Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 529/2014
Urteil vom 18. Februar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Werner,
Beschwerdegegner,
C.A.__ ______,
verbeiständet durch den Kindesvertreter Rechtsanwalt Vitus Gmür,
verfahrensbeteiligtes Kind.
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsver-fahrens (Obhutszuteilung und weitere Kindesbelange),
Beschwerde gegen den Beschluss und gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Mai 2014.
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (Beschwerdeführerin), Jahrgang 1980, und B.A.________ (Beschwerdegegner), Jahrgang 1966, heirateten am 24. August 2004 und wurden Eltern des Sohnes C.A.________, geboren 2006. Seit dem 14. Oktober 2008 leben die Parteien getrennt. Auf Gesuch des Beschwerdegegners hin regelte das Bezirksgericht Zürich das Getrenntleben (Eheschutzverfügung vom 5. Mai 2010). Im Rahmen des von der Beschwerdeführerin angehobenen Rekursverfahrens schlossen die Parteien eine Vereinbarung über ihr Getrenntleben, die das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Juli 2011 genehmigte. Die Eheschutzvereinbarung umfasste insbesondere die gemeinsame Obhut der Eltern mit wöchentlich wechselnder Betreuung des Kindes.
B.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 machte der Beschwerdegegner die Scheidungsklage gegen die Beschwerdeführerin am Bezirksgericht anhängig. Beide Parteien beantragten vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens und in Abänderung der gerichtlich genehmigten Eheschutzvereinbarung je die Zuteilung der alleinigen Obhut für das Kind und die Regelung der weiteren Kindesbelange. Das Bezirksgericht stellte das Kind im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit Wirkung ab 1. Juni 2013 für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Beschwerdegegners und regelte die weiteren Kindesbelange (Zweitverfügung vom 29. Mai 2013). Die von der Beschwerdeführerin dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das Obergericht wies ihren Antrag auf Einholung eines Kurzgutachtens bzw. eines umfassenden Gutachtens bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Parteien und der Obhutszuteilung ab (Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses vom 26. Mai 2014). Es stellte das Kind im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Beschwerdegegners und regelte die weiteren Kindesbelange (Urteil vom 26. Mai 2014).
C.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zur Hauptsache, ihr Kind für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter ihre alleinige Obhut zu stellen und entsprechend die weiteren Kindesbelange neu zu regeln, eventualiter die Abänderungsbegehren abzuweisen und festzuhalten, dass die gerichtlich genehmigte Eheschutzvereinbarung (gemeinsame Obhut und Wechselmodell) einstweilen weitergelte, und subeventualiter das obergerichtliche Urteil in den angefochtenen Punkten aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die erste Instanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin stellt weiter den Antrag, Ziff. 2 des obergerichtlichen Beschlusses aufzuheben und bezüglich der Erziehungsfähigkeit und der Obhutszuteilung ein Kurzgutachten durch D.________, eventualiter ein umfassendes Gutachten durch den kantonalen Jugendpsychiatrischen Dienst oder eine ähnliche Institution zu erstellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) zu bewilligen. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Der Beschwerdegegner beantragt, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) zu gewähren. Der im kantonalen Verfahren als Kindesvertretung bezeichnete Beistand stellt das Gesuch, ihn als Prozessbeistand, eventualiter als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Kind im Beschwerdeverfahren zu ernennen. Er schliesst auf Abweisung des Begehrens um aufschiebende Wirkung. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Verfügung vom 17. Juli 2014).
Es sind die kantonalen Akten, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Beschluss und Urteil des Obergerichts betreffen die vorsorgliche Regelung der elterlichen Obhut und der weiteren Kindesbelange während des Scheidungsverfahrens und damit eine Zivilsache in einer insgesamt nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
Eine willkürliche Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.1. Im Kapitel über das Scheidungsverfahren sieht Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. |
3 | Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. |
2.2. Im Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ist Art. 176 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
|
1 | Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
1 | die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen; |
2 | die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; |
3 | die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. |
2 | Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt. |
3 | Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226 |
2.3. Im Eheschutz- bzw. Massnahmenverfahren geht es darum, möglichst rasch eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände (z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern u.Ä.) vorliegen (Urteile 5P.17/2003 vom 25. Februar 2003 E. 4.1, und 5P.157/2003 vom 30. Juni 2003 E. 3 und E. 4.4, in: FamPra.ch 2003 S. 704 und S. 952 f.; zuletzt, z.B. Urteil 5A 57/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.6). Soweit das Sachgericht gestützt auf die abgenommenen Beweismittel bereits seine Überzeugung hat bilden können, verletzt seine Weigerung, zusätzlich beantragte Beweismittel abzunehmen, weder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.4. Das Obergericht hat zutreffend auf die materiell-rechtlichen Kriterien für die Obhutszuteilung (E. III/B/b S. 15) und die beweisrechtlichen Grundsätze (E. III/B/c/1.4.1 S. 18) verwiesen. Es hat die Entscheidgrundlage aufgrund der in den Akten liegenden Berichte der Beiständinnen, Schreiben der Betreuungspersonen und Arztberichte sowie der Anhörung des Kindes als genügend bezeichnet und keine besonderen Umstände im obgenannten Sinne erkennen können, die die Einholung eines Gutachtens notwendig machten (E. III/B/c/1.4.1 S. 18 f.). Derartige Umstände vermag auch die Beschwerdeführerin nicht zu benennen, und ihr Vorwurf, dass zwei Gefährdungsmeldungen vollständig ausgeblendet würden, ist unberechtigt. Denn das Obergericht hat ausführlich dargelegt, weshalb die beiden Gefährdungsmeldungen keine abweichende Beurteilung nahelegten (E. III/B/c/1.4.1 S. 19 ff. des angefochtenen Beschlusses). Mit der daherigen Würdigung über mehrerer Seiten hinweg setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander. Gegen die vorweggenommene Beweiswürdigung, dass die tatsächliche Entscheidungsgrundlage ausreichend sei, vermag sie auch nicht mit dem Hinweis aufzukommen, die Einholung eines Kurzgutachtens hätte nur wenig Zeit in Anspruch
genommen.
2.5. Insgesamt verletzt die obergerichtliche Ablehnung einer Begutachtung im Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens kein Bundesrecht. Soweit sie sich gegen den daherigen Beschluss des Obergerichts richtet, muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass das Obergericht die erkannten Defizite in der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners bei der Obhutszuteilung nicht berücksichtigt und auch nicht abgeklärt habe (S. 8 ff. Ziff. III/A/1 der Beschwerdeschrift).
3.1. Das Obergericht ist von der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit beider Elternteile ausgegangen, obwohl beidseitig gewisse Defizite auszumachen seien (E. III/B/c/1.4.3 S. 23). Im Einzelnen hat das Obergericht festgehalten, dass sich die Parteien gegenseitig schlechte Verhaltensweisen zuschrieben, dass aber konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Beziehung oder ein pflichtwidriges Verhalten - vor allem Gewalttätigkeiten - gegenüber dem Sohn und damit für eine ernsthafte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit bei beiden Parteien nicht zu erkennen seien. Hinsichtlich der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit hätten beide Parteien ihre Schwierigkeiten und insbesondere einen Kommunikationsstil, der zu Konflikten Anlass geben könne. Vor den Sommerferien 2012 sei es zu einem grösseren Streit zwischen dem Beschwerdegegner und den Kindergärtnerinnen und zu einer Sitzung der Parteien beim Schulleiter gekommen. Der Beschwerdegegner habe sich seither mit Schulkontakten zurückgehalten und sei bei Problemen vereinbarungsgemäss direkt an den Schulleiter gelangt, was gut geklappt habe. Die Beiständin, der Schulleiter und die Kindergärtnerin hätten bestätigt, dass die Kommunikation immer gewährleistet gewesen sei und sich
verbessert habe, auch wenn sie nach wie vor nicht optimal gewesen sei. Das Obergericht hat die Akten dahin gehend gewürdigt, dass sich das Verhalten des Beschwerdegegners verbessert habe. Der Beschwerdegegner scheine sich zu bemühen. Er sei zwar Fördermassnahmen oder medizinischen Behandlungen des Kindes gegenüber - im Vergleich zur Beschwerdeführerin - eher kritisch eingestellt, habe aber zu den notwendigen Abklärungen betreffend die Gesundheit des Kindes Hand geboten. Der Wechsel vom Kindergarten in die Schule dürfte zudem eine Ablösung von der vorbelasteten Situation und die Chance auf einen Neuanfang mit der Lehrerin des Kindes bringen. Deren Einschätzung der Parteien gehe dahin, dass sie sich beide sehr bemühten und das Gespräch mit ihr aufnehmen würden (E. III/B/c/1.4.2 S. 21 ff. des angefochtenen Urteils).
3.2. Was das Kindeswohl mehr gebietet, als dass Eltern sich ihrer Schwächen in der Erziehungsfähigkeit bewusst sind und sich um Besserung bemühen, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Sie beharrt auf der mangelhaften Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit des Beschwerdegegners und vergisst ihre eigenen Defizite gleichen Inhalts. Sie hebt Vorkommnisse aus der Vergangenheit hervor, zeigt aber nicht auf, inwiefern die obergerichtliche Würdigung der Bemühungen und Fortschritte des Beschwerdegegners und seines aktuellen Verhaltens willkürlich sein soll. Entgegen ihrer Darstellung hat das Obergericht keine Anhaltspunkte feststellen können, die Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners oder beider Parteien begründet hätten. Ihr Hinweis auf das Urteil 5A 157/2012 vom 23. Juli 2012 hilft nicht weiter, da im dort beurteilten - im Gegensatz zum vorliegenden - Fall die Erziehungsfähigkeit des Ehemannes "erheblich eingeschränkt" war (E. 3.2, in: FamPra.ch 2012 S. 1097 f.) und "gegenüber dessen Erziehungsfähigkeit grösste Bedenken" bestanden haben (E. 3.3, in: FamPra.ch 2012 S. 1098). Vergleichbare rechtliche Beurteilungen lässt das obergerichtliche Beweisergebnis unter Willkürgesichtspunkten nicht zu.
3.3. Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin bleibt es insgesamt bei der obergerichtlichen Würdigung, dass die Erziehungsfähigkeit beider Parteien anzuerkennen ist.
4.
Mit Bezug auf die persönliche Betreuung des Kindes wendet die Beschwerdeführerin ein, ausser Betracht sei geblieben, dass der Beschwerdegegner seine Arbeitstätigkeit künftig ausdehnen werden müsse (S. 10 f. Ziff. III/A/2), während sie selber ihr Arbeitspensum auf 60 % reduzieren werde (S. 12 Ziff. III/B/2 der Beschwerdeschrift).
4.1. Persönliche Betreuung des Kindes bedarf der zeitlichen Verfügbarkeit. Das Obergericht hat darauf hingewiesen und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss den Arbeitsvertrag vom 19. Juni 2013 eingereicht habe, dem eine Anstellung zu einem 100 %-Pensum zu entnehmen sei. Dass sie nach Ablauf der Probezeit ihre Erwerbstätigkeit auf ein Teilpensum reduzieren könne, habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht (E. III/B/c/2.4 S. 24 des angefochtenen Urteils). Vor Bundesgericht versucht die Beschwerdeführerin, mit einer Bestätigung ihres Arbeitgebers (Beschwerde-Beilage Nr. 3) das Gegenteil zu belegen. Entgegen ihrer Darstellung war ihre zeitliche Verfügbarkeit für die persönliche Betreuung des Kindes indessen Gegenstand des kantonalen Verfahrens, so dass neue Vorbringen vor Bundesgericht ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
4.2. Zur persönlichen Betreuung des Kindes durch den Vater hat das Obergericht festgestellt, der Beschwerdegegner sei derzeit in keiner festen Anstellung tätig. Er arbeite als Hilfskraft auf Abruf und werde ergänzend vom Sozialamt unterstützt, ohne dass konkrete Anzeichen dafür bestünden, dass er in naher Zukunft eine Vollzeitstelle antreten könne (E. III/B/c/2.4 S. 25 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, es habe auf die vorübergehenden Verhältnisse abgestellt und nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner sein Arbeitspensum werde ausbauen müssen, um Kürzungen der ihm momentan noch gewährten wirtschaftlichen Hilfe zu vermeiden. Willkür vermag sie damit nicht darzutun. Denn zum einen haben vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens begriffsnotwendig eine beschränkte Geltungsdauer, so dass es genügt, auf die aktuellen Verhältnisse und die Entwicklung in naher Zukunft abzustellen, wie es das Obergericht getan hat. Zum anderen wird das Kind in gut einem Jahr ein Alter erreicht haben, das es dem betreuenden Beschwerdegegner gestattet, eine regelmässige teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. BGE 115 II 6 E. 3c S. 10; 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109).
4.3. Insgesamt erweist sich die obergerichtliche Beurteilung nicht als willkürlich, der Beschwerdegegner gewährleiste die persönliche Betreuung des Kindes nach Schulschluss besser, als die Beschwerdeführerin es könne.
5.
Was die Stabilität der Verhältnisse angeht, wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, es sei nicht geprüft worden, welche Auswirkungen der Wechsel der Schule bzw. der Klasse auf das Kindeswohl habe (S. 11 Ziff. III/A/3). Entgegen den Zweifeln des Obergerichts werde sie ihren Lebensmittelpunkt in Zürich beibehalten (S. 12 f. Ziff. III/B/3 der Beschwerdeschrift).
5.1. Der erste Vorwurf der Beschwerdeführerin ist unberechtigt und belegt keine Verfassungsverletzung. Das Obergericht hat festgehalten, anlässlich der Kindesanhörung sei klar zum Ausdruck gekommen, dass der (weite) Schulweg vom Wohnort der Beschwerdeführerin das Kind belaste und dass das Kind weiterhin in U.________ zur Schule gehen möchte, wo es seine Freunde habe. Nichts Anderes gehe aus den Angaben der Lehrerin hervor, die besagten, dass das Kind in die Klasse integriert sei und der ständige Wechsel sowie der weite Schulweg für das Kind belastend seien. Das Obergericht hat daraus geschlossen, es sei davon abzusehen, das Kind aus seinem gewohnten Umfeld herauszureissen, habe sich doch der Alltag des Kindes bisher, trotz der abwechselnden Betreuung durch die Parteien, stets in der gleichen und vertrauten Umgebung, im gleichen Hort und mit den gleichen Freunden abgespielt, was eine ohnehin rare Konstanz in seinem Leben geboten habe (E. III/B/c/3.4 S. 28 des angefochtenen Urteils). Das Obergericht hat die Frage somit geprüft und die Gründe genannt, namentlich die Verwurzelung am Schulort hervorgehoben, die gegen einen Wechsel im örtlichen und sozialen Umfeld des Kindes sprechen.
5.2. Mit Bezug auf die behauptete Gefahr, die Beschwerdeführerin könnte ins Tessin ziehen, hat das Obergericht festgehalten, dafür bestünden keine genügend konkreten Anhaltspunkte. Es könne zwar nicht bezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Ausführungen zuerst überlegt habe, ins Tessin zu ziehen, diesen Gedanken aber wieder verworfen habe. Ihr Lebenspartner plane, sich in die Deutschschweiz versetzen zu lassen (E. III/B/c/3.4 S. 29 f. des angefochtenen Urteils). Das Obergericht hat somit - entgegen ihrer Behauptung - keine für die Beschwerdeführerin nachteiligen Feststellungen zu ihrem künftigen Lebensmittelpunkt getroffen. Ihr vor Bundesgericht neu eingereichtes Beweismittel (Beschwerde-Beilage Nr. 4), das als echtes neues Vorbringen ohnehin unzulässig ist (E. 1), belegt Unbestrittenes und ist deshalb nicht zu berücksichtigen (BGE 132 III 545 E. 3.3.2 S. 548). Nicht am künftigen Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin hat das Obergericht gezweifelt, sondern an der Kontinuität ihrer Umgebung. Es hat festgestellt, die Beschwerdeführerin plane die Familiengründung mit ihrem Lebenspartner, ihre Wohnung in V.________ sei aber für maximal drei Personen vermietet, so dass es als fraglich erscheine, ob die
Beschwerdeführerin nach dem Wechsel ihres Lebenspartners in die Deutschschweiz in der Wohnung in V.________ wohnen bleiben werde (E. III/B/c/3.4 S. 30 des angefochtenen Urteils). Diese Zweifel versucht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auszuräumen.
5.3. Die obergerichtliche Folgerung, eine Obhutszuteilung an den Beschwerdegegner biete bessere Gewähr für die Stabilität des örtlichen und sozialen Umfelds des Kindes, kann aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht beanstandet werden.
6.
Als Fazit hat das Obergericht festgehalten, die Kriterien Erziehungsfähigkeit, persönliche Betreuung sowie Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse sprächen für die Obhutszuteilung an den Beschwerdegegner. Vor dem Hintergrund des Kindeswohls dürfe zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass gemäss Aussagen des Schulleiters gegenüber den Beiständinnen des Kindes die erstinstanzliche Obhutszuteilung an den Beschwerdegegner beim Kind eine grosse Entspannung ausgelöst habe und es damals noch im Kindergarten umgehend besser gelaufen sei (E. III/B/d S. 31 des angefochtenen Urteils). Aus den hiervor dargelegten Gründen (E. 3-5) kann die Zuteilung der Obhut für das Kind an den Beschwerdegegner im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht, insbesondere nicht als willkürlich beanstandet werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
7.
Gegenüber der Abweisung ihres Eventualantrags auf Beibehaltung der gemeinsamen Obhut und des bisher praktizierten Wechselmodells rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe das am 1. Juli 2014 in Kraft getretene neue Recht nicht in seine Überlegungen miteinbezogen. Durch die unterlassene Prüfung, ob die Beibehaltung des Wechselmodells für die Dauer des Scheidungsprozesses dem Wohl des Kindes am besten diene, habe das Obergericht das verfassungsmässige Recht auf Schutz des Familienlebens verletzt (S. 12 Ziff. III/A/3.5 und S. 15 Ziff. III/D der Beschwerdeschrift). Die Rüge erweist sich als unbegründet. Das Bundesgericht hat kürzlich im Urteil 5A 92/2014 vom 23. Juli 2014 für die auf den 1. Juli 2014 in Kraft getretene Revision des Sorgerechts (AS 2014 357 ff.) festgehalten, dass das Bundesgericht nach bisherigem Recht entscheidet, wenn der angefochtene Entscheid - wie hier am 26. Mai 2014 - vor dem 1. Juli 2014 ergangen ist (E. 2.1) und dass die ZGB-Revision von 2013/14 betreffend die elterliche Sorge eine grundsätzliche Änderung des Systems bedeutet und deshalb vom Obergericht bei der Auslegung des bisherigen Rechts auch nicht im Sinne einer Vorwirkung berücksichtigt werden musste (E. 2.3). Die Rüge der Beschwerdeführerin
erweist sich als unbegründet, und ihr vor Bundesgericht erneuerter Eventualantrag muss abgewiesen werden.
8.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Mit Bezug auf die Verlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen sowie die allerseits gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich Folgendes:
8.1. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
8.2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos geworden, soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft, hingegen nicht, was die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands angeht. Zwar wird dem im Zwischenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zugesprochen. Falls diese sich aber als uneinbringlich erweisen sollte, wäre der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
8.3. Der im kantonalen Verfahren als Kindesvertretung bezeichnete Beistand ersucht um Bezeichnung als Rechtsvertreter des Kindes im bundesgerichtlichen Verfahren. Es fehlt dafür die Gesetzesgrundlage, da die Vertretung des Kindes in Art. 299 f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes - 1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. |
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1 | Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. |
2 | Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn: |
a | die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich: |
a1 | der Zuteilung der elterlichen Sorge, |
a2 | der Zuteilung der Obhut, |
a3 | wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs, |
a4 | der Aufteilung der Betreuung, |
a5 | des Unterhaltsbeitrages; |
b | die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen; |
c | es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:146 |
c1 | erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder |
c2 | den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt. |
3 | Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für: |
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a | streitige Zivilsachen; |
b | gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; |
c | gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
d | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. |
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1 | In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. |
2 | Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen. |
unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen. Deren Voraussetzung sind auf Seiten des minderjährigen Kindes erfüllt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche der Beschwerdeführerin, des Beschwerdegegners und des verfahrensbeteiligten Kindes um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
4.1. Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch wird der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Anwältin bestellt, und es wird ihr für das Beschwerdeverfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
4.2. Rechtsanwalt Markus Werner wird dem Beschwerdegegner als unentgeltlicher Anwalt bestellt, und es wird ihm für das Zwischenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.-- ausgerichtet.
4.3. Rechtsanwalt Vitus Gmür wird dem verfahrensbeteiligten Kind als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, und es wird ihm für das Zwischenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten