Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 442/2017
Urteil vom 21. Juli 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Kreuzlingen, Einzelrichterin, Konstanzerstrasse 13, 8280 Kreuzlingen. Beschwerdegegner,
Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung (Änderung eines Scheidungsurteils),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 2017.
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 1. April 2015 wurde die Ehe von A.A.________ (Vater) und B.A.________ (Mutter) geschieden. Die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn der Parteien, C.A.________ (2008), verblieb vereinbarungsgemäss bei beiden Eltern, wobei als Wohnsitz des Kindes jener der Mutter bestimmt wurde. Im Weiteren ordnete das Gericht eine kombinierte Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
|
1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
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1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
- netto, jenes von B.A.________ mit Fr. 0.-- angegeben.
A.b. Am 15. Februar 2016 klagte A.A.________ (Kläger) gegen B.A.________ (Beklagte) beim Bezirksgericht Kreuzlingen auf Abänderung des Scheidungsurteils. Mit Urteil vom 6. Juni 2016 änderte das Bezirksgericht Ziff. 5 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 1. April 2015 bzw. die Ziffern 2.b, 6.a und 7.a. der damit genehmigten Konvention vom 19. März 2015 mit Bezug auf das Ferienrecht des Klägers. In Abänderung von Ziff. 6. der Konvention wurde er überdies verpflichtet, ab 1. April 2016 bis und mit 30. September 2018 der Beklagten monatlich und im Voraus einen persönlichen nachehelichen Unterhalt von Fr. 990.-- zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 27. Oktober 2016 eine dagegen erhobene Berufung des Klägers ab. Die vom Kläger gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juli 2017 ab, soweit es darauf eintrat (5A 922/2016).
B.
B.a. Mit Eingabe vom 18. Februar 2017 begehrte der Kläger beim Bezirksgericht Kreuzlingen gegen die Beklagte erneut eine Abänderung des Scheidungsurteils. Dabei machte er geltend, er habe nach Erhalt des Januarlohns festgestellt, dass die "BVG-Prämie" altersbedingt angepasst worden sei, sodass er nur einen Lohn von Fr. 4'699.-- netto beziehe. Gestiegen seien auch die Krankenkassenkosten, die sich nunmehr auf Fr. 318.85 pro Monat beliefen. Ferner habe er Arztkosten und Bankspesen von monatlich Fr. 10.-- zu tragen. Dies bereite ihm Sorgen, weil das Gericht den erhöhten Prämien für die Krankenkasse, den Arztspesen und Mietnebenkosten schon im Jahr 2016 nicht Rechnung getragen habe.
B.b. In diesem Verfahren ersuchte der Kläger am 2. März 2017 um unentgeltliche Rechtspflege, die ihm die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kreuzlingen mit Entscheid vom 20. März 2017 wegen Aussichtslosigkeit der Abänderungsklage verweigerte. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 26. April 2017 die Beschwerde des Klägers gegen den Entscheid der Einzelrichterin ab.
C.
Der Kläger hat am 14. Juni 2017 (Postaufgabe) gegen den obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, ihm für das Abänderungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen (Gerichts in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2.
1.2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
1.2.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vermag den aufgezeigten Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht zu entsprechen. Dies gilt namentlich für die Seite 1 bis 4 seiner Beschwerde, die sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid befassen. Nicht einzugehen ist ferner auf andere Punkte wie z.B. die Miete, die im hängigen Abänderungsverfahren nicht als Grund für eine Änderung des Unterhaltsbeitrages vorgetragen worden ist. Soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht entspricht, ist darauf nicht einzutreten.
1.2.3. Gegenstand der Prüfung ist demnach die Frage, ob die Abänderungsklage vom 18. Februar 2017 aufgrund der geltend gemachten Senkung des Lohnes, der Erhöhung der Krankenkassenprämie sowie wegen bestimmter Kosten für das Bankkonto bzw. der Arztkosten des Beschwerdeführers als nicht aussichtslos bezeichnet werden kann.
2.
2.1. Nach Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: |
|
1 | Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: |
a | die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; |
b | die Befreiung von den Gerichtskosten; |
c | die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden. |
2 | Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden. |
3 | Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. |
5 S. 616 mit Hinweisen), vgl. zum Ganzen: BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218.
2.2. Rechtsfrage ist in diesem Zusammenhang, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2b S. 307).
3.
3.1. Das Obergericht geht in seinen Erwägungen von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 4'850.-- aus und hat im Weiteren zum konkreten Gesuch erwogen, der Beschwerdeführer behaupte in seiner Klage vom 18. Februar 2017, sein Einkommen habe sich nunmehr auf Fr. 4'700.-- netto pro Monat reduziert, weil sich die vom Bruttolohn abzuziehenden Pensionskassenbeiträge altersentsprechend erhöht hätten. Soweit er diese Tatsache als Abänderungsgrund für den Unterhaltsbeitrag betrachte, sei ihm mit Blick auf die Minderung von 3 % (Fr. 150.--) nach wie vor die Unerheblichkeit der Änderung entgegenzuhalten. Hinzu komme, dass diese vom Alter des Beschwerdeführers abhängige Reduktion ohne Weiteres voraussehbar gewesen sei, weshalb sich die Klage in diesem Punkt von vornherein als aussichtslos erweise.
3.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, weil die Anpassung voraussehbar gewesen sei, hätte sie von den Richtern berücksichtigt werden müssen. Nach der Rechtsprechung steht eine voraussehbare Änderung der Umstände einer Abänderung entgegen, wenn das Gericht die voraussehbare Änderung auch tatsächlich berücksichtigt hat (BGE 141 III 376 E. 3.3.1; 138 III 289). Zwar trifft zu, dass die fragliche voraussehbare Tatsache im Scheidungsurteil nicht berücksichtigt worden ist. Der Beschwerdeführer legt indes nicht substanziiert dar, inwiefern die tatsächliche Senkung von Fr. 150.-- pro Monat eine Änderung der Unterhaltsbeiträge zu rechtfertigen vermöchte. Die durch die Anpassung bewirkte Senkung des Einkommens ist denn auch nicht derart bedeutend, dass sie eine Änderung der Unterhaltsbeiträge tatsächlich erheischen würde. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Klage die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge von Fr. 200.85 auf Fr. 318.85 pro Monat als Änderungsgrund geltend. Das Obergericht hat dazu erwogen, im Existenzminimum würden nur Auslagen für die obligatorische Krankenversicherung, nicht aber jene für die Zusatzversicherungen berücksichtigt. Zu Recht gehe daher die Vorinstanz von einer massgeblichen Prämienbelastung von Fr. 261.15 pro Monat aus. Zwar resultiere im Vergleich zu den Verhältnissen im Scheidungsverfahren eine Differenz von rund Fr. 60.-- zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Er profitiere indes nach wie vor von individuellen Prämienverbilligungen, die den Differenzbetrag mehr als ausglichen. Das Obergericht habe in seinem Entscheid vom 27. Oktober 2016 festgehalten, der Beschwerdeführer könne trotz der monatlich auf Fr. 230.75 gestiegenen Prämien immer noch von unberücksichtigt gebliebenen Prämienverbilligungen von monatlich Fr. 90.-- profitieren. Zu Recht halte die erste Instanz fest, dass die Anpassung des Frauenunterhalts nicht mit den monatlich auf Fr. 261.15 gestiegenen Kosten für die Krankenkasse begründet werden könne.
4.2. Der Beschwerdeführer macht dazu im Wesentlichen nur geltend, er habe die Zusatzversicherungen stornieren wollen, was aber nicht möglich sei. Überdies sollten nur die Prämienverbilligungen berücksichtigt werden, die er tatsächlich bekommen habe. Mit diesen Ausführungen belegt der Beschwerdeführer zum einen nicht, dass ihm nunmehr keine Prämienverbilligungen gewährt werden. Zum andern bringt er nichts vor, was die Begründung des Obergerichts als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Abgesehen davon ist auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung auszumachen.
5.
5.1. Mit Bezug auf die übrigen Auslagen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts rechtfertigen, hat das Obergericht erwogen, soweit der Beschwerdeführer zusätzlich Bankspesen von Fr. 10.-- pro Monat sowie Arztkosten in unbestimmter Höhe geltend mache, seien die entsprechenden Auslagen aus dem Grundbetrag zu begleichen. Anders gelagert wäre der Fall, wenn hohe und wiederkehrende Arztkosten anfielen, was der Beschwerdeführer allerdings nicht behauptet habe.
5.2. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, die Benutzung des Kontos sei mit Spesen verbunden, zudem würden sich die Arztkosten bereits auf Fr. 1'250.-- belaufen. Damit setzt er sich nicht rechtsgenügend mit den obergerichtlichen Ausführungen auseinander, zumal er nicht darlegt, inwiefern die Annahme des Obergerichts, die Bankspesen seien im Grundbetrag enthalten, Bundesrecht verletzt. Abgesehen davon legt er auch nicht substanziiert dar, dass er in der Klage die hohen Arztkosten beziffert und entsprechende Belege vorgelegt hat. Nicht dargetan ist auch, dass es sich um wiederkehrende Kosten handelt. Insgesamt betrachtet bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die obergerichtliche Erwägung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
6.
Das Obergericht hat demnach die Klage zu Recht als aussichtslos bezeichnet. Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen (vgl. BGE 138 III 163 E. 4.3 S. 166).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden