Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 1034/2022, 2C 1035/2022
Urteil vom 23. Mai 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Sàrl,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Satmer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV,
Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern.
Gegenstand
Widerruf der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels,
Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 7. November 2022 (B-3860/2022 und B-3862/2022).
Sachverhalt:
A.
A.________ Sàrl mit Sitz in T.________ (Kanton Genf) ist die schweizerische Gruppengesellschaft des international tätigen Konzerns B.________. Sie ist für die Pflanzenschutzmittelzulassungen und den Vertrieb dieser Produkte in der Schweiz zuständig. Sie ist die Bewilligungsinhaberin für das Inverkehrbringen des seit 2000 zugelassenen Pflanzenschutzmittels C.________ sowie des seit 2014 zugelassenen Pflanzenschutzmittels D.________. Beide Pflanzenschutzmittel werden im Obstbau verwendet und enthalten den Wirkstoff Indoxacarb. Die Europäische Kommission erneuerte am 26. November 2021 die Genehmigung für den Wirkstoff Indoxacarb nicht mehr. Darüber informierte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die A.________ Sàrl im Frühjahr 2022.
B.
Mit Verfügungen vom 1. Juli 2022 widerrief das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowohl die Bewilligung der A.________ Sàrl für das Inverkehrbringen des Produkts C.________ als auch die Bewilligung der A.________ Sàrl für das Inverkehrbringen des Produkts D.________. Ausserdem gewährte das Bundesamt der A.________ Sàrl für den Abbau von Lagervorräten jeweils eine Ausverkaufsfrist bis zum 1. Oktober 2022.
B.a. Gegen die beiden Verfügungen vom 1. Juli 2022 gelangte die A.________ Sàrl am 5. September 2022 je mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-3860/2022 betreffend das Pflanzenschutzmittel C.________; Verfahren B-3862/2022 betreffend das Pflanzenschutzmittel D.________). Den Widerruf der Bewilligungen an sich beanstandete die A.________ Sàrl nicht. Sie beantragte allerdings, es sei eine Frist für das Inverkehrbringen der Lagervorräte der Pflanzenschutzmittel C.________ und D.________ bis zum 30. Juni 2023 und für deren Verwendung bis zum 31. August 2023 zu gewähren. Im Wesentlichen machte sie eine Verletzung von Art. 49 lit. c VwVG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV geltend.
B.b. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit den Urteilen B-3860/2022 und B-3862/2022 je vom 7. November 2022 die Beschwerden sowohl betreffend das Pflanzenschutzmittel C.________ als auch betreffend das Pflanzenschutzmittel D.________ ab. Es erwog im Wesentlichen, die Ausverkaufs- und Verwendungsfristen ergäben sich direkt aus dem anwendbaren Verordnungsrecht. Das Verordnungsrecht erweise sich im Lichte der gesetzlichen Delegationsnorm als gesetzmässig. Die Anwendung der im Verordnungsrecht vorgesehenen Fristen auf die vorliegenden Angelegenheiten halte dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie sei ebenfalls nicht zu erkennen.
C.
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Dezember 2022 gelangt die A.________ Sàrl gegen die beiden Urteile B-3860/2022 und B-3862/2022 vom 7. November 2022 an das Bundesgericht.
C.a. Die Beschwerdeführerin beantragt betreffend das Pflanzenschutzmittel C.________, es seien das Urteil B-3860/2022 vom 7. November 2022 und die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bundesamts vom 1. Juli 2022 aufzuheben und es sei eine Frist für das Inverkehrbringen der Lagevorräte des Pflanzenschutzmittels C.________ bis zum 30. Juni 2023 und eine Frist für die Verwendung bis zum 31. August 2023 zu gewähren (Verfahren 2C 1034/2022).
C.b. Betreffend das Pflanzenschutzmittel D.________ verlangt die Beschwerdeführerin, es seien das Urteil B-3862/2022 vom 7. November 2022 und die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bundesamts vom 1. Juli 2022 aufzuheben und es sei eine Frist für das Inverkehrbringen der Lagevorräte des Pflanzenschutzmittels D.________ bis zum 30. Juni 2023 und eine Frist für die Verwendung bis zum 31. August 2023 zu gewähren (Verfahren 2C 1035/2022).
C.c. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das Bundesamt die Abweisung der Beschwerden in den Verfahren 2C 1034/2022 und 2C 1035/2022. Sowohl im Verfahren 2C 1034/2022 als auch im Verfahren 2C 1035/2022 repliziert die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. März 2023, woraufhin das Bundesamt mit Eingabe vom 14. März 2023 dupliziert. Die Verfahrensbeteiligten halten jeweils an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichten Eingaben betreffen eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) im Bereich des Landwirtschaftsrechts (Art. 83 BGG). Soweit mit den Beschwerden die Aufhebung der Urteile vom 7. November 2022 verlangt wird, richten sie sich gegen verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden hingegen die Dispositiv-Ziffern 2 der beiden Verfügungen des Bundesamts vom 1. Juli 2022. Die Dispositiv-Ziffern 2 der Verfügungen vom 1. Juli 2022 sind durch die vorinstanzlichen Urteile vom 7. November 2022 ersetzt worden und gelten inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4). Insoweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 der Verfügungen vom 1. Juli 2022 verlangt, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist bereits in den bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren B-3860/2022 und B-3862/2022 als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch die angefochtenen Urteile in ihren schutzwürdigen Interessen besonders
berührt, da die Vorinstanz die beantragten Fristen nicht verlängert hat. Sie ist somit zur Erhebung der Rechtsmittel legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerden in den Verfahren 2C 1034/2022 und 2C 1035/2022 ist einzutreten, soweit sie sich gegen die vorinstanzlichen Urteile vom 7. November 2022 richten.
2.
In beiden Verfahren 2C 1034/2022 und 2C 1035/2022 ist die Beschwerdeführerin jeweils die Bewilligungsinhaberin für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels. Die beiden angefochtenen Urteile betreffen zwar zwei unterschiedliche Pflanzenschutzmittel. Indessen enthalten beide Pflanzenschutzmittel den nicht mehr zugelassenen Wirkstoff Indoxacarb, weshalb die angefochtenen Urteile weitestgehend deckungsgleiche Erwägungen enthalten. Es stellen sich die gleichen Rechtsfragen, zumal die Beschwerdeführerin in den beiden Beschwerden die gleichen Rügen vorträgt. Daher rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. Urteile 2C 614/2019 und 2C 623/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2, nicht publ. in: BGE 146 II 384).
3.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die verfügten Ausverkaufsfristen für die beiden Pflanzenschutzmittel hielten nicht dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit stand und seien nicht verhältnismässig. Hingegen hat die Beschwerdeführerin die Widerrufe der Bewilligungen an sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht angefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. E. 1.3 der angefochtenen Urteile mit Hinweis auf die Dispositiv-Ziffern 1 der Verfügungen vom 1. Juli 2022).
4.1. Das Bundesamt setzte mit den Verfügungen vom 1. Juli 2022, in denen es die Bewilligungen für das Inverkehrbringen der Pflanzenschutzmittel widerrief, jeweils eine Ausverkaufsfrist für den Abbau von Lagervorräten bis zum 1. Oktober 2022 fest (vgl. Bst. B hiervor). Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, für den Verkauf der Pflanzenschutzmittel sei somit nur noch drei Monate Zeit geblieben. Die Pflanzenschutzmittel würden aber vor allem im Frühling und Sommer auf die entsprechenden Obstkulturen aufgetragen. Die Vegetationsperiode des Jahres 2022 sei im Zeitpunkt der Verfügungen vom 1. Juli 2022 bereits im Gang gewesen. Die Landwirtinnen und Landwirte, die die Pflanzenschutzmittel verwenden würden, hätten diese daher bereits zu Beginn des Jahres 2022 beschafft. Da wegen der Ausverkaufsfrist bis zum 1. Oktober 2022 keine weitere Vegetationsperiode für die Anwendung der Pflanzenschutzmittel mehr zur Verfügung gestanden sei, kämen die angeordneten Ausverkaufsfristen faktisch einem sofortigen und damit unverhältnismässigen Verkaufsverbot für die Lagerbestände der Pflanzenschutzmittel gleich. Es bestehe keine Dringlichkeit für ein solches Vorgehen. Indem die Vorinstanz die vom Bundesamt verfügten Fristen dennoch
bestätige, verletze sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
4.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 10 Streichung von Wirkstoffen - 1 Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
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1 | Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
2 | Es kann auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf die Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang 1 verzichten, wenn für eine Verwendung keine Alternative für die Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und unter der Voraussetzung, dass der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Verwendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. In diesem Fall wird der Einsatz dieses Wirkstoffs auf diese Verwendung beschränkt. Die Genehmigung der betroffenen Wirkstoffe wird regelmässig überprüft. Für die Mitwirkung der Departemente gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199742 (RVOG).43 |
4.2.1. Die Europäische Kommission strich mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2081 vom 26. November 2021 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Indoxacarb (nachfolgend: Durchführungsverordnung Indoxacarb) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11. Juni 2011, S. 1) den Wirkstoff Indoxacarb von der Liste der zugelassenen Wirkstoffe. Die EU-Mitgliedstaaten mussten die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Indoxacarb bis spätestens am 19. März 2022 widerrufen (vgl. Art. 3 der Durchführungsverordnung Indoxacarb) und Aufbrauchfristen bis längstens am 19. September 2022 einräumen (vgl. Art. 4 der Durchführungsverordnung Indoxacarb).
4.2.2. Mit Änderung vom 31. Mai 2022 fügte das Eidgenössische Departement des Innern gestützt auf Art. 10 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 10 Streichung von Wirkstoffen - 1 Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
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1 | Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
2 | Es kann auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf die Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang 1 verzichten, wenn für eine Verwendung keine Alternative für die Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und unter der Voraussetzung, dass der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Verwendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. In diesem Fall wird der Einsatz dieses Wirkstoffs auf diese Verwendung beschränkt. Die Genehmigung der betroffenen Wirkstoffe wird regelmässig überprüft. Für die Mitwirkung der Departemente gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199742 (RVOG).43 |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
4.3. Die in den vorliegenden Angelegenheiten strittige Ausverkaufsfrist bis zum 1. Oktober 2022 und die Verwendungsfrist bis zum 1. April 2023 sind somit bereits auf Verordnungsstufe verankert. Dass das Bundesamt die Ausverkaufsfrist im Dispositiv der Verfügungen vom 1. Juli 2022 wiederholt hat, ist im Grundsatz nicht von Belang, da sich die Fristen bei einem Widerruf der Bewilligungen für das Inverkehrbringen der Pflanzenschutzmittel direkt aus Art. 86h lit. a
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
4.4. Aufgrund dieser Ausgangslage ist im Folgenden zunächst die Gesetzmässigkeit von Art. 10 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 10 Streichung von Wirkstoffen - 1 Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
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1 | Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
2 | Es kann auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf die Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang 1 verzichten, wenn für eine Verwendung keine Alternative für die Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und unter der Voraussetzung, dass der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Verwendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. In diesem Fall wird der Einsatz dieses Wirkstoffs auf diese Verwendung beschränkt. Die Genehmigung der betroffenen Wirkstoffe wird regelmässig überprüft. Für die Mitwirkung der Departemente gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199742 (RVOG).43 |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet sinngemäss die von der Vorinstanz vorgenommene vorfrageweise Normenkontrolle und damit die Gesetzmässigkeit der umstrittenen Verordnungsbestimmungen.
5.1. Bei Art. 86h lit. a
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
5.1.1. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit nach Art. 5 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
5.1.2. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Rechtsverordnung ein, ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (vgl. Art. 190
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
5.2. Pflanzenschutzmittel sind landwirtschaftliche Produktionsmittel. Sie dienen der landwirtschaftlichen Produktion (vgl. Art. 158 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass der Verordnungsgeber in der Pflanzenschutzmittelverordnung in materieller Hinsicht auch die Vorschriften anderer Bundesgesetze - namentlich des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG; SR 813.1) sowie des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) - konkretisiert (vgl. BGE 144 II 218 E. 3.3; vgl. auch E. 3.2 der angefochtenen Urteile). Für das vorliegend zu beurteilende Zulassungs- und Widerrufsverfahren bildet allerdings das Landwirtschaftsgesetz die massgebende gesetzliche Grundlage.
5.3. Das Zulassungsverfahren normiert das Landwirtschaftsgesetz mit detaillierten Vorgaben. Gemäss Art. 160 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
Art. 160a
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
5.4. In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass von Art. 10 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 10 Streichung von Wirkstoffen - 1 Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
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1 | Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
2 | Es kann auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf die Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang 1 verzichten, wenn für eine Verwendung keine Alternative für die Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und unter der Voraussetzung, dass der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Verwendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. In diesem Fall wird der Einsatz dieses Wirkstoffs auf diese Verwendung beschränkt. Die Genehmigung der betroffenen Wirkstoffe wird regelmässig überprüft. Für die Mitwirkung der Departemente gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199742 (RVOG).43 |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 10 Streichung von Wirkstoffen - 1 Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
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1 | Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
2 | Es kann auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf die Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang 1 verzichten, wenn für eine Verwendung keine Alternative für die Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und unter der Voraussetzung, dass der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Verwendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. In diesem Fall wird der Einsatz dieses Wirkstoffs auf diese Verwendung beschränkt. Die Genehmigung der betroffenen Wirkstoffe wird regelmässig überprüft. Für die Mitwirkung der Departemente gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199742 (RVOG).43 |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 10 Streichung von Wirkstoffen - 1 Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
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1 | Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
2 | Es kann auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf die Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang 1 verzichten, wenn für eine Verwendung keine Alternative für die Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und unter der Voraussetzung, dass der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Verwendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. In diesem Fall wird der Einsatz dieses Wirkstoffs auf diese Verwendung beschränkt. Die Genehmigung der betroffenen Wirkstoffe wird regelmässig überprüft. Für die Mitwirkung der Departemente gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199742 (RVOG).43 |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
5.5. Auch in materieller Hinsicht hat der Bundesrat seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut, ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck gewahrt: Zunächst steht Art. 10 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 10 Streichung von Wirkstoffen - 1 Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
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1 | Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
2 | Es kann auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf die Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang 1 verzichten, wenn für eine Verwendung keine Alternative für die Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und unter der Voraussetzung, dass der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Verwendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. In diesem Fall wird der Einsatz dieses Wirkstoffs auf diese Verwendung beschränkt. Die Genehmigung der betroffenen Wirkstoffe wird regelmässig überprüft. Für die Mitwirkung der Departemente gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199742 (RVOG).43 |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 10 Streichung von Wirkstoffen - 1 Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
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1 | Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
2 | Es kann auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf die Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang 1 verzichten, wenn für eine Verwendung keine Alternative für die Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und unter der Voraussetzung, dass der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Verwendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. In diesem Fall wird der Einsatz dieses Wirkstoffs auf diese Verwendung beschränkt. Die Genehmigung der betroffenen Wirkstoffe wird regelmässig überprüft. Für die Mitwirkung der Departemente gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199742 (RVOG).43 |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
5.6. Nach dem Dargelegten halten Art. 10
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 10 Streichung von Wirkstoffen - 1 Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
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1 | Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
2 | Es kann auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf die Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang 1 verzichten, wenn für eine Verwendung keine Alternative für die Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und unter der Voraussetzung, dass der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Verwendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. In diesem Fall wird der Einsatz dieses Wirkstoffs auf diese Verwendung beschränkt. Die Genehmigung der betroffenen Wirkstoffe wird regelmässig überprüft. Für die Mitwirkung der Departemente gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199742 (RVOG).43 |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
6.
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Anwendung der in Art. 86h lit. a
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
6.1. Beim Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV handelt es sich nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern um einen Verfassungsgrundsatz. Dieser kann im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dennoch direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden. Bei der Anwendung von Bundesrecht prüft das Bundesgericht die Einhaltung des Grundsatzes mit freier Kognition (vgl. BGE 148 II 475 E. 5; 140 II 194 E. 5.8.2).
Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss das staatliche Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist, sowie dass zwischen Ziel und Mittel ein vernünftiges Verhältnis besteht - der Eingriff für die betroffene Person mithin zumutbar ist (vgl. BGE 148 II 392 E. 8.2; 140 I 2 E. 9.2.2).
6.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, stellt sich die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren zunächst auf den Standpunkt, dass keine zeitliche Dringlichkeit bestanden habe, weshalb die Anwendung der in Art. 86h
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
6.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wird mit der gesetzlichen Regelung in Art. 10 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 10 Streichung von Wirkstoffen - 1 Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
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1 | Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
2 | Es kann auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf die Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang 1 verzichten, wenn für eine Verwendung keine Alternative für die Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und unter der Voraussetzung, dass der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Verwendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. In diesem Fall wird der Einsatz dieses Wirkstoffs auf diese Verwendung beschränkt. Die Genehmigung der betroffenen Wirkstoffe wird regelmässig überprüft. Für die Mitwirkung der Departemente gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199742 (RVOG).43 |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
6.2.2. Die Beweggründe für die Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Indoxacarb hat die Europäische Kommission in der Durchführungsverordnung Indoxacarb aufgelistet. Die Vorinstanz stellt unbestrittenermassen fest, dass die Kommission in Bezug auf das hohe langfristige Risiko für wildlebende Säugetiere, insbesondere das langfristige Risiko für kleine pflanzenfressende Säugetiere, ein kritisches Problemgebiet festgestellt hat. Darüber hinaus wird ein hohes Risiko für Verbraucher und Arbeitnehmende für die repräsentative Verwendung in Kopfsalat und ein hohes Risiko für Bienen für die repräsentative Verwendung in Mais, Zuckermais und Salat für die Saatguterzeugung festgestellt. Ausserdem konnten mehrere Bereiche der Risikobewertung nicht abgeschlossen werden, da die Daten im Dossier unzureichend gewesen sind (vgl. E. 3.4.3.2 der angefochtenen Urteile mit Verweisung auf E. 9-11 der Durchführungsverordnung Indoxacarb). Das zur Beurteilung des Risikos des Wirkstoffs zugrunde liegende Tatsachenfundament bestreitet die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren nicht hinreichend. Sie macht bloss geltend, es hätte für sie aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn gemacht, die Pflanzenschutzmittel weiter zu verteidigen, und
stellt die Vermutung auf, wonach andernfalls aber durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, dass der Wirkstoff Indoxacarb in der Europäischen Union nicht aus der Liste der zugelassenen Wirkstoffe gestrichen worden wäre. Diese Mutmassung stellt eine rein appellatorische Kritik dar, weshalb die vorinstanzlichen Feststellungen zur Beurteilung des Risikos des Wirkstoffs Indoxacarb für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).
6.2.3. Die Vorinstanz schliesst gestützt auf diese Feststellungen zur Wirkung des Wirkstoffs Indoxacarb zu Recht darauf, dass erstens ein langfristiges und hohes Risiko für die menschliche und tierische Gesundheit und für die Umwelt besteht. Zweitens liegt ein ausgesprochen hohes Risiko für die Gesundheit von Bienen vor (vgl. auch Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Das Insektensterben stoppen - eine Auslegeordnung zuhanden der UREK-N, Ursachen, Handlungsbedarf, Massnahmen, Bericht vom 19. August 2019, S. 4 f. und S. 9 f.). Drittens kommt hinzu, dass mangels Daten unzählige Risikobewertungen gar nicht vorgenommen werden konnten (vgl. E. 3.4.3.2 der angefochtenen Urteile). Ob diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht eine "Datenlücke" vorliege, was die Beschwerdeführerin bestreitet, ist für den Ausgang des Verfahrens jedenfalls nicht entscheidend (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 10 Streichung von Wirkstoffen - 1 Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
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1 | Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
2 | Es kann auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf die Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang 1 verzichten, wenn für eine Verwendung keine Alternative für die Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und unter der Voraussetzung, dass der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Verwendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. In diesem Fall wird der Einsatz dieses Wirkstoffs auf diese Verwendung beschränkt. Die Genehmigung der betroffenen Wirkstoffe wird regelmässig überprüft. Für die Mitwirkung der Departemente gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199742 (RVOG).43 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4 |
|
1 | Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4 |
2 | Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4 |
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1 | Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4 |
2 | Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 1 Zweck und Gegenstand - 1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass Pflanzenschutzmittel hinreichend geeignet sind und bei vorschriftsgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. Sie soll zudem ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleisten und die landwirtschaftliche Produktion verbessern. |
|
1 | Diese Verordnung soll sicherstellen, dass Pflanzenschutzmittel hinreichend geeignet sind und bei vorschriftsgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. Sie soll zudem ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleisten und die landwirtschaftliche Produktion verbessern. |
2 | Sie regelt für Pflanzenschutzmittel in der Form, in der sie vermarktet werden: |
a | die Zulassung; |
b | die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung; |
c | die Kontrolle. |
3 | Sie legt die Bestimmungen fest bezüglich: |
a | der Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind oder aus denen diese bestehen; |
b | der Beistoffe. |
4 | Die Bestimmungen dieser Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen. |
6.2.4. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach die schädliche Wirkung des Wirkstoffs auf die Bienen seit Beginn der Bewilligungsperiode bekannt gewesen und bereits in der ursprünglichen Bewilligung vom 27. Januar 2000 aufgeführt sowie durch entsprechende Massnahmen auf ein vertretbares Mass gemindert worden sei, ändert nichts daran, dass aufgrund neuer Erkenntnisse im Verlauf des Jahres 2019 das Risiko des Wirkstoffs Indoxacarb anders bewertet wurde (vgl. E. 8 der Durchführungsverordnung Indoxacarb). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Umstand, dass von der Feststellung der neuen Erkenntnisse im Jahr 2019 bis zum Erlass der Durchführungsverordnung Indoxacarb am 26. November 2021 rund zwei Jahre vergangen seien, kein Indiz, dass vom Wirkstoff Indoxacarb eine geringe Gefahr ausgeht und das Verbot des Inverkehrbringens und des Verwendens nicht dringlich ist. Das Bundesamt weist in der bundesgerichtlichen Vernehmlassung vielmehr zutreffend darauf hin, dass eine allfällige Aufbrauchfrist nach den Erwägungen der Europäischen Kommission "so kurz wie möglich sein" soll (E. 18 der Durchführungsverordnung Indoxacarb).
6.2.5. Es ist somit festzuhalten, dass in Anbetracht der für das Bundesgericht verbindlich festgestellten, neuen Erkenntnisse zum hohen Risiko des Wirkstoffs Indoxacarb für die menschliche und tierische Gesundheit die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass ein Verbot des Inverkehrbringens und des Verwendens dringlich ist. Die in Art. 86h lit. a
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
|
a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
6.3. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr Interesse am Abbau der Lagerbestände der beiden Pflanzenschutzmittel überwiege das öffentliche Interesse am Verbot des Inverkehrbringens und des Verwendens. Die Anwendung der Ausverkaufs- und Verwendungsfristen sei in den vorliegenden Angelegenheiten nicht zumutbar.
6.3.1. Wird ein Wirkstoff aus dem Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung gestrichen, legt das Eidgenössische Departement des Innern fest, wie lange die Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, noch in Verkehr gebracht werden dürfen (vgl. Art. 10 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 10 Streichung von Wirkstoffen - 1 Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
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1 | Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
2 | Es kann auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf die Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang 1 verzichten, wenn für eine Verwendung keine Alternative für die Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und unter der Voraussetzung, dass der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Verwendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. In diesem Fall wird der Einsatz dieses Wirkstoffs auf diese Verwendung beschränkt. Die Genehmigung der betroffenen Wirkstoffe wird regelmässig überprüft. Für die Mitwirkung der Departemente gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199742 (RVOG).43 |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86 - 1 Die Bedingungen für die Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang 1 nach altem Recht gelten nach Inkrafttreten dieser Verordnung für: |
|
1 | Die Bedingungen für die Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang 1 nach altem Recht gelten nach Inkrafttreten dieser Verordnung für: |
a | Gesuche um Genehmigung von Wirkstoffen, für die eine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG182 vor dem 14. Juni 2011 getroffen wurde; |
b | Gesuche um Genehmigung, Überprüfung oder Neubewertung von Stoffen, bei denen Vollständigkeit nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008183 festgestellt wurde; |
c | Gesuche um Genehmigung, Überprüfung oder Neubewertung von Stoffen, bei denen Vollständigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008184 vor dem 14. Juni 2011 festgestellt wurde. |
2 | Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben gültig. Wurde nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen kein anderes Datum festgelegt, laufen sie spätestens am 31. Juli 2015 ab. |
3 | Pflanzenschutzmittel, die nach vor dem 1. August 2005 geltenden Recht gekennzeichnet und verpackt worden sind, dürfen bis zum 31. Juli 2011 verwendet werden. |
4 | Das EDI kann die Fristen nach Absatz 1 verlängern, wenn eine solche Fristverlängerung in der EU beschlossen wurde. |
5 | Safener und Synergisten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, sind der Zulassungsstelle innert zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu melden. |
6 | Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a kann ein Pflanzenschutzmittel, das einen Synergisten oder einen Safener enthält, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurde, bewilligt werden, bis die Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 12 vorliegen. |
7 | Für Stoffe und Pflanzenschutzmittel, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch gestellt wurde, gelten die Bestimmungen nach Artikel 48 Absätze 1 und 2 nicht. |
6.3.2. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass mit Blick auf die privaten Interessen der Beschwerdeführerin der besondere Mechanismus von Art. 160 Abs. 6
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 10 Streichung von Wirkstoffen - 1 Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
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1 | Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
2 | Es kann auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf die Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang 1 verzichten, wenn für eine Verwendung keine Alternative für die Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und unter der Voraussetzung, dass der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Verwendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. In diesem Fall wird der Einsatz dieses Wirkstoffs auf diese Verwendung beschränkt. Die Genehmigung der betroffenen Wirkstoffe wird regelmässig überprüft. Für die Mitwirkung der Departemente gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199742 (RVOG).43 |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 10 Streichung von Wirkstoffen - 1 Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
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1 | Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
2 | Es kann auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf die Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang 1 verzichten, wenn für eine Verwendung keine Alternative für die Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und unter der Voraussetzung, dass der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Verwendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. In diesem Fall wird der Einsatz dieses Wirkstoffs auf diese Verwendung beschränkt. Die Genehmigung der betroffenen Wirkstoffe wird regelmässig überprüft. Für die Mitwirkung der Departemente gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199742 (RVOG).43 |
musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass der Wirkstoff auch in der Schweiz in Kürze verboten und die Bewilligungen für das Inverkehrbringen der beiden Pflanzenschutzmittel widerrufen wird. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführerin die Produktion der Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff frühzeitig reduzieren oder ganz einstellen können, um damit die Lagervorräte in der gesamten Vertriebskette abzubauen.
Die Vorinstanz weist überdies zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die betroffenen Pflanzenschutzmittel sechseinhalb Monate länger verkaufen konnte als in der Europäischen Union und ihre Kundinnen und Kunden die Produkte ebenfalls sechseinhalb Monate, bis zum 1. April 2023, länger verwenden konnten. Insofern stösst der Vorwurf der Beschwerdeführerin ins Leere, wonach die Fristen gemäss Art. 86h lit. a
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
6.3.3. Im Hinblick auf das im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigende öffentliche Interesse ist in den vorliegenden Angelegenheiten massgebend, dass der Wirkstoff Indoxacarb ein hohes Risiko für die menschliche und tierische Gesundheit darstellt und sich das Verbot des Inverkehrbringens und des Verwendens als dringlich erweist (vgl. E. 6.2 hiervor). Zudem weist die Vorinstanz zu Recht auf die vom Bundesamt geäusserten Bedenken hin, dass bei der Anwendung der von der Beschwerdeführerin in den Rechtsmittelverfahren beantragten Fristen die Schweiz zum "Entsorgungshof" für die beiden betroffenen Pflanzenschutzmittel in Europa werden könnte (vgl. E. 3.4.4.3 der angefochtenen Urteile). Der in Art. 160 Abs. 6
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
6.3.4. Im Rahmen der Abwägung der involvierten Interessen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an den kurzen, in Art. 86h lit. a
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
6.4. Nach dem Dargelegten liegt keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV vor. Die in Art. 86h
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
7.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung der Eigentumsgarantie von Art. 26
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 10 Streichung von Wirkstoffen - 1 Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
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1 | Das EDI streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201140 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.41 |
2 | Es kann auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf die Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang 1 verzichten, wenn für eine Verwendung keine Alternative für die Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und unter der Voraussetzung, dass der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Verwendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. In diesem Fall wird der Einsatz dieses Wirkstoffs auf diese Verwendung beschränkt. Die Genehmigung der betroffenen Wirkstoffe wird regelmässig überprüft. Für die Mitwirkung der Departemente gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199742 (RVOG).43 |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
|
a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
8.
Im Ergebnis erweisen sich die Beschwerden in den Verfahren 2C 1034/2022 und 2C 1035/2022 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten wird. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung PSMV Art. 86h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022 - Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, dürfen: |
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a | bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht werden; |
b | bis zum 1. April 2023 verwendet werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C 1034/2022 und 2C 1035/2022 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 2C 1034/2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 2C 1035/2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- im Verfahren 2C 1034/2022 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- im Verfahren 2C 1035/2022 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger