Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 770/2017
Urteil vom 24. Mai 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey.
Gerichtsschreiber Leu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Alex Keller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Störung Fuss- und Fahrwegrecht / partielle Löschung einer Dienstbarkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 29. August 2017 (BO.2016.43-46-K1).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Parteien sind je Eigentümer benachbarter Grundstücke im Quartier D.________ in U.________. A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. uuu an der E.________strasse vvv in U.________. B.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. www an der E.________strasse xxx in U.________, welches im Westen an das Grundstück von A.________ grenzt. Die C.________ AG ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. yyy an der F.________strasse zzz in U.________; dieses Grundstück liegt im Nordwesten des Grundstücks von A.________.
A.b. Gestützt auf einen Vertrag vom 10. September 1927 (Dienstbarkeitsvertrag) wurde im Grundbuch von U.________ eine Dienstbarkeit eingetragen, mit der sich die jeweiligen Eigentümer der erwähnten und etlicher weiterer Grundstücke im Quartier gegenseitig ein Fuss- und Fahrwegrecht einräumen. Die Strecken, für die das Fuss- und Fahrwegrecht gilt, sind im Situationsplan zum Dienstbarkeitsvertrag gelb eingezeichnet. Der Inhalt des Fuss- und Fahrwegrechts ist im Dienstbarkeitsvertrag umschrieben.
A.c. Im Nordwesten der Liegenschaft von A.________ befindet sich eine Treppe. Über diese Treppe besteht ein südlicher Zugang von der E.________strasse her ins D.________-Quartier (Süden). Oberhalb der Treppe besteht ein Zugang von der F.________strasse (Norden) und von der G.________strasse (Osten) her.
A.d. A.________ hat auf seinem Grundstück fünf Parkplätze erstellt und markiert. Die Parkplätze Nrn. 1, 2 und 3 befinden sich oberhalb der Treppe, nördlich seiner Liegenschaft; die Parkplätze Nrn. 4 und 5 liegen unterhalb der Treppe, westlich seiner Liegenschaft. 1988 erwirkte er für diese Parkplätze ein polizeiliches Parkverbot.
A.e. Die Parkplätze 4 und 5 (unterhalb der Treppe) liegen vollständig innerhalb der im Situationsplan gelb eingezeichneten Flächen für das Fuss- und Fahrwegrecht auf der Liegenschaft von A.________ (Grundstück Nr. uuu), der Parkplatz 1 (oberhalb der Treppe) ganz oder teilweise. Die Parkplätze 2 und 3 befinden sich hingegen ausserhalb der Dienstbarkeitsfläche.
A.f. B.________ und die C.________ AG sind der Ansicht, dass A.________ mit der Beanspruchung der Parkplätze 1, 4 und 5 als Parkfläche für mehrere Fahrzeuge ihr Fuss- und Fahrwegrecht einschränke. Darüber entstand Streit.
B.
B.a. Nach erfolglosem Vermittlungsversuch erhoben B.________ und die C.________ AG Klage beim Kreisgericht St. Gallen. Sie beantragten, A.________ unter Straffolge zu untersagen, die nach dem Dienstbarkeitsvertrag und dem dazu gehörenden Situationsplan für das Fuss- und Fahrwegrecht bestimmten Flächen seines Grundstücks Nr. uuu U.________ für Parkplätze zu nutzen oder das erwähnte Recht anderweitig einzuschränken. Weiter beantragten sie, A.________ sei zu verhalten, die Parkplatzmarkierungen zu entfernen.
B.b. A.________ beantragte in seiner Klageantwort/Widerklage, die Unterlassungsklage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Widerklageweise beantragte er, es sei festzustellen, dass er berechtigt sei, die partielle Löschung des Fuss- und Fahrwegrechts der Eigentümer der Grundstücke Nrn. www und yyy im Umfang der gelb markierten Parkplätze auf seinem Grundstück Nr. uuu für eine Parkplatzbreite von mindestens 2,5 Metern zu verlangen. Er trug vor, dass das Interesse der Eigentümer an der Dienstbarkeit weggefallen sei. Das Grundbuchamt St. Gallen sei anzuweisen, die Dienstbarkeit im erwähnten Ausmass partiell zu löschen. Eventualiter sei er, A.________, zu verpflichten, B.________ und der C.________ AG Zug-um-Zug je Fr. 1'000.-- zu bezahlen für die partielle Löschung, subeventualiter eine gerichtlich festzusetzende höhere Entschädigung.
B.c. B.________ und die C.________ AG beantragten in ihrer Widerklageantwort, auf die Widerklage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.
B.d. Mit Entscheid vom 23. März 2016 untersagte das Kreisgericht St. Gallen A.________ unter Strafandrohung (Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
B.e. Dagegen erhob A.________ Berufung ans Kantonsgericht St. Gallen. Er beantragte, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Unterlassungsklage abzuweisen. Widerklageweise wiederholte er im Wesentlichen die erstinstanzlichen Begehren um partielle Löschung des auf seinem Grundstück U.________ Nr. uuu lastenden Fuss- und Fahrwegrechts von B.________ und der C.________ AG. Letztere beantragten, die Berufung sei abzuweisen.
B.f. Mit Entscheid vom 29. August 2017 wies die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen die Berufung ab und auferlegte A.________ die Prozesskosten des Berufungsverfahrens.
C.
C.a. Dagegen erhebt A.________ (Beschwerdeführer) am 2. Oktober 2017 Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Unterlassungsklage abzuweisen. Widerklageweise wiederholt er im Wesentlichen die erst- und zweitinstanzlichen Begehren um partielle Löschung des auf seinem Grundstück U.________ Nr. uuu lastenden Fuss- und Fahrwegrechts von B.________ und der C.________ AG (Beschwerdegegner). Weiter beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
C.b. Der Beschwerde wurde am 19. Oktober 2017 die aufschiebende Wirkung erteilt.
C.c. Die Beschwerdegegner beantragen in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2018, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung in der Sache.
C.d. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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1.2. In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f
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Demgegenüber ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1
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offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2).
2.
Der Rechtsstreit dreht sich um zwei Fragen betreffend ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht zwischen den Parteien.
2.1. Auf Klage der Beschwerdegegner ist zu prüfen, ob die drei Parkplätze 1, 4 und 5 des Beschwerdeführers auf seinem Grundstück Nr. uuu an der E.________strasse vvv in U.________ ihr Fuss- und Fahrwegrecht beeinträchtigen (dazu E. 3). Die Grundstücke der Beschwerdegegner befinden sich im Westen (Nr. www an der E.________strasse xxx) bzw. Nordwesten (Grundstück Nr. yyy an der F.________strasse zzz) der Liegenschaft des Beschwerdeführers.
2.2. Auf Widerklage des Beschwerdeführers ist ferner zu prüfen, ob das Interesse der Beschwerdegegner an ihrem Fuss- und Fahrwegrecht wegen langer Duldung der Parkplätze des Beschwerdeführers weggefallen bzw. unverhältnismässig geworden ist. Der Beschwerdeführer beantragt als Folge davon die partielle Löschung des Fuss- und Fahrwegrechts für die Grundstücke der Beschwerdegegner (Nrn. www und yyy) im Umfang der gelb markierten Parkplätze auf seinem Grundstück Nr. uuu und für eine Parkplatzbreite von mindestens 2,5 Metern. Eventualiter macht er die partielle Löschung gegen Entschädigung geltend (dazu E. 4).
3.
3.1. Gemäss Art. 737 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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3.2. Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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3.3. Gestützt auf den Vertrag vom 10. September 1927 (Dienstbarkeitsvertrag) wurde im Grundbuch von St. Gallen eine Dienstbarkeit eingetragen, mit der sich die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke der Parteien und weiterer Grundstücke im Quartier D.________ gegenseitig ein Fuss- und Fahrwegrecht einräumen. Die genauen Strecken, für die das Fuss- und Fahrwegrecht gilt, sind im Situationsplan zum Dienstbarkeitsvertrag gelb eingezeichnet. Aus den gelb eingezeichneten Flächen ergibt sich, wo welches Grundstück mit dem Fuss- und Fahrwegrecht belastet ist. Der Inhalt des Fuss- und Fahrwegrechts ist im Dienstbarkeitsvertrag umschrieben. Für die im Plan gelb markierten Strecken bzw. Flächen räumen sich die jeweiligen Eigentümer darin "das jederzeit ungehinderte 4m. breite Fuss- & Fahrwegrecht ein über die 4 Einfahrten je von & nach der E.________strasse, F.________strasse, G.________strasse & das Fusswegrecht über die Treppe am nordwestlichen Hausecken von Kat.No uuu ebenfalls je von & in die E.________strasse". Weiter steht im Vertrag: "Zum Zwecke des unbehinderten Verkehrs im Hofe müssen Fahr- und Fusswegstrecken immer frei & offen gehalten werden."
3.4. Die Vorinstanz stützte sich im angefochtenen Entscheid auf den Grundbucheintrag und den Dienstbarkeitsvertrag samt Situationsplan sowie auf den erstinstanzlichen Augenschein. Sie stellte fest, dass die Parkplätze 1, 4 und 5 auf dem Grundstück des Beschwerdeführers von der gelb markierten Dienstbarkeitsfläche erfasst seien. Die Parkplätze 4 und 5, unterhalb der Treppe und westlich der Liegenschaft des Beschwerdeführers gelegen, seien ganz in dem von der Dienstbarkeit betroffenen Bereich, der Parkplatz 1 oberhalb der Treppe und nordwestlich der Liegenschaft entweder ganz oder nur teilweise. Ob für den Parkplatz 1 oberhalb der Treppe die 4m breite, gelbe Wegstrecke gelte oder nur ein 2,65m breiter Streifen, der sich aus der Distanz zwischen einer im Plan rot eingezeichneten Linie und der westlichen Hauswand der Liegenschaft des Beschwerdeführers ergebe, könne offen bleiben, weil die Dienstbarkeit auch im zweiten Fall betroffen sei. Offen bleiben könne auch, ob auf Grund des Wortlauts des Dienstbarkeitsvertrags für den Bereich der Treppe im Nordwesten der Liegenschaft des Beschwerdeführers und unterhalb der Treppe allenfalls nur ein Fusswegrecht gelte, nicht ein Fuss- und Fahrwegrecht. Unterhalb der Treppe sei jedenfalls der
Fussweg von den Parkplätzen 4 und 5 betroffen. Dass durch die Benutzung der Parkflächen 1, 4 und 5 verletzt werde, scheine unumstritten zu sein. Die Markierungen selber seien geeignet, Fremdparkierer zum Abstellen ihrer Fahrzeuge zu motivieren, und verletzten die Dienstbarkeit daher ebenfalls.
3.5. Der Beschwerdeführer rügt vorweg, er habe die Beeinträchtigung der Dienstbarkeit sehr wohl bestritten in der Berufung. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz sei aktenwidrig. Er legt aber nicht konkret dar, inwiefern die Vorinstanz damit Recht verletzt haben soll. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt mangels ausreichender Begründung (vorne E. 1.2) nicht einzutreten.
Was der Beschwerdeführer sodann zur Beweislastverteilung (Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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Dass die Parkplätze 4 und 5 örtlich vollständig in den Bereich der Dienstbarkeit fallen und Parkplatz 1 mindestens teilweise, ist somit erwiesen. Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit ergeben sich hier aus dem Dienstbarkeitsvertrag. Ob die darin erwähnte Dienstbarkeit eine gemessene oder eine ungemessene ist (dazu: BGE 139 III 404 E. 7.3; 117 II 356 E. 4a f.) und ob der Vertrag in einzelnen Punkten auslegungsbedürftig ist (zur Unterscheidung von Tat- und Rechtsfragen bei der Auslegung: BGE 130 III 554 E. 3.1 f.; Urteile 5A 924/2016 vom 28. Juli 2017 E. 4.3; 5C 282/2005 vom 13. Januar 2006 E. 4.1), kann offen bleiben. Bezüglich der hier zu beantwortenden Fragen ist der Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags, auf den sich die Vorinstanz stützt, klar.
Den Beschwerdegegnern steht gemäss dem Dienstbarkeitsvertrag ein "jederzeit ungehinderte[s]" Fuss- und Fahrwegrecht zu, das "zum Zwecke des unbehinderten Verkehrs im Hofe (...) immer frei & offen gehalten werden [muss]" (vorne E. 3.3). Eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit liegt damit bereits vor, wenn die Beschwerdegegner auf den vorgesehenen Strecken zu Fuss um parkierte Fahrzeuge herum gehen müssen. Wie die Beschwerdegegner treffend ausführen, können sie die Parkplatzflächen 1, 4 und 5 weder begehen noch befahren, wenn diese belegt sind. Das beeinträchtigt objektiv die Ausübung ihres Fuss- und Fahrwegrechts. Ob sich die Beschwerdegegner dadurch subjektiv "gestört fühlten" (was der Beschwerdeführer bestreitet), ist für die Prüfung der Beeinträchtigung der Dienstbarkeit ohne Belang. Nicht relevant sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den beiden von der Vorinstanz offen gelassenen Fragen. Ob für den Parkplatz 1 oberhalb der Treppe die 4m breite, gelbe Wegstrecke gilt oder, wegen einer rot eingezeichneten Linie, nur ein 2,65m breiter Streifen, hat Auswirkungen auf das Mass der Beeinträchtigung der Dienstbarkeit, hebt diese aber nicht auf. Gleich ist es bei der Frage, ob unterhalb der Treppe ein Fuss- und
Fahrwegrecht oder nur ein Fusswegrecht gilt.
Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegner das Fuss- und Fahrwegrecht 26 Jahre lang täglich unbeanstandet genutzt hätten, ändert an der objektiven Beeinträchtigung ihres Rechts nichts. Der Beschwerdeführer leitet daraus keinen Rechtsverzicht ab (dazu: Urteil 5A 898/2015 vom 11. Juli 2016 E. 3.2, nicht publ. in BGE 142 III 551). Im Übrigen besteht nach der Stufenordnung von Art. 738
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 737 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
3.6. Die Vorinstanz hat demnach eine Beeinträchtigung des Fuss- und Fahrwegrechts der Beschwerdegegner im Sinne von Art. 737 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
4.
4.1. Gemäss Art. 736
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2018 E. 4; 5A 361/2017 vom 1. März 2018 E. 4.4.1). Dabei bestimmt sich die Interessenlage des Eigentümers des berechtigten Grundstücks nach objektiven Kriterien (BGE 121 III 52 E. 3a S. 55; 100 II 105 E. 3c; Urteil 5A 698/2017 vom 7. März 2018 E. 4).
Es obliegt dem belasteten Eigentümer, der die Löschung der Dienstbarkeit wegen Wegfalls allen Interesses für das berechtigte Grundstück verlangt, die Tatsachen zu beweisen, die seine Behauptung stützen (Urteile 5D 63/2009 vom 23. Juli 2009 E. 3.3; 5C 13/2007 vom 2. August 2007 E. 6.1). Den Eigentümer des berechtigten Grundstücks trifft, weil es um eine negative Tatsache - das Fehlen allen Interesses - geht, eine Mitwirkungspflicht (a.a.O.).
4.1.1. Die Vorinstanz prüfte, ob sich die Interessenlage seit der Begründung der Dienstbarkeit im Jahre 1927 geändert hat. Sie stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Parkplätze 1, 4 und 5 seit 1988 vorhanden seien. Auf Grund einer natürlichen Vermutung ging sie davon aus, dass die Parkplätze seit 1988 regelmässig genutzt worden seien. Sie stellte weiter fest, dass die Beschwerdegegner die Parkplatzsituation seit 1988 nie beanstandet hätten. Im Vergleich zur Zeit der Begründung der Dienstbarkeit stellte die Vorinstanz weiter fest, dass sich die Interessenlage insofern geändert habe, als die Verbreitung des Automobils damals noch gering gewesen sei, während das Auto und der grosse Bedarf an Abstellplätzen heute Alltag seien. Zwar könne die andauernde Nichtausübung einer Dienstbarkeit ein Indiz sein für den Verlust oder Schwund des Interesses. Dieser sei aber nur in Ausnahmefällen anzunehmen, nachdem die Versitzung der Dienstbarkeit in der Gesetzgebung gestrichen worden sei. Besondere Zurückhaltung sei angebracht, wenn der Belastete den Interessenverlust bzw. -schwund - wie hier - aus einer Situation herleite, die auf eigene, der Dienstbarkeit zuwiderlaufende Dispositionen zurückführen sei. Das gelte auch, wenn die Ausübung
der Dienstbarkeit, wie vorliegend, nicht ganz verunmöglicht, sondern bloss erschwert worden sei.
Hinsichtlich der Parkplätze 1, 4 und 5 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegner nach wie vor ein konkretes Interesse hätten.
Der Parkplatz 1 oberhalb der Treppe tangiere die Fusswegverbindung zwischen der Treppe und den eigenen Parkplätzen der Beschwerdegegner auf ihren Grundstücken Nrn. www und yyy. Ferner habe der Augenschein ergeben, dass dieser in den Aussenkurvenbereich rage, den Lenker passierender Fahrzeuge benötigten, um möglichst nicht auf andere, rechtmässig eingezeichnete Parkflächen ausweichen zu müssen. Davon sei der Beschwerdegegner 1 betroffen mit seinen Parkplätzen, aber auch die Beschwerdegegnerin 2, die in der Liegenschaft Nr. yyy ein Bestattungsunternehmen betreibe.
Auch bezüglich der Parkplätze 4 und 5 unterhalb der Treppe stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegner weiterhin ein Interesse an der Dienstbarkeit hätten. Ob der Beschwerdegegner 1 dort Wendemanöver durchführen können müsse wegen seiner Garage bei der Treppe, sei fraglich, wenn unterhalb der Treppe möglicherweise nur ein Fusswegrecht bestehe, nicht aber ein Fahrwegrecht. Beide Beschwerdegegner hätten aber nach wie vor ein Interesse an der direkten Fusswegverbindung zwischen der E.________strasse und der Treppe, in deren Bereich die Parkplätze 4 und 5 lägen. Die Parkplätze 4 und 5 seien gemäss der Markierung nur 2,1m breit. Rechne man einen Sicherheitsabstand zur Mauer der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein, dann sei dies für einen heutigen kleineren Mittelklassewagen knapp bis ungenügend. Es bestehe daher auch die Gefahr, dass die Markierung überschritten werde.
4.1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Anwendung von Art. 736 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Der Beschwerdeführer betont, dass die Beschwerdegegner die Parksituation auf seiner Liegenschaft 26 Jahre lang nicht beanstandet hätten. Diesen Zeitfaktor habe die Vorinstanz bei ihrer einseitigen Beweiswürdigung vernachlässigt. Er verlange lediglich eine partielle Löschung der Dienstbarkeit für den Teil, den die Beschwerdegegner wegen der Parksituation so lange nicht mehr beansprucht hätten. Gemäss Liver (Zürcher Kommentar, 1980, N. 68 zu Art. 736
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Diese Rügen sind unberechtigt. Die Vorinstanz hat in Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze (vorne E. 4.1) die heutigen Interessen der Beschwerdegegner an der Dienstbarkeit mit den Interessen der berechtigten Eigentümer bei der Begründung der Dienstbarkeit verglichen. Dabei bezeichnete sie zwar die andauernde Nichtausübung einer Dienstbarkeit als mögliches Indiz für einen Interessenverlust, stützte sich aber nicht auf eine tatsächliche Vermutung für den Wegfall des Interesses wegen langer Duldung der Parkplatzsituation. Vielmehr stellte sie in tatsächlicher Hinsicht auf Grund eigener Erhebungen fest, dass die Beschwerdegegner für die Parkflächen 1, 4 und 5 weiterhin ein Interesse an der Ausübung der Dienstbarkeit hätten. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich, sofern dagegen keine ausreichenden Sachverhaltsrügen erhoben werden (zum Rügeprinzip: vorne E. 1.2). Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Geltendmachung einer tatsächlichen Vermutung für den Wegfall der Interessen der Beschwerdegegner, setzt sich aber mit dem positiven Beweisergebnis der Vorinstanz zu den Interessen nicht auseinander. Das gibt Anlass zur Prüfung, wie es sich mit der Anfechtung des Beweisergebnisses im Falle einer
Vermutung verhält.
Tatsächliche Vermutungen sind Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Sie mildern die Beweisführungslast, weil der Vermutungsträger den ihm obliegenden (Haupt-) Beweis unter Berufung auf die tatsächliche Vermutung erbringen kann (Urteil 5A 182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.2.2). Sie lassen den Schluss auf das Vorhandensein oder das Fehlen bestimmter Tatsachen zu (BGE 141 III 241 E. 3.2) und können mittels Gegenbeweises entkräftet werden (Urteil 5A 182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.2.2). Tatsächliche Vermutungen bilden Teil der Beweiswürdigung (BGE 141 III 241 E. 3.2).
Liegt - wie hier - ein positives Beweisergebnis der Vorinstanz zu den Interessen der Beschwerdegegner vor, dann genügt es nicht, dass sich der Beschwerdeführer auf eine gegenteilige tatsächliche Vermutung beruft, um das Beweisergebnis umzustossen. Er beanstandet damit lediglich ein einzelnes Element der Beweiswürdigung und lässt die anderen unangefochten stehen (Urteil 5A 182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.2.2). Im Ergebnis bleiben die vorinstanzlich festgestellten Interessen der Beschwerdegegner bezüglich den Parkflächen 1, 4 und 5 verbindlich. Ob es die vom Beschwerdeführer behauptete tatsächliche Vermutung überhaupt gibt, braucht nicht entschieden zu werden. Auch nicht geprüft werden muss, ob eine solche Vermutung anwendbar wäre, wenn der Streit nur einen Teil der Dienstbarkeitsfläche betrifft, nicht die ganze, und wenn es um die langjährige Duldung einer Störung durch den Dienstbarkeitsbelasteten geht, nicht um eine freiwillige Nichtausübung der Dienstbarkeit durch den Berechtigten. Bei Letzterer könnte allenfalls das vom Beschwerdeführer erwähnte Wiederaufleben (künftige Ausübung der Dienstbarkeit) eine Rolle spielen (dazu: BGE 130 III 393 E. 5.1 ff.).
4.1.3. Auf Grund ihrer positiven Feststellungen zu den weiterbestehenden Interessen der Beschwerdegegner hat die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Löschung der Dienstbarkeit gemäss Art. 736 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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4.2. Die schliesslich geltend gemachte Ablösung der Dienstbarkeit gegen Entschädigung gemäss Art. 736 Abs. 2
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Die Ablösung des Fuss- und Fahrwegrechts gemäss Art. 736 Abs. 2
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4.2.1. Die Vorinstanz stellte wie erwähnt (vorne E. 4.1.1) fest, dass die Beschwerdegegner bezüglich der Parkflächen 1, 4 und 5 immer noch ein Interesse an der Ausübung der Dienstbarkeit hätten. Mit Blick auf Art. 736 Abs. 2
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4.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe damit Art. 736 Abs. 2
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Weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend die aktuellen Interessen der Parteien falsch festgestellt haben soll, ist nicht ersichtlich. Auch hier erhebt der Beschwerdeführer keine ausreichenden Rügen (vorne E. 1.2) gegen die vorinstanzlichen Feststellungen. Dass die Vorinstanz die langjährige Duldung der Störung anders gewichtet hat als er, lässt ihre Feststellungen nicht als willkürlich erscheinen. Es bleibt daher beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu den Parteiinteressen.
Rechtlich geht es bei der Ablösung nach Art. 736 Abs. 2
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verwendet haben soll. Dass sie sich zur Höhe einer Entschädigung nach Art. 736 Abs. 2
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4.2.3. Die Vorinstanz hat demnach auch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Löschung des Fuss- und Fahrwegrechts der Beschwerdegegner gegen Entschädigung gemäss Art. 736 Abs. 2
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5.
Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Leu