Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 312/2017

Urteil vom 18. Mai 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 28. März 2017 (5V 16 347).

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene A.________ meldete sich im März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Luzern liess den Versicherten bei der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) abklären (Bericht vom 21. Mai 2015) und sprach ihm nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 12. Juli 2016 ab 1. September 2014 eine Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 63 %).

B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 28. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung vom 12. Juli 2016 eine ganze Rente ab 1. September 2014. Zur Festlegung der Leistungseinschränkung sei ein umfassendes medizinisches Gutachten anzuordnen und es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen.

Erwägungen:

1.
Das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 58 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 58 Beratung - 1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
1    Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
a  wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
b  wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt.
2    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.
und Art. 102
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG regelmässig schriftlich; eine Verhandlung findet nicht statt (z. B. Urteil 8C 314/2011 vom 12. Juli 2011 E. 2). Die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG ist grundsätzlich dem Ermessen des Abteilungspräsidiums anheim gestellt (Urteile 9C 88/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1; 8C 112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1 und 9C 357/2011 vom 23. November 2011 E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in seiner Rechtsschrift ausführlich dargetan. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich ausnahmsweise eine mündliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG aufdrängen würde, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juli 2016 und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente ab 1. September 2014 bestätigte.

4.

4.1. Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten und erkannte, auf den BEFAS-Bericht vom 21. Mai 2015 könne abgestellt werden, was auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 11. April 2016 bestätigt habe. Das kantonale Gericht stellte fest, der Beschwerdeführer sei ab September 2013 in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Er könne in einer angepassten Umgebung (erschwerte Kommunikation, Empfindlichkeit für Hitze, Kälte, Staub und reizende Gase, keine Arbeit in hygienisch sensiblen Bereichen) in einer körperlich leichten Tätigkeit ganztags arbeiten, wobei eine Leistungseinschränkung von 45 % zu berücksichtigen sei.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe mit der angenommenen Leistungseinschränkung von 45 % gestützt auf den Bericht der BEFAS den Sachverhalt willkürlich festgestellt.

5.

5.1. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.).

5.2.

5.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Rahmen der Abklärung bei der BEFAS erzielten Testresultate auf und macht geltend, es sei offensichtlich, dass er gestützt darauf mehr eingeschränkt sei als die im Bericht vom 21. Mai 2015 attestierte Leistungseinschränkung von 40 bis 50 %. Damit gibt er lediglich wieder, was im Bericht steht und übt unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wenn er seine eigene Sichtweise darlegt, wie die Akten zu würdigen seien (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Er weist darauf hin, dass die Experten der BEFAS zum Schluss gekommen seien, Tätigkeiten mit schulischen Anforderungen könne er weder in der Privatwirtschaft noch im geschützten Raum bewältigen, weshalb die Vorinstanz die Einschränkung auf mindestens 50 % hätte festlegen müssen. Die Gutachter der BEFAS trugen diesem Umstand jedoch bei ihrer Gesamteinschätzung, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind, bereits Rechnung. So berichteten sie, aufgrund der festgestellten intellektuellen Defizite könne er nur für körperlich leichte Tätigkeiten in angepasster Umgebung und mit geringen inhaltlichen Anforderungen eingesetzt werden. Inwiefern gestützt darauf die
vorinstanzliche Feststellung, der Versicherte sei in einer leidensangepassten Tätigkeit 45 % arbeitsfähig, offensichtlich unrichtig sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

5.2.2. Soweit der Versicherte vorbringt, der RAD habe ihn nicht persönlich untersucht, weshalb der Eintrag vom 1. März 2016 nicht als Grundlage für die Festlegung der Erwerbsfähigkeit herangezogen werden könne, so ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beurteilung der Leistungsfähigkeit massgeblich in Anlehnung an den BEFAS-Bericht vom 21. Mai 2015 vornahm und lediglich ergänzend festhielt, auch der RAD sei gemäss Protokolleintrag vom 11. April 2016 zum Schluss gekommen, auf die Einschätzung der BEFAS könne abgestellt werden. Der Protokolleintrag des RAD vom 1. März 2016 resp. vom 11. April 2016 entspricht nicht einem Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV, sondern die RAD-Ärztin schätzte den bestehenden medizinischen Sachverhalt ein, wozu eine persönliche Untersuchung nicht notwendig war (zur Aufgabe des RAD vgl. Art. 59 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
2    ...332
2bis    ...333
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
2    ...332
2bis    ...333
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337
bis IVG; Art. 49
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV; BGE 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; Urteil 9C 904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7).

5.3.

5.3.1. Die Vorinstanz würdigte die Berichte des Dr. med. B.________, Spitalfacharzt, HNO-Klinik, vom 21. Januar 2016 sowie des med. pract. C.________, Oberarzt Psychiatrie D.________, vom 8. November 2016 und stellte fest, die diagnostizierte depressive Episode führe zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dabei stützte sie sich auf das Urteil 9C 892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2. Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Das Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 409, auch die Folgen von lege artis diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressiven Störungen an den Grundsätzen von BGE 141 V 281 zu messen.

5.3.2. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung ist nicht allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen (BGE 143 V 409 E. 5.1 S. 417; Urteil 9C 590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Der Verlauf und Ausgang von Therapien verbleiben jedoch bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 als wichtige Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Das kantonale Gericht stellte fest, der Beschwerdeführer wolle sich psychotherapeutisch und/oder medikamentös nicht behandeln lassen, was dieser nicht bestreitet. So berichtete med. pract. C.________, eine medikamentöse Behandlung sei ausgeblieben, da der Versicherte kein Interesse mehr an weiteren Terminen gehabt habe. Dass der Beschwerdeführer bisher auf die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen verzichtete, gibt einen Hinweis darauf, wie der Leidensdruck sich effektiv darstellt (BGE 141 V 281 E. 4.4.2
S. 304). Das kantonale Gericht erkannte hierzu verbindlich (vgl. E. 2 hiervor), weder die Aussagen des Psychiaters noch das Verhalten des Versicherten würden auf einen grossen Leidensdruck hinweisen. Im Weiteren geht aus dem Bericht nicht hervor, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode reduziert sein soll. Ein Hinweis auf damit zusammenhängende funktionelle Leistungseinschränkungen fehlt gänzlich. Die Vorinstanz verletzte im Ergebnis somit kein Bundesrecht, indem sie erwog, die leichte depressive Episode würde invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen.

5.3.3. Dr. med. B.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, stellte in seinem Bericht vom 21. Januar 2016 keine genaue Diagnose, sondern wies ohne weitere Angaben auf eine Depression als Nebendiagnose hin. Er berichtete pauschal und ohne weitere Begründung, der Versicherte werde in diesem Zustand keine neue Arbeitsstelle finden, weshalb die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig feststellte, diese Stellungnahme vermöge keine Zweifel am BEFAS-Bericht zu erwecken.

5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung nicht offensichtlich unrichtig sind (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; vgl. E. 5.1 hiervor), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 2 hiervor). Es besteht kein Anlass für die letztinstanzlich beantragte weitere Sachverhaltsabklärung.

6.
Zu prüfen ist ausserdem die Rechtsfrage (Urteil 9C 954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3, in: Plädoyer 2013 Nr. 4 S. 57), ob der Beschwerdeführer angesichts seines Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
und Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann.

6.1. Der am 7. November 1960 geborene Beschwerdeführer war im massgeblichen Zeitpunkt des BEFAS-Berichtes vom 21. Mai 2015 (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.) 54 Jahre alt und hatte zu diesem Zeitpunkt noch eine über zehnjährige Aktivitätsdauer vor sich. Dieser Umstand unterscheidet sich wesentlich von jenem im angerufenen Urteil 9C 954/2012 vom 10. Mai 2013. Dort war der Versicherte bereits 60 Jahre alt.

6.2. Wie bereits ausgeführt (E. 6), ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276; Urteil 8C 340/2015 vom 1. September 2015 E. 4.4, in: SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5). Dieser umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile 8C 514/2013 vom 29. August 2013 E. 4.2; 8C 673/2012 vom 16. Mai 2013 E. 4.3). Der Einwand des Versicherten, ein durchschnittlicher Arbeitgeber würde ihn aufgrund seiner Einschränkungen nie einstellen, da sozial engagierte Arbeitgeber selten seien, ist folglich nicht zu hören.

6.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich eingeschränkt ist. Seine Beeinträchtigungen berücksichtigten die Experten der BEFAS und gaben ihre Einschätzung der Leistungsfähigkeit dementsprechend ab. Dass darüber hinaus mit krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen ist, wie der Beschwerdeführer vorbringt, geht aus den Akten nicht hervor, weshalb er nicht geltend machen kann, seine Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar. Das kantonale Gericht durfte die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt für intakt erachten. Dies gilt umso mehr, als nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die dem Beschwerdeführer offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten nicht so vielen Einschränkungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wären (vgl. dazu Urteil 8C 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11, in: SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7; vgl. auch BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Der Beschwerdeführer kann auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt von einer jahrelangen beruflichen Erfahrung profitieren - er arbeitete seit 1989 als Maschinenführer - und somit den Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand minimal halten. Zudem fehlen Hinweise,
dass der Beschwerdeführer in seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt ist, wie er behauptet.

6.4. Nach dem Gesagten und im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelte (Urteil 9C 118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4 mit Hinweis), verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie einen invalidenversicherungsrechtlich erheblichen fehlenden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneinte.

6.5. Das kantonale Gericht ermittelte einen Invaliditätsgrad von 63 % bei einem Valideneinkommen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59) von Fr. 84'049.- und einem Invalideneinkommen (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.) von Fr. 30'920.-. Beim Invalideneinkommen bestätigte die Vorinstanz den von der IV-Stelle gewährte leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80) von 15 %. Soweit der Beschwerdeführer einen solchen im Umfang von 25 % beantragt, erübrigen sich Weiterungen dazu. Selbst bei einem Abzug von 25 % bleibt es, wie bereits die Vorinstanz erkannte, beim Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad: 68 %). Die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung sind unbestritten. Zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist unbegründet.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Mai 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_312/2017
Date : 18. Mai 2018
Published : 05. Juni 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 7  16
BGG: 57  58  66  95  97  102  105
IVG: 59
IVV: 49
BGE-register
110-V-273 • 126-V-75 • 127-I-54 • 134-V-64 • 135-II-145 • 135-V-2 • 135-V-254 • 135-V-58 • 137-II-353 • 138-V-457 • 139-V-592 • 141-V-281 • 143-V-409
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