[AZA 0/2]
5C.227/2000/sch

II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************

21. Dezember 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Meyer und
Gerichtsschreiber von Roten.

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In Sachen
H.S.________ und G.S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden,

gegen
Obergericht (3. Zivilkammer) des Kantons Aargau,

betreffend
Frist zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Über den Nachlass der am 21. April 1997 verstorbenen S.E.________ wurde ein Inventar im Sinne von Art. 580 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
.
ZGB aufgenommen. Der Gerichtspräsident von Zurzach bewilligte den Erben H.S.________ und G.S.________ eine letzte Fristverlängerung bis 31. Mai 2000, um sich über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu erklären. Die Beschwerde gegen dessen Verfügung wies das Obergericht (3. Zivilkammer) des Kantons Aargau ab (Ziffer 1) und setzte H.S.________ und G.S.________ "für die Erklärung über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Urteils" an (Ziffer 2 des Urteils vom 19. September 2000).

Mit staatsrechtlicher Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde beantragen H.S.________ und G.S.________ dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eventualiter sei die Frist für die Erklärung über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft angemessen zu erstrecken unter Einräumung der Möglichkeit weiterer Fristerstreckungen. Das Obergericht hat unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf Gegenbemerkungen zum Hauptantrag wie auch zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung verzichtet.

Der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Obergericht sowie das Gerichtspräsidium angewiesen, bis zum Abschluss der bundesgerichtlichen Verfahren das obergerichtliche Urteil vom 19. September 2000 nicht zu vollstrecken und von einer Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau abzusehen (Verfügungen vom 24. Oktober und vom 9. November 2000).
2.- Kantonal letztinstanzliche Entscheide über das Verfahren der Inventaraufnahme gemäss Art. 581 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 581 - 1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
1    Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
2    Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
3    Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen.
. ZGB ergehen in Zivilsachen, aber nicht in Zivilrechtsstreitigkeiten, weshalb die Berufung - da auch keine der in Art. 44 lit. a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 581 - 1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
1    Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
2    Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
3    Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen.
-f und Art. 45 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 581 - 1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
1    Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
2    Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
3    Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen.
OG genannten Ausnahmen zutrifft - ausgeschlossen ist (BGE 94 II 55 E. 2 S. 57; 104 II 136 E. 1); zulässig ist dagegen die Nichtigkeitsbeschwerde (vgl.
Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 129 S. 178 f.). Werden gegen das nämliche kantonale Urteil gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt, gilt nach Art. 57 Abs. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 581 - 1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
1    Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
2    Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
3    Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen.
OG "sinngemäss" (Art. 74
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 581 - 1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
1    Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
2    Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
3    Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen.
OG), dass die Entscheidung über diese in der Regel bis zur Erledigung jener auszusetzen ist. Die für die eidgenössische Berufung geschaffene Regel gestattet im Verhältnis von staatsrechtlicher Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde weitergehende Ausnahmen, da das Urteil über die Nichtigkeitsbeschwerde - im Gegensatz zu demjenigen über die Berufung - das kantonale Urteil nicht ersetzt (BGE 118 II 521 E. 1 S. 523). Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Abweisung der Beschwerde und gegen die Nachfristansetzung durch das Obergericht, während sie mit staatsrechtlicher Beschwerde nur den zweiten Punkt als verfassungswidrig rügen. Sie heben zu Recht hervor, dass die Frage der Nachfristansetzung von vornherein gegenstandslos wird, wenn das Obergericht ihre kantonale Beschwerde zu Unrecht abgewiesen haben sollte. Antragsgemäss ist deshalb das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen zuerst zu prüfen.

3.- Unter der Überschrift "Zur weiteren materiellen Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde" befassen sich die Beschwerdeführer eingehend mit der obergerichtlichen Anwendung von Art. 587 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 587 - 1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
1    Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
2    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.
ZGB und halten dafür, bei richtiger Auslegung dieser Bestimmung und zutreffender Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen hätte ihnen eine Frist zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft eingeräumt werden müssen. Mit ihren Ausführungen übersehen die Beschwerdeführer, dass die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, sondern auch ein unvollkommenes, weil nur die im Gesetz abschliessend aufgezählten Anfechtungsgründe vorgebracht werden können und bei Verneinung eines solchen die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt ungeachtet dessen, ob Bundesrecht richtig angewendet worden ist; die in verfassungswidriger Weise erfolgte Rechtsanwendung ist hier mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (Messmer/Imboden, a.a.O., N. 128 S. 177 und N. 131 S. 181 bei und in Anm. 8; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, N. 2.1 S. 626 f., Abs. 3 und 4). Da die Beschwerdeführer gegenüber Ziffer 1 des angefochtenen Urteils keine Nichtigkeitsgründe geltend
machen und vielmehr eine uneingeschränkte rechtliche Überprüfung verlangen, kann auf ihre Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden. Diese kann mangels inhaltlich und formell tauglicher Rügen nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 587 - 1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
1    Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
2    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.
und Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 587 - 1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
1    Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
2    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.
OG; BGE 112 II 366 E. 2 S. 368), soweit eine derartige Umdeutung des Rechtsmittels hier überhaupt in Betracht fiele (vgl. zu den Voraussetzungen allgemein: BGE 120 II 270 E. 2 S. 272).

4.- Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 68 Abs. 1 lit. a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 587 - 1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
1    Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
2    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.
OG; Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV). Die obergerichtliche Fristansetzung zwinge sie bereits innert zehn Tagen Beschwerde zu erheben, weil die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückzuwirken vermöge als auf denjenigen der Antragstellung und die Beurteilung des entsprechenden Gesuchs die Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde selber voraussetze (unter Verweis auf Birchmeier, Bundesrechtspflege, Zürich 1950, N. 2 zu Art. 70
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
OG) und weil die Erhebung eines Rechtsmittels nach Ablauf der gesetzten Frist mangels Rechtsschutzinteresses erfolglos bleiben müsste. Die Ansetzung einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Urteils vereitle den Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergreifung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht innerhalb einer Frist von dreissig Tagen (Art. 69 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
und Art. 89 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
OG).

a) Im Prozess vorgebrachte Begehren sind nur zu beurteilen, wenn sie auf einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse gründen. Das gilt auch für die Beurteilung von Rechtsmitteln, auch von ausserordentlichen. Dabei erschöpft sich das rechtlich geschützte Interesse daran nicht einfach in der sogenannten Beschwer, d.h. darin, dass einzelnen Begehren des Rechtsmittelklägers nicht oder nicht voll entsprochen worden ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Entscheid über das Rechtsmittel geeignet ist, dem Kläger den angestrebten materiellrechtlichen Erfolg zu verschaffen. Damit soll Prozessen und Verfahren vorgebeugt werden, die von vornherein oder mit Rechtsmitteln Unerreichbares anstreben, die selbst dann, wenn die vorgebrachte Rechtsauffassung begründet ist, dem Richter nicht erlauben, die Rechtslage entsprechend zu gestalten (BGE 114 II 189 E. 2 S. 190; 121 IV 317 E. 1a S. 320). Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Nachfristansetzung gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist entfallen, nachdem der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. Inwiefern - statt des aktuellen - ausnahmsweise ein bloss virtuelles Interesse an der Beschwerdeführung ausreichte (Poudret/Sandoz-Monod, N. 5.4 zu Art.
53
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
i.V.m. N. 5 zu Art. 71
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
OG; BGE 118 II 108 E. 2c S. 111), kann aus nachstehenden Gründen offen bleiben.

b) Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts verpflichtet die Kantone, ihr Verfahren so auszugestalten, dass dadurch Bundesrechtsmittel nicht vereitelt werden (z.B. kantonale Zuständigkeitsvorschriften und eidgenössische Berufung: BGE 119 II 183 E. 4 S. 185 und 241 E. 5c S. 247). Gemäss Art. 54 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
OG tritt die Rechtskraft der Endentscheide nicht ein vor Ablauf der Berufungs- und Anschlussberufungsfrist, d.h. allein nach Bundesrecht bestimmt sich, wann die mit Berufung an das Bundesgericht weiterziehbaren Urteile der obern kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden rechtskräftig werden (zuletzt: BGE 126 III 261 E. 3b S. 264). Andere Bundesrechtsmittel haben keinen oder nur teilweisen Suspensiveffekt kraft Gesetzes; es bleibt dem Präsidenten des Bundesgerichts oder der urteilenden Abteilung überlassen, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Art. 70 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
OG, Art. 80 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
OG i.V.m. Art. 36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
SchKG und Art. 111 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
OG) oder vorsorgliche Massnahmen zu treffen (Art. 94
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
und Art. 142
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
OG).
Verleiht das Bundesrechtspflegegesetz der Einlegung eines Rechtsmittels keinen Suspensiveffekt, wird der kantonale Entscheid rechtskräftig und vollziehbar. Der Bundesgesetzgeber unterstellt damit, dass die Vollstreckung des kantonalen Entscheids höher zu bewerten ist als der Anspruch des Bürgers auf Überprüfung durch das Bundesgericht. An diesen gesetzgeberischen Wertungsentscheid ist das Bundesgericht gebunden (Birchmeier, N. I/1 zu Art. 94
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
OG, vgl. N. 1 zu Art. 70
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
OG; Poudret/Sandoz-Monod, N. 1 zu Art. 70
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
OG; Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2.A. Bern 1994, S. 378; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A. Bern 1983, S. 244). Es verstösst daher nicht gegen den Vorrang des Bundesrechts, in einem lediglich der staatsrechtlichen Beschwerde und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unterliegenden Urteil eine Frist anzusetzen, die eingehalten werden muss, bevor die entsprechenden Rechtsmittelfristen abgelaufen sind.

c) Was die Nachfristansetzung des Obergerichts anbetrifft, ist der behauptete Nichtigkeitsgrund aus den dargelegten Gründen nicht erfüllt. Die Nichtigkeitsbeschwerde muss diesbezüglich abgewiesen werden, soweit sie infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht gegenstandslos geworden ist. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob die Annahme der Beschwerdeführer richtig ist, die Gewährung des Suspensiveffekts als vorsorgliche Massnahme wirke nicht auf den Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids zurück. Dieses Fehlen der Rückwirkung wird zwar teilweise - ohne Grundangabe - behauptet (Birchmeier, N. 2 zu Art. 70
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
OG, und ihm folgend: Poudret/Sandoz-Monod, N. 2 zu Art. 70
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
OG, Abs. 1 a.E.), doch findet sich zu vergleichbaren Fällen praktisch einhellig die gegenteilige Auffassung (ausführlich: von Castelberg, Zur aufschiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, FS Walder, Zürich 1994, S. 287 ff., S. 291-295, und ihm folgend z.B. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. Zürich 1997, N. 4 zu § 286 ZPO; für Art. 36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
SchKG: Cometta, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 11, Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A. Zürich 1997, N. 5 zu Art. 36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
SchKG).

5.- Die unterliegenden Beschwerdeführer werden kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
und 7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht (3. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

_____________
Lausanne, 21. Dezember 2000

Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5C.227/2000
Datum : 21. Dezember 2000
Publiziert : 21. Dezember 2000
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erbrecht
Gegenstand : [AZA 0/2] 5C.227/2000/sch II. Z I V I L A B T E I L U N G


Gesetzesregister
BV: 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
OG: 44  45  53  54  57  68  69  70  71  74  80  84  89  90  94  111  142  156
SchKG: 36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
ZGB: 580 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
581 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 581 - 1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
1    Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
2    Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
3    Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen.
587
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 587 - 1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
1    Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
2    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.
BGE Register
104-II-136 • 112-II-366 • 114-II-189 • 118-II-108 • 118-II-521 • 119-II-183 • 120-II-270 • 121-IV-317 • 126-III-261 • 94-II-55
Weitere Urteile ab 2000
5C.227/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • frist • rechtsmittel • aufschiebende wirkung • tag • aargau • fristerstreckung • richtigkeit • weiler • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • bundesrechtspflegegesetz • rechtlich geschütztes interesse • wald • vorsorgliche massnahme • zivilsache • gerichtsschreiber • entscheid • erteilung der aufschiebenden wirkung • vorrang des bundesrechts
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