Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-7895/2007
{T 0/2}

Urteil vom 23. Oktober 2009

Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.

Parteien
T._______
vertreten durch Herr Rechtsanwalt Thomas Hälg, Talacker 50, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Einsprachekommission Weiterbildungstitel, Elfenstrasse 18, Postfach 170, 3000 Bern 15,
Vorinstanz,

und

FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Titelkommission Weiterbildungstitel,
Elfenstrasse 18, Postfach 170, 3000 Bern 15,
Erstinstanz,

Gegenstand
Medizinische Weiterbildung, Facharzttitel für ORL, Härtefall.

Sachverhalt:

A.
Dr. med. T._______ (Beschwerdeführerin) stellte am 27. Juni 2002 bei der FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Titelkommission Weiterbildungstitel (Erstinstanz) ein Gesuch auf Erteilung des Facharzttitels für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL).
Die Erstinstanz wies das Gesuch am 27. Januar 2003 mit der Begründung ab, es seien nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung des Facharzttitels für ORL erfüllt. Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2003 an die Beschwerdekommission der FMH (heute: Einsprachekommission; Vorinstanz) mit dem (Haupt-) Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Erteilung des Facharzttitels für ORL. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihre Weiterbildung an der Abteilung für ORL im Hospital X._______ in Barcelona vom 16. Januar 1984 bis zum 16. Januar 1987 müsse ebenfalls berücksichtigt werden, und zwar als Weiterbildung der Kategorie A. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2003 zog die Erstinstanz ihre Verfügung vom 27. Januar 2003 in Wiedererwägung. Zwar wies sie das Gesuch der Beschwerdeführerin erneut ab, stellte indessen fest, dass die dreijährige Weiterbildung im Hospital X._______ in Barcelona ausnahmsweise im Umfang von zwei Jahren als Weiterbildung in der Kategorie B berücksichtigt werde. Dies, obwohl es der Titelkommission nicht mehr möglich sei, die Gleichwertigkeit der Weiterbildungsstätte im damaligen Zeitraum zu prüfen. Weiter hielt sie fest, dass das Erfordernis des Audiologiekurses als erfüllt betrachtet werden könne. Da die Beschwerdeführerin ein Zeugnis des Regionalspitals Biel nachgereicht habe, könnten ihr weitere 10 Monate fachspezifische Weiterbildung der Kategorie C1 angerechnet werden. Für die Erteilung des Facharztdiploms müsse die Beschwerdeführerin allerdings immer noch ein Jahr und drei Monate fachspezifische Weiterbildung der Kategorie A absolvieren. Zudem fehle es nach wie vor an weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Facharzttitels. Die Beschwerdeführerin habe bislang nicht nachweisen können, einen Phoniatriekurs absolviert, einen Vortrag an einem Kongress der Schweizerischen Gesellschaft für ORL präsentiert, eine wissenschaftliche Arbeit publiziert und den Operationskatalog vervollständigt zu haben. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B.
Mit Gesuch vom 14. Juni 2006 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Erstinstanz erneut die Erteilung des Facharzttitels für ORL. Sie brachte vor, dass sie in der Zwischenzeit einen Vortrag beim Kongress der Schweizerischen Gesellschaft für ORL gehalten und zum gleichen Thema eine wissenschaftliche Arbeit verfasst habe. Im November 2006 werde sie an einem Phoniatriekurs teilnehmen. Was die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung des Facharzttitels betreffe, befinde sie sich in einer Ausnahmesituation. Sie verfüge über eine reichhaltige Operationserfahrung sowohl in der Schweiz als auch im Ausland und habe ihre Kenntnisse im Bereich ORL seit 2003 erheblich erweitert. Ferner habe sie sich seither intensiv um eine Weiterbildungsstelle der Kategorie A bemüht. Dennoch seien ihre zahlreichen Bewerbungen entweder abgewiesen worden oder sie sei auf unbestimmte Zeit hinaus vertröstet worden. Angesichts der Tatsache, dass sie sich bereits seit knapp 20 Jahren um den Erwerb eines Facharzttitels bemühe, sei ihre Situation somit insgesamt als persönlicher Härtefall zu betrachten. Bereits aus diesem Grund sei sie vom Erfordernis, alle Anforderungen des Weiterbildungsprogramms zu erfüllen, ausnahmsweise zu befreien. Hinzu komme, dass sie die bis zum Jahr 1990 nach spanischem Recht bestehenden Voraussetzungen für die Erteilung eines spanischen Facharzttitels erfüllt habe. Sie hätte somit einen spanischen Facharzttitel erwerben können, der gemäss den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften als schweizerischer Weiterbildungstitel hätte anerkannt werden müssen. Weil sie davon ausging, einen schweizerischen Weiterbildungstitel erwerben zu müssen, um in der Schweiz der Facharzttätigkeit nachgehen zu dürfen, habe sie damals darauf verzichtet, den spanischen Facharzttitel zu erwerben und sich stattdessen um den Erwerb des schweizerischen Weiterbildungstitels bemüht.

C.
Mit Entscheid vom 29. Juni 2006 lehnte die Erstinstanz auch dieses Gesuch der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte sie an, von den im Entscheid vom 16. Oktober 2003 angeführten Erfordernissen sei bislang einzig die Präsentation eines Vortrags an einem Kongress der Schweizerischen Gesellschaft für ORL ausgewiesen. Somit habe sich die Situation seit jenem Entscheid nicht wesentlich verändert, weshalb der Weiterbildungstitel nicht erteilt werden könne. Ein persönlicher Härtefall könne nicht als Begründung für die Erteilung des Titels herangezogen werden, weil dies im Gegensatz zum Grundsatz der Rechtsgleichheit stehen würde. Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. September 2004 eine Praktikantentätigkeit in der Universitätsklinik des Kantonsspitals Basel als fachspezifische Weiterbildung der Kategorie A zugesichert worden, weshalb sie durchaus die Möglichkeit gehabt habe, die verlangten 15 Monate Weiterbildung der Kategorie A zu absolvieren.

D.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2006 bei der Vorinstanz Einsprache mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr der Facharzttitel ORL unter Dispens von weiteren Voraussetzungen ausnahmsweise zu erteilen. Zur Begründung machte sie geltend, das von der Erstinstanz unstreitig zugesicherte Praktikum sei keineswegs eine vollwertige Möglichkeit gewesen, die erforderliche Weiterbildung der Kategorie A zu absolvieren. Sie sei drei Monate, nachdem sie das Praktikum begonnen habe, nicht mehr weiterbeschäftigt worden. Die Arbeitsbedingungen, welchen sie während des Praktikums ausgesetzt gewesen sei, seien unzumutbar gewesen. Sie sei nicht in der vereinbarten Funktion eingestellt worden und habe keinen adäquat eingerichteten Arbeitsplatz gehabt. Ohne dass mit ihr ein Evaluationsgespräch geführt worden sei, seien zudem ihre Leistungen bereits nach einem Monat zu Unrecht als völlig ungenügend beurteilt worden. Im Übrigen halte sie daran fest, dass sie wegen eines Härtefalls von den noch fehlenden Erfordernissen zu dispensieren sei.

E.
Mit Entscheid vom 25. Januar 2007 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Die noch fehlende Weiterbildung in der Kategorie A und die Durchführung der für die vollständige Erfüllung des Operationskataloges notwendigen Eingriffe könnten der Beschwerdeführerin nicht erlassen werden. Die mindestens zweijährige Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte der Kategorie A, in der Regel einem grossen Spital, sei ein zentrales Element der fachärztlichen Weiterbildung und deshalb unverzichtbar. Eine Ausnahme könne auch dann nicht gemacht werden, wenn das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit beendet werde beziehungsweise wenn es trotz eines genügenden Angebotes an Weiterbildungsstellen nicht gelinge, eine solche zu erlangen. Im Übrigen könne eine Arztpraxis auch ohne Facharzttitel selbständig geführt werden. Eine Alternative bestehe darin, den Titel "praktischer Arzt" zu erwerben und sich dabei diejenigen ORL-Leistungen, welche die Beschwerdeführerin erbracht habe, als Besitzstand anrechnen zu lassen. Ferner schliesse die Beschwerdeführerin zu Unrecht von ihrer Behauptung, es sei ihr unmöglich, eine Weiterbildungsstelle der Kategorie A zu finden, auf die Unmöglichkeit, den Operationskatalog zu vervollständigen. Sie könne die erforderlichen Eingriffe ohne weiters auch an einer Weiterbildungsstätte einer anderen Kategorie durchführen.

F.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhebt die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr der Facharzttitel für ORL zu erteilen. Zur Begründung führt sie an, aufgrund kantonaler Gesetzgebung sei es unmöglich, ohne Facharzttitel eine eigene Arztpraxis zu übernehmen. Wegen dieses Zulassungsstopps sei auch das Argument der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne mit dem Titel "praktischer Arzt" eine selbständige Arzttätigkeit aufnehmen, unzutreffend. Ferner sei ihre Tätigkeit am Hospital X._______ in Barcelona als Weiterbildung der Kategorie A anzuerkennen, da dieses Spital Universitätsstatus habe. Auch sei sie, solange sie keine Weiterbildungsstelle der Kategorie A erlangen könne, jedenfalls faktisch daran gehindert, ihren Operationskatalog zu vervollständigen. Dies, weil bestimmte komplizierte Operationen nur an Spitälern der Kategorie A durchgeführt würden.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid bringt sie vor, es könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Übernahme einer Arztpraxis stets ausgeschlossen sei, wenn der jeweilige Nachfolger über keinen Facharzttitel verfüge. Zwar sei in einer Ausführungsverordnung des Kantons Zürich geregelt, dass Praxisübernahmen bewilligt werden können, wenn der Nachfolger über einen geeigneten Weiterbildungstitel verfüge. Es bestehe aber insofern keine einheitliche Praxis der Kantone. Zudem stehe die Bewilligung der Praxisübernahme stets im Ermessen der jeweils entscheidenden Behörde, weshalb es zumindest nicht aussichtslos sei, gestützt auf die bisherigen Leistungen bzw. Besitzstände die Übernahme einer Praxis anzustreben. Ferner habe die Tätigkeit der Beschwerdeführerin am Hospital X._______ in Barcelona seinerzeit nicht als Weiterbildung der Kategorie A angerechnet werden können, weil die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, dass dieses Spital als Weiterbildungsstätte A anerkannt sei. Gleichwohl habe die Erstinstanz die Tätigkeit der Beschwerdeführerin berücksichtigt und als Weiterbildung der Kategorie B angerechnet, was nicht zu beanstanden sei.

H.
Replikando und duplikando hielten die Parteien mit Eingaben vom 3. August und 12. Oktober 2007 an ihren Anträgen fest.

I.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Übertragung des Verfahrens von der Abteilung III auf die Abteilung II und den neuen Spruchkörper mit. Innert der gesetzten Frist gingen keine Ausstandsbegehren ein. Im Rahmen des Instruktionsverfahrens forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin sodann auf, die von ihr geltend gemachte Operationspraxis nachzuweisen und darzulegen, ob bzw. inwiefern diese den Anforderungen für die Erteilung des Facharzttitels genüge. Die Vorinstanz wurde eingeladen, nach entsprechender Abklärung bei der zuständigen spanischen Fachbehörde zur Frage Stellung zu nehmen, ob die von der Beschwerdeführerin nachgewiesene dreijährige Ausbildung im (Universitäts-) Spital X._______ in Barcelona mit einer schweizerischen Weiterbildung der Kategorie A gleichwertig sei und ob sie der Beschwerdeführerin unter diesen Voraussetzungen angerechnet werden könne. In diesem Zusammenhang wurde die Vorinstanz weiter ersucht, aufgrund sämtlicher verfügbarer bzw. noch in Barcelona zu beschaffender Operationsberichte zu prüfen, ob die Operationspraxis der Beschwerdeführerin als den gesetzlichen Anforderungen genügend bezeichnet werden könne und ob insgesamt die Weiterbildung der Beschwerdeführerin die Anforderungen für die Erteilung des anbegehrten Facharzttitels erfülle (vgl. Verfügungen vom 19. November 2008 und vom 29. Januar 2009).

J.
Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Januar 2009 Unterlagen ein, welche die Operationen, die sie im Rahmen ihrer Weiterbildung durchgeführt hat, dokumentieren. Diese wurden der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht. Die Vorinstanz beauftragte den Sachverständigen Prof. Dr. Y._______, Vorsitzender der Titelkommission der schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, anhand der vorliegenden Operationsberichte zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin die Anforderungen des Operationskatalogs gemäss Weiterbildungsprogramm erfülle. Dieser reichte am 21. April 2009 einen Bericht ein, in welchem er zu einem für die Beschwerdeführerin negativen Ergebnis gelangt.

K.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2009 teilte die Vorinstanz mit, sie habe sich erfolglos bei der zuständigen spanischen Behörde um Abklärung der noch offenen Fragen im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Weiterbildung in Spanien mit einer schweizerischen Weiterbildung der Kategorie A sowie um die Beibringung der die Beschwerdeführerin betreffenden Operationsberichte aus Barcelona bemüht. Obwohl sie ein Schreiben an die zuständige spanische Behörde gerichtet und um Informationen ersucht habe, sei trotz zusätzlicher telefonischer Nachfrage keine Antwort eingegangen. Aus diesen und weiteren, in ihrer Eingabe näher dargelegten Gründen, halte sie an ihrer bisherigen Auffassung fest.

L.
Demgegenüber erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. September 2009 die Bemühungen und Überlegungen der Vorinstanz als ungenügend. Desgleichen bemängelte sie den Fachbericht von Prof. Dr. Y._______ und legte dar, dass unter Hinzurechnung der in Barcelona ausgeführten Operationen die gemäss dem Weiterbildungsprogramm geforderten Richtwerte nicht nur grösstenteils erreicht, sondern sogar übertroffen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Januar 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG sowie Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
bis c VwVG). Sie ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Die Weiterbildung von akademischen Medizinalpersonen ist eine ursprünglich private Aufgabe, die traditionell von den Berufsverbänden wahrgenommen wird (THOMAS SPOERRI in: Tomas Poledna / Ueli Kieser [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VIII, Gesundheitsrecht, B. Rz. 58). Diese Trägerorganisationen, zu denen auch die FMH gehört, erlassen standesrechtliche Weiterbildungsnormen, die vom Bund unter bestimmten Voraussetzungen akkreditiert werden (vgl. Art. 12 ff. des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft [FMPG, BS 4 291; AS 2000 1891 Ziff. III 1, 2002 701 Ziff. I 3, 2006 2197 Anhang Ziff. 88], bzw. Art. 22 ff. des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe, SR 811.11 [Medizinalberufegesetz, MedBG]). Die Normen sind privatrechtlicher Natur und beruhen nicht auf einer formellen gesetzlichen Delegation öffentlich-rechtlicher Rechtssetzungskompetenzen. Mit der Akkreditierung wird indessen die Verbindlichkeit der Vorschriften der Trägerorganisationen faktisch anerkannt, und zwar sowohl für die Trägerschaft selbst, als auch für Dritte, welche sich im Rahmen der Programme weiterbilden. Sie können daher im Beschwerdeverfahren analog als öffentliches Recht des Bundes behandelt werden, sofern eine ordnungsgemässe Akkreditierung erfolgt ist und die betreffenden Vorschriften in jeder Hinsicht bundesrechtskonform sind (VPB 68.29 E. 2.2.2, vgl. zudem THOMAS SPOERRI in: Tomas Poledna / Ueli Kieser [Hrsg.], a.a.O., B. Rz. 64). Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die Weiterbildungsordnung der Verbindung der Schweizerischen Ärztinnen und Ärzte vom 21. Juni 2000 (WBO) und das Weiterbildungsprogramm der Fachärzte für Oto-Rhino-Laryngologie vom 1. Januar 2000 (Weiterbildungsprogramm ORL). Die Vereinbarkeit der Vorschriften der WBO bzw. des Weiterbildungsprogramms ORL mit höherrangigem Recht und das Vorliegen der Akkreditierungsvoraussetzungen wird von keiner Seite in Frage gestellt und auch für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, die zu einem anderen Schluss führen könnten. Es ist daher auf die genannten Vorschriften abzustellen.

2.1 Der Facharzttitel ist die Bestätigung für eine abgeschlossene, strukturierte und kontrollierte Weiterbildung in einem Fachgebiet der klinischen oder nicht klinischen Medizin (Art. 12 WBO). Anspruch auf die Erteilung eines Facharzttitels haben gemäss Art. 15 WBO Bewerber, die sich ausweisen können über:
a) den Besitz des eidgenössischen Arztdiploms oder eines gleichwertigen ausländischen Diploms, wenn mit dem entsprechenden Staat Gegenrecht vereinbart wurde,
b) die Erfüllung der Anforderungen des entsprechenden Weiterbildungsprogramms, insbesondere die bestandene Facharztprüfung,
c) die Mitgliedschaft bei der FMH für alle Schwerpunkte.

2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 S. 1 WBO kann die Tätigkeit an gleichwertigen Weiterbildungsstätten im Ausland als Anteil der reglementarischen Weiterbildung anerkannt werden, wenn eine Bestätigung der zuständigen Behörde des betreffenden Landes vorliegt, wonach die absolvierte Weiterbildung dort für den entsprechenden Facharzttitel angerechnet wird. Die Beweislast obliegt dem Kandidaten (Art. 33 Abs. 1 WBO).

2.3 Die Weiterbildungsprogramme regeln für jeden Facharzttitel insbesondere die Anforderungen der jeweiligen Weiterbildung und die Kriterien für die Einteilung der Weiterbildungsstätten (Art. 16 Bst. a und b WBO). Die Weiterbildung zum Facharzt für ORL dauert fünf Jahre und gliedert sich in vier Jahre fachspezifische Ausbildung in ORL sowie ein Jahr nicht fachspezifischer Ausbildung in allgemeiner Chirurgie oder in einer anderen chirurgischen Disziplin (Ziff. 2.1.1 des Weiterbildungsprogramms der Fachärzte für Oto-Rhino-Laryngologie vom 1. Janu-ar 2000 [Weiterbildungsprogramm ORL]). Davon müssen mindestens zwei Jahre in einer Weiterbildungsstätte der Kategorie A, zwei Jahre in einer Weiterbildungsstätte der Kategorie B und ein Jahr in einer Weiterbildungsstätte der Kategorie C absolviert werden (Ziff. 2.1.2 Weiterbildungsprogramm ORL sowie nachfolgend E. 2.4). Weiter umfasst die Weiterbildung die Teilnahme an zwei Kongressen der Schweizerischen Gesellschaft für ORL, Hals und Gesichtschirurgie sowie an einem Expertenkurs in Audiologie und Phoniatrie, die Präsentation eines Vortrags an einem Kongress der Schweizerischen Gesellschaft für ORL, Hals- und Gesichtschirurgie als Autor und die Publikation einer wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der ORL als Erst- oder Letztautor (Ziff. 2.2 Weiterbildungsprogramm ORL). Zudem muss ein Operationskatalog erfüllt sein, wonach eine näher bestimmte Richtzahl von Operationen in der Funktion als Operateur oder als Assistent durchzuführen sind (Ziff. 2.2 und 3.3 Weiterbildungsprogramm ORL).

2.4 Die Kriterien für die Einteilung der Weiterbildungsstätten in die Kategorien A, B und C sind in Ziff. 5 des Weiterbildungsprogramms ORL geregelt. Demgemäss unterscheiden sich Spitäler der Kategorien A und B insbesondere insofern, als Spitäler der Kategorie A mindestens 10'000 Patienten pro Jahr betreuen und über einen vollamtlichen, habilitierten Chefarzt mit Facharzttitel in ORL im Mitarbeiterstab verfügen müssen, während Spitäler der Kategorie B mindestens 6'000 Patienten pro Jahr zu betreuen haben und der dort arbeitende vollamtliche Chefarzt mit Facharzttitel in ORL nicht habilitiert sein muss. Zudem müssen Spitäler der Kategorie A im Gegensatz zu solchen der Kategorie B eine phoniatrische Abteilung haben und Studentenunterricht sowie die Möglichkeit zu wissenschaftlicher Forschung bzw. Tätigkeit bieten (Ziff. 5.2 Weiterbildungsprogramm ORL).

3.
Im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Erteilung des Facharzttitels (Art. 15 WBO) ist zu prüfen, ob die Anforderungen des Weiterbildungsprogramms ORL hinsichtlich der zu absolvierenden Weiterbildungen und der durchzuführenden Operationen erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin muss insbesondere nachweisen können, eine Weiterbildungsperiode von mindestens zwei Jahren an einer Weiterbildungsstätte der Kategorie A absolviert und eine bestimmte, im Operationskatalog näher konkretisierte Anzahl von Operationen durchgeführt zu haben (Ziff. 2.1.2, 2.2 und 3.3 Weiterbildungsprogramm ORL).

3.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
VwVG i.V.m. Art. 40 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess; SR 273). Das Gericht ist nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden, welche ihm genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVGE 2008/23 E. 4.1 sowie, statt vieler: BERNHARD WALDMANN / PHILIPPE WEISSENBERGER in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Rz 14 zu Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG, je mit weiteren Hinweisen).

3.2 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Eine Tatsache kann erst dann als bewiesen angenommen werden, wenn der volle Beweis erbracht wird. Dies ist der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF / KATRIN EMMENEGGER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Rz 9 zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG sowie ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 289). Gelangt der Richter aufgrund der Beweiswürdigung dagegen nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, treffen die Folgen der Beweislosigkeit diejenige Partei, welche die Beweislast trägt. Sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält, kommt die Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zum Tragen. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache ein Recht ableiten will (vgl. hierzu auch BVGE 2008/23 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Nach Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG gilt im Verwaltungsverfahren des Bundes der Untersuchungsgrundsatz, wonach es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Die Behörde kann in jedem Verfahrensstadium Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die Beweisführungslast, d.h. die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen. Diese Last fällt grundsätzlich der Behörde zu. Die Parteien unterliegen allerdings sowohl im erstinstanzlichen Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren einer Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Diese gilt grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommt aber vorab für jene Umstände in Betracht, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Dabei trifft die Behörde aber eine Aufklärungspflicht, d.h. sie muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. oben E. 3.2). Allerdings kann die Behörde nicht gestützt auf die objektive Beweislastverteilung geringere Gewissen-haftigkeit bei der Abklärung von Tatsachen walten lassen, die sich zugunsten der Verfahrenspartei auswirken. Aus der Beweislast dürfen mithin nicht Mitwirkungspflichten abgeleitet werden, die sich nicht aus dem Gesetz oder allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben (Urteil des Bundesgerichts 2C.388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; vgl. zudem Patrick L. Krauskopf / Katrin Emmenegger in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Rz 16 und 20 zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG, je mit weiteren Hinweisen ).

4.
Vorliegend begehrt die Beschwerdeführerin, dass ihre Ausbildung als Assistenzärztin in der Abteilung ORL- und Gehörchirurgie am Hospital X._______ vom 16. Januar 1984 bis 16. Januar 1987 im erforderlichen Umfang von 2 Jahren als Weiterbildung der Kategorie A anerkannt sowie ihre dort ausgeführte Operationstätigkeit zu ihrer übrigen Operationspraxis hinzugerechnet werde. In den Akten der Vorinstanz (pag. 356) findet sich ein Zeugnis vom 1. Februar 1987, welches die Assistenzarzttätigkeit der Beschwerdeführerin in groben Zügen umschreibt, mit dem Höchstprädikat "hervorragend" qualifiziert und vom leitenden Arzt des Spitals sowie zwei weiteren Ärzten, dem Chef des Lehrkörpers und dem Abteilungschef ORL, Dr. Z._______, unterzeichnet wurde. Weiter reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine Bestätigung vom 21. März 2003 von Dr. Z._______ vom Hospital X._______ in Barcelona ein (BB 7), aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Vorschriften des "Dozentengremiums dieses Spitalzentrums (Dozentenabteilung der Universität Barcelona)" erfüllt habe und nach bestandener Prüfung die Weiterbildung "gemäss Richtlinien des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft absolviert" beziehungsweise "die Anforderungen der vom Nationalen Rat für Fachärzte erlassenen Ausbildungsleitlinien für Fachärzte erfüllt" habe. Ferner hat sie Ausbildungsleitlinien für Fachärzte in ORL, die im Zeitpunkt ihrer Facharztausbildung in Spanien galten, sowie zahlreiche Operationsberichte und weitere Unterlagen vorgelegt, um die Operationen, die sie in der Schweiz und in Spanien durchgeführt bzw. bei denen sie assistiert hat, zu dokumentieren.
Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, trotz förmlicher, ihr vom Gericht aufgetragener Nachfrage bei der zuständigen spanischen Gesundheitsbehörde habe der (damalige) Status des Spitals (in dem für die Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Umfang) nicht in hinreichender Weise ermittelt werden können. Insbesondere ersetze die Bestätigung von Dr. Z._______ vom Hospital X._______ nicht eine neutrale Auskunft der zuständigen Gesundheitsbehörde, weshalb die in Barcelona absolvierte Weiterbildung der Beschwerdeführerin nicht über das im angefochtenen Entscheid dargelegte Mass hinaus (2 Jahre Weiterbildung der Kategorie B) angerechnet werden könne. Hinsichtlich der Operationspraxis macht die Vorinstanz geltend, seitens der zuständigen spanischen Behörden seien auch die einverlangten Operationsberichte der Beschwerdeführerin nicht eingereicht worden, welche ihre Operationstätigkeit in Barcelona näher hätten belegen sollen. Im Übrigen verweist sie auf den Bericht von Prof. Dr. Y._______, wonach die in der Schweiz ausgewiesene und anrechenbare Operationspraxis den Anforderungen des Weiterbildungsprogramms klar nicht genüge.

4.1 Vorliegend ist unbestritten und aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweisdokumenten klar ersichtlich, dass sie vom 16. Januar 1984 bis 16. Januar 1987 am Hospital X._______ in Barcelona nach den damals in Spanien geltenden Vorschriften eine Weiterbildung als Fachärztin im Bereich ORL mit Erfolg absolvierte. Die Beschwerdeführerin räumte indessen ein, dass sie nicht im Besitz des spanischen Facharzttitels für ORL sei und dass es ihr anlässlich der Einreichung ihres Gesuchs um Erteilung des Facharzttitels für ORL in der Schweiz nicht mehr möglich gewesen sei, die Berichte über ihre in Barcelona ausgeführten oder assistierten Operationen vorzulegen. Diese Berichte konnten ebenso wenig durch die Vorinstanz anlässlich des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht beigebracht werden. Auch die von der Vorinstanz bei der zuständigen spanischen Gesundheitsbehörde einverlangte Bestätigung über den geltend gemachten Status des Hospital X._______ in Barcelona konnte nicht beigebracht werden. Die einzige in den Akten dokumentierte Aussage über den Status des fraglichen Spitals stammt von Dr. Z._______ als Chef der Abteilung ORL eben dieses Spitals, welcher dessen Dozentengremium in seiner Bestätigung vom 21. März 2003 als "Dozentenabteilung der Universität Barcelona" (Unidad Docente de la Universidad de Barcelona) bezeichnet (vgl. BB 7). Ferner lässt sich aus den Ausbildungsleitlinien, auf welche sich die Beschwerdeführerin stützt, nicht ersehen, welche Operationen sie im Rahmen ihrer Weiterbildung in Spanien konkret vorgenommen hat. Auch lässt sich aus den Leitlinien nicht ableiten, ob und in wieweit das Hospital Z._______ die Kriterien erfüllt, die nach Ziff. 5 Weiterbildungsprogramm ORL an ein Spital der Kategorie A zu stellen sind (insbesondere eine bestimmte Anzahl von Patienten pro Jahr und ein besonders qualifizierter Mitarbeiterstab, vgl. oben E. 2.4).

4.2 Mit Blick auf diese Gegebenheiten war die Vorinstanz, wie erwähnt, nicht bereit, die in Barcelona absolvierte Weiterbildung der Beschwerdeführerin als Weiterbildung der (höchsten) Kategorie A anzuerkennen. Sie erkannte sie lediglich als Weiterbildung der Kategorie B an. Ebenso wenig war sie bereit, die nicht näher ausgewiesenen Operationen der Beschwerdeführerin an diesem Spital als Teil der Weiterbildung bzw. des Operationskatalogs anzuerkennen. Insofern stützte sich sich auf den Befund von Prof. Dr. Y._______, Vorsitzender der Titelkommission der schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, welcher es als für die Qualitätssicherung der Weiterbildung unabdingbar erachtete, dass die im Rahmen des Weiterbildungsprogramms geforderten Eingriffe von den Kandidaten auch tatsächlich durchgeführt werden.

4.3 In beweisrechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dem in E. 4.1 Gesagten für das Bundesverwaltungsgericht, dass in zwei für die Bewertung der Weiterbildung zum Facharzt zentralen Fragen, nämlich derjenigen nach dem Status der in zeitlicher und qualitativer Hinsicht wichtigsten Weiterbildungsstätte sowie derjenigen nach der Anzahl und Art der dort tatsächlich ausgeführten Operationen Unklarheit besteht. Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den Beweis dafür zu erbringen, dass der (wesentliche) Teil ihrer Weiterbildung, welchen sie im Hospital X._______ absolvierte, mit einer Weiterbildung der Kategorie A gemessen an den in Ziff. 5 des Weiterbildungsprogramms ORL angeführten Kriterien gleichwertig ist. Die Beweislosigkeit geht zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil sie aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte herleiten will (vgl. oben E. 3.2). Die Vorinstanz durfte daher die fragliche Weiterbildung lediglich der Kategorie B zurechnen und die geltend gemachte, jedoch nicht näher belegte Operationstätigkeit im Operationskatalog unberücksichtigt lassen. Es kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, ihrer Pflicht zur Beweisführung nicht in genügender Weise nachgekommen zu sein. Auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts bemühte sie sich bei den zuständigen spanischen Gesundheitsbehörden mehrmals um die erforderlichen Auskünfte und Dokumente. Dass ihre Bemühungen schliesslich ohne Erfolg blieben, kann nicht ihr angelastet werden. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern ein nochmaliges Aussetzen einer materiellen Entscheidung beziehungsweise eine nochmalige Anordnung der bisher erfolglos gebliebenen Prozesshandlungen zum Ziel führen würde. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer gegenteiligen Auffassung insgesamt nicht durchzudringen.

4.4 Was die in der Schweiz absolvierte Weiterbildung betrifft, hielt der Sachverständige, Prof. Dr. Y._______, fest, dass überhaupt nur ein Teil der Weiterbildung an Weiterbildungsstätten geleistet wurde, die für die Weiterbildung von Fachärzten anerkannt sind. Gestützt hierauf gelangte der Sachverständige in Beantwortung der ihm gestellten Fragen zum einlässlich begründeten Befund, dass der Operationskatalog selbst dann bei weitem nicht erfüllt sei, wenn man auch die an nicht anerkannten Weiterbildungsstätten in der Schweiz durchgeführten Operationen berücksichtige. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, unter Hinzurechnung der in Barcelona ausgeführten Operationen wäre der Operationskatalog erfüllt oder sogar überschritten. Damit vermag sie indessen nach dem vorne Gesagten nicht durchzudringen. Wie bereits dargelegt, kann sie (auch) den Nachweis einer hinreichenden Operationspraxis im Rahmen ihrer Weiterbildung in Spanien nicht erbringen.

4.5 Aufgrund des Beweisergebnisses und der gesamten Akten erachtet es das Bundesverwaltungsgericht daher als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin weder in zeitlicher Hinsicht, noch was den Operationskatalog betrifft, die Anforderungen des Ausbildungsprogramms erfüllt.

5.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, der Facharzttitel sei ausnahmsweise auch dann zu erteilen, wenn hierfür einzelne Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Da generell-abstrakte Vorschriften auf den Normalfall zugeschnitten sind und daher vielfach besonders gelagerte Situationen nicht erfassen können, ist es möglich, Ausnahmebewilligungen zu erteilen, um Härtefälle zu vermeiden. Eine solche Ausnahmebewilligung kann allerdings nur gestützt auf eine ausdrückliche Ermächtigung im fraglichen Erlass erteilt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2536 ff.). Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen in der WBO und im Weiterbildungsprogramm (s.o., E. 2) enthalten keine Vorschrift, auf die eine Erteilung des Facharzttitels in Ausnahme- bzw. Härtefällen gestützt werden kann. Vielmehr sehen sie vor, dass der Anspruch auf Erteilung des Facharzttitels nur dann besteht, wenn sämtliche Voraussetzungen des jeweiligen Weiterbildungsprogramms erfüllt sind (Art. 15 Bst. b WBO). Auch wenn es sich so verhalten sollte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie seinerzeit die Anforderungen der Anerkennung als Fachärztin nach damaligem spanischem Recht erfüllt hätte, muss, was die Frage der heutigen, erstmaligen Erteilung des Facharzttitels betrifft, ein strenger Masstab gelten. Die von der Vorinstanz an die Zulassung als Facharzt gestellten Anforderungen dienen der Sicherstellung einer medizinischen Versorgung von hoher Qualität (vgl. THOMAS SPOERRI in: Tomas Poledna/Ueli Kieser [Hrsg.], a.a.O., B. Rz. 57), und somit dem Schutz elementarer Rechtsgüter. Es wäre mit erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit verbunden, wenn ein Kandidat als Facharzt zugelassen würde, der nicht alle Weiterbildungsperioden absolviert hat oder über zu wenig Operationspraxis verfügt. Die Erteilung des Facharzttitels als Ausnahmebewilligung kommt daher vorliegend nicht in Betracht.

6.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) und ebenso wenig der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE sowie MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hsg.], a.a.O., Rz 14 zu Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Rz 10 zu Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; je mit weiteren Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Frank Seethaler Michael Barnikol

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand: 28. Oktober 2009
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-7895/2007
Datum : 23. Oktober 2009
Publiziert : 04. November 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Medizinalberufe
Gegenstand : Medizinische Weiterbildung, Facharzttitel für ORL, Härtefall


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 4 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Weitere Urteile ab 2000
2C.388/2008
Stichwortregister
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weiterbildung • kategorie • vorinstanz • spanisch • bundesverwaltungsgericht • beweislast • gleichwertigkeit • frage • spanien • weiler • monat • mitwirkungspflicht • sachverhalt • kandidat • arztpraxis • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • praktikum • wiese • kostenvorschuss • beweismittel
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BVGE
2008/23
BVGer
B-7895/2007
AS
AS 2000/1891
VPB
68.29