Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-7902/2007, B-7903/2007
{T 0/2}

Urteil vom 24. Juni 2007

Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Philippe Weissenberger, Frank Seethaler;
Gerichtsschreiber Jürg Studer.

Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Herr Rechtsanwalt Rudolf Kleiner, Seestrasse 9, Postfach 340, 6330 Cham 1,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
Direktion für Arbeit, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.

Sachverhalt:
A.
Die A._______ und die B._______ (Beschwerdeführerinnen), beide im Handelsregister des Kantons Zug eingetragene Aktiengesellschaften, betreiben den Handel mit Messgeräten und mit Werkzeugmaschinen aller Art sowie mit sämtlichen dazu gehörigen Erzeugnissen. Im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheide am 29. Januar 2007 beschäftigten die Beschwerdeführerinnen acht Mitarbeitende.

Für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 31. Mai 2004 richtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug den Beschwerdeführerinnen Kurzarbeitsentschädigungen in der Höhe von total Fr. 115'748.70 aus.

Am 10. November 2006 liess die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Kurzarbeitsentschädigungen durch die Firma Ernst & Young AG überprüfen. Mit Verfügungen der Vorinstanz vom 13. Dezember 2006 wurde die Rückzahlung von Fr. 69'611.15 und Fr. 46'137.55, total Fr. 115'748.70, angeordnet, mit der Begründung, die geltend gemachten Arbeitsausfälle seien wegen der fehlenden betrieblichen Zeitkontrollen nicht überprüfbar.

Hiergegen erhoben die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Kleiner, am 29. Januar 2007 je Einsprache, welche durch die Vorinstanz je mit Entscheid vom 16. März 2007 abgewiesen wurden.
B.
Gegen diese Entscheide haben die Beschwerdeführerinnen am 3. Mai 2007 je Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, mit dem Antrag, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und von jeglicher Rückforderung abzusehen. Sie rügen neben der Unzuständigkeitseinrede gegen das Bundesverwaltungsgericht und die Vorinstanz die Verjährung der Forderungen, die Verletzung des Gebots von Treu und Glauben sowie ein überspitzt formalistisches Vorgehen durch die Vorinstanz.
C.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden und nimmt detailliert Stellung zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerinnen.
D.
Sowohl die Beschwerdeführerinnen wie auch die Vorinstanz halten mit Eingaben vom 16. August 2007 bzw. 24. September 2007 an ihren Begehren fest.
E.
Die Beschwerdeverfahren vom 3. Mai 2007 wurden im Rahmen der internen Entlastungsmassnahmen des Bundesverwaltungsgerichts von der Abteilung III auf die Abteilung II übertragen, was den Beschwerdeführerinnen je mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 mitgeteilt wurde.
F.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Beide Beschwerden richten sich gegen inhaltlich gleich lautende Entscheide und enthalten die gleichen Anträge. In beiden Fällen stellen sich zudem die gleichen Rechtsfragen und die Sachverhalte stehen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang. Es ist daher aus Gründen der Prozessökonomie und im Interesse aller Beteiligten sinnvoll, die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 24 BZP i.V.m. Art. 4 VwVG).
2.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGVE 2007/6 E. 1 S. 45).
2.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Bei den angefochtenen Einspracheentscheiden handelt es sich je um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen, zu denen gestützt auf Art. 33 Bst. d VGG auch das SECO zählt. Nach Art. 101 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0) sind Verfügungen des SECO beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig und der Unzuständigkeitseinrede gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ist keine Folge zu leisten.
2.2 Durch die angefochtenen Entscheide sind die Beschwerdeführerinnen besonders berührt, und sie haben an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Bst. b und c VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG).
2.3 Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerinnen rügen die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz, die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die ausreichende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls und die überspitzt formalistische Anwendung der Kontrolle. Des Weiteren greife der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rückforderungsanspruch des SECO sei im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 13. Dezember 2006 bereits verwirkt gewesen.
4.
Nach Art. 83 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 83a Abs. 3 AVIG überprüft die Ausgleichstelle (SECO) im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle namentlich die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls und hält die hiefür notwendige Verfügungskompetenz inne. Demgegebenüber obliegt das Inkasso von Rückforderungen aus administrativen Gründen den Kassen. Diese Kompetenzzuteilung wurde anlässlich der Revision vom 22. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juli 2003, in das AVIG aufgenommen und führte zu einer Vereinheitlichung des Prüfungs- und Weisungsrechtes der Ausgleichstelle gegenüber sämtlichen Vollzugsstellen und einer Beseitigung unökonomischer Abläufe (BBl 2001 2245, 2296). Den Kassen bleibt folglich die Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Beiträgen, welche nicht im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle entdeckt werden (Art. 95 Abs. 2 AVIG).

Die Zuständigkeit der Vorinstanz für den Erlass der strittigen Verfügungen war somit gegeben.
5.
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, sie hätten in ihren Einsprachen vom 29. Januar 2007 bei der Vorinstanz um Zustellung der Akten zwecks Einsichtnahme gebeten, diese jedoch nie erhalten, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
5.1 Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen. Die Behörde kann grundsätzlich nicht ein beweiserhebliches Aktenstück von der Einsicht mit der Begründung ausnehmen, dass dessen Inhalt dem Betroffenen bekannt ist. Verfügt hingegen der Betroffene über ein Exemplar desselben, sei es in Form einer Fotokopie, einer EDV-Speicherung oder eines Flugblattes, erweist sich eine Einsichtsgewährung im fraglichen Akt an sich generell als unnötig (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 228).
5.2 Die Akten der Vorinstanz wurden dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht und umfassen die Abrechnungsunterlagen der Arbeitslosenkasse Zug für die Monate Juni 2003 bis und mit Mai 2004 sowie den Prüfungsbericht der Firma Ernst & Young AG vom 4. Dezember 2006. Über die genannten Akten verfügten die Beschwerdeführerinnen schon vor Erlass der Einsprachentscheide durch die Vorinstanz vom 16. März 2007. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher nicht als stichhaltig.
6.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht die Kurzarbeitsentschädigungen von total Fr. 115'748.70 für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Mai 2004 von den Beschwerdeführerinnen zurückgefordert hat.
6.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG für Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (Bst. a), wenn der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Bst. b), wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (Bst. c) und wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Art. 46b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02) präzisiert dazu, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt und dass der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat.
6.2 Die Vorinstanz hat die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls verneint und gestützt auf Art. 83a Abs. 3 und Art. 95 AVIG, Art. 111 AVIV sowie Art. 25 ATSG verfügt, die ausbezahlten Beträge seien innert 30 Tagen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug zurückzuerstatten.
In den dagegen erhobenen Beschwerden wird die Rückforderung der Leistung bestritten. Die Beschwerdeführerinnen machen im Wesentlichen geltend, der Arbeitsausfall sei ausreichend kontrollierbar. Stempeluhren seien weder vorgeschrieben noch in Betrieben wie denjenigen der Beschwerdeführerinnen sinnvoll. Es würden deshalb feste Arbeitszeiten gelten, welche vollumfänglich eingehalten würden. Die wöchentliche Arbeitszeit betrage 40 Std. (5 Tage zu 8 Std., jeweils fix von 07.30 bis 12.00 und 13.00 bis 16.30 Uhr). Aus den Lohnblättern ergebe sich, dass in der fraglichen Zeitspanne weder Überstunden geleistet noch geltend gemacht oder abgerechnet worden seien. Die Minderarbeit sei sinnvollerweise durch freie Tage abgegolten worden, so dass die Einhaltung der Vorschriften gewährleistet und glaubwürdig sei. Die Kurzarbeit sei nicht stunden-, sondern tageweise gehandhabt worden, was der lückenlosen Kontrollierbarkeit nicht zuwider laufe.
Streitig ist demnach, ob die von den Beschwerdeführerinnen angewendete Arbeitszeiterfassung mit fixen Arbeitszeiten eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle im Sinne von Art. 46b Abs. 1 AVIV darstellt.
6.2.1 Aus den in den Akten enthaltenen Lohnblättern, Rapporten über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden und der Berechnungsgrundlagen 2003 und 2004 inkl. Feiertagsliste für die Kurzarbeitsentschädigung geht hervor, dass die Arbeitszeiten fix vorgegeben sind und während der Dauer der Inanspruchnahme von Kurzarbeitsenschädigungen keine Überstunden ausbezahlt worden sind. Hingegen lässt sich nicht feststellen, inwieweit die geltend gemachten Ausfallstunden wirtschaftlich bedingt oder auf sonstige Absenzen (Ferien, Krankheit, Unfall, Militär- oder Zivildienst) zurückzuführen waren.
6.2.2 Wenn die Beschwerdeführerinnen nun geltend machen, eine tägliche Arbeitszeitkontrolle verbunden mit einer fixen Arbeitszeitvorgabe genüge den Anforderungen der genügenden Kontrollierbarkeit nach Art. 46b Abs. 1 AVIV, so kann ihnen diesbezüglich nicht beigepflichtet werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nur mit einer täglich fortlaufend geführten Arbeitszeitkontrolle über die effektiv geleisteten Arbeitsstunden der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden Genüge getan. Die Führung einer An- und Abwesenheitskontrolle genügt nicht, vielmehr bedarf es einer Angabe über die täglich geleistete Arbeitszeit. Auch kleine Betriebe müssen ein Zeiterfassungssystem führen (Urteil des Bundesgerichts C 114/05 vom 26. Oktober 2005 E. 2, C 156/98 vom 1. Oktober 1998 E. 1B, C 140/02 vom 8. Oktober 2002 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, in welcher Fallkonstellation sich Firmen mit eingeführter Kurzarbeit befinden.

Die Arbeitsreserven sind reduziert und es wird nur noch teilzeitlich gearbeitet. Oftmals werden - wie vorliegend - einzelne Mitarbeiter oder die gesamte Belegschaft für ganze Arbeitstage vom Erscheinen am Arbeitsplatz befreit. Umgekehrt ist aber auch zu beachten, dass sich der an den übrigen Tagen zu bewältigende Arbeitsanfall kaum exakt in den üblicherweise vorgegebenen Tagesarbeitsstunden erledigen lässt. In diesem Zusammenhang ist es denkbar, dass gewisse Restarbeiten an einzelnen Tagen über diese ordentliche Tagesarbeitszeiten hinaus zum Abschluss gebracht werden, damit die Arbeit nicht doch am Folgetag für wenige Stunden wieder aufgenommen werden muss. Auch der umgekehrte Fall ist denkbar. Aus diesem Grund kommt der in Art. 46b Abs. 1 AVIV geforderten Arbeitszeitkontrolle als beweismässige Anspruchsvoraussetzung auch in den vorliegenden Fällen durchaus ihre Berechtigung zu (Urteil des Bundesgerichts C 115/06 vom 4. September 2006 E. 2.2).
6.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf von der formellen Beweisvorschrift der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle gemäss Art. 46b Abs. 1 AVIV nur abgewichen werden, wenn deren Anwendung im Einzelfall überspitzt formalistisch erscheint (Urteil des Bundesgerichts C 115/06 vom 4. September 2006 E. 1.1). In den vorliegenden Fällen kann indes nicht von einer überspitzt formalistischen Vorgehensweise der Verwaltung gesprochen werden, wenn sie in Nachachtung von Art. 46b Abs. 1 AVIV wegen der fehlenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle den Arbeitszeitausfall für nicht hinreichend kontrollierbar bezeichnete.
7.
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich sodann auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, habe doch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug nach gründlicher Überprüfung den Rechtsanspruch für die Kurzarbeitsenschädigung bejaht. Eine Unrichtigkeit oder gar die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung durch eine andere Behörde habe von den Beschwerdeführerinnen unmöglich erkannt werden können, weshalb sie im Vertrauen auf die Richtigkeit des Vorgehens in guten Treuen ihre Dispositionen getroffen haben.
7.1 Das Vertrauen in eine unrichtige behördliche Auskunft wird nach der Lehre und Rechtsprechung geschützt, wenn kumulativ: - die Auskunft geeignet war, Vertrauen zu begründen, - die Behörde zur Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger diese aus zureichenden Gründen als zuständig erachten durfte, - die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde, - die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar war, - im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden konnten, - der Sachverhalt und die Rechtslage seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben und - das Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 696, vgl. auch BGE 131 V 472 E. 5). Primäre Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist, dass nachweisbar eine unrichtige behördliche Auskunft erteilt wurde. In den vorliegenden Fällen können sich die Beschwerdeführerinnen schon deshalb nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil die Beschwerdeführerinnen erst gar nicht behaupten, die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug habe betreffend einer allfällig späteren Kontrolle eine falsche Auskunft erteilt. Sodann müssen sich die Beschwerdeführerinnen entgegen halten, dass es in erster Linie den Antrag stellenden Firmen obliegt abzuklären, ob ihr Zeiterfassungssystem eine im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung ausreichende Kontrolle gewährleistet und welche Behörde hiefür zuständig sein könnte. Der nach Art. 27 Abs. 1 ATSG erforderlichen Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane ist die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug durch Abgabe der Informationsbroschüre "Kurzarbeitsentschädigung", Ausgabe 2003, hinreichend nachgekommen. Darin findet sich unter Ziffer 6 der Hinweis, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) voraussetzt. Aus der eigenen Rechtsunkenntnis können die Beschwerdeführerinnen daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.
8.
Des Weiteren machen die Beschwerdeführerinnen geltend, der Rückforderungsanspruch des SECO sei im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 13. Dezember 2006 bereits verjährt gewesen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlösche der Anspruch nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug habe bereits mit Einreichung der notwendigen Belege durch die Beschwerdeführerinnen in den Jahren 2003 und 2004 Kenntnis von der fraglichen Situation erhalten. Das Wissen der kantonalen Arbeitslosenkasse, welche für die Abwicklung zuständig gewesen sei, müsse dem SECO zugerechnet werden.
8.1 Der Argumentation der Beschwerdeführerinnen kann indes nicht gefolgt werden. Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Dabei handelt es sich um Verwirkungsfristen. Die einjährige (relative) Verwirkungsfrist beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 382 E. 1; 122 V 274 E. 5a, je mit Hinweisen).
8.2 In den vorliegenden Fällen hat die Arbeitslosenkasse erst aufgrund des vom SECO in Auftrag gegebenen Berichts über die Arbeitgeberkontrolle vom 10. November 2006 Kenntnis von der unrechtmässigen Leistung erhalten. Die Rückerstattungsverfügung erging bereits am 13. Dezember 2006 und damit in der einjährigen Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG. Ebenso wenig war zum Zeitpunkt der Rückforderung die (absolute) fünfjährige Verwirkungsfrist abgelaufen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen lässt sich eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs nicht damit begründen, die Arbeitslosenkasse hätte die Mangelhaftigkeit der Unterlagen bereits früher feststellen müssen. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Arbeitslosenkasse nicht verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber umfassend abzuklären. Vielmehr ist es Sache der kantonalen Amtsstelle, die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls zu prüfen und im Zweifel die geeigneten Abklärungen vorzunehmen (Art. 81 AVIG). Wird im Rahmen einer von der Aufsichtsbehörde angeordneten Arbeitgeberkontrolle die Unrechtmässigkeit eines Leistungsbezugs festgestellt, beginnt die Verwirkungsfrist für den Rückforderungsanspruch grundsätzlich erst im Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung von der Unrechtmässigkeit der Leistungen effektiv Kenntnis erhalten hat.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügungen der Vorinstanz vom 13. Dezember 2006 korrekt sind. Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen.
10.
Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem VwVG, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet (Art. 55 Abs. 2 ATSG). In Bezug auf die Kostenpflicht des Verfahrens enthält das AVIG keine Bestimmung, während das ATSG lediglich die Kostenfreiheit des Verfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht vorsieht; Art. 61 Bst. a ATSG ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar. Art. 55 Abs. 1 ATSG verweist für diesen Fall auf das VwVG zurück. Die gestützt auf das VwVG erlassene Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKE, SR 72.041.0) sah in Art. 4b vor, dass in Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, es sei denn, es handle sich um mutwillige oder leichtfertige Beschwerden. Die Rückforderung einer Kurzarbeitsentschädigung ist als Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherung zu qualifizieren und fiel als solche grundsätzlich unter Art. 4b der Kostenverordnung (Urteil des Bundesgerichts C 114/05 vom 26. Oktober 2005 E. 5). Diese Bestimmung ist formell per Ende April 2007 aufgehoben worden (Änderung vom 21. Februar 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007, AS 2007 1075).
Nach Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sind die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kostenpflichtig. Für die Bemessung der Gebühren im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das VGG massgeblich (vgl. Art. 63 Abs. 5 Satz zwei VwVG), wobei die Gerichtsgebühren in einem Reglement geregelt werden (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sieht keine Kostenfreiheit analog der Regelung von Art. 4b VKE vor. Somit sind die Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig, selbst wenn es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. VGKE). Sie werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und mit den am 4. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2'000.-, total Fr. 4'000.-, verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren B-7902/2007 und B-7903/2007 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von total Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie werden mit den am 4. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 4'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. AGK-2006-99; Gerichtsurkunde)

und mitgeteilt

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Jürg Studer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerinnen in Händen haben, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
BGG).

Versand: 27. Juni 2008
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-7902/2007
Datum : 24. Juni 2008
Publiziert : 17. Juli 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung (Einspracheentscheid vom 16.3.2007)


Gesetzesregister
ATSG: 25  27  55  59  60  61
AVIG: 31  81  83  83a  95
AVIV: 46b  111
BGG: 42  82
BZP: 24
VGG: 16  31  32  33  37
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 4  5  48  50  52  63  64
BGE Register
122-V-270 • 124-V-380 • 131-V-472
Weitere Urteile ab 2000
C_114/05 • C_115/06 • C_140/02 • C_156/98
Stichwortregister
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BVGer
B-7902/2007 • B-7903/2007
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BBl
2001/2245