Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-533/2006
{T 0/2}

Urteil vom 19. Mai 2008

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Hans Martin Tschudi,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.

Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung.

Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1970) ist Staatsangehöriger der Republik Togo. Er reiste am 26. Juni 1999 von Deutschland her kommend in die Schweiz ein und erhielt im März 2000 eine Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf die bevorstehende Eheschliessung. Am 15. Mai 2000 heiratete er die 1952 geborene Schweizer Bürgerin B._______. Gestützt auf diese Ehe erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung, welche - trotz der Trennung der Ehegatten 2001 und der damit verbundenen Abklärungen durch die kantonale Migrationsbehörde im Jahre 2004 - jeweils verlängert wurde, letztmals bis zum 3. März 2006.
B.
Am 1. Februar 2001 meldete sich die Ehefrau von der gemeinsamen Adresse ab und beantragte in der Folge die Scheidung. Da der Beschwerdeführer sich der Scheidung widersetzte, erging das Scheidungsurteil erst am 28. April 2005.
C.
Am 18. April 2006 unterbreitete die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons die anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Vorinstanz zur Zustimmung. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden war, verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. August 2006 die beantragte Zustimmung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass mit der Scheidung vor Ablauf von fünf Jahren kein eigenständiger Anspruch auf eine Verlängerung des Aufenthaltes entstanden sei. Die Rückkehr ins Heimatland sei zumutbar, es liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2006 Beschwerde beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und beantragt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz sowie die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung bringt er zunächst vor, dass er sich in den sieben Jahren seines Aufenthaltes in der Schweiz vollständig integriert und seit mehr als fünf Jahren eine feste Stelle habe. Es wäre für ihn ein Einfaches gewesen, das Scheidungsurteil um einen Monat hinauszuzögern, so dass er einen eigenständigen Anspruch auf Anwesenheit gehabt hätte. Dies hätte aber seinem Ehrlichkeitsempfinden widersprochen. Deshalb habe er zu diesem Zeitpunkt in die Scheidung eingewilligt, obwohl er diese nie gewollt habe. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Nichtverlängerung der Bewilligung für ihn eine Härte bedeute. Er müsste seine in der Schweiz lebenden Verwandten (Tante und Cousin) verlassen. Er könnte auch seine Familie in Togo nicht mehr unterstützen. In Togo gebe es keine Arbeit, er wolle jedoch arbeiten. Zudem könnte er seine geschiedene Frau nicht mehr unterstützen, welche wieder zu ihm ziehen und ihn erneut heiraten wolle.

Der Beschwerdeschrift beigelegt waren neun Unterstützungsschreiben von Bekannten des Beschwerdeführers sowie vom Arbeitgeber und von Firmen, mit welchen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Arbeit zu tun hatte.
E.
Im Laufe des Verfahrens gingen weitere Unterstützungsschreiben ein, unter anderem vom Honorarkonsul der Republik Togo in der Schweiz.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht, welches das Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen hatte, den Beschwerdeführer ein, bis zum 12. März 2008 allfällige Schlussbemerkungen anzubringen.
H.
Der Beschwerdeführer liess sich zunächst mit Eingabe vom 4. März 2008 vernehmen. Am 11. März 2008 liess er sich erneut vernehmen, nun vertreten durch Dr. Hans Martin Tschudi. Der Rechtsvertreter macht im Wesentlichen geltend, dass die formalistische Sichtweise der Vorinstanz, wonach die Ehe des Beschwerdeführers weniger als fünf Jahre gedauert und dieser deshalb keinen eigenen Anspruch auf Anwesenheit erworben habe, der menschlichen Situation seines Mandanten nicht gerecht werde. Vielmehr sollten der persönlichen Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz und seiner vollumfänglichen Integration in den Arbeitsprozess und in die Gesellschaft mehr Gewicht zukommen. Ebenso sollten die Umstände, welche er - nach zehnjähriger Abwesenheit - bei einer Rückkehr ins Heimatland vorfinden würde und die Auswirkungen, welche der Wegfall der Unterstützung haben würde, die er bisher seiner in Togo lebenden Familie zukommen liess, stärker berücksichtigt werden. Mit dem Vollzug der Wegweisung würde eine menschliche Tragödie beginnen, welche nur durch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermieden werden könne.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, per 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff . VwVG).
1.5 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (Art. 91
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 aANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [aBVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM (Art. 51 letzter Satz aBVO i.V.m. Art. 1 der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535). Diese Kompetenz des BFM ist im vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10).
4.
4.1 Gemäss Art. 4 aANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 130 II 388 E. 1.1 S. 389, 130 II 281 E. 2.1 S. 284).
4.2 Aufgrund der am 15. Mai 2000 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 erster Satz aANAG). Mit der Scheidung vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz aANAG ist dieser Anspruch erloschen.
4.3 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt im Falle des Beschwerdeführers nicht vor, da ein solcher in erster Linie das Zusammenleben mit der Kernfamilie umfasst. Die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu den in der Schweiz lebenden Verwandten (Bruder mit Familie sowie Tante) fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 8
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
EMRK, da der Beschwerdeführer volljährig ist und keine besondere Abhängigkeit besteht (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 260 f.). Es stellt sich damit höchstens die Frage, ob die Garantie auf Achtung des Privatlebens dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch verschaffen könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen); erforderlich sei "eine perfekte Integration, eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung anderswo, insbesondere im Heimatland, praktisch unmöglich erscheint" (Urteil des Bundesgerichts 1C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2). In der Lehre wird demgegenüber vorgeschlagen, nach einer zehnjährigen Anwesenheitsdauer in der Schweiz eine so starke Verbundenheit mit der Schweiz anzunehmen, dass diese dem Schutzbereich des Privatlebens zuzuordnen wäre (Martin Bertschi/Thomas Gächter, Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003 S. 225 ff., S. 262).
4.3.1 Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung können nur über das Normalmass hinausgehende, besonders intensive Bindungen oder Beziehungen - die ohnehin nur in Ausnahmefällen denkbar sind - zu einem solchen Anspruch führen.
Für den Beschwerdeführer sind im Laufe des gesamten Verfahrens zahlreiche Unterstützungsschreiben bei den Behörden eingegangen. Sie sind zu einem grossen Teil vom Honorarkonsul der Republik Togo in der Schweiz verfasst, andere stammen von Arbeitgebern und Privatpersonen. Sie gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer sich gut in die schweizerischen Gegebenheiten eingefügt hat und ein williger Arbeiter ist, der bei den Kunden Wertschätzung geniesse. Überdies sei er seinen Verpflichtungen immer nachgekommen.
Aus den Unterstützungsschreiben geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer sich gut in der Schweiz integriert hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese Integration über das hinausgeht, was allgemein von ausländischen Menschen erwartet werden darf, die sich in der Schweiz aufhalten. Der Grad der sozialen und beruflichen Integration, wie er sich aus den Akten ergibt, ist nicht so hoch, dass er zu einem Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
EMRK führen könnte (vgl. oben E. 4.3). Daran vermag der Einwand, der Beschwerdeführer habe sich besser integriert als manch anderer Immigrant, nichts zu ändern.
4.3.2 Auch wenn man, dem Vorschlag der Lehre folgend, auf die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz abstellen würde, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer ist erstmals am 26. September 1999 in die Schweiz eingereist. Am 15. Mai 2000 entstand durch die Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Je nach Sichtweise kann dem Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 8. August 2006 eine Aufenthaltsdauer von 6 Jahren und 10 Monaten bzw. 6 Jahren und 2 Monaten zugerechnet werden. Der seither verstrichene Zeitraum, den der Beschwerdeführer aufgrund des laufenden Verfahrens in der Schweiz verbracht hat, kann hierbei nicht berücksichtigt werden. Auch aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes kann somit nicht von einer besonders starken Verbundenheit mit der Schweiz ausgegangen werden. Dies nicht zuletzt auch, weil der Beschwerdeführer erstmals mit 29 Jahren in die Schweiz eingereist ist und somit den grössten Teil seines Lebens und insb. die prägenden Kindheits- und Jugendjahre ausserhalb der Schweiz verbracht hat.
4.3.3 Damit ist festzustellen, dass keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, welche die Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als einen unrechtmässigen Eingriff in den durch Art. 8 Ziff. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
EMRK geschützten Anspruch auf Achtung des Privatlebens qualifizieren könnten.
5.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten kann.
6.
Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher von der Behörde nach freiem Ermessen zu beurteilen (Art. 4 aANAG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbesondere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 aANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAV, AS 1949 228]). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
6.1 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehörige) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, durch welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausgenommen wird, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 aBVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweis).
6.2 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden privaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, das Alter und die schulische Integration von Kindern sowie die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände ihrer Auflösung. Dabei ist besonders in Rechnung zu stellen, wenn der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 E. 6.2.1).
6.3 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 aANAG zu beurteilen, die dem ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zukommt, dass heisst der Ehedauer in der Schweiz und den Umständen der Auflösung der Ehe. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als die Härte nicht gerade in der Dauer der Ehe in der Schweiz und den Umständen ihrer Auflösung erblickt werden können (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 4.4; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 15.2 im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe durch Tod des schweizerischen Ehegatten).
6.4 Die Ehe des Beschwerdeführers wurde nach vier Jahren und elf Monaten geschieden. Die eheliche Gemeinschaft wurde jedoch bereits nach knapp neun Monaten durch den Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung aufgelöst. Von diesem Zeitpunkt an, spätestens jedoch mit Einreichung des Scheidungsbegehrens im Jahre 2001 durch die Ehefrau, war der Bestand der Ehe ernsthaft in Frage gestellt, auch wenn diese Klage gemäss den Angaben der Ehefrau abgewiesen wurde (vgl. das Schreiben vom 4. August 2003 an das Migrationsamt des Kantons Luzern). Aufgrund dieser Vorkommnisse und insbesondere nach dem Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Luzern vom 1. Juli 2004, wonach aufgrund der Aktenlage weitere Abklärungen notwendig seien, bevor die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden könne, musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fraglich war und nicht allein vom formellen Bestand der Ehe abhing. Gleiches gilt für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Satz 2 aANAG. Der Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung kann nur entstehen, wenn die Berufung auf die Ehe nicht rechtsmissbräuchlich ist. Im Zusammenhang mit Art. 7 aANAG liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im Verfahren um Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung auf eine Ehe beruft, die nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht. Erforderlich sind dabei klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt oder nicht mehr zu erwarten ist (vgl. dazu BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 und Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2007 vom 28. Februar 2008 E. 2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer geht daher fehl, wenn er davon ausgeht, er hätte die Scheidung nur um einen Monat hinauszögern müssen, um ohne weiteres einen vom Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt, d.h. auf eine Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aANAG), zu erwerben.
6.5 Bei der Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, seinen Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben und in seine Heimat zurückzukehren, ist auf die Situation des Beschwerdeführers in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht abzustellen und diese der zu erwartenden Situation im Heimatland gegenüber zu stellen.
6.5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in den gut acht Jahren seit seiner Einreise in die Schweiz offenbar gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt und - bis auf eine Verzeigung im Jahre 2000 - zu keinen Klagen Anlass gegeben hat. Allerdings ist seine berufliche und soziale Integration nicht so aussergewöhnlich, dass von einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein könnte, die eine Rückkehr ins Heimatland unverhältnismässig erscheinen lassen würde. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Ende August 2000 in einer (Friedhofs-)Gärtnerei arbeitet. Sein Arbeitgeber ist mit ihm sehr zufrieden, ebenso die Kunden. Aufgrund der vorhandenen Informationen ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine entsprechende Ausbildung absolviert hat und deshalb als angelernter Gärtner ohne besondere Qualifikation einzustufen ist. Mit Blick auf die berufliche Qualifikation kann somit nicht von einer besonderen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, welche die Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unzumutbar machen würde. Auch die Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz vermag zu keiner anderen Beurteilung führen. Dies einerseits, weil sich die in der Schweiz verbrachte Zeit gegenüber den Jahren im Heimatstaat als vergleichsweise gering ausnimmt. Andererseits kann insb. der Zeitraum seit dem Dahinfallen des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung mit der Scheidung am 28. April 2005, also vor drei Jahren, bzw. seit dem Ablauf seiner Bewilligung am 3. März 2006, nicht entscheidend ins Gewicht fallen, da er nur aufgrund des hängigen Aufenthaltsverfahrens von den Behörden in der Schweiz geduldet wurde.
6.5.2 Was die zu erwartende Situation im Heimatland anbelangt, so hat sich die politische Lage in der Republik Togo in den letzten Jahren stabilisiert, was sich langsam aber sicher auch auf die wirtschaftliche Situation im Lande auswirkt. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, er werde in Togo keine Arbeit finden können, wodurch er und seine Familie, welche er von der Schweiz aus unterstützt habe, in Not geraten würden. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine schwierige Situation vorfinden wird, die ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung nicht leicht machen dürfte. Er pflegt jedoch nach wie vor Beziehungen zu seiner Familie in Togo und ist - trotz seiner rund zehnjährigen Abwesenheit - mit den Lebensumständen und Gepflogenheiten dort vertraut. Es ist ihm deshalb möglich, sich in seinem Heimatland wieder einzugliedern. Die im Ausland gewonnenen (Berufs-)Erfahrungen werden ihren Teil dazu beitragen. Die Verhältnisse, welche den Beschwerdeführer in seinem Heimatland erwarten, lassen keinen Schluss auf eine besondere Härte zu. Dies wird auch vom Beschwerdeführer implizit bestätigt, wenn er sich auf die allgemein prekäre wirtschaftliche Lage in Togo beruft. Inwiefern seine Situation sich wesentlich von derjenigen seiner Landsleute unterscheiden sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt, soweit aus den Akten erkennbar, sowohl in der Schweiz als auch in Togo über ein intaktes soziales Netz, das ihn - sei es in materieller oder persönlicher Hinsicht - bei seiner Rückkehr unterstützen kann.
6.6 Die vom Beschwerdeführer dargelegten und aus dem Akteninhalt ersichtlichen Umstände reichen somit nicht aus, um sein Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten als das öffentliche Interesse der Schweiz an der Durchsetzung einer restriktiven Ausländerpolitik.
6.7 Daraus ergibt sich, dass der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Verfügung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden.
7.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 aANAG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a aANAG), so dass das zuständige Bundesamt gestützt auf Art. 14a Abs. 1 aANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergeben sich Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers sprächen: Dem Vollzug seiner Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 aANAG behauptet. Der Beschwerdeführer ist insbesondere weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Die recht gute Integration in der Schweiz einerseits sowie die Hinweise auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits sind, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, jedenfalls unbeachtlich. Der Wegweisungsvollzug ist zweifellos auch möglich.
8.
Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
VwVG).
(Dispositv S. 14)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Luzern (LU [...])

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-533/2006
Datum : 19. Mai 2008
Publiziert : 11. Juni 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (sowie Wegweisung)


Gesetzesregister
AuG: 125  126
BGG: 83
BV: 13
EMRK: 8
VGG: 31  32  33  37  53
VZAE: 91
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
VwVG: 5  48  49  62  63
BGE Register
120-IB-257 • 120-IB-6 • 127-II-49 • 129-II-215 • 130-II-113 • 130-II-281 • 130-II-388 • 130-II-49 • 133-II-6
Weitere Urteile ab 2000
1C_425/2007 • 2A.212/2004 • 2A.451/2002 • 2C_674/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aufenthaltsbewilligung • ehe • bundesverwaltungsgericht • integration • vorinstanz • togo • dauer • bundesgericht • monat • gewicht • frage • familie • niederlassungsbewilligung • achtung des privatlebens • privates interesse • arbeitgeber • weiler • ermessen • stelle • ehegatte
... Alle anzeigen
BVGer
C-497/2006 • C-533/2006
AS
AS 1986/1791 • AS 1983/535 • AS 1949/228
VPB
70.23