Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-6353/2015

Urteil vom 20. Oktober 2015

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Gerichtsschreiber Urs Walker.

A._______,X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

1.Pensionskasse B._______,Y._______,

vertreten durch Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt LL.M,

Zürichstrasse 148, 8700 Küsnacht ZH,

Beschwerdegegnerin

2.BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,

Vorinstanz,

Gegenstand Teilliquidation der Pensionskasse B._______, Neuverlegung der Kosten; Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2015

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (Vorinstanz, BVS) mit Verfügung vom 19. April 2012 den Verteilplan betreffend die Teilliquidation der Pensionskasse B._______ (Beschwerdegegnerin) genehmigt hat,

dass A._______ (Beschwerdeführer) am 24. Mai 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Verfahren C-2883/2012 mit Urteil vom 12. November 2014 abgewiesen, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen hat,

dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung verlangt hat,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. September 2015 die Beschwerde, soweit es darauf eingetreten ist, gutgeheissen und den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 und die Verfügung der BVS vom 19. April 2012 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen hat, die Teilliquidation per Ende 2010 im Sinne der Erwägungen durchzuführen,

dass das Bundesgericht in Dispositivziffer 3 seines Urteils die Sache zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat,

dass demnach über die Festsetzung der Verfahrens- und Parteikosten im Verfahren C-2883/2012 neu zu befinden ist,

dass das Bundesgericht die Rüge des Beschwerdeführers geschützt hat, wonach die Beschwerdegegnerin zwingend eine Rückstellung für die Erhöhung des technischen Zinssatzes im Hinblick auf die künftige Veränderung des Verhältnisses zwischen Aktiven und Rentnern hätte machen müssen,

dass das Bundesgericht in seinem Urteil aber auch festgestellt hat, dass die Höhe des von der Beschwerdegegnerin verwendeten technischen Zinssatzes von 3,5% rechtmässig war, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls gerügt hatte,

dass das Bundesgericht zudem auf den Antrag auf Bildung einer Rückstellung "für die Senkung des technischen Zinssatzes" mangels Substantiierung der Beschwerde nicht eingetreten ist,

dass demnach bezüglich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (C-2883/2012) von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei Dritteln und einem Unterliegen zu einem Drittel auszugehen ist,

dass vorliegend die Kosten des Verfahrens in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'010.- festzusetzen sind,

dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass der Beschwerdeführer angesichts des Unterliegens zu einem Drittel Verfahrenskosten von Fr. 670.- zu tragen hat,

dass er am 13. Juni 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- geleistet hatte und ihm deshalb nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Betrag von Fr. 1'330.- auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist,

dass der Vorinstanz gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

dass die zu zwei Dritteln unterliegende Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von Fr. 1'340.- zu tragen hat,

dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende Kosten zusprechen kann,

dass der Vorinstanz laut Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE keine Parteientschädigung zusteht,

dass laut Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 3. April 2000 (BGE 126 V 149 E. 4) und laut ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteile C-5003/2010 vom 8. Februar 2012 E. 7.3, C-625/2009 vom 8. März 2012 E. 7.2) auch die obsiegenden Trägerinnen und Versicherer der beruflichen Vorsorge im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben,

dass dem nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer keine notwendigen und unverhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG), weshalb ihm trotz teilweisem Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Verfahrenskosten im Verfahren C-2883/2012 werden auf Fr. 2'010.- festgesetzt.

2.
Dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 670.- auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- werden ihm Fr. 1'330.- zurückerstattet.

3.
Der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'340.- auferlegt.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-schein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-6353/2015
Datum : 20. Oktober 2015
Publiziert : 17. November 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Teilliquidation der Pensionskasse B._______, Neuverlegung der Kosten; Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2015


Gesetzesregister
BGG: 42  82
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 63  64
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