Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5483/2011

Urteil vom 25. März 2013

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher,

Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

A._______,

vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Parteien
Advokatur Thöni Gysler,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der 1988 in Mazedonien geborene A._______ reiste Ende 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Im Zeitraum von Juli 2007 bis Dezember 2009 wurden gegen ihn sechs Strafbefehle verhängt, fünf davon wegen Strassenverkehrsdelikten. Am 17. Dezember 2009 verurteilte ihn das Bezirksgericht Muri zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, dies wegen versuchter bandenmässiger räuberischer Erpressung, versuchtem bandenmässigen Raub, bandenmässigem Diebstahl, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch. Für 21 Monate der verhängten Freiheitstrafe gewährte ihm das Gericht den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren.

B.
Letztgenannte Verurteilung nahm das Migrationsamt des Kantons Aargau zum Anlass, die Niederlassungsbewilligung von A._______ zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. Verfügung des Mi-grationsamtes vom 9. April 2010).

C.
Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte die kantonale Migrationsbehörde dem noch inhaftierten A._______ mit, dass das BFM den Erlass einer Fernhaltemassnahme prüfen werde und dass er sich hierzu im Sinne des rechtlichen Gehörs äussern könne. Sein Rechtsvertreter liess der Behörde am 6. September 2011 per Fax eine entsprechende Stellungnahme vom Vortage zukommen.

D.
Mit Verfügung vom 6. September 2011 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM) über A._______ ein Einreiseverbot von sechsjähriger Dauer und begründete dies mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dabei bezog sich die Vorinstanz explizit auf die Verurteilung durch das Bezirksgericht Muri vom 17. Dezember 2009. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Zusätzlich wurde A._______ zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

E.
Gegen vorgenannte Verfügung erhob A._______ am 3. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt deren Aufhebung, eventualiter die Befristung des Einreiseverbots auf ein Jahr. Er macht geltend, der Erlass der angefochtenen Verfügung sei nur innerhalb von fünf Stunden nach seiner per Fax eingereichten Stellungnahme erfolgt; dies sowie die knappe Begründung der Verfügung seien Indizien dafür, dass sich die Vorinstanz von unsachgemässen Motiven habe leiten lassen und sich mit dem Vorbringen des Rechtsvertreters nicht ernsthaft auseinandergesetzt habe. Er, der Beschwerdeführer, bestreite nicht, dass er mit seinem Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen habe. Jetzt aber gehe von ihm keine entsprechende Gefahr mehr aus. Die Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Delikten habe hauptsächlich im Jahr 2007 stattgefunden. Seinerzeit sei er erst 19 Jahre alt und Mitglied einer Gruppe gewesen, unter deren Einfluss er die Konsequenzen seines deliktischen Verhaltens nicht habe einsehen können. Er habe keineswegs das Profil eines typischen Kriminellen gehabt, weshalb der Grossteil seiner Strafe auch zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Auch während des Strafvollzugs sei er immer als ungefährlich eingestuft worden. Ein Einreiseverbot rechtfertige sich angesichts seiner bisherigen günstigen Entwicklung nicht oder sei allenfalls auf eine kurze Dauer zu beschränken. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit müsse auch berücksichtigt werden, dass er 17 Jahre, d.h. drei Viertel seines Lebens, in der Schweiz verbracht habe und dass auch seine Eltern und Geschwister hier lebten. Angesichts des geschützten Rechts auf Familienleben dürfe ihm ein regelmässiger Kontakt zu seinen Angehörigen nicht verweigert werden.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. In Bezug auf die ebenfalls beantragte Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege hat es einen Entscheid für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2011 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt ihrer Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

H.
Am 27. August 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim BFM eine Suspension des Einreiseverbots, um seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen besuchen zu können. Die Vorinstanz hat dieses Begehren - unter anderem mit dem Hinweis auf das vor noch nicht allzu langer Zeit verhängte Einreiseverbot - am 30. August 2012 formlos abgelehnt.

I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten. In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1).

3.

3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]) kann das BFM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).

3.2 Die Verhängung eines Einreiseverbots nach Art. 67 AuG hat in der Regel zur Folge, dass die betroffene Person im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben wird, sofern sie nicht einem durch die (in Anhang 1 Ziffer 1 AuG aufgeführten) Schengen-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat angehört. Die Ausschreibung im SIS erfolgt gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361). Sie bewirkt, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zunächst in formeller Hinsicht, indem er der Vorinstanz vorwirft, bereits wenige Stunden nach Entgegennahme seiner Stellungnahme einen Entscheid getroffen und sich daher nicht ernsthaft mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt zu haben. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung knapp und summarisch begründet und dabei insbesondere auf die strafrechtlichen Vorwürfe abgestellt hat, wegen denen der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 17. Dezember 2009 verurteilt worden war. Vor dem Hintergrund der aufgeführten Delikte erklärt sich auch die aus Sicht der Vorinstanz angezeigte - und damit nicht weiter erläuterte - Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbots. Auf der Grundlage der in Kurzform begründeten Verfügung war der Beschwerdeführer denn auch durchaus in der Lage, diese sachgerecht anzufechten. Die von ihm implizit erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet (zu den Anforderungen an die Begründungspflicht: vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3593/2009 vom 18. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.
Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2731/2011 vom 18. November 2011 E. 4.3 mit ausführlichen Hinweisen).

6.
Mit den vom Bezirksgericht Muri abgeurteilten Straftaten des Beschwerdeführers lagen zweifelsohne Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Da ein derartiges Verhalten auch eine Gefahr entsprechender künftiger Verstösse begründet, ist es ohne Belang, dass sich der Beschwerdeführer angesichts seines in jüngster Vergangenheit demonstrierten Wohlverhaltens überzeugt gibt, sich in der Zukunft straffrei verhalten zu können. Dass er einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Abrede zu stellen.

7.
Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.).

7.1 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten und seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten machen deutlich, dass er dabei mit erheblicher krimineller Energie vorging und auch vor Gewaltanwendung nicht zurückschreckte. Zwar wurde ein Grossteil seiner Strafe - 21 Monate - zur Bewährung ausgesetzt, dies bedeutet aber nicht, dass das Strafgericht sein Verschulden als objektiv gering einschätzte, sondern nur, dass es ihm offensichtlich eine relativ gute Zukunftsprognose stellte. Letztgenannten Umstand möchte der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die gegen ihn verhängte Fernhaltemassnahme gewürdigt wissen. Allerdings ist das von ihm seit seiner Verurteilung unter Beweis gestellte Wohlverhalten wenig aussagekräftig, steht doch seine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe unter einer noch laufenden Probezeit von vier Jahren. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung ist somit - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - davon auszugehen, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Entsprechend gross ist das öffentliche Interesse an seiner langfristigen Fernhaltung, für die nach Massgabe von Art. 67 Abs. 3 AuG eine Dauer von mehr als 5 Jahren - konkret 6 Jahren - gerechtfertigt erscheint. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass im Fremdenpolizeirecht strengere Massstäbe als im strafrechtlichen Sank-tionenrecht angelegt werden, wenn es um die Beurteilung von Legalpro-gnosen geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen; zur Generalprävention sowie zur beschränkten Relevanz der Rückfallgefahr vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen).

7.2 Soweit der Beschwerdeführer seine privaten Interessen durch das Einreiseverbots berührt sieht, ist festzustellen, dass sein Privat- und Familienleben in erster Linie durch das fehlende Anwesenheitsrecht in der Schweiz eingeschränkt wird; seine hiesige Niederlassungsbewilligung wurde nämlich mit rechtskräftiger Verfügung des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 9. April 2010 widerrufen. Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen scheitert somit bereits hieran. Allenfalls können seine familiären Kontakte während der Dauer des Einreiseverbots - jedoch nur bis zu einem gewissen Grad - mithilfe kontrollierter befristeter Besuchsaufenthalte aufrecht erhalten werden; derartige Suspensionen im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AuG dürfen nämlich nicht zu einer Aushöhlung des Einreiseverbots führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-943/2012 vom 26. November 2012 E. 7.1). Der Beschwerdeführer hat zwar schon einmal, am 27. August 2012, ein Suspensionsgesuch gestellt, welches vom BFM unter Hinweis auf die bisher erst kurze Dauer des Einreiseverbots abgelehnt wurde; darin ist jedoch in Bezug auf künftige Gesuche kein Präjudiz zu sehen. Abgesehen davon stehen dem Beschwerdeführer zur familiären Kontaktpflege verschiedene moderne Kommunikationsmittel zur Verfügung.

7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf 6 Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. Angesichts der Schwere der abgeurteilten Straftaten des Beschwerdeführers und der hieraus sprechenden kriminellen Energie sind die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG zweifelsohne erfüllt. Hinsichtlich der SIS-Ausschreibung ist festzustellen, dass diese in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen (vgl. E. 3.2) erfolgte. Insbesondere wurde das der SIS-Ausschreibung zugrunde liegende Einreiseverbot von einer national zuständigen Behörde verfügt, dies im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind (vgl. Art. 96 Ziff. 1 und Ziff. 2 Bst. a SDÜ).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Er ersuchte zwar in seiner Beschwerdeeingabe um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG (Erlass der Verfahrenskosten). Obwohl ausdrücklich darauf hingewiesen (vgl. Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2011, S. 3 unten), hat es der Beschwerdeführer unterlassen, seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen; bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen wären.

Dispositiv Seite 10

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz

- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5483/2011
Date : 25. März 2013
Published : 04. April 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Einreiseverbot


Legislation register
AuG: 67
BGG: 83
BPI: 16
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1
VZAE: 80
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63  65
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2C_282/2012 • 2C_833/2011
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