Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 132/2017

Urteil vom 22. November 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Adrian von Kaenel und/oder Lukasz Grebski,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Berner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Januar 2017 (S 15 85).

Sachverhalt:

A.
Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) ist mit dem Vollzug des zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) und den Gewerkschaften Unia sowie Syna am 12. November 2002 geschlossenen Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) beauftragt. Das vom Stiftungsrat erlassene Stiftungsreglement regelt den freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritt für die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter und dessen Finanzierung. Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Bundesrat den GAV FAR ab 1. Juli 2003 teilweise für allgemeinverbindlich erklärt, ebenso in der Folge die seither vereinbarten Änderungen.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 hat der Bundesrat stationäre Recycling-Anlagen ausserhalb von Baustellen ab 1. Januar 2013 vom betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten (AVE) GAV FAR ausgenommen.
Mit Entscheid vom 28. November/4. Dezember 2014 stellte die Stiftung FAR fest, bei der A.________ AG handle es sich um einen unechten Mischbetrieb mit Gepräge im betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR. Folglich habe die Unternehmung ab 1. Juli 2003 für die Mitarbeiter, die in den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen, FAR-Beiträge zu entrichten. Der Stiftungsratsausschuss entschied am 12. März 2015, die A.________ AG sei bis 31. Dezember 2012 von Gesetzes wegen dem GAV FAR unterstellt gewesen. Das entsprechende Vorsorgeverhältnis sei mit Schreiben vom 28. Juni 2014 gekündigt worden. Demgemäss schulde die A.________ AG für die betroffenen Arbeitnehmer für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2014 FAR-Beiträge. Für diesen Zeitraum habe die Gesellschaft der Stiftung FAR Lohnbescheinigungen der unterstellten Mitarbeiter einzureichen.

B.
Die A.________ AG leistete dieser Aufforderung keine Folge. Am 9. Juli 2015 reichte die Stiftung FAR beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage ein mit den Anträgen, die A.________ AG sei zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2014 Beiträge in noch zu bestimmender Höhe von der noch zu beziffernden jeweiligen AHV-pflichtigen Lohnsumme der unter den persönlichen Anwendungsbereich des GAV FAR gefallenen Mitarbeiter zu bezahlen. Mit Entscheid vom 5. Januar 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Klage teilweise gut. Es verpflichtete die A.________ AG, der Stiftung FAR für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2012 Beiträge in der Höhe von Fr. 80'297.15, nebst Zins zu 5 % auf verschiedenen Beträgen ab unterschiedlichen Fälligkeiten zu bezahlen.

C.
Die Stiftung FAR führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben, soweit er die Forderungen betreffend FAR-Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 abweist. Die A.________ AG sei zu verpflichten, ihr zusätzlich zum vorinstanzlich zugesprochenen Betrag Fr. 19'583.15 für die FAR-Beiträge in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014, nebst Zins zu 5 % auf Fr. 10'477.80 ab 1. Januar 2014 und auf Fr. 9'105.35 ab 1. Januar 2015 zu bezahlen. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die A.________ AG schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie reicht ein Rechtsgutachten von Prof. Jürg Brühwiler und Rechtsanwältin Rahel Brühwiler ein. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Die Stiftung FAR lässt sich zur Stellungnahme der A.________ AG vernehmen, worauf diese sich in einer weiteren Eingabe äussert.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat die Beitragsforderung der Stiftung FAR für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2012 gutgeheissen, was unbestritten geblieben ist. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zusätzlich FAR-Beiträge für die Jahre 2013 und 2014 schuldet.

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat zunächst festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht Mitglied des SBV ist, jedoch dem AVE GAV FAR unterstanden hat. Es hat für die Zeitspanne von 2004 bis 2012 den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR für die Beschwerdegegnerin bejaht, welche eine stationäre Recyclinganlage betreibt. Seit der Änderung der Regelung gemäss Bundesratsbeschluss vom 6. Dezember 2012 falle die Beschwerdegegnerin als Betreiberin einer stationären Recyclinganlage ausserhalb einer Baustelle hingegen nicht mehr in den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR. Dies sei zwischen den Parteien unbestritten. Die Auffassung der Stiftung FAR, wonach die vom Bundesrat am 6. Dezember 2012 verfügte Änderung des betrieblichen Geltungsbereichs für die Beschwerdegegnerin erst ab dem 1. Januar 2015 Rechtswirkung entfalte, verwarf die Vorinstanz. Das Schweizerische Recht kenne keine Nachwirkung der Allgemeinverbindlicherklärung für Aussenstehende mit der Folge, dass diese über das im Bundesratsbeschluss festgelegte Datum hinaus Geltung beanspruchen könnte.

2.2. Die Stiftung FAR begründet ihren Antrag auf Zahlung der FAR-Beiträge durch die Beschwerdegegnerin auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 zunächst damit, dass der Bundesrat zum Beschluss vom 6. Dezember 2012 (in Kraft seit 1. Januar 2013), mit dem er stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal vom Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR ausgenommen hat, keine ausdrückliche Übergangsbestimmung geschaffen habe. Dieser Umstand sei für die betroffenen Arbeitnehmer stossend, zumal die Änderung erst am 28. Dezember 2012 publiziert wurde. Ab 1. Januar 2013 würden sämtliche betroffenen Angestellten nicht mehr in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb arbeiten; damit würden die zwischen 53 und 60 Jahre alten Arbeitnehmer den FAR-Rentenanspruch verlieren, weil in dieser Zeit eine ununterbrochene Tätigkeit in einem dem GAV unterstellten Unternehmen vorgewiesen werden muss. Mit Zusatz 4 des Bundesratsbeschlusses vom 6. Dezember 2012 habe der Bundesrat auf den 1. Januar 2013 die Unterstellung von Recyclingbetrieben insoweit eingeschränkt, als er die stationären Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle vom Geltungsbereich des GAV
FAR ausgenommen hat. Der Bundesratsbeschluss entspreche nicht dem Willen der Vertragsparteien und verletze deren Tarifautonomie. Die neue, im Zusatz 4 zum Bundesratsbeschluss festgelegte Ausnahme sei erst im Jahr 2014 in den GAV FAR aufgenommen worden. Des Weiteren enthalte dieser Vertrag in Art. 28 Abs. 5 eine Übergangsbestimmung. Diese sehe vor, dass die Beendigung der Unterstellung durch Kündigung zu erfolgen hat. Aus der Kombination dieser Übergangsbestimmung mit dem Ausschluss von stationären Recyclinganlagen ausserhalb von Baustellen auf Ende 2013 ergebe sich für die dem GAV FAR unterstellten stationären Recyclingbetriebe eine normative Nachwirkung, die seitens der Betriebe seit 1. Januar 2014 durch eine entsprechende Erklärung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende des Kalenderjahres beseitigt werden kann. Da der Bundesrat nicht kompetent war, die entsprechenden Betriebe aus dem GAV FAR auszuschliessen, habe die Unterstellung so lange angedauert, wie dies der der Allgemeinverbindlicherklärung zugrunde liegende GAV vorsieht. Indem die Vorinstanz von der Gültigkeit des Bundesratsbeschlusses bezüglich des Ausschlusses von stationären Recyclinganlagen ausserhalb von Baustellen aus dem GAV FAR ausging, habe sie
Art. 1 Abs. 1
SR 221.215.311 Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
AVEG Art. 1
1    Der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages kann auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind.
2    Gegenstand der Allgemeinverbindlicherklärung können nur Bestimmungen sein, die gemäss Artikel 323 des Obligationenrechts5 unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten oder in bezug auf welche eine Vereinbarung gemäss Artikel 323ter des Obligationenrechts6 getroffen worden ist.
3    Bestimmungen über die Beurteilung von Streitigkeiten durch Schiedsgerichte können nicht allgemeinverbindlich erklärt werden.
des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (AVEG; SR 221.215.311) sowie den Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR und damit Bundesrecht verletzt. Im Übrigen müsste nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine angemessene Übergangsregelung geschaffen werden, um die betroffenen Arbeitnehmer vor Nachteilen zu schützen.

2.3. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Interessen ihrer Arbeitnehmer seien nie beeinträchtigt gewesen, weil sie nie annahmen, dem GAV FAR zu unterstehen. Vielmehr seien sie der Ansicht gewesen, dass der Betrieb nicht im Bauhauptgewerbe tätig sei. Demnach seien auch keine Beiträge entrichtet worden. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für einen Austritt mit einer Frist von sechs Monaten. Die Ausnahme von der Unterstellung mittels Bundesratsbeschluss sei ebenso zwingend wie die Unterstellung. Arbeitnehmern, die zu einem Betrieb wechseln, der dem GAV FAR untersteht, wären die seitens der Vorinstanz verfügten Beitragsjahre anzurechnen; auch insofern bestünde keine Härte.

3.
Der Bundesratsbeschluss über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) vom 5. Juni 2003 [BBl 2003 4039] bestimmt in Art. 2 Abs. 4 lit. b in der Fassung vom 6. Dezember 2012, in Kraft ab 1. Januar 2013 [BBl 2012 9763], dass die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR u.a. für die Betriebe, Betriebsteile und selbstständigen Akkordanten der folgenden Bereiche gelten:
Aushub, Abbruch, Deponie und Recyclingbetriebe; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal.

4.
Auf Grund der Erwägungen der Vorinstanz steht fest und ist im Übrigen unbestritten geblieben, dass die Voraussetzungen für die Unterstellung der Beschwerdegegnerin unter den AVE GAV FAR erfüllt waren. Diese hat gegen die grundsätzliche Unterstellung kein Rechtsmittel eingelegt, und in der Vernehmlassung zieht sie die Auffassung des kantonalen Gerichts zur Unterstellung nicht einmal ansatzweise in Zweifel. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall einzig die Dauer der Unterstellung unter den GAV.

5.

5.1. In der Beschwerde wird zum ersten Mal vorgebracht, die Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. Dezember 2012 verletze das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (AVEG; SR 221.215.311). In der Klage wurde diesbezüglich lediglich vorgebracht, dass die Allgemeinverbindlicherklärung nicht richtig durchdacht und daher "planwidrig unvollständig" sei. Ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht wurde mit keinem Wort geltend gemacht. Die erst vor Bundesgericht vorgetragenen Gründe und Tatsachen, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle die Nichtanwendung der Allgemeinverbindlicherklärung von Art. 2 Abs. 4 lit. b GAV FAR zur Folgen haben sollen, sind unzulässig, wie aus den nachstehenden Erwägungen erhellt: Wird die Allgemeinverbindlichkeit eines Gesamtarbeitsvertrages nachträglich im kantonalen Gerichtsverfahren in Frage gestellt, liegt es an der daran interessierten Partei, die Tatsachen, die aus ihrer Sicht die Rechtmässigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung erschüttern, zu behaupten. Auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes obliegt es nicht dem kantonalen Gericht, die Rechtmässigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung
zu prüfen, wenn wie hier keine entsprechenden Anhaltspunkte aktenkundig sind. Da der angefochtene Entscheid keinen Anlass zu den neuen Behauptungen gegeben hat, ist darauf letztinstanzlich nicht einzugehen (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; Urteil 9C 374/2012 vom 7. Dezember 2012 E.2.2). Damit ist die Frage, ob der Bundesrat den betrieblichen Geltungsbereich des GAV mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 einschränken durfte, nicht zu erörtern.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren das Fehlen einer angemessenen Übergangsregelung, die der Bundesrat zu Gunsten der betroffenen Arbeitnehmer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte gewähren müssen. Der Ausschluss stationärer Recycling-Anlagen ausserhalb von Baustellen vom Geltungsbereich des AVE GAV FAR habe Arbeitnehmer der Möglichkeit beraubt, sich frühzeitig zu den gesamtarbeitsvertraglich vereinbarten vorteilhaften Bedingungen pensionieren zu lassen.

5.2.1. Die Rechtsprechung hat das Fehlen einer Übergangsregelung nur zurückhaltend als verfassungswidrig beurteilt und namentlich bei realtiv geringfügigen Leistungseinbussen auch eine übergangslose Inkraftsetzung der neuen Regelung nicht beanstandet (BGE 134 I 23 E. 7.6.1 S. 40 f. mit Hinweisen).

5.2.2. Die Beschwerde ist in diesem Punkt pauschal und allgemein gehalten. Sie genügt den qualifizierten Anforderungen, wie sie nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG für die Geltendmachung der Verletzung von Grundrechten erfüllt sein müssen (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232), nicht. Einer Überprüfung hält sie unabhängig davon, ob eine Verfassungsverletzung rechtsgenüglich begründet wurde, ohnehin nicht stand, wie sich den nachstehenden Erwägungen entnehmen lässt. Es wird geltend gemacht, zwei Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin, B.________ (geboren 18. Juli 1951) und C.________ (geboren 23. Juli 1953) seien direkt vom Bundesratsbeschluss vom 6. Dezember 2012 betroffen, indem sie ihren FAR-Rentenanspruch unmittelbar verloren hätten. Die Anspruchsberechtigung gegenüber der Stiftung FAR ist indessen nicht nur vom Alter des Arbeitnehmers abhängig. Es muss gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 GAV FAR insbesondere auch eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit während sieben Jahren vor der vorzeitigen Pensionierung ausgewiesen sein. C.________ ist erst seit April 2009 im Betrieb der Beschwerdegegnerin tätig, weshalb für ihn eine bis Ende 2014 währende Übergangsfrist keinen Vorteil brächte. Die Behauptung, die Arbeitnehmer hätten ihren FAR-Rentenanspruch ohne
Übergangsfrist "sofort verloren", trifft auch auf B.________ nicht zu, da ihm vor August 2014 der Altersrücktritt gemäss Leistungsentscheid der Stiftung FAR vom 5. Juni 2015 ohnehin nicht offen stand. Des Weiteren ist der mit dem Wegfall der gesamtarbeitsvertraglichen Regelung angeblich verbundene Verlust von durchschnittlich Fr. 300'000.- je Arbeitnehmer nicht nachvollziehbar. Es fehlen eine Substanziierung und Spezifizierung, und ein Beleg für den geltend gemachten Betrag ist nicht eingereicht worden.

5.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine individualrechtliche Nachwirkung nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR beruft und sich für ihren Standpunkt auf BGE 130 III 19 E. 3.1.2.2 S. 23 stützt, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Das Bundesgericht hat in diesem Urteil, bestätigt in SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 51 E. 4.2.2 (9C 297/2010), anerkannt, dass Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen, welche die Leistungen der Parteien eines Einzelarbeitsvertrages regeln, nach dem effektiven Willen der Vertragsparteien auch nach Beendigung des Gesamtarbeitsvertrages als Inhalt des Einzelarbeitsvertrages weiter gelten (vgl. auch Bruchez, Handbuch zum kollektiven Arbeitsrecht, Basel 2009, Kapitel F, N 92 zu Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
OR). Im vorliegenden Fall steht jedoch ein Arbeitgeber am Recht, der nicht Mitglied einer Vertragspartei (hier der SBV) ist und den Inhalt des GAV nicht mitbestimmen konnte. Ein solcher Wille hinsichtlich der Weitergeltung des GAV FAR über dessen Beendigung hinaus kann ihm deshalb nicht unterstellt werden. Dies hat um so mehr zu gelten, als die Beschwerdegegnerin nicht freiwillig, sondern allein kraft Rechtssetzung - bei der Allgemeinverbindlicherklärung handelt es sich um eine normative Regelung mit
Rechtssetzungscharakter (BGE 138 V 32 E. 4.1 S. 39; vgl. auch Urteil 4C 1/2008 vom 9. März 2009 E. 2) - dem GAV FAR unterstellt wurde. Entscheidend ist schliesslich, dass die Bestimmungen des GAV FAR nicht das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer berühren, sondern der GAV FAR das Anschlussverhältnis zwischen Arbeitgeber und Stiftung begründet. Bei diesem handelt es sich um einen Innominatsvertrag aus dem Anwendungsbereich der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 120 V 299 E. 4a S. 304), der vom vom Arbeitnehmer nicht als arbeitsrechtliche Grundlage herangezogen werden kann.

5.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Diese hat der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. November 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_132/2017
Datum : 22. November 2017
Publiziert : 14. Dezember 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : Berufliche Vorsorge


Gesetzesregister
AVEG: 1
SR 221.215.311 Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
AVEG Art. 1
1    Der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages kann auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind.
2    Gegenstand der Allgemeinverbindlicherklärung können nur Bestimmungen sein, die gemäss Artikel 323 des Obligationenrechts5 unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten oder in bezug auf welche eine Vereinbarung gemäss Artikel 323ter des Obligationenrechts6 getroffen worden ist.
3    Bestimmungen über die Beurteilung von Streitigkeiten durch Schiedsgerichte können nicht allgemeinverbindlich erklärt werden.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OR: 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
BGE Register
120-V-299 • 130-III-19 • 134-I-23 • 138-V-32 • 139-I-229
Weitere Urteile ab 2000
4C_1/2008 • 9C_132/2017 • 9C_297/2010 • 9C_374/2012
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BBl
2003/4039 • 2012/9763