr gibt es zudem das vom Ministerium für soziale Entwicklung ins Leben gerufene "Dar al-Wifaq" (Haus der Versöhnung) welches bisher 290 Frauen und Mädchen geholfen hat, welche gemäss polizeilichen Angaben von zu Hause weggelaufen seien, da sie geschlagen, sexuell missbraucht oder vernachlässigt worden seien. Das Hauptanliegen dieses ersten staatlichen Frauenhauses ist es, die Frauen und deren Familien zu versöhnen.

Aufgrund der im Heimatland der Beschwerdeführerin heute vorhandenen staatlichen und staatlich geförderten privaten Institutionen, die sich mit den Anliegen der Frauen befassen und namentlich mit dem Aspekt der Ehrenmorde beschäftigen, kann vorliegend aufgrund der persönlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht von einem Fehlen eines staatlichen Schutzes im Sinne der Schutztheorie ausgegangen werden.
8.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht genügen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrigt es sich auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, insbesondere auch auf das im Revisionsverfahren eingereichte Gutachten von C._______ vom 23. November 2004 näher einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
10.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG).
10.5 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von Neuem zu prüfen sind.
10.6 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, erübrigt sich dementsprechend eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
11.2 Angesichts der heutigen allgemeinen Lage in Jordanien kann nicht von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden.
11.3 Es ist deshalb zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.
Die Beschwerdeführerin hat Jordanien im August 1992 verlassen. Sie hat sich seit diesem Zeitpunkt nie mehr für längere Zeit in Jordanien aufgehalten, vielmehr hat sie sich grösstenteils in den USA und in Europa aufgehalten. Aufgrund der kulturellen Unterschiede in Europa und den USA im Vergleich zu Jordanien und der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin muss davon ausgegangen werden, dass eine Reintegration in Jordanien für die Beschwerdeführerin eine hohe Hürde darstellen würde.
Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin ausserdem keinen engeren Kontakt mehr zu Familienangehörigen oder zu Bekannten. Bei einer Rückkehr nach Jordanien wäre die Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt und könnte somit nicht auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz vertrauen.
Eine alleinstehende unverheiratete Frau, welche nicht bei ihrer Familie wohnt, ist mit Blick auf die jordanische Gesellschaft die Ausnahme und wird teilweise mit Skepsis betrachtet. Dieser Umstand würde der Beschwerdeführerin eine Reintegration bei einer allfälligen Rückkehr zusätzlich erschweren.
Die Beschwerdeführerin macht im Rechtsmittelverfahren wiederholt medizinische Probleme wie Asthma, zahlreiche Allergien sowie eine posttraumatische Belastungsstörung geltend. Diese gesundheitlichen Beschwerden werden teilweise mit dem Gutachten von C._______ vom 23. November 2004 belegt. Mit Blick auf die medizinische Versorgung in Jordanien ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der belegten medizinischen Probleme grundsätzlich zumutbar, eine Reintegration in Jordanien wird dadurch aber sicherlich zusätzlich erschwert.
In Würdigung aller individueller Gründe, welche für respektive gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in Jordanien aufgrund des sehr langen Aufenthalts im Ausland und der damit zusammenhängenden fortgeschrittenen Desintegration im Heimatland, des fehlenden Beziehungsnetzes, des schweren Standes von alleinstehenden unverheirateten Frauen ohne Familie in Jordanien sowie der medizinischen Probleme nicht in der Lage sein dürfte, sich eine Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb unzumutbar.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFF vom 24. Mai 2004 im Resultat Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft; insoweit ist die Beschwerde demnach abzuweisen. Soweit die Frage des Vollzuges der Wegweisung betreffend, ist die angefochtene Verfügung indessen nach dem Gesagten bundesrechtswidrig, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind und das BFM anzuweisen ist, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten angesichts des teilweisen Unterliegens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.--, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Aus den oben dargelegten Gründen waren die Beschwerdebegehren nicht von vornherein aussichtslos, weshalb unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in teilweiser Wiedererwägung der Zwischenverfügung der ARK vom 20. Juli 2004 gutzuheissen ist. Der am 2. August 2004 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
14. Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Die Parteientschädigung ist praxisgemäss je zur Hälfte auf den Vollzug der Wegweisung und auf die übrigen Punkte (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Wegweisung) zu verteilen und somit um die Hälfte herabzusetzen (vgl. EMARK Mitteilungen 2002/1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin ist vom BFM im vorliegenden Fall eine um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auszurichten. Diese Hälfte wird gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 27. März 2008 bestimmt auf Fr. 1'143.75 Parteihonorar sowie Fr. 325.-- Auslagen. Das BFM ist deshalb anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteient-schädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'468.75, inklusive Mehrwertsteuer, auszurichten.
15. Mit Urteil vom 5. Januar 2005 wurden für das Revisionsverfahren keine Kosten erhoben. Der am 26. November 2004 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- ist der Beschwerdeführerin deshalb zurückzuerstatten.
16. Gemäss Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils der ARK vom 5. Ja-nuar 2005 wurde der Beschwerdeführerin für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen und der Zeitpunkt der Festlegung der Höhe sowie der Ausrichtung in das wieder aufzunehmende Beschwerdeverfahren verwiesen. Die Parteient-schädigung wird gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 27. März 2008 sowie den am 5. Januar 2005 für Verfahren vor der ARK geltenden Stundenansatz bestimmt. Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'950.--, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage des Vollzugs der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 24. Mai 2004 wird teilweise - die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend - aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der am 2. August 2004 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin infolge teilweisen Obsiegens für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) von Fr. 1'468.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
6.
Der am 26. November 2004 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführerin durch das Bundes-verwaltungsgericht zurückzuerstattet.
7.
Der Beschwerdeführerin ist infolge Obsiegens für das Revisionsverfahren vor der ARK eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) von Fr. 4'950.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.

8.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das F._______ (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Adrian Brand

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-4412/2006
Datum : 25. April 2008
Publiziert : 16. Mai 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Verfügung vom 24. Mai 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N 462 708


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  53
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  48  50  63  64  66
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
jordanien • bundesverwaltungsgericht • kostenvorschuss • leben • heimatstaat • vorinstanz • vater • familie • vorläufige aufnahme • frage • ausreise • wiese • usa • unentgeltliche rechtspflege • stelle • monat • verhalten • weiler • mehrwertsteuer • frist
... Alle anzeigen
BVGer
E-4412/2006
EMARK
1996/29 S.277 • 1997/27 • 2001/21 • 2004/14 S.92 • 2006/18 • 2006/6
BBl
2002/3818
EU Richtlinie
2004/83