Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1049/2011
Urteil vom 18. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion, Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.
Gegenstand
Zoll; Bewilligung zur Nutzung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 24. November 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ hat Wohnsitz in A.________/TG. Er betätigt sich als Rechtsanwalt und ist Gesellschafter der Dr. X.________ & Dr. Y.________ Partnergesellschaft in B.________/DE, als deren Partner er gegen aussen auftritt. Dem Recht der deutschen Partnergesellschaften entsprechend, die dem Zusammenschluss Angehöriger freier Berufe dienen, ist er am Gewinn der Partnergesellschaft beteiligt und haftet den Gläubigern neben der Partnergesellschaft als Gesamtschuldner.
B.
Am 24. November 2008 erteilte die Zollstelle Kreuzlingen-Autobahn X.________ die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines unverzollten Geschäftsfahrzeugs vom Typ Z.________. Die Bewilligung war bis zum 24. November 2009 befristet. Am 29. Oktober 2009 wies die Oberzolldirektion (OZD) die Zollkreisdirektionen an, derartige Bewilligungen zur vorübergehenden Verwendung von Geschäftsfahrzeugen nur noch "angestellten Personen" zu erteilen. Am 12. März 2010 beantragte X.________ die Erneuerung der Bewilligung, was die Zollstelle Kreuzlingen-Autobahn ablehnte und ihn aufforderte, das Fahrzeug bis zum 16. April 2010 auszuführen. Mit Verfügung vom 30. März 2010 bestätigte die Zollkreisdirektion Schaffhausen diese Sichtweise, worauf X.________ am 23. April 2010 Beschwerde bei der OZD einlegte. Die OZD wies die Beschwerde am 11. Oktober 2010 ab, wogegen X.________ am 2. November 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte. Dieses erkannte mit Urteil vom 24. November 2011 auf Abweisung der Beschwerde.
C.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 beim Bundesgericht erklärt X.________ "Beschwerde" gegen das Urteil vom 24. November 2011 und stellt den Antrag, die "Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowie de[r] Beschwerdeentscheid vom 11. Oktober 2010" seien aufzuheben, bzw. es sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid vom 11. Oktober 2010 rechtswidrig sei.
Während das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die Oberzolldirektion die Abweisung der Beschwerde. Dies veranlasst X.________ zur unaufgeforderten Einreichung einer Replik.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 137 III 417 E. 1).
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um den (End-)Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der bei gegebenen Sachurteilsvoraussetzungen beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 lit. a , 86 Abs. 1 lit. a, 90 BGG; Art. 116 Abs. 4 ZG). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. l BGG - Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt - ist nicht gegeben (Urteil 2C_231/2010 vom 3. April 2011 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Rechtsmittel, das als "Beschwerde" bezeichnet wird, ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.
1.2 Zu den Sachurteilsvoraussetzungen zählt namentlich die Legitimation der beschwerdeführenden Person. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG setzt das Beschwerderecht voraus, dass die beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), dass sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b), und dass sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Entfällt das aktuelle Interesse im Verlauf des bundesgerichtlichen Verfahrens, wird die Sache als erledigt erklärt (Gegenstandslosigkeit); fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Urteile 2C_10/2009, 2C_25/2009 vom 5. Februar 2009 E. 2, nicht publ. in: BGE 135 II 94; 2C_77/2007 vom 2. April 2009 E. 2.2; 2P.8/2003 vom 2. Juli 2003 E. 1.3.1, in: ZBl 104/2003 S. 607; BGE 118 Ia 488 E. 1a S. 490; 118 Ib 1 E. 2 S. 7; 111 Ib 56 E. 2a S. 58 f.).
1.3 Gemäss den Erläuterungen des Beschwerdeführers hat er das (geleaste) Fahrzeug mittlerweile infolge Ablaufs des Leasingvertrags an die Leasinggesellschaft zurückgegeben. Er verfügte demnach schon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht mehr darüber. Da sich der Streit um die zoll- und mehrwertsteuerlichen Folgen der vorübergehenden Verwendung des konkreten Wagens drehte, fehlt es heute an einem aktuellen, praktischen Interesse an der Entscheidung in der Sache. Der Beschwerdeführer spricht selber davon, dass "die Angelegenheit (...) obsolet geworden ist". Er verwende "vorübergehend das seit Jahren in der Schweiz immatrikulierte Schweizer Fahrzeug" für die "Fahrten über die Grenze und die geschäftlichen Tätigkeiten in der Schweiz" bzw. werde er diesen Wagen "nunmehr durch ein neues, in die Schweiz einzuführendes Fahrzeug" ersetzen.
Mit Blick auf die geschilderte Praxis kann an sich wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses auf die Sache nicht eingetreten werden. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht um die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage ersucht und damit wohl nicht ausschliesst, künftig wiederum Personenwagen zu leasen oder käuflich zu erwerben, die er vorübergehend im schweizerischen Zollinland verwenden möchte, kann ihm freilich ein virtuelles Interesse zugebilligt werden. Praxisgemäss verzichtet das Bundesgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Rechtsfrage aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 136 II 101 E. 1.1 S. 103; 136 III 497 E. 1.1 S. 499; 135 I 79 E. 1.1 S. 81; 131 II 670 E. 1.2 S. 674; 129 I 113 E. 1.7 S. 119). Ob im vorliegenden Fall Gründe vorliegen, die das Eintreten im Sinne einer Ausnahme rechtfertigen, kann letztlich offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
1.4 Von vornherein nicht einzutreten ist auf den Antrag, (auch) der unterinstanzliche Entscheid der OZD vom 11. Oktober 2010 sei aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann einzig das vorinstanzliche Urteil angefochten werden, wobei der unterinstanzliche Entscheid inhaltlich als mitangefochten gilt (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E. 1 S. 441; Urteil 2C_136/2012 vom 17. April 2012 E. 1.2).
1.5 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), an sich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer sieht sich in mehrfacher Hinsicht in seinen Rechten verletzt. Er macht sinngemäss geltend, die unterschiedliche Behandlung von unselbstständig und selbstständig Erwerbstätigen sei rechtsungleich und willkürlich (E. 4). Das angefochtene Urteil verletzte zudem den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Freizügigkeit und auf Niederlassungsfreiheit (E. 5). Die Verwaltungspraxis trage diskriminierenden Charakter. Nicht mehr zur Diskussion steht die angebliche Verletzung des Vertrauensschutzprinzips. Dieses Thema sei "durch Zeitablauf ohnehin erledigt".
3.
3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Hierzu sind die Waren zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Sodann führt Art. 47 Abs. 2 lit. d ZG zu Art. 58 ZG, der das Verfahren der vorübergehenden Verwendung regelt. Es löst in diesem Bereich die bisherige Freipassabfertigung ab (Art. 47 Abs. 1 des früheren Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [BS 6 465], in Kraft bis zum 30. April 2007; Urteile 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.2; 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 4.1; 2A.519/1998 vom 24. April 2001 E. 1; A.102/1985 vom 5. September 1985 E. 2).
3.2 Das materielle Gegenstück zu Art. 58 ZG findet sich in Art. 9 ZG. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZG kann der Bundesrat vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. Hier von Interesse ist die vorübergehende Verwendung ausländischer Waren im Zollgebiet. Der Bundesrat hat die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung (Art. 9 Abs. 2 ZG) in Art. 30 ff
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22 |
|
1 | Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn: |
a | sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden; |
b | ihre Identität gesichert werden kann; |
c | die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und |
d | sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt. |
2 | Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags. |
3 | Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen. |
4 | Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt. |
5 | Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
|
1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
ausländischem Arbeitsort benützen".
Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
2.1; 2A.519/1998 vom 24. April 2001 E. 3a).
Zur vorübergehenden Verwendung zugelassen werden auch Beförderungsmittel, einerseits zur gewerblichen Verwendung, anderseits zum eigenen Gebrauch (Art. 2 der Anlage C zum IÜ). Unter das Abkommen fallen freilich nur Personen, deren Wohnsitz sich ausserhalb des Staates der vorübergehenden Verwendung befindet (so namentlich Art. 5 lit. a [Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung] und lit. b der Anlage C zum IÜ [Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch]). Insofern reicht Art. 35 Abs. 2 lit. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Partner der Dr. X.________ & Dr. Y.________ Partnergesellschaft nicht als "Angestellter" im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
Binnenfahrten. Der Tatbestand der vorübergehenden Verwendung ist mithin unter allen massgebenden Gesichtspunkten nicht erfüllt.
4.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die unterschiedliche Behandlung von unselbstständig und selbstständig Erwerbstätigen erfolge ohne sachlichen Grund; sie verstosse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei insofern willkürlich, als sie "ganz offensichtlich unüberlegt" sei. Er trägt vor, dass hinsichtlich der Arbeitsaufnahme und der Wahl des Arbeitsortes zwischen unselbstständig und selbstständig Erwerbstätigen kein Unterschied bestehe. Anders als die Vorinstanz dies annehme, treffe es nicht zu, dass (nur) selbstständig Erwerbstätige ihren Arbeitsort frei wählen könnten, sodass für sie keine (zollrechtliche) Erleichterung am Platz sei. Ebenso wenig vermöge das vorinstanzliche Argument zu überzeugen, wonach bei selbstständig Erwerbstätigen eine klare Trennung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung kaum möglich sei und die indirekte Überwachung der Verwendung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber entfalle.
4.3 Die Kritik am vorinstanzlichen Urteil - und, darin mitenthalten, dem Beschwerdeentscheid der OZD - lässt nicht restlos erkennen, ob sich die Beanstandungen auf den Verordnungstext als solchen und/ oder die Handhabung der Verordnung beziehen. Nachdem eine explizite Rüge der Verfassungswidrigkeit der Zollverordnung nicht angebracht wurde, eine solche für die konkrete Normenkontrolle aber unerlässlich wäre (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 1.6 hievor), beschränkt sich die bundesgerichtliche Prüfung auf die Gesichtspunkte der Rechtsungleichheit bzw. der Willkür in der Rechtsanwendung. Im Ergebnis ersucht der Beschwerdeführer um die Anwendung der Norm auf seine eigenen Verhältnisse. Er erblickt eine Ungleichbehandlung darin, dass "Angestellte" besser gestellt seien als selbstständig Erwerbstätige, ohne dass für die unterschiedliche Regelung ein triftiger Grund vorliege.
Ausgangspunkt bildet das Prinzip der allgemeinen Zollpflicht (SCHREIER, a.a.O., N. 1 zu Art. 7 ZG; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, 2. Aufl., 2007, S. 228 N. 411). Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Veranlagung der Zollabgaben (Art. 7 i.V.m. Art. 47 f
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
mit zahlreichen Hinweisen, zur Publikation vorgesehen), was aus dem Prinzip der Allgemeinheit der Besteuerung folgt. In gleicher Weise erfordert die allgemeine Zollpflicht eine zurückhaltende Auslegung der Ausnahmebestimmungen. Hinzu kommt, dass zum Schutz des inländischen Wettbewerbs und aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Anbietern im Inland die Einfuhr der vorübergehend eingeführten Gegenstände ohnehin steuerlich zu erfassen ist, sobald die Waren im Inland gebraucht werden (vgl. Art. 9 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
4.4 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
sich daran anschliessenden Steuern) nach sich ziehen müsste. Die vorübergehende Verwendung erlaubt es, im Sinne einer Ausnahme von der Einfuhrverzollung und -besteuerung abzusehen, ohne spürbar in das Prinzip der allgemeinen Zollpflicht eingreifen zu müssen.
Anders verhält es sich im Fall einer selbstständig erwerbstätigen Person mit Wohnsitz in der Schweiz. Nicht nur mag sich die Prüfung schwierig gestalten, ob und inwiefern tatsächlich im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Vor allem ist nicht auszuschliessen, dass eine Erwerbstätigkeit auch in der Schweiz ausgeübt wird, was aufgrund der Eingliederung der Ware in die Binnenwirtschaft zwingend zu einer Erfassung mit Zollabgaben und Steuern zu führen hat. Insofern unterscheiden sich die beiden Konstellationen, von deren Gleichartigkeit der Beschwerdeführer ausgeht. Das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung, dessen Verletzung der Beschwerdeführer anführt, ist mithin nicht tangiert. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Zollbehörden Willkür in der Rechtsanwendung geübt haben sollten. Haben sie die klare Verordnungsbestimmung korrekt vollzogen, scheidet Willkür von vornherein aus. Soweit der Beschwerdeführer eine Missachtung von Art. 8 Abs. 1
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das angefochtene Urteil verletze ihn in seinem Anspruch auf Freizügigkeit (E. 5.2) und auf Niederlassungsfreiheit (E. 5.5). Die Verwaltungspraxis trage diskriminierenden Charakter. Aus der geltenden Verordnungsbestimmung ergebe sich für ihn, der in beiden Staaten als selbstständig erwerbender Anwalt tätig sei, eine wirtschaftliche Benachteiligung, so namentlich gegenüber unselbstständigen, "angestellten" Erwerbstätigen. Mit Blick auf Art. 35 Abs. 2 lit. a
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2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
5.2 Gemäss Art. 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) bezweckt das Abkommen zusammenfassend die Freizügigkeit von unselbstständig und selbstständig Erwerbstätigen (lit. a), die Erleichterung des Erbringens von Dienstleistungen (Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen; lit. b), die Freizügigkeit von Nichterwerbstätigen (lit. c) sowie die Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer (lit. d). Hingegen wurde mit dem Freizügigkeitsabkommen keine Zollunion zwischen der Schweiz und der EU errichtet (Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6128, insb. 6132, 6149 und 6161). Schon nach dem seinerzeitigen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), das eine weitergehende Integration in den europäischen Binnenmarkt bezweckte, blieben die Bestimmungen des EG-Rechtsbestandes bezüglich der Zollunion und der gemeinsamen Handelspolitik von einer Regelung ausdrücklich ausgenommen (Botschaft vom 18. Mai 1992 zur Genehmigung des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, BBl 1992 IV 1, insb. Ziff. 4.1 S. 47 und Ziff. 7.21 S. 126). Eine Zollunion besteht heute wohl innerhalb der EU (Art. 28 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) und im Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtenstein (Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet; SR 0.631.112.514), nicht jedoch zwischen der Schweiz und der EU.
5.3 Gemäss Art. 2
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a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
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2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht anders behandelt werden darf als die inländischen Arbeitnehmer. Art. 15 Abs. 1
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2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
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a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
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2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
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a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
5.4 Die unilateralen Regeln über den eigenen Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln gelten unabhängig davon, ob die im Ausland angestellte Person über das Bürgerrecht der Schweiz, eines Staates der EU oder eines Drittstaats verfügt. Eine direkte, formelle Diskriminierung im Sinne von Art. 2
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2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
angestellten Personen wirkt sich einzig zoll- bzw. mehrwertsteuerrechtlich aus und fällt damit nicht in den sachlichen Geltungsbereich des FZA, auch abgesehen davon, dass nicht dargelegt ist, dass davon mehr EU-Ausländer als Inländer nachteilig betroffen sind. Dies wäre weitere Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine mittelbare Diskriminierung in Betracht fallen könnte. Die Rüge der Ungleichbehandlung von angestellten und nicht angestellten Personen hat damit keine weiterreichende Bedeutung als diejenige der Verletzung von Art. 8
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a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
5.5 Gleichermassen unbegründet ist die Beschwerde insofern, als der Beschwerdeführer die Niederlassungsfreiheit anruft. Unionsrechtlich folgt die Niederlassungsfreiheit aus den Art. 49 ff. AEUV (zuvor Art. 43 und 48 EGV), wobei diese nicht in einem umfassenden Sinne in das Freizügigkeitsabkommen eingeflossen ist (Urteil 2A.239/2005 vom 28. November 2005 E. 3.5.2, in: StR 61/2006 S. 217, RDAF 2006 II 239). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner allgemeinen Bezugnahme auf die Niederlassungsfreiheit die Norm von Art. 24 Abs. 1
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a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
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Eine Dispensation von zollrechtlichen Vorschriften ist damit nicht verbunden.
6.
Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich damit in allen Teilen als bundesrechtskonform. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mangels Begründetheit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 2 ZG) |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
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1 | Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch. |
2 | Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: |
a | diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; |
b | diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; |
c | diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder |
d | keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Kocher