Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-6502/2007
{T 0/2}

Urteil vom 21. April 2009

Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.

Parteien
X._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.

Gegenstand
Invalidenrente, Revision; Verfügung der IVSTA vom 4. September 2007.

Sachverhalt:

A.
X._______ (Beschwerdeführer), geboren 1960, ist 1980 in die Schweiz gekommen und hat während seiner Arbeitstätigkeit (verschiedene Arbeiten im Gastgewerbe, in Reinigungsfirmen, Fabriken und Möbelgeschäften) in der Schweiz die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Zuletzt hat er von 1990 bis zu seinem Herzinfarkt 1998 sein eigenes Restaurant geführt. Am 2. September 1999 beantragte er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) eine Rente aus psychischen Gründen aufgrund eines Herzinfakts. Die IV-Stelle verfügte mit Entscheid vom 14. Juni 2001, der Beschwerdeführer habe ab dem 1. September 1999 Anspruch auf eine ganze Rente infolge Invalidität von 80% (langdauernde Krankheit).
Die schweizerische IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) beauftragte infolge der Rentenrevision von Amtes wegen im Sommer/Herbst 2006, Dr. A._______ (FMH Kardiologie) und Dr. B._______(FMH Psychiatrie und Psychotherapie) mit der Untersuchung bzw. Begutachtung des Beschwerdeführers. Dr. A._______ schätzte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, aufgrund der Untersuchung am 21. November 2006, aus kardiologischer Sicht als günstig ein. Am 20. Dezember 2006 hielt Dr. B._______ in seinem erneuten Gutachten fest, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine andauernde Persönlichkeitsänderung mit vorwiegend depressiven und ängstlichen Anteilen bestehe. Der regional ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (nachfolgend: RAD Rhone) schloss sich dieser Diagnose mit Schlussbericht vom 3. Mai 2007 nicht an und erachtete den Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig.
2002 reiste der Beschwerdeführer in die Türkei aus, kehrte 2006 für kurze Zeit in die Schweiz zurück und verliess diese per Anfang 2007 wieder. Aufgrund des Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers in die Türkei per 16. März 2007 erliess die Vorinstanz am 13. April 2007 trotz laufender Rentenrevision, eine neue Rentenverfügung, worin sie den IV-Grad des Beschwerdeführers weiterhin auf 80% festsetzte.
Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2007 stellte die Vorinstanz fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rentenrelevant verbessert habe und somit kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr bestehe. Mit Eingabe vom 21. Juni 2007 nahm der Beschwerdeführer zum Vorbescheid vom 21. Mai 2007 Stellung.
Mit Verfügung vom 4. September 2007 bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid vom 21. Mai 2007. Sie stützte sich dabei auf den Schlussbericht vom 3. Mai 2007 und die Stellungnahme vom 31. Juli 2007 des RAD Rhone. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im psychischen Bereich seit der Rentenzusprechung vom 14. Juni 2001 verbessert, weshalb er eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausüben könne. Es bestehe daher ab dem 1. November 2007 kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr. Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde werde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen.

B.
Mit Eingabe vom 27. September 2007 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auch über den 1. November 2007 hinaus beantragt. Zudem ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Er macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da die Vorinstanz zu seinen gegen den Vorbescheid vorgebrachten Einwänden nicht Stellung genommen habe. Betreffend der Änderung seines Gesundheitszustandes sei auf das Gutachten von Dr. B._______ vom 20. Dezember 2006 und nicht auf die Stellungnahmen des RAD Rhone abzustellen. Der Zustand des Beschwerdeführers sei seit 2001 unverändert, weshalb kein Revisionsgrund vorliege. Im Übrigen habe die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. April 2007 den Invaliditätsgrad von 80% bestätigt. Da sich innerhalb der zwei Monate die Verhältnisse nicht geändert hätten, könne auf diese Verfügung nicht zurückgekommen werden. Demnach sei ihm die volle Rente zu gewähren.

C.
Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei nicht verletzt worden. Der Verfügung vom 13. April 2007 komme im vorliegenden Zusammenhang keinerlei Bedeutung zu, da sie lediglich aufgrund des Wohnsitzwechsels erlassen worden sei. Das eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. B._______ vom 20. Dezember 2006 sei nicht einleuchtend und schlüssig ausgefallen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Die Begutachtung durch den RAD Rhone habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und keine schwerwiegenden psychiatrischen Befunde mehr festzustellen seien, welche der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Wege stehen würden.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.

E.
Mit Replik vom 27. Februar 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und Ausführungen der Beschwerde vom 27. September 2007 fest. Mit Duplik vom 28. März 2008 ersucht die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007, welcher sie nichts Weiteres beizufügen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a -26bis und 28 -70 ) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.2 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG und Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert, da er als Adressat des angefochtenen Entscheids besonders berührt ist und an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat.

1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 38 ff ., Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. e
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 11 Organisation und Aufgaben
1    Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a  dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
b  dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
c  höchstens drei weiteren Richtern oder Richterinnen.
2    Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind nicht zugleich Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.
3    Die Verwaltungskommission ist zuständig für:
a  die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
b  die Massnahmen zur Bewältigung der Geschäftslast;
c  den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz oder dieses Reglement nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
d  die Bewilligung für die Ausübung einer Beschäftigung von Richtern und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
e  die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen;
f  die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
g  sämtliche übrigen Personalentscheide, welche die Richter und Richterinnen oder die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen; vorbehalten bleibt Artikel 1 Buchstabe d;
h  die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;
i  die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
j  die Aufsicht über den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin;
k  Grundsatzentscheide betreffend die Registratur, die Dossierführung und die Archivierung;
l  die Genehmigung:
l1  der Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern (Art. 25 Abs. 2) und der Bestellung des zweiten Kammerpräsidiums (Art. 25 Abs. 3),
l2  der Richtlinien betreffend die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern (Art. 26),
l3  des Schlüssels für die Geschäftsverteilung (Art. 31 Abs. 3);
m  sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
4    Die Verwaltungskommission kann einzelne Geschäfte an den Präsidenten oder die Präsidentin, das Generalsekretariat oder die Abteilungen delegieren; in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a, c, d, f und j ist die Delegation ausgeschlossen.
5    Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden im Umfang ihrer Leitungsaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) ist die Verwaltungskommission des Gerichts (Leitungsorgan) zuständig für die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen. Die Verwaltungskommission hat an ihrer Sitzung vom 12. Februar 2009 einer Aushilfe der überlasteten Abteilung III im Bereich der Sozialversicherung durch die Abteilung II zugestimmt. Aus diesem Grund ging die Instruktion des vorliegenden Falles Anfang März 2009 auf einen Richter der Abteilung II über.

2.
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329), sind für das vorliegende Verfahren die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.

3.
3.1 In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. September 2007, die Vorinstanz habe zu den von ihm gegen den Vorbescheid vorgebrachten Einwänden nicht Stellung genommen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das angerufenen Gericht sei nicht möglich, da er dadurch eine Instanz verlieren würde.

3.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 4. September 2007 fest, sie habe die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2007 zur Kenntnis genommen, diese vermöge aber an der Richtigkeit des Vorbescheids nichts zu ändern. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 macht die Vorinstanz geltend, dass an die Begründungsdichte von Verfügungen der Massenverwaltung keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Sie habe sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müssen. Es reiche, wenn sie die massgebenden Überlegungen kurz nenne, auf welche sich ihre Verfügung stütze. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei somit unbegründet.

3.3 Die Pflicht der Verwaltung, ihren Einspracheentscheid zu begründen, ergibt sich einerseits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 11 Organisation und Aufgaben
1    Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a  dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
b  dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
c  höchstens drei weiteren Richtern oder Richterinnen.
2    Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind nicht zugleich Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.
3    Die Verwaltungskommission ist zuständig für:
a  die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
b  die Massnahmen zur Bewältigung der Geschäftslast;
c  den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz oder dieses Reglement nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
d  die Bewilligung für die Ausübung einer Beschäftigung von Richtern und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
e  die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen;
f  die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
g  sämtliche übrigen Personalentscheide, welche die Richter und Richterinnen oder die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen; vorbehalten bleibt Artikel 1 Buchstabe d;
h  die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;
i  die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
j  die Aufsicht über den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin;
k  Grundsatzentscheide betreffend die Registratur, die Dossierführung und die Archivierung;
l  die Genehmigung:
l1  der Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern (Art. 25 Abs. 2) und der Bestellung des zweiten Kammerpräsidiums (Art. 25 Abs. 3),
l2  der Richtlinien betreffend die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern (Art. 26),
l3  des Schlüssels für die Geschäftsverteilung (Art. 31 Abs. 3);
m  sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
4    Die Verwaltungskommission kann einzelne Geschäfte an den Präsidenten oder die Präsidentin, das Generalsekretariat oder die Abteilungen delegieren; in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a, c, d, f und j ist die Delegation ausgeschlossen.
5    Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden im Umfang ihrer Leitungsaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), andererseits aus Art. 52 Abs. 2
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 11 Organisation und Aufgaben
1    Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a  dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
b  dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
c  höchstens drei weiteren Richtern oder Richterinnen.
2    Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind nicht zugleich Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.
3    Die Verwaltungskommission ist zuständig für:
a  die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
b  die Massnahmen zur Bewältigung der Geschäftslast;
c  den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz oder dieses Reglement nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
d  die Bewilligung für die Ausübung einer Beschäftigung von Richtern und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
e  die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen;
f  die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
g  sämtliche übrigen Personalentscheide, welche die Richter und Richterinnen oder die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen; vorbehalten bleibt Artikel 1 Buchstabe d;
h  die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;
i  die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
j  die Aufsicht über den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin;
k  Grundsatzentscheide betreffend die Registratur, die Dossierführung und die Archivierung;
l  die Genehmigung:
l1  der Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern (Art. 25 Abs. 2) und der Bestellung des zweiten Kammerpräsidiums (Art. 25 Abs. 3),
l2  der Richtlinien betreffend die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern (Art. 26),
l3  des Schlüssels für die Geschäftsverteilung (Art. 31 Abs. 3);
m  sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
4    Die Verwaltungskommission kann einzelne Geschäfte an den Präsidenten oder die Präsidentin, das Generalsekretariat oder die Abteilungen delegieren; in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a, c, d, f und j ist die Delegation ausgeschlossen.
5    Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden im Umfang ihrer Leitungsaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
ATSG. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a). Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8 E. 2c). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005, Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2006 IV Nr. 27, E. 3.1.3 mit Hinweisen).

3.4 Die Begründung der Abweisung des Leistungsbegehrens durch die Vorinstanz ist tatsächlich eher knapp ausgefallen. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2007 ist die Vorinstanz nur pauschal eingegangen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äus-serte sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 aber eingehender zu ihrem Entscheid vom 4. September 2007 und setzte sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Ob die Vorinstanz, indem sie zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht Stellung genommen hat, den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, kann vorliegend offengelassen werden, da eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz - entgegen der Auffassung des Rechtvertreters des Beschwerdeführers - als im Beschwerdeverfahren geheilt zu gelten hätte. Eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 116 V 182 E. 3d).

4.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 11 Organisation und Aufgaben
1    Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a  dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
b  dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
c  höchstens drei weiteren Richtern oder Richterinnen.
2    Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind nicht zugleich Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.
3    Die Verwaltungskommission ist zuständig für:
a  die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
b  die Massnahmen zur Bewältigung der Geschäftslast;
c  den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz oder dieses Reglement nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
d  die Bewilligung für die Ausübung einer Beschäftigung von Richtern und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
e  die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen;
f  die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
g  sämtliche übrigen Personalentscheide, welche die Richter und Richterinnen oder die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen; vorbehalten bleibt Artikel 1 Buchstabe d;
h  die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;
i  die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
j  die Aufsicht über den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin;
k  Grundsatzentscheide betreffend die Registratur, die Dossierführung und die Archivierung;
l  die Genehmigung:
l1  der Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern (Art. 25 Abs. 2) und der Bestellung des zweiten Kammerpräsidiums (Art. 25 Abs. 3),
l2  der Richtlinien betreffend die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern (Art. 26),
l3  des Schlüssels für die Geschäftsverteilung (Art. 31 Abs. 3);
m  sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
4    Die Verwaltungskommission kann einzelne Geschäfte an den Präsidenten oder die Präsidentin, das Generalsekretariat oder die Abteilungen delegieren; in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a, c, d, f und j ist die Delegation ausgeschlossen.
5    Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden im Umfang ihrer Leitungsaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
ATSG). Das Institut der Revision von Invalidenrenten wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen in Art. 17 Abs. 1
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 11 Organisation und Aufgaben
1    Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a  dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
b  dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
c  höchstens drei weiteren Richtern oder Richterinnen.
2    Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind nicht zugleich Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.
3    Die Verwaltungskommission ist zuständig für:
a  die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
b  die Massnahmen zur Bewältigung der Geschäftslast;
c  den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz oder dieses Reglement nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
d  die Bewilligung für die Ausübung einer Beschäftigung von Richtern und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
e  die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen;
f  die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
g  sämtliche übrigen Personalentscheide, welche die Richter und Richterinnen oder die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen; vorbehalten bleibt Artikel 1 Buchstabe d;
h  die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;
i  die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
j  die Aufsicht über den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin;
k  Grundsatzentscheide betreffend die Registratur, die Dossierführung und die Archivierung;
l  die Genehmigung:
l1  der Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern (Art. 25 Abs. 2) und der Bestellung des zweiten Kammerpräsidiums (Art. 25 Abs. 3),
l2  der Richtlinien betreffend die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern (Art. 26),
l3  des Schlüssels für die Geschäftsverteilung (Art. 31 Abs. 3);
m  sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
4    Die Verwaltungskommission kann einzelne Geschäfte an den Präsidenten oder die Präsidentin, das Generalsekretariat oder die Abteilungen delegieren; in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a, c, d, f und j ist die Delegation ausgeschlossen.
5    Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden im Umfang ihrer Leitungsaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
ATSG aufgenommen.

4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 11 Organisation und Aufgaben
1    Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a  dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
b  dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
c  höchstens drei weiteren Richtern oder Richterinnen.
2    Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind nicht zugleich Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.
3    Die Verwaltungskommission ist zuständig für:
a  die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
b  die Massnahmen zur Bewältigung der Geschäftslast;
c  den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz oder dieses Reglement nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
d  die Bewilligung für die Ausübung einer Beschäftigung von Richtern und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
e  die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen;
f  die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
g  sämtliche übrigen Personalentscheide, welche die Richter und Richterinnen oder die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen; vorbehalten bleibt Artikel 1 Buchstabe d;
h  die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;
i  die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
j  die Aufsicht über den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin;
k  Grundsatzentscheide betreffend die Registratur, die Dossierführung und die Archivierung;
l  die Genehmigung:
l1  der Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern (Art. 25 Abs. 2) und der Bestellung des zweiten Kammerpräsidiums (Art. 25 Abs. 3),
l2  der Richtlinien betreffend die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern (Art. 26),
l3  des Schlüssels für die Geschäftsverteilung (Art. 31 Abs. 3);
m  sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
4    Die Verwaltungskommission kann einzelne Geschäfte an den Präsidenten oder die Präsidentin, das Generalsekretariat oder die Abteilungen delegieren; in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a, c, d, f und j ist die Delegation ausgeschlossen.
5    Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden im Umfang ihrer Leitungsaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C.552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]; Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc. [AHI] 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).

4.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 351). Ist zwischenzeitlich eine Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgt, wobei in der Folge eine blosse Bestätigung der bisherigen Rentenverfügung erfolgte, kommt einem solchen Entscheid keine Bedeutung zu; der Überprüfungszeitraum wird nur begrenzt durch einen Entscheid, der auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, auf einer entsprechenden Beweiswürdigung und gegebenenfalls einer korrekten Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 77 E. 3.2.3).

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 13. April 2007 den Invaliditätsgrad von 80% bestätigt. Da sich innerhalb der nachfolgenden zwei Monate die Verhältnisse nicht geändert hätten, könne auf diese Verfügung nicht zurückgekommen werden. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 dazu aus, der Verfügung vom 13. April 2007 komme im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu. Sie sei einzig erlassen worden, um dem Beschwerdeführer, welcher seinen Wohnsitz wieder in die Türkei verlegt habe, mitzuteilen, dass die Rentenzahlung ab dem 1. Mai 2007 wieder durch die Vorinstanz erfolge. Da das Rentenrevisionsverfahren noch im Gange gewesen sei, habe sich die Vor- instanz zwangsläufig auf den ursprünglichen Beschluss der IV-Stelle vom 4. April 2001 stützen müssen. Die Verfügung vom 13. April 2007 könne daher das Revisionsverfahren nicht präjudizieren.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei ihrer Verfügung vom 13. April 2007 bloss um eine Bestätigung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 14. Juni 2001 bzw. des Beschlusses vom 4. April 2001 der IV-Stelle. Da der Überprüfungszeitraum nur durch einen Entscheid begrenzt wird, der auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung sowie auf einer entsprechenden Beweiswürdigung und gegebenenfalls einer korrekten Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 sowie oben E. 4.2), kommt der Verfügung der Vor- instanz vom 13. April 2004 keine Bedeutung zu, die über die Mitteilung der neuen Zuständigkeit für die Ausrichtung der Rente hinausgehen würde. Sie erfolgte lediglich aufgrund des Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers ins Ausland. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

6.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass das Gutachten von Dr. B._______ vom 20. Dezember 2006 umfassend, plausibel und nachvollziehbar sei. Es sei aufgrund eigener Untersuchungen des Arztes und in Kenntnis der gesamten Akten ergangen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukomme. Der RAD Rhone stütze seinen Entscheid lediglich auf Akten und habe keine Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt. Da auf psychiatrische Gutachten, die ohne persönliche Exploration erstellt worden seien, nur ausnahmsweise abgestellt werden könne, sei auf das Gutachten von Dr. B._______ und nicht auf die Aktenmeinung des RAD Rhone abzustellen. Vorliegend sei der Zustand des Beschwerdeführers seit 2001 unverändert, weshalb kein Revisionsgrund vorliege.
Die Vorinstanz macht geltend, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im psychischen Bereich seit der Rentenzusprechung vom 14. Juni 2001 verbessert habe, bestehe ab dem 1. November 2007 kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr. Der RAD Rhone habe dies unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. B._______ und des Berichts von Dr. A._______ im Schlussbericht vom 3. Mai 2007 und der Stellungnahme vom 31. Juli 2007 ausführlich dargelegt. Die Begutachtung durch den RAD Rhone habe ergeben, dass keine schwerwiegenden psychiatrischen Befunde mehr festzustellen seien, die der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Wege stehen würden. Dieselben Diagnosen stünden dem Eintritt einer gesundheitlichen Verbesserung und damit einer Rentenrevision nicht entgegen. Entscheidend seien allein die Auswirkungen der Leiden auf die Arbeits- und Erwerbstätigkeit. Es sei auf die Stellungnahmen des RAD Rhone und nicht auf das Gutachten von Dr. B._______ vom 20. Dezember 2006 abzustellen.

6.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Juni 2001 bzw. dem Beschluss vom 4. April 2001 bis zum Erlass des hier streitigen Entscheides vom 4. September 2007 soweit gebessert hatte, dass die Aufhebung der ganzen Invalidenrente gerechtfertigt war (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a, BGE 133 V 108, BGE 130 V 71).

6.2 Die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - ist bei der Eruierung der Invalidität auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; Zeitschrift für Ausgleichskassen [ZAK] 1991 S. 319 E. 1c). Aufgabe des RAD ist es, zu Handen der Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Diesen Berichten kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil des Bundesgerichts 9C.341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3).
6.2.1 Bei der rentenzusprechenden Verfügung stützte sich die IV-Stelle auf das Gutachten des Psychiaters Dr. B._______ vom 8. Februar 2001. Dieser diagnostizierte damals eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Anpassungsstörungen aufgrund eines Herzinfarkts im September 1998 (F62.1), die sich mit den bisherigen therapeutischen Mitteln nicht mehr nennenswert beeinflussen liesse. Aus psychiatrischer Sicht bejahte er eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit und stufte die Prognose als schlecht ein, weil der Zustand des Beschwerdeführers als fixiert anzusehen sei und durch medizinische und berufliche Massnahmen nicht mehr beeinflusst werden könne.
6.2.2 Infolge der Rentenrevision und im Auftrag der Vorinstanz führte Prof. Dr. A._______ am 21. November 2006 eine kardiologische Untersuchung durch und diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine chronisch koronare Herzkrankheit, die derzeit keine Beschwerden verursache. Er berücksichtigte ebenfalls die eingereichten Unterlagen der in der Türkei durchgeführten kardiologischen Untersuchung des Beschwerdeführers im Juni 2005. Aus kardialer Sicht beurteile er die Situation als günstig.

Ebenfalls im Auftrag der Vorinstanz erstellte Dr. B._______ am 20. Dezember 2006 ein neues Gutachten, worin er wiederum eine andau-ernde Persönlichkeitsänderung mit vorwiegend depressiven und ängstlichen Anteilen (ICD-10 F62.1) diagnostizierte. Seine Diagnose gründete auf einer eigenen Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei in die Türkei zurückgekehrt, wo er 2002 geheiratet und auf Drängen seiner Ehefrau durch eine künstliche Insemination Vater von zwei Mädchen geworden sei. Er hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Medikamente mehr einnehme, da er diese nicht über die Grenze nehmen dürfe. Die Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers sei derart gravierend, dass er nicht mehr in der Lage sei, adäquat mit der sozialen Umwelt zu kommunizieren und sich entsprechend zu verhalten. Deshalb liege aus psychiatrischer Sicht weiterhin eine mindestens 80%ige Einschränkung für jede Tätigkeit vor. Es bestehe - ähnlich wie 2001 - ein dauerhaft gestörter Zustand des Beschwerdeführers, der therapeutisch nicht mehr beeinflusst werden könne.
6.2.3 Der RAD Rhone stellte in seinem Schlussbericht vom 3. Mai 2007 (Dr. C._______) und in der Stellungnahme vom 31. Juli 2007 (Dr. D._______) eine Diagnose und übernahm die Würdigung des Gutachtens von Dr. B._______ und des Berichts von Dr. A._______. Als Hauptdiagnose stellte er eine Angststörung und eine depressive Störung gemischt (F41.2) fest. Als Nebendiagnosen führte er "St.n. infero-post. Myokardinfarkt 16.9.1998 mit Lyse, PTCA und Stenting RCX 28.9.1998, Glomeruläre Microhämarturie und Proteinurie Sept. 1988 nach Lyse und St.n. Lungen-TBC" an.

Der RAD Rhone macht geltend, dass die Diagnose ICD-10 von Dr. B._______im Gutachten vom 20. Dezember 2006 eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit bedeute, was beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall sei, weil am Anfang der Invalidisierung der erlittene Herzinfarkt stehe. Zudem spreche gegen eine fixierte Persönlichkeitsstörung, dass der Beschwerdeführer nochmals geheiratet, sogar eine künstliche Insemination habe durchführen lassen und in knapp sechs Monaten dreimal zwischen der Schweiz und der Türkei hin und hergereist sei. Ein Patient mit einer invalidisierenden Angststörung würde sich nie freiwillig von seinem bekannten ärztlichen Umfeld entfernen, mit der Unsicherheit, bei einem plötzlichen Problem nicht korrekt versorgt werden zu können. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Medikation mit Selbstverständlichkeit abgebrochen. In seinem Alltag zeige sich weder ein totaler sozialer Rückzug noch eine völlige Interesselosigkeit (Treffen mit Bekannten und Verwandeten, Reisen). Aufgrund der Gegenüberstellung der psychischen Situation 2001 und 2006 sei eine klare Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands zu erkennen. Die Tatsache, dass ein Patient betrübt sei, weil er Schwierigkeiten in der Beziehung und finanzieller Natur habe und lustlos sei, nicht wisse, was er den ganzen Tag tun solle und es allein zu Hause nicht aushalte, seien keine Gründe, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es bestehe daher keine Erkrankung mehr, die eine Arbeitsunfähigkeit bewirke und einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung rechtfertige. Dr. B._______ habe sich in seinem Gutachten von 2001 bereits festgelegt, dass die Persönlichkeitsveränderung definitiv sei, weshalb nicht zu erwarten gewesen sei, dass er sich selber nach drei Jahren widerspreche.

6.3 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind. Danach ist zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten, und, wenn dies der Fall ist, aufgrund des als massgeblich befundenen Ergebnisses zu entscheiden. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI 2001 S. 112 f.). Wird im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich gestützt auf vom am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen entschieden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 122 V 157 E. 1d; Urteil U 365/06 vom 26. Januar 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Dabei hat das Gericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens selber vornehmen will (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; Rechtsprechung und Verwaltungspraxis - Kranken- und Unfallversicherung [RKUV] 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
6.4
6.4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 fest, das eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. B._______ vom 20. Dezember 2006 sei nicht einleuchtend und schlüssig ausgefallen, weshalb darauf nicht abzustellen sei. Der Gutachter sei nicht in der Lage gewesen, die eingetretene Verbesserung zu erkennen, da er sich in seinem ersten Gutachten bereits darauf festgelegt habe, dass der Zustand des Beschwerdeführers definitiv sei.
6.4.2 Allein die Tatsache, dass Dr. B._______ bereits in seinem Gutachten vom 8. Februar 2001 eine andauernde Persönlichkeitsänderung diagnostizierte, rechtfertigt es nicht, dem Gutachten jeden Beweiswert abzusprechen. Ansonsten müssten alle Ärzte, die in Gutachten klare Diagnosen und Prognosen fällen, von einer erneuten Begutachtung der betroffenen Person ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz wirft in der Sache dem Gutachter Voreingenommenheit vor, ohne dass sie dies fachlich oder anderweitig objektiv belegen könnte.
6.4.3 Anders als das Gutachten des RAD Rhone beruht dasjenige von Dr. B._______ auf Befragungen und Untersuchungen des Beschwerdeführers, die der Gutachter selber vornahm. Die Stellungnahme vom 31. Juli 2007 (Dr. D._______) und der Schlussbericht vom 3. Mai 2007 (Dr. C._______) des RAD Rhone basieren demgegenüber nur auf den Akten, hauptsächlich auf dem Bericht von Dr. A._______ (FMH Kardiologie) vom 21. November 2006, teilweise auf dem Gutachten von Dr. B._______ vom 20. Dezember 2006 und auf eigene Beurteilungen aufgrund der Akten.
6.4.4 Dr. D._______ und Dr. C._______ vom RAD Rhone diagnostizieren eine Angststörung und depressive Störung gemischt (F41.2) und nicht wie Dr. B._______ in seinen Gutachten vom 8. Februar 2001 und 20. Dezember 2006 eine andauernde Persönlichkeitsveränderung mit vorwiegend depressiven und ängstlichen Anteilen bzw. nach Anpassungsstörungen (ICD-10 F62.1). Die Ärzte des RAD Rhone setzen sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinander. Insbesondere zeigten sie auf, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers im Alltag gegen die von Dr. B._______ diagnostizierte ausgeprägte Angststörung spreche. Bei der Beurteilung stellen sie auf die Ausführungen von Dr. B._______ bezüglich der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden, seiner sozialen Situation und die Anamnese ab, beurteilen die Veränderung des Gesundheitszustands und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aber anders. Während Dr. B._______ von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in allen Tätigkeitsbereichen ausgeht, beurteilen die Ärzte des RAD Rhone den Beschwerdeführer als vollumfänglich fähig, eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben.
6.4.5 Der Beurteilung der Ärzte des RAD Rhone steht ein umfassendes ärztliches Gutachten ohne offensichtliche Schwächen gegenüber. Allein schon deshalb fehlte es hier am Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (oben E. 6.3). Bestanden aber Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen, und konnte weder alleine auf das Gutachten von Dr. B._______ vom 20. Dezember 2006 noch alleine auf die vom am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholten medizinischen Unterlagen vom 31. Juli 2007 bzw. 3. Mai 2007 abgestellt werden, war die Vorinstanz verpflichtet, ergänzende gutachterliche Abklärungen vorzunehmen. Das galt umso mehr, als weder die Ärzte des RAD Rhone noch die Vorinstanz näher ausführen, weshalb es sich ihrer Ansicht nach rechtfertigt, aufgrund des verbesserten Gesundheitzustandes des Beschwerdeführers und der Diagnose "Angststörung und depressive Störung gemischt (F 41.2)" von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sie diagnostizieren zwar weiterhin eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, sehen darin aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr. Diese Schlussfolgerung der Ärzte des RAD Rhone und der Vorinstanz ist für das Bundesverwaltungsgericht weder genügend begründet noch nachvollziehbar, galt doch der Beschwerdeführer bisher als voll arbeitsunfähig aufgrund seiner psychischen Erkrankung und bezog von 1998 bis 2006 eine ganze Invalidenrente.

6.5 Demnach ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid vom 4. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen wird (Art. 61 Abs. 1
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 11 Organisation und Aufgaben
1    Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a  dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
b  dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
c  höchstens drei weiteren Richtern oder Richterinnen.
2    Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind nicht zugleich Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.
3    Die Verwaltungskommission ist zuständig für:
a  die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
b  die Massnahmen zur Bewältigung der Geschäftslast;
c  den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz oder dieses Reglement nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
d  die Bewilligung für die Ausübung einer Beschäftigung von Richtern und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
e  die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen;
f  die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
g  sämtliche übrigen Personalentscheide, welche die Richter und Richterinnen oder die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen; vorbehalten bleibt Artikel 1 Buchstabe d;
h  die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;
i  die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
j  die Aufsicht über den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin;
k  Grundsatzentscheide betreffend die Registratur, die Dossierführung und die Archivierung;
l  die Genehmigung:
l1  der Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern (Art. 25 Abs. 2) und der Bestellung des zweiten Kammerpräsidiums (Art. 25 Abs. 3),
l2  der Richtlinien betreffend die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern (Art. 26),
l3  des Schlüssels für die Geschäftsverteilung (Art. 31 Abs. 3);
m  sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
4    Die Verwaltungskommission kann einzelne Geschäfte an den Präsidenten oder die Präsidentin, das Generalsekretariat oder die Abteilungen delegieren; in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a, c, d, f und j ist die Delegation ausgeschlossen.
5    Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden im Umfang ihrer Leitungsaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
VwVG). Die Vorinstanz wird angewiesen, ein Zusatzgutachten bzw. ein neues Gutachten einzuholen, welches eine zuverlässige Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ermöglicht. Der Gutachter wird sich dazu äussern, ob und in welchem Umfang sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat, bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeits(un)fähig ist sowie welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zugemutet werden können. Gestützt auf diese Abklärungen hat die Vorinstanz sodann den Rentenanspruch neu zu beurteilen.

7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 11 Organisation und Aufgaben
1    Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a  dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
b  dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
c  höchstens drei weiteren Richtern oder Richterinnen.
2    Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind nicht zugleich Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.
3    Die Verwaltungskommission ist zuständig für:
a  die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
b  die Massnahmen zur Bewältigung der Geschäftslast;
c  den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz oder dieses Reglement nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
d  die Bewilligung für die Ausübung einer Beschäftigung von Richtern und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
e  die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen;
f  die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
g  sämtliche übrigen Personalentscheide, welche die Richter und Richterinnen oder die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen; vorbehalten bleibt Artikel 1 Buchstabe d;
h  die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;
i  die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
j  die Aufsicht über den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin;
k  Grundsatzentscheide betreffend die Registratur, die Dossierführung und die Archivierung;
l  die Genehmigung:
l1  der Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern (Art. 25 Abs. 2) und der Bestellung des zweiten Kammerpräsidiums (Art. 25 Abs. 3),
l2  der Richtlinien betreffend die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern (Art. 26),
l3  des Schlüssels für die Geschäftsverteilung (Art. 31 Abs. 3);
m  sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
4    Die Verwaltungskommission kann einzelne Geschäfte an den Präsidenten oder die Präsidentin, das Generalsekretariat oder die Abteilungen delegieren; in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a, c, d, f und j ist die Delegation ausgeschlossen.
5    Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden im Umfang ihrer Leitungsaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
i.V.m. Art. 69 Abs. 2
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 11 Organisation und Aufgaben
1    Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a  dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
b  dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
c  höchstens drei weiteren Richtern oder Richterinnen.
2    Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind nicht zugleich Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.
3    Die Verwaltungskommission ist zuständig für:
a  die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
b  die Massnahmen zur Bewältigung der Geschäftslast;
c  den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz oder dieses Reglement nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
d  die Bewilligung für die Ausübung einer Beschäftigung von Richtern und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
e  die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen;
f  die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
g  sämtliche übrigen Personalentscheide, welche die Richter und Richterinnen oder die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen; vorbehalten bleibt Artikel 1 Buchstabe d;
h  die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;
i  die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
j  die Aufsicht über den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin;
k  Grundsatzentscheide betreffend die Registratur, die Dossierführung und die Archivierung;
l  die Genehmigung:
l1  der Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern (Art. 25 Abs. 2) und der Bestellung des zweiten Kammerpräsidiums (Art. 25 Abs. 3),
l2  der Richtlinien betreffend die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern (Art. 26),
l3  des Schlüssels für die Geschäftsverteilung (Art. 31 Abs. 3);
m  sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
4    Die Verwaltungskommission kann einzelne Geschäfte an den Präsidenten oder die Präsidentin, das Generalsekretariat oder die Abteilungen delegieren; in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a, c, d, f und j ist die Delegation ausgeschlossen.
5    Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden im Umfang ihrer Leitungsaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 11 Organisation und Aufgaben
1    Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a  dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
b  dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
c  höchstens drei weiteren Richtern oder Richterinnen.
2    Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind nicht zugleich Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.
3    Die Verwaltungskommission ist zuständig für:
a  die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
b  die Massnahmen zur Bewältigung der Geschäftslast;
c  den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz oder dieses Reglement nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
d  die Bewilligung für die Ausübung einer Beschäftigung von Richtern und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
e  die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen;
f  die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
g  sämtliche übrigen Personalentscheide, welche die Richter und Richterinnen oder die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen; vorbehalten bleibt Artikel 1 Buchstabe d;
h  die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;
i  die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
j  die Aufsicht über den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin;
k  Grundsatzentscheide betreffend die Registratur, die Dossierführung und die Archivierung;
l  die Genehmigung:
l1  der Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern (Art. 25 Abs. 2) und der Bestellung des zweiten Kammerpräsidiums (Art. 25 Abs. 3),
l2  der Richtlinien betreffend die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern (Art. 26),
l3  des Schlüssels für die Geschäftsverteilung (Art. 31 Abs. 3);
m  sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
4    Die Verwaltungskommission kann einzelne Geschäfte an den Präsidenten oder die Präsidentin, das Generalsekretariat oder die Abteilungen delegieren; in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a, c, d, f und j ist die Delegation ausgeschlossen.
5    Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden im Umfang ihrer Leitungsaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren durchgedrungen und gilt als obsiegende Partei. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 11 Organisation und Aufgaben
1    Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a  dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
b  dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
c  höchstens drei weiteren Richtern oder Richterinnen.
2    Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind nicht zugleich Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.
3    Die Verwaltungskommission ist zuständig für:
a  die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
b  die Massnahmen zur Bewältigung der Geschäftslast;
c  den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz oder dieses Reglement nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
d  die Bewilligung für die Ausübung einer Beschäftigung von Richtern und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
e  die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen;
f  die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
g  sämtliche übrigen Personalentscheide, welche die Richter und Richterinnen oder die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen; vorbehalten bleibt Artikel 1 Buchstabe d;
h  die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;
i  die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
j  die Aufsicht über den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin;
k  Grundsatzentscheide betreffend die Registratur, die Dossierführung und die Archivierung;
l  die Genehmigung:
l1  der Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern (Art. 25 Abs. 2) und der Bestellung des zweiten Kammerpräsidiums (Art. 25 Abs. 3),
l2  der Richtlinien betreffend die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern (Art. 26),
l3  des Schlüssels für die Geschäftsverteilung (Art. 31 Abs. 3);
m  sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
4    Die Verwaltungskommission kann einzelne Geschäfte an den Präsidenten oder die Präsidentin, das Generalsekretariat oder die Abteilungen delegieren; in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a, c, d, f und j ist die Delegation ausgeschlossen.
5    Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden im Umfang ihrer Leitungsaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
VwVG).
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 11 Organisation und Aufgaben
1    Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a  dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
b  dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
c  höchstens drei weiteren Richtern oder Richterinnen.
2    Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind nicht zugleich Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.
3    Die Verwaltungskommission ist zuständig für:
a  die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
b  die Massnahmen zur Bewältigung der Geschäftslast;
c  den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz oder dieses Reglement nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
d  die Bewilligung für die Ausübung einer Beschäftigung von Richtern und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
e  die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen;
f  die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
g  sämtliche übrigen Personalentscheide, welche die Richter und Richterinnen oder die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen; vorbehalten bleibt Artikel 1 Buchstabe d;
h  die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;
i  die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
j  die Aufsicht über den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin;
k  Grundsatzentscheide betreffend die Registratur, die Dossierführung und die Archivierung;
l  die Genehmigung:
l1  der Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern (Art. 25 Abs. 2) und der Bestellung des zweiten Kammerpräsidiums (Art. 25 Abs. 3),
l2  der Richtlinien betreffend die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern (Art. 26),
l3  des Schlüssels für die Geschäftsverteilung (Art. 31 Abs. 3);
m  sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
4    Die Verwaltungskommission kann einzelne Geschäfte an den Präsidenten oder die Präsidentin, das Generalsekretariat oder die Abteilungen delegieren; in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a, c, d, f und j ist die Delegation ausgeschlossen.
5    Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden im Umfang ihrer Leitungsaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist somit von Amtes wegen festzusetzen. Aufgrund des Arbeitsumfangs und des Obsiegens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) praxisgemäss als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid vom 4. September 2007 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, eine externe Begutachtung durchführen zu lassen und gestützt auf die Ergebnisse den Grad der Arbeitsfähigkeit festzulegen bzw. den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 20. März 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde);
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Anita Kummer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand: 27. April 2009
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-6502/2007
Datum : 21. April 2009
Publiziert : 04. Mai 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : IV


Gesetzesregister
ATSG: 17  38  52  59  60
BGG: 42  82
BV: 29
IVG: 1  1a  26bis  28  69  70
VGG: 19  31  32  33  37
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGR: 11
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 11 Organisation und Aufgaben
1    Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a  dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
b  dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
c  höchstens drei weiteren Richtern oder Richterinnen.
2    Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind nicht zugleich Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.
3    Die Verwaltungskommission ist zuständig für:
a  die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
b  die Massnahmen zur Bewältigung der Geschäftslast;
c  den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz oder dieses Reglement nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
d  die Bewilligung für die Ausübung einer Beschäftigung von Richtern und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
e  die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen;
f  die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
g  sämtliche übrigen Personalentscheide, welche die Richter und Richterinnen oder die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen; vorbehalten bleibt Artikel 1 Buchstabe d;
h  die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;
i  die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
j  die Aufsicht über den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin;
k  Grundsatzentscheide betreffend die Registratur, die Dossierführung und die Archivierung;
l  die Genehmigung:
l1  der Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern (Art. 25 Abs. 2) und der Bestellung des zweiten Kammerpräsidiums (Art. 25 Abs. 3),
l2  der Richtlinien betreffend die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern (Art. 26),
l3  des Schlüssels für die Geschäftsverteilung (Art. 31 Abs. 3);
m  sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
4    Die Verwaltungskommission kann einzelne Geschäfte an den Präsidenten oder die Präsidentin, das Generalsekretariat oder die Abteilungen delegieren; in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a, c, d, f und j ist die Delegation ausgeschlossen.
5    Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden im Umfang ihrer Leitungsaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
VwVG: 3  48  52  61  63  64
BGE Register
112-V-371 • 114-V-310 • 115-V-133 • 116-V-182 • 117-V-198 • 122-IV-8 • 122-V-157 • 124-V-180 • 125-II-369 • 125-V-193 • 125-V-351 • 126-V-353 • 130-V-329 • 130-V-343 • 130-V-71 • 132-V-387 • 133-V-108
Weitere Urteile ab 2000
9C.341/2007 • 9C.552/2007 • I_143/07 • I_3/05 • I_574/02 • I_82/01 • U_365/06
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • rad • rhone • gesundheitszustand • bundesverwaltungsgericht • iv-stelle • diagnose • sachverhalt • anspruch auf rechtliches gehör • weiler • von amtes wegen • verfahrenskosten • kenntnis • stelle • revisionsgrund • wohnsitzwechsel • arzt • bundesgericht • invalidenrente • beweismittel
... Alle anzeigen
BVGer
C-6502/2007
AS
AS 2007/5129
AHI
2001 S.112 • 2001 S.113