Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 253/2016
Urteil vom 24. November 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Doris Burri-Bucher,
Beschwerdeführer,
gegen
B.B.________,
gesetzlich vertreten durch C.B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abänderung Kindesunterhalt,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 1. März 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 2002 geborene B.B.________ ist der Sohn von C.B.________ und A.________. Die unverheirateten Eltern lebten im Zeitpunkt der Geburt von B.B.________ zusammen. Am 15. April 2002 hatten sie einen Unterhaltsvertrag abgeschlossen, in welchem sich der Vater verpflichtete, für das Kind bis zu dessen Mündigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'070.-- (zuzüglich allfälliger Sozialleistungen) zu bezahlen. Diese Beiträge galten als getilgt, solange Eltern und Kind zusammenlebten und A.________ angemessene Geldbeiträge an den gemeinsamen Unterhalt leistete und zur Pflege und Erziehung des Kindes beitrug. Der Vertrag wurde am 15. April 2003 behördlich genehmigt. Im Jahr 2009 trennten sich C.B.________ und A.________. In der Folgezeit leistete A.________ Zahlungen in unterschiedlicher Höhe, aber mindestens im Umfang der vertraglich eingegangenen Verpflichtung.
A.b. Am 15. Juni 2014 erhob B.B.________, vertreten durch seine Mutter, beim Kantonsgericht Zug Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt von monatlich Fr. 2'500.-- bis zum vollendeten 18. Lebensjahr resp. bis zur Vollendung einer Erstausbildung, rückwirkend ab Oktober 2013.
A.c. Das Kantonsgericht verpflichtete A.________ zur Zahlung eines (zu indexierenden) monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 2'200.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen bis zur Mündigkeit des Klägers (Urteil vom 5. Februar 2015).
B.
A.________ reichte beim Obergericht des Kantons Zug Berufung ein mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell auf Rückweisung zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung. Mit Anschlussberufung schloss B.B.________ auf Zusprechung des Unterhaltsbeitrages über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Das Obergericht wies die Berufung und die Anschlussberufung ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid (Urteil vom 1. März 2016).
C.
A.________ erhob am 5. April 2016 Beschwerde in Zivilsachen. Er beantragt, das angefochtene obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht holte keine Vernehmlassungen ein.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
Zu prüfen ist, ob der seit Abschluss des Unterhaltsvertrages vom 15. April 2002/15. April 2003 angestiegene Barbedarf zu einer Heraufsetzung des streitgegenständlichen Kindesunterhaltsbeitrages führt und, falls ja, ob die vorinstanzliche Festlegung des Beitrages vor Bundesrecht standhält.
3.
3.1. Das Obergericht erwog, es sei notorisch, dass sich der Bedarf eines Kindes mit zunehmendem Alter erhöht. Die Vorstellungen der Beteiligten beim Zustandekommen und bei der Genehmigung des Unterhaltsvertrages seien nicht mehr rekonstruierbar: Die Frage, ob der steigende Bedarf in dem Sinne berücksichtigt worden ist, als die Vertragsparteien bewusst auf nach dem Alter abgestufte Unterhaltsbeiträge des Vaters verzichtet und es der Mutter überantwortet haben, die grösser werdende Deckungslücke mit eigenen Mitteln zu schliessen, lasse sich demnach nicht mehr beantworten. Der Unterhaltsvertrag sei nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Angesichts des hohen Einkommens des Kindsvaters von Fr. 300'000.-- und des viel tieferen (und sich infolge der Kindesbetreuung absehbar reduzierenden) Einkommens der Kindsmutter, welche in den Jahren 2001 und 2002 Fr. 80'000.-- verdient hatte, wäre es aus Sicht der Vertragsschliessenden unvernünftig gewesen, wenn der Kindsvater trotz ansteigenden Bedarfs des Kindes keinen zusätzlichen Unterhalt zahlen müsste, er zudem bei den Betreuungskosten massiv entlastet würde (Wegfall der Kosten einer anfänglich angestellten Kinderbetreuerin, welche der Kindsvater zu zwei Dritteln getragen hatte) und sämtliche
Mehrkosten von der weniger verdienenden Mutter allein zu tragen wären. Anzunehmen sei daher, dass die Parteien die absehbar zunehmenden Unterhaltskosten bei Abschluss der Vereinbarung bewusst nicht berücksichtigt und damit späteren Abänderungen des Unterhaltsvertrags vorbehalten hätten. Dafür sprächen auch die Umstände der Genehmigung des Unterhaltsvertrages. Nach anfänglicher Ablehnung habe die Vormundschaftsbehörde der vorgesehenen Regelung zugestimmt; weshalb, sei den Akten nicht zu entnehmen. Es sei davon auszugehen, dass auch sie die Frage der steigenden Lebenshaltungskosten bewusst offen liess. Ein ausdrücklicher Ausschluss künftiger Änderungen von vertraglich festgelegten Unterhaltsbeiträgen, der im Übrigen kindesschutzbehördlich genehmigt werden müsste, sei nicht gegeben. Daher müsse die ursprüngliche Unterhaltsregelung angepasst werden.
3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe den Kindesunterhalt erhöht, obwohl sich die Verhältnisse, welche für die Höhe des Unterhalts bestimmend seien, nicht unvorhergesehenermassen erheblich verändert hätten. Den Eltern sei bei Abschluss des Unterhaltsvertrages bekannt gewesen, dass der Bedarf des Kindes mit zunehmendem Alter ansteige. Die Frage sei diskutiert worden, nachdem die Vormundschaftsbehörde die Parteien darauf aufmerksam gemacht habe, dass üblicherweise gestaffelte Unterhaltsbeiträge vereinbart würden. Die Mutter sei mit dem zu indexierenden monatlichen Fixbeitrag ohne Abstufung einverstanden gewesen. Der Hinweis der Vorinstanz auf das Vertrauensprinzip gehe daher fehl. Eine vernünftige Person, die mit dem Inhalt des Vertrages nicht einverstanden gewesen wäre, hätte den Vertrag nicht unter Vorbehalt einer späteren Anpassung abgeschlossen, sondern gar nicht. Wenn die Parteien oder die Vormundschaftsbehörde eine spätere Anpassung aufgrund des Alters vorsehen wollten, hätte dies im Vertrag angemerkt werden müssen. Die Vereinbarung berücksichtige also den vorhersehbar anwachsenden Barbedarf. Dieser sei durch Geldbeiträge der Mutter zu decken, welche mit einem Nettoeinkommen von jährlich Fr. 80'000.-
- entsprechend leistungsfähig sei.
4.
4.1. Nach Art. 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
|
1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
|
1 | Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
2 | Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. |
3 | Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. |
Wenn sich die massgeblichen Verhältnisse (Bedürfnisse des Kindes, Leistungsfähigkeit der Eltern, Lebenskosten) erheblich verändern, setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
|
1 | Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
2 | Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. |
3 | Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357 |
Sind die Voraussetzungen für eine Anpassung infolge unvorhergesehener tatsächlicher Veränderungen im Sinne von Art. 286 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
|
1 | Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
2 | Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. |
3 | Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357 |
4.2. Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für die Abänderung von kindesschutzbehördlich genehmigten Unterhaltsverträgen im Sinne von Art. 287 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. |
|
1 | Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. |
2 | Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist. |
3 | Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. |
|
1 | Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. |
2 | Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist. |
3 | Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig. |
4.3. Die statistischen Vergleichswerte des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs von Kindern (sog. Zürcher Tabellen) wiesen im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvertrages im Jahr 2003 einen Regelbedarf (ohne Pflege und Erziehung) aus, welcher für ein Einzelkind im Alter von einem bis sechs Jahren ein gutes Drittel unter demjenigen für die Alterskategorie 13-18 lag. Eine altersabhängige Zunahme des Kindesbedarfs ist grundsätzlich allen Fällen gemeinsam. Insofern stellen sie keine individuellen Unwägbarkeiten dar (dazu Stephan Wullschleger, in: FamKomm Scheidung, Schwenzer [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
|
1 | Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
2 | Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. |
3 | Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
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1 | Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
2 | Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. |
3 | Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357 |
Ereignisse im Einzelfall dazu führen, dass die tatsächliche Bedarfsentwicklung von der üblichen erheblich abweicht, so kann eine Anpassung nach Art. 286 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
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1 | Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
2 | Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. |
3 | Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357 |
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils gut zwölfjährige Kind einen höheren Barbedarf hatte als zur Zeit seiner Geburt resp. des Abschlusses des Unterhaltsvertrags. Er behauptet aber, mit der Mutter vereinbart zu haben, dass sie einen künftigen Mehrbedarf des Kindes übernehme (vgl. oben E. 3.2). Damit ist zu prüfen, ob und wie weit der Unterhaltsvertrag die künftige Verteilung der (finanziellen) Unterhaltslasten unter den Eltern regelt. Diese Frage kann an sich nicht Gegenstand eines Unterhaltsstreits sein, in welchem sich das Kind und ein (finanzielle Beiträge leistender) Elternteil als Parteien gegenüberstehen (vgl. Urteil 5A 513/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 5.4). Sie ist aber notwendigerweise zu beantwortende Vorfrage zur Bestimmung des hier streitgegenständlichen Kindesunterhaltsbeitrages. Das Obergericht stellte fest, eine Übereinkunft, wonach die Mutter allen künftigen Mehrbedarf aus ihren eigenen Mitteln decken werde, sei nicht erwiesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht, wenn der Unterhaltsvertrag nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werde (oben E. 3.1).
5.2. Dem Wortlaut des Unterhaltsvertrags lässt sich die vom Vater behauptete Aufteilung des zur Deckung des Barbedarfs bestimmten Unterhalts nicht entnehmen; ebensowenig kann sie aus dem von beiden Eltern unterzeichneten Schreiben vom 7. Januar 2003 abgeleitet werden, auf das sich der Beschwerdeführer bezieht. Ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille lässt sich somit nicht nachweisen. Eine objektivierte Auslegung des mutmasslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensprinzip (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27; Urteil 4A 310/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.2) ergibt nichts anderes, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat.
6.
6.1.
6.1.1. Sind die finanziellen Verhältnisse gut, soll der Kindesunterhalt aufgrund der massgeblichen Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen konkret ermittelt werden. Das gerichtliche Festsetzungsermessen ist pflichtgemäss ausgeübt, wenn alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt worden sind. Die konkrete Bedarfsermittlung kommt freilich nicht ohne Pauschalierungen aus, so dass auf vorgegebene Bedarfszahlen abgestellt werden kann, sofern die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden (Urteil 5A 957/2013 E. 4.3 mit Hinweisen).
6.1.2. Das Obergericht hat für das Kind einen Barbedarf von Fr. 2'500.-- (Ernährung einschliesslich Mittagstisch Fr. 720.--, Kleider/Schuhe/Pflege Fr. 285.--, Wohnen [ein Fünftel der Miete von Fr. 2'469.--] Fr. 493.--, Krankenkasse/Arztkosten Fr. 105.--, weitere Kosten für Sport, öffentlichen Verkehr, Schule, Musik, Ferien Fr. 897.--) festgestellt. Nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 300.-- resultiert daraus der streitgegenständliche (Bar-) Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'200.--.
6.1.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, der von der Kindsmutter geltend gemachte Barbedarf des Kindes entspreche nicht der Vereinbarung der Eltern, wonach sie ihren Sohn "nicht im Luxus aufwachsen lassen wollen". Überdies sei auch die Berechnung des Barbedarfs falsch; hierzu könne auf die Eingaben vor der Vorinstanz verwiesen werden. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz ermittelten Barbedarf nicht als willkürlich auszuweisen. Zunächst legt er in keiner Art und Weise dar, inwiefern der Beschwerdegegner bei einem Barbedarf von Fr. 2'500.-- geradezu im Luxus schwelgen könnte. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des Barbedarfs hinterfrägt, wendet er sich gegen eine Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Darauf kann nicht eingetreten werden: Die obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Standpunkte genügt den Begründungsanforderungen nicht (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400); die verwiesenen Vorbringen sind unbeachtlich. Damit bleibt es bei der Feststellung, dass der aktuelle Barbedarf des Beschwerdegegners monatlich Fr. 2'500.-- beträgt.
6.2. Die streitgegenständliche Frage nach der Höhe der vom Vater geschuldeten Unterhaltsbeiträge hängt von der Verteilung des Barbedarfs des Sohnes auf die Eltern ab. Gemäss Obergericht trägt der Vater den ganzen Barbedarf, da im Wesentlichen die Mutter für die Pflege und Erziehung zuständig sei und der Vater - namentlich auch im Vergleich zur Mutter - in guten finanziellen Verhältnissen lebe.
Bezüglich der Frage, ob die erste Instanz die Unterhaltslast korrekt auf beide Eltern verteilt hat, steht der Vorinstanz ein erhebliches Ermessen zu. Dessen Ausübung orientiert sich an den konkreten Verhältnissen. Das Bundesgericht überprüft solche Entscheide zurückhaltend (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99). Nach Auffassung der Vorinstanz soll der Vater den Barbedarf des Kindes tragen, während die Mutter ihren Teil des Unterhalts in Form von "Pflege und Erziehung" leistet (vgl. Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
|
1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
inwiefern die Vorinstanz damit ihr Ermessen überschritten haben soll.
7.
Daher ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Traub