Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3314/2014
Urteil vom 20. Januar 2015
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Besetzung Richterin Marianne Ryter, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
A._______,
Parteien vertreten durch Dr. Gion Aeppli, Gubelstrasse 28, Postfach, 8050 Zürich ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verwaltungsmassnahme (Überprüfung der Tauglichkeit für die Zulassung als Tramführer).
Sachverhalt:
A.
A._______, geb. am (...), besitzt einen Führerausweis der Kategorie B80 gemäss der Verordnung des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE, SR 742.141.21). Dieser berechtigt ihn u.a. zum Führen von Strassenbahnen bzw. Trams. Seit dem (...) arbeitet A._______ als Tramführer bei (Verkehrsbetrieb).
B.
Am (...) führte A._______ ein Tram der Linie (...) zum (Zielort) und liess nach eigenen Angaben bei der Endhaltestelle (...) den letzten Fahrgast aussteigen. Beim anschliessenden Befahren der Wendeschleife übersah er ein vor ihm stehendes Tram und es kam zu einer Auffahrkollision, bei welcher sich A._______ den rechten Fuss brach. Er war in der Folge bis zum 15. Januar 2014 (teilweise) arbeitsunfähig.
C.
(Der Verkehrsbetrieb) überwies A._______ aufgrund der Auffahrkollision zur Überprüfung der psychologischen Tauglichkeit als Tramfahrer an den Vertrauenspsychologen bzw. das Institut für Angewandte Psychologie (IAP) an der Züricher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Die entsprechende Untersuchung fand am 18. Dezember 2013 statt.
Dem Bericht vom 10. Januar 2014 über die psychologische Spezialabklärung ist zusammenfassend zu entnehmen, dass A._______ emotional lediglich eingeschränkt belastbar sei, was in unvorhersehbaren Situationen zu einem risikobehafteten Verhalten führen könne. Zudem habe er während der verschiedenen Testverfahren deutlich verlangsamte Arbeits- und Reaktionstempi gezeigt. Dies habe im Ergebnis zu deutlich unterdurchschnittlichen, nicht kompensierbaren Leistungen im Bereich der kognitiv-psychoreaktiven Funktionstüchtigkeit geführt, weshalb die Untersuchung vorzeitig beendet worden sei. Das IAP beurteilte schliesslich die psychologische Tauglichkeit von A._______ zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B80 als nicht (mehr) gegeben.
D.
A._______ ersuchte in der Folge das Bundesamt für Verkehr (BAV) um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Dieses forderte A._______ mit Schreiben vom 23. Januar 2014 dazu auf, zum Bericht vom 10. Januar 2014 über die psychologische Spezialabklärung Stellung zu nehmen. Zudem stellte es in Aussicht, das Untersuchungsergebnis durch die Fachstelle Psychologie des BAV (nachfolgend: Fachstelle) prüfen zu lassen.
E.
A._______, mittlerweile anwaltlich vertreten, reichte dem BAV mit Schreiben vom 5. März 2014 eine Stellungnahme zum Bericht vom 10. Januar 2014 über die psychologische Spezialabklärung ein. Er kritisierte in verschiedener Hinsicht den Ablauf der Untersuchung und die eingesetzten Hilfsmittel. Insbesondere sei er vor den Testverfahren nicht hinreichend instruiert worden, weshalb die Untersuchung zu wiederholen sei.
F.
Das BAV forderte daraufhin zunächst das IAP auf, zu den Vorhaltungen von A._______ Stellung zu nehmen. Dieses bestritt mit E-Mail vom 14. März 2014 an das BAV, unsorgfältig gearbeitet und A._______ nicht hinreichend instruiert zu haben. Zudem sei es üblich, die Testverfahren am Computer durchzuführen, wobei einfach aufgebaute Eingabemedien verwendet würden. Besondere Computerkenntnisse seien nicht erforderlich.
Die ebenfalls angegangene Fachstelle beurteilte den Bericht vom 10. Januar 2014 über die psychologische Spezialabklärung als schlüssig und nachvollziehbar. Die Vorhaltungen von A._______ seien unbegründet. Im Ergebnis lasse die Überprüfung der Unterlagen keinen anderen Schluss zu, als dass A._______ zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B80 untauglich sei.
G.
Mit Schreiben vom 8. April 2014 brachte das BAV A._______ die Beurteilung seiner Fachstelle vom 3. April 2014 zur Kenntnis und teilte ihm im Selben mit, dass nach Ansicht des BAV im Zusammenhang mit der psychologischen Untersuchung seiner Tauglichkeit keine schwerwiegenden Verfahrensfehler feststellbar seien. Es bestehe daher kein Anlass, die Untersuchung zu wiederholen.
H.
Mit Schreiben vom 24. April 2014 an das BAV hielt A._______ an seinem Antrag auf Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung fest.
I.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 bestätigte das BAV die Untauglichkeit von A._______ zum Führen von Triebfahrzeugen der Kategorie B80. Den Antrag auf Wiederholung der Untersuchung wies es ab.
Zur Begründung verwies das BAV zusammenfassend auf den Bericht vom 10. Januar 2014 über die psychologische Spezialabklärung und die Beurteilung der Fachstelle vom 3. April 2014. Zudem hielt es fest, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung sei korrekt und in Übereinstimmung mit den verbindlichen Vorgaben des BAV durchgeführt worden, wobei sich das BAV im Wesentlichen auf die Stellungnahme des IAP vom 14. März 2014 zu den Einwendungen von A._______ abstützte.
J.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 lässt A._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des BAV (Vorinstanz) vom 21. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen mit dem Antrag, es sei die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung zu wiederholen.
In seiner Begründung verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie den Grundsatz von Treu und Glauben. Zum Zeitpunkt der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung am 18. Dezember 2013 sei er aufgrund der Fussverletzung, die er beim Auffahrunfall erlitten habe, nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Die Untersuchung habe daher zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht durchgeführt werden dürfen, zumal aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit eine abschliessende Beurteilung seiner psychologischen Tauglichkeit (noch) gar nicht möglich gewesen sei. Die Vorinstanz habe über diesen Umstand stillschweigend hinweggesehen und damit den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, der sie zu einem rücksichtsvollen Umgang mit Verfügungsadressaten anhalte.
K.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung verweist die Vorinstanz (erneut) auf den Bericht vom 10. Januar 2014 über die psychologische Spezialabklärung, welcher von der Fachstelle überprüft und als schlüssig beurteilt worden sei. Sie halte daher an ihrem Entscheid fest. Auf eine zweite Untersuchung sei angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Bereich der kognitiv-psychoreaktiven Funktionstüchtigkeit die Mindestanforderungen deutlich unterschritten habe, zu Recht verzichtet worden. Zudem bestehe die Möglichkeit, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung zu wiederholen, nur im Rahmen der Erstzulassung als Triebfahrzeugführer. Im Weiteren zitiert die Vorinstanz aus einer von ihr zur Beschwerde eingeholten Stellungnahme des IAP vom 27. Juni 2014. Demnach führe eine Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch auch zu einer Testunfähigkeit, zumal der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Untersuchung verschoben werde, wenn er sich nicht gesund fühle. Der Beschwerdeführer habe indes durch Unterschrift bestätigt, dass er gesund sei und sich in einem leistungsfähigen Zustande befinde. Die Fussverletzung schliesslich sei bei der Testauswertung berücksichtigt worden.
L.
Der Beschwerdeführer hält mit Schlussbemerkungen vom 18. August 2014 an seinem Beschwerdeantrag und seiner Begründung fest. Ergänzend übt er (erneut) Kritik am Ablauf der Untersuchung. Insbesondere habe man ihn nicht vor Beginn der Untersuchung darauf aufmerksam gemacht, dass diese verschoben werden könne.
M.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund vorliegt. Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG und insofern steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich offen. Zu prüfen ist allerdings, ob der angefochtene Entscheid rechtsgestaltende Wirkung entfaltet und insofern überhaupt ein zulässiges Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 5 VwVG vorliegt.
Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 21. Mai 2014 zunächst die Beurteilung des IAP betreffend die psychologische Untauglichkeit des Beschwerdeführers zum Fahren von Triebfahrzeugen der Kategorie B80 bestätigt (Dispositiv-Ziff. 1) und sodann den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederholung der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2). Dabei erweist sich Ziff. 1 des Dispositivs insofern als unpräzis, als dem IAP keine Verfügungskompetenz zusteht und das BAV insofern die Untauglichkeit nicht bloss zu bestätigen, sondern festzustellen gehabt hätte. Aber auch die blosse Feststellung der Untauglichkeit ist für sich allein nicht (unmittelbar) auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet (vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es handelt sich um eine Feststellung tatsächlicher Natur, welche nicht (unmittelbar) zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der Tätigkeit als Tramführer verboten wäre. Hierzu hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Zulassungsdokument bzw. Führerausweis zu entziehen gehabt; nach Art. 34 Abs. 1
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 34 Umfang des Entzugs |
|
1 | Der Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises gilt als Verbot, die ausweispflichtigen Tätigkeiten auszuüben. |
2 | Der Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises aus medizinischen, psychologischen oder fachlichen Gründen kann auf einen bestimmten Tätigkeits- oder Einsatzbereich beschränkt werden. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 32 Entzug der Zulassungsdokumente |
|
1 | Zulassungsdokumente sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
2 | Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig, das Eisenbahnunternehmen für den Entzug des Lernfahrausweises und der Bescheinigung. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 36 Vorsorglicher Führerausweisentzug - Bis zur Abklärung der Entzugsgründe kann das BAV den Führerausweis sofort vorsorglich abnehmen lassen. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 36 Vorsorglicher Führerausweisentzug - Bis zur Abklärung der Entzugsgründe kann das BAV den Führerausweis sofort vorsorglich abnehmen lassen. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 36 Vorsorglicher Führerausweisentzug - Bis zur Abklärung der Entzugsgründe kann das BAV den Führerausweis sofort vorsorglich abnehmen lassen. |
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 36 Vorsorglicher Führerausweisentzug - Bis zur Abklärung der Entzugsgründe kann das BAV den Führerausweis sofort vorsorglich abnehmen lassen. |
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 36 Vorsorglicher Führerausweisentzug - Bis zur Abklärung der Entzugsgründe kann das BAV den Führerausweis sofort vorsorglich abnehmen lassen. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 36 Vorsorglicher Führerausweisentzug - Bis zur Abklärung der Entzugsgründe kann das BAV den Führerausweis sofort vorsorglich abnehmen lassen. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Entsprechend kann der Beschwerdeführer nebst der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 36 Vorsorglicher Führerausweisentzug - Bis zur Abklärung der Entzugsgründe kann das BAV den Führerausweis sofort vorsorglich abnehmen lassen. |
3.
3.1 In der Sache ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung sei zu wiederholen, zu Recht abgewiesen hat, wobei die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen geltend macht, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der ersten Tauglichkeitsuntersuchung die erforderlichen Grenzwerte deutlich und in nicht kompensierbarer Weise unterschritten. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen unter Verweis auf seine Arbeitsunfähigkeit ein, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung habe nach Treu und Glauben zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht durchgeführt werden dürfen. Es sei ihm daher die Gelegenheit zu geben, diese zu wiederholen.
3.2 Nach Art. 80 Bst. c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 80 Fähigkeitsprüfung - Der Bundesrat kann vorschreiben, dass: |
|
a | Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, eine theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung abzulegen haben; er kann die Abgabe eines Ausweises bei bestandener Prüfung vorsehen; |
b | Personen, die sich für eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausbilden lassen wollen, eines vom BAV ausgestellten Lernausweises bedürfen; |
c | Personen, die eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausüben oder sich dazu ausbilden lassen wollen, bestimmte persönliche und fachliche Anforderungen erfüllen müssen; er kann für die Ermittlung der persönlichen Anforderungen auch psychologische und medizinische Untersuchungen vorsehen. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 85 Ausführungsvorschriften |
|
1 | Der Bundesrat: |
a | legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt; |
b | kann für andere die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird; |
c | erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Art. 82 Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person; |
d | kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Dienstfähigkeit einer Person herabsetzt, die nach Artikel 82 Absätze 2 und 3 gewonnen Proben ausgewertet werden; |
e | legt die persönlichen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die nach Artikel 84 Buchstabe a bezeichneten Personen und Unternehmenseinheiten fest. |
2 | Er bezeichnet die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich. |
Der Bundesrat hat gestützt auf die vorerwähnte Delegationsbestimmung die STEBV erlassen. Demnach muss, wer ein Triebfahrzeug führt, u.a. die erforderlichen medizinischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 7 Grundsätze |
|
1 | Wer ein Triebfahrzeug führt, muss: |
a | das erforderliche Alter haben; |
b | die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen; |
c | über die erforderlichen fachlichen Anforderungen verfügen; |
d | nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften bieten. |
2 | Die Qualifikation zur Ausübung dieser Tätigkeit ist durch einen Führerausweis des BAV und eine Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens auszuweisen. |
3 | Wer ein Triebfahrzeug führt und nicht dafür qualifiziert ist, die für den Einsatz erforderlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise kennt oder mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist, muss von einem Triebfahrzeugführer oder einer Triebfahrzeugführerin pilotiert werden, der oder die entsprechend qualifiziert ist.7 |
4 | Wenn der Führerstand nicht für das Führen durch eine einzige Person eingerichtet ist, muss zusätzlich eine entsprechend qualifizierte Person das Triebfahrzeug indirekt führen oder pilotieren.8 |
5 | Bei automatischer Zugführung kann mit Bewilligung des BAV auf das Bedienen des Triebfahrzeugs verzichtet werden. |
6 | ... 9 |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 6 Zuständigkeit - Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation (UVEK) kann: |
|
a | die Anforderungen an die Qualifikation des mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betrauten Personals für die einzelnen Tätigkeitsbereiche festlegen; |
b | Alterslimiten festlegen; |
c | die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen festlegen; |
d | Vorschriften über die Periodizität und die Inhalte der Prüfungen erlassen. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 7 Grundsätze |
|
1 | Wer ein Triebfahrzeug führt, muss: |
a | das erforderliche Alter haben; |
b | die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen; |
c | über die erforderlichen fachlichen Anforderungen verfügen; |
d | nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften bieten. |
2 | Die Qualifikation zur Ausübung dieser Tätigkeit ist durch einen Führerausweis des BAV und eine Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens auszuweisen. |
3 | Wer ein Triebfahrzeug führt und nicht dafür qualifiziert ist, die für den Einsatz erforderlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise kennt oder mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist, muss von einem Triebfahrzeugführer oder einer Triebfahrzeugführerin pilotiert werden, der oder die entsprechend qualifiziert ist.7 |
4 | Wenn der Führerstand nicht für das Führen durch eine einzige Person eingerichtet ist, muss zusätzlich eine entsprechend qualifizierte Person das Triebfahrzeug indirekt führen oder pilotieren.8 |
5 | Bei automatischer Zugführung kann mit Bewilligung des BAV auf das Bedienen des Triebfahrzeugs verzichtet werden. |
6 | ... 9 |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 12 Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit |
|
1 | Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten. |
2 | Sie muss dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin umgehend alle Änderungen der medizinischen Fakten wahrheitsgetreu mitteilen und diesbezügliche ärztliche Zeugnisse beibringen. |
3 | Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden. |
4 | Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Ver-trauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin melden. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 13 |
|
1 | Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13 |
2 | Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.14 |
3 | Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich. |
4 | Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 43 Vollzug - Das BAV erlässt Richtlinien über: |
|
a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
f | die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 32 Entzug der Zulassungsdokumente |
|
1 | Zulassungsdokumente sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
2 | Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig, das Eisenbahnunternehmen für den Entzug des Lernfahrausweises und der Bescheinigung. |
Das BAV hat gestützt auf Art. 43 Bst. c
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 43 Vollzug - Das BAV erlässt Richtlinien über: |
|
a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
f | die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 43 Vollzug - Das BAV erlässt Richtlinien über: |
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a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
f | die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 43 Vollzug - Das BAV erlässt Richtlinien über: |
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a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
f | die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 43 Vollzug - Das BAV erlässt Richtlinien über: |
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a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
f | die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 43 Vollzug - Das BAV erlässt Richtlinien über: |
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a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
f | die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 43 Vollzug - Das BAV erlässt Richtlinien über: |
|
a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
f | die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 43 Vollzug - Das BAV erlässt Richtlinien über: |
|
a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
f | die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 43 Vollzug - Das BAV erlässt Richtlinien über: |
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a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
f | die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 43 Vollzug - Das BAV erlässt Richtlinien über: |
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a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
f | die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. |
3.3 Richtlinien wie vorliegend die Richtlinie BAV weisen keine Gesetzeskraft auf und vermögen daher das Bundesverwaltungsgericht nicht (unmittelbar) zu binden; Richtlinien stellen wie andere Verwaltungsverordnungen grundsätzlich keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts dar. Nach der Rechtsprechung sind Richtlinien jedoch in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne auch für das Bundesverwaltungsgericht beachtlich, sofern sie im Einzelfall eine sachgerechte Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zulassen und vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben, Stand halten (BGE 121 II 473 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des BGer 1C_45/2010 vom 9. September 2010 E. 2.6; vgl. auch Urteil des BGer 1C_532/2012 vom 24. April 2013 E. 3.1; zudem zur Verwaltungsverordnung Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 123 ff., insbes. Rz. 128; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 41 Rz. 11 ff. und 29 ff.). Die rechtsanwendenden Behörden ihrerseits haben sich an (von ihnen) erlassene Richtlinien zu halten, sofern diese nicht klarerweise verfassungs- und gesetzwidrig sind (BGE 121 II 473 E. 2b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1276 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Private können demnach die Verletzung einer Verwaltungsverordnung (mit Aussenwirkung), so wie vorliegend der Richtlinie BAV, jedenfalls im Rahmen der Rüge der Verletzung des anwendbaren Gesetzesrechts und allgemeiner Verfassungsgrundsätze wie des Rechtsgleichheitsgebots und des Vertrauensschutzes rügen (Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 1040 mit Hinweis u.a. auf BVGE 2007/25 E. 4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 128).
3.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sieht die Richtlinie BAV eine Wiederholung der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung auch im Rahmen der Überprüfung der Tauglichkeit und nicht nur ausnahmsweise vor. Unterschreitet die untersuchte Person, so wie vorliegend der Beschwerdeführer, die Mindestanforderungen deutlich und ist ein Einsatz als Triebfahrzeugführer (offenbar) nicht mehr möglich, so ist in Absprache mit der Fachstelle zunächst zu prüfen, ob gegebenenfalls (sofort) eine zweite Tauglichkeitsuntersuchung vorzunehmen ist (Art. 23 Abs. 4
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 43 Vollzug - Das BAV erlässt Richtlinien über: |
|
a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
f | die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 43 Vollzug - Das BAV erlässt Richtlinien über: |
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a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
f | die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 43 Vollzug - Das BAV erlässt Richtlinien über: |
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a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
f | die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. |
Vorliegend kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz - entsprechend Art. 23 Abs. 4
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a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
f | die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. |
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a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
f | die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. |
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a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
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a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
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f | die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. |
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a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
f | die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 43 Vollzug - Das BAV erlässt Richtlinien über: |
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a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
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b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
f | die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. |
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a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
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a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
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a | die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
b | die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; |
c | die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; |
d | die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; |
e | die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; |
f | die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. |
psychologische Tauglichkeitsuntersuchung, ist seine Fahrtauglichkeit wieder gegeben (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 35 Wiedererteilung der Zulassungsdokumente |
|
1 | Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat. |
2 | Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist das wiedererteilte Dokument erneut zu entziehen. |
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die genannten (Gesetzes-)
Bestimmungen vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich angerufen wurden und er sich in seiner Beschwerdebegründung im Wesentlichen auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 35 Wiedererteilung der Zulassungsdokumente |
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1 | Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat. |
2 | Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist das wiedererteilte Dokument erneut zu entziehen. |
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung wiederholen zu dürfen, zu Unrecht abgewiesen hat. Eine nicht bestandene psychologische Tauglichkeitsuntersuchung kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz und nach den für sie verbindlichen Bestimmungen der Richtlinie BAV unter Umständen sofort, jedenfalls aber nach einem Jahr wiederholt werden. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben, soweit die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederholung der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung abgewiesen hat und dem Beschwerdeführer (vollumfänglich) die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz auferlegt hat (Ziffn. 2 und 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2014). Die Angelegenheit ist zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen und zur Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 35 Wiedererteilung der Zulassungsdokumente |
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1 | Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat. |
2 | Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist das wiedererteilte Dokument erneut zu entziehen. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 35 Wiedererteilung der Zulassungsdokumente |
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1 | Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat. |
2 | Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist das wiedererteilte Dokument erneut zu entziehen. |
Der obsiegende Beschwerdeführer hat sodann Anspruch auf eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 35 Wiedererteilung der Zulassungsdokumente |
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1 | Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat. |
2 | Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist das wiedererteilte Dokument erneut zu entziehen. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 2 und Ziff. 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2014 werden aufgehoben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'500.- geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat hierzu dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese ist ihm von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-teils zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Benjamin Kohle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
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