Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-2019/2007
{T 0/2}

Urteil vom 18. Dezember 2007

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.

Parteien
R._______,
vertreten durch Fürsprecher Hans-Willy Balmer,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
vorläufige Aufnahme.

Sachverhalt:
A.
Der aus Kambodscha stammende Beschwerdeführer, geboren am 2. Juli 1960, reiste am 4. November 1980 als Kontingentsflüchtling in die Schweiz ein und erhielt in der Folge Asyl. Daraufhin erteilte ihm der Kanton Bern erst eine Aufenthalts- und nach fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung.
B.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer in zweiter Instanz wegen sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung und Schändung, begangen in der Zeit von Januar bis Juni 1999 zum Nachteil seiner Stieftochter S._______, geboren am 4. März 1979, zu einer Zuchthausstrafe von zweieinhalb Jahren sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 12'000.-- verurteilt.
C.
Gestützt auf dieses Strafurteil widerrief das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) dem Beschwerdeführer am 30. August 2003 das Asyl in der Schweiz. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit Verfügung vom 13. April 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsdienst des Kantons Bern (im Folgenden: MIDI) aus der Schweiz ausgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BFM aufgrund der weiterhin bestehenden Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges beantragt. Die Ausweisungsverfügung ist in der Folge ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E.
Am 29. April 2005 wurde der Beschwerdeführer durch das Kreisgericht II Biel-Nidau wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Verstosses gegen die Waffengesetzgebung, begangen in der Zeit von anfangs 2001 bis Juni 2002, zu einer Zusatzstrafe von sechs Wochen Gefängnis verurteilt.
F.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2005 ordnete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers per 29. Juli 2005 an, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
G.
Am 19. August 2005 lehnte die Vorinstanz das kantonale Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ab, teilte dies dem Beschwerdeführer jedoch nicht mit.
H.
Als der MIDI dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die rechtskräftige Ablehnung des Antrags auf vorläufige Aufnahme am 12. Dezember 2005 eine Ausreisefrist ansetzte, erhob dieser am 14. Februar 2006 beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
I.
Mit Entscheid vom 28. November 2006 hiess das EJPD die Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten wurde, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das BFM zurück.
J.
Am 5. Dezember 2006 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ein zur beabsichtigten, neuerlichen Ablehnung des kantonalen Antrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2007 Gebrauch und beantragte die Feststellung der Unzulässigkeit, eventuell der Unzumutbarkeit des Vollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
K.
Am 12. Februar 2007 lehnte das BFM den kantonalen Antrag vom 13. April 2005 auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erneut ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Besitz der Flüchtlingseigenschaft sei. Ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft sei vorliegend nur deshalb nicht möglich, weil sich seine Situation in Bezug auf die Lage in seinem Heimatstaat nicht von derjenigen der anderen Kontingentsflüchtlinge aus Kambodscha unterscheide. Das BFM habe bis jetzt bewusst darauf verzichtet, den Kontingentsflüchtlingen aus Kambodscha die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Trotz der Flüchtlingseigenschaft erweise sich ein Refoulement des Beschwerdeführers jedoch als zulässig. So sei er wegen eines in der Schweiz begangenen Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Zudem stelle er nach wie vor eine Gefahr für die schweizerische Bevölkerung dar. Er habe nach seiner im Jahre 2003 erfolgten Verurteilung wegen sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung und Schändung zusätzlich im Jahre 2005 wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Betrugsversuchs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt werden müssen. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug habe er im Jahre 2006 wegen Stellenantritts ohne Bewilligung erneut verzeigt werden müssen. Dies zeige, dass er uneinsichtig und nicht bereit sei, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat de facto nicht mehr mit Verfolgung zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe zur Zeit der Herrschaft der Roten Khmer Asyl erhalten. Die Roten Khmer seien seit Jahren nicht mehr an der Macht, so dass sich inzwischen die Menschenrechtssituation und die politische Lage wesentlich gebessert hätten. Es gebe keine Hinweise für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im heutigen Kambodscha. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er wegen der in der Schweiz begangenen Verbrechen in Kambodscha nochmals verurteilt würde.
L.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. März 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Replik vom 5. Juli 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden.

Darunter fallen die Verfügungen des BFM betreffend den Vollzug der Ausweisung gemäss Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20).
1.2 Aus der Ausweisungsverfügung vom 13. April 2005 geht hervor, dass der MIDI, in der Annahme, der Vollzug der Weg- bzw. Ausweisung eines Flüchtlings sei grundsätzlich nicht zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG, die Ausweisung des Beschwerdeführers angeordnet, dem BFM jedoch dessen vorläufige Aufnahme beantragt hat (Ziff. 2 der genannten Verfügung). In verbindlicher Weise wurde damit nur über die Ausweisung an sich (Ziff. 1) befunden, während die Frage einer allfälligen Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Falle des Vorliegens von Vollzugshindernissen dem BFM zur Prüfung unterbreitet wurde. Die Aufteilung der Prüfung der Ausweisung auf zwei Verfahren (Anordnung der Massnahme einerseits und Vollzug anderseits) ist gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bundesrechtswidrig, weshalb das BFM den ihm unterbreiteten Antrag zu Recht geprüft hat (vgl. zur Vollzugsprüfung im Rahmen des Ausweisungsverfahrens: Urteil des Bundesgerichts 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006, E. 2.3 und 5, mit Hinweisen).
1.3 Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Diesbezüglich spielt es keine Rolle, dass Art. 14b Abs. 1 ANAG das Recht, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen, der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Migrationsbehörden vorbehält. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 49 ff . VwVG).
2.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 10 Abs. 1 ANAG rechtskräftig aus der Schweiz ausgewiesen. Damit ist er grundsätzlich nicht mehr zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt (vgl. Art. 1a ANAG). Entgegen den Ausführungen seines Rechtsvertreters auf Rekursebene kann er sich daher nicht mehr auf Art. 32 Ziff. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 32 Ausweisung - 1. Die vertragsschliessenden Staaten weisen einen Flüchtling, der sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus.
1    Die vertragsschliessenden Staaten weisen einen Flüchtling, der sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus.
2    Die Ausweisung eines Flüchtlings kann nur auf Grund eines Entscheides, der nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen wurde, durchgeführt werden. Soweit nicht zwingende Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen, muss dem Flüchtling erlaubt werden, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, Rekurs einzureichen und sich dabei vor einer zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von der zuständigen Behörde bezeichneten Personen vertreten zu lassen.
3    Die vertragsschliessenden Staaten räumen einem ausgewiesenen Flüchtling eine angemessene Frist ein, um ihm den Versuch zu einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Die vertragsschliessenden Staaten können während dieser Frist alle innerstaatlichen Massnahmen treffen, die sie für notwendig erachten.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) berufen, da diese Bestimmung nur auf Flüchtlinge Anwendung findet, die sich rechtmässig auf dem Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten (vgl. James C. Hathaway, The Rights of Refugees under International Law, Cambridge u.a. 2005, S. 659 ff.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich noch die Frage des Vollzugs der bereits angeordneten Ausweisung.
3.
Der Vollzug einer Ausweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG). Solche Verpflichtungen können sich namentlich aus dem flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 Ziff. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK sowie Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie den inhaltlich mit letzterer Bestimmung weitgehend übereinstimmenden Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (im Folgenden: FoK, SR 0.105) und Art. 7
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (im Folgenden: UNO-Pakt II, SR 0.103.2) ergeben (vgl. BGE 124 I 231 E. 2a S. 235).
3.1 Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 Ziff. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK, welches ebenfalls in Art. 25 Abs. 2
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verankert ist, verbietet es Vertragsstaaten, einen Flüchtling in ein Land zurückzuführen, in welchem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (vgl. Art. 1A Ziff. 2 FK bzw. Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates betrachtet werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 33 Abs. 2
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK, Art. 5 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG).
3.1.1 Der Beschwerdeführer ist im heutigen Zeitpunkt formell noch immer als Flüchtling anerkannt. In der Verfügung vom 30. August 2003, mit welcher ihm infolge seiner Straffälligkeit gestützt auf Art. 63 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AsylG das Asyl widerrufen wurde, hat das BFM auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft verzichtet. Nachfolgend ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland noch immer eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 1A Ziff. 2 FK bzw. Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hätte.
3.1.2 Im Jahre 1975 gelangten in Kambodscha die kommunistischen Roten Khmer an die Macht und errichteten in dem südostasiatischen Land unter der Führung von Pol Pot eine Schreckensherrschaft, welcher schätzungsweise mehr als 1,5 Mio. Menschen zum Opfer fielen. Mit dem Einmarsch vietnamesischer Truppen zu Beginn des Jahres 1979 endete die Diktatur der Roten Khmer. Der anschliessende zehnjährige Bürgerkrieg gegen die nun als Guerilla operierende Organisation führte dazu, dass rund 300'000 Kambodschanerinnen und Kambodschaner ins benachbarte Thailand flüchten mussten. Unter diesen Personen befand sich offenbar auch der Beschwerdeführer, der im Jahre 1980 von der Schweiz als Kontingentsflüchtling aufgenommen wurde.

Nach Verhandlungen zwischen der Regierung des noch heute amtierenden Premierministers Hun Sen und der mit den Roten Khmer verbündeten Exilregierung unter Prinz Sihanouk zog sich die vietnamesische Armee im Herbst 1989 aus Kambodscha zurück. Im Jahre 1991 kam es in Paris zum Friedensschluss zwischen den verfeindeten Parteien. In der Folge fanden im Jahre 1993 unter Aufsicht der UNO die ersten freien Wahlen seit mehr als 20 Jahren statt und das Land erhielt eine neue Verfassung als konstitutionelle Monarchie. Zur Auflösung der Roten Khmer kam es indessen erst nach dem Tod von Pol Pot im Jahre 1998 (vgl. etwa Länder- und Reiseinformationen auf der Website des deutschen Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Kambodscha > Geschichte, , Stand: April 2007).

Im Jahre 2004 billigte die Nationalversammlung in Phnom Penh die Einrichtung eines UNO-Sondertribunals zur strafrechtlichen Aufarbeitung der von den Roten Khmer begangenen Kriegsverbrechen. Nach anfänglichen Verzögerungen konnte das Gericht im Juli 2007 seine operative Tätigkeit aufnehmen. Inzwischen wurden gegen mehrere ranghohe Ex-Mitglieder der Roten Khmer Anklage erhoben (vgl. Website der Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia (ECCC), Public Affairs > Highlights, ).

Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts leben die meisten kambodschanischen Flüchtlinge, die während des Bürgerkriegs vor den Roten Khmer bzw. vor der vietnamesischen Armee geflohen sind, inzwischen wieder in ihrem Heimatland, und solche Personen, die heute nach Kambodscha zurückkehren, haben grundsätzlich nichts zu befürchten.
3.1.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer heute noch eine begründete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Kambodscha in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt zu werden. Ein Fortbestand der ursprünglichen Verfolgungssituation wird von ihm denn auch gar nicht geltend gemacht. Er beschränkt sich in diesem Punkt vielmehr darauf, eine unvollständige Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz zu rügen. Da er jedoch weder im Rahmen des ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingeräumten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene Angaben zu seiner persönlichen Situation gemacht hat, die Zweifel an der gestützt auf allgemeine Länderinformationen basierenden Einschätzung und damit Anlass zu einzelfallspezifischen Abklärungen hätten geben können, zielt sein verfahrensrechtlicher Einwand ins Leere.
3.1.4 Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Verfolgung mehr droht, so wird das Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 Ziff. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK (bzw. Art. 25 Abs. 2
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV und Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG) in der Sache selber gar nicht verletzt. Im vorliegenden Verfahren braucht daher nicht geprüft zu werden, ob das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers eine Ausnahme vom Rückschiebungsverbot - im Sinne von Art. 33 Ziff. 2
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK (bzw. Art. 5 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG) - zu rechtfertigen vermöchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_87/2007 vom 18. Juni 2007, E. 4.2.2).
3.2 Gemäss dem menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebot von Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe drohen würde (vgl. auch Art. 25 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV). Wer sich auf diese Bestimmung beruft, hat gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stichhaltige Gründe dafür nachzuweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung eine nach Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK verpönte Handlung droht (vgl. EGMR, Ahmed gegen Österreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Ziff. 39 mit Hinweisen). Die Gefahr muss sich dabei auf die konkrete Person beziehen; die Feststellung einer allgemeinen Gefahrensituation genügt grundsätzlich nicht (vgl. EGMR, H.L.R. gegen Frankreich, Urteil vom 29. April 1997, Ziff. 41 f.).
3.2.1 Die aktuelle Menschenrechtslage in Kambodscha muss zwar als problematisch bezeichnet werden. So können namentlich Rechtsstaatlichkeit und Gewaltentrennung de facto nicht als gewährleistet betrachtet werden, da die Exekutive sowohl das Parlament als auch die Justiz kontrolliert. Letztere wird des Öfteren dazu missbraucht, um gegen unliebsame politische Gegner vorzugehen. Im Weiteren ist die Pressefreiheit in Kambodscha stark eingeschränkt. Ferner sind kambodschanische Behörden offenbar regelmässig in unrechtmässige Landverkäufe involviert, welche namentlich die Landbevölkerung vor grosse existenzielle Probleme stellen. In den Gefängnissen kommt es sodann noch immer zu Folter. Schliesslich ist das Land eine Drehscheibe des internationalen Kinder- und Frauenhandels (vgl. etwa US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2006, 6. März 2007, Amnesty International, Annual Report 2007, 23. Mai 2007).
3.2.2 Der Beschwerdeführer vermag indessen keine Gründe vorzubringen, die darauf hindeuten würden, dass ihm persönlich - sei es als Folge der beschriebenen schlechten Menschenrechtslage oder aus einem anderem Grund - bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine unmenschliche Behandlung drohen könnte. Der Vollzug der Ausweisung erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als zulässig.
3.3 Als weiteres mögliches Vollzugshindernis beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 4
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AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
UNO-Pakt II.
3.3.1 Nach dieser Bestimmung darf niemand willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Einreise impliziert gleichzeitig ein Verbot willkürlicher Ausweisung. Der Begriff des "eigenen Landes" bezieht sich dabei - anders als etwa Art. 25 Abs. 1
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AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV, der Schweizer Bürgerinnen und Bürger vor Ausweisung und Auslieferung schützt (vgl. Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich 2003, Rz. 5 zu Art. 25
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
) - nicht nur auf eigene Staatsangehörige, sondern ist in einem weiteren Sinne zu verstehen. Als nicht willkürlich im Sinne von Art. 12 Abs. 4
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AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
UNO-Pakt II gilt allein die gesetzlich vorgesehene Exilierung "eigener" Staatsangehöriger als Sanktion für Verbrechen (vgl. Alberto Achermann/Martina Caroni/Walter Kälin, Die Bedeutung des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte für das schweizerische Recht, in: Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 1997, S. 178 f.).
3.3.2 Gemäss Ziff. 20 der Allgemeinen Bemerkungen Nr. 27 des Ausschusses für Menschenrechte zum UNO-Pakt II vom 2. November 1999 (einsehbar im englischen Originaltext auf der Website des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte: Human Rights Bodies > Human Rights Committee (CCPR) > General Comments, ) ist der Begriff des "eigenen Landes" - wie bereits erwähnt - weiter zu verstehen als derjenige der "Staatsangehörigkeit" im formellen Sinne. Er schliesst nach Meinung des Ausschusses Personen mit ein, die auf Grund ihrer engen Beziehungen zum Aufenthaltsstaat nicht mehr als blosse ausländische Staatsangehörige betrachtet werden können, so beispielsweise Personen, denen von ihrem Heimatstaat in völkerrechtswidriger Weise die Staatsangehörigkeit entzogen wurde; möglicherweise könnten auch weitere Kategorien von Langzeitaufenthaltern davon erfasst sein, so etwa Staatenlose, denen in ihrem Gastland der Erwerb der Staatsangehörigkeit verwehrt sei.

Der Beschwerdeführer hat sein Herkunftsland im Alter von 20 Jahren verlassen und lebt seit 27 Jahren als Flüchtling in der Schweiz. Er hat somit den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht. Auf Grund seiner Stellung als Flüchtling konnte er während dieser Zeit zudem nur noch in einem beschränkten Umfang Kontakte zu seinem Herkunftsland bzw. zu dort lebenden Verwandten oder Bekannten unterhalten (vgl. Art. 1C Ziff. 1 FK). Da jedoch andererseits davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer - wie die Einbürgerung seiner nächsten Familienangehörigen zeigt - grundsätzlich die Möglichkeit offen gestanden hätte, das schweizerische Bürgerrecht zu erwerben, erscheint es fraglich, ob er zu dem von Art. 12 Abs. 4
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AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
UNO-Pakt II geschützten Personenkreis gezählt werden kann.

Diese Frage braucht vorliegend indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da sich seine Ausweisung jedenfalls nicht als willkürlich erweist.
3.3.3 Nach bundesgerichtlicher Praxis drückt der Willkürvorbehalt von Art. 12 Abs. 4
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AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
UNO-Pakt II im Wesentlichen aus, dass die staatliche Anordnung wenigstens gesetzlich vorgesehen sein muss bzw. den jeweiligen Anforderungen des Gesetzes zu entsprechen hat (vgl. BGE 122 II 433 E. 3c/bb S. 444).

Die Ausweisung ausländischer Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurden, ist in Art. 10 Abs. 1 Bst. a
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1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Die am 13. April 2005 verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers wurde sodann von der dafür zuständigen kantonalen Behörde nach vorgängiger Einräumung des rechtlichen Gehörs erlassen. Der Beschwerdeführer wurde zudem auf die Möglichkeit hingewiesen, die Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg (mit Weiterzugsmöglichkeit bis an das Bundesgericht) anzufechten. Von dieser Gelegenheit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl. zum Erfordernis der Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges: Art. 5 Ziff. 2 Bst. b
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AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des - von der Schweiz nicht ratifizierten - Fakultativprotokolls vom 16. Dezember 1966 zum UNO-Pakt II sowie Entscheid des UNO-Menschenrechtsausschusses CCPR/C/85/D/1012/2001 vom 18. November 2001 i.S. Burgess gegen Australien, Ziff. 6).

Daneben ist in materieller Hinsicht festzuhalten, dass Art. 10 Abs. 1 Bst. a
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1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG nach einhelliger Praxis und Lehre grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 4
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AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
UNO-Pakt II vereinbar ist (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., 122 II 433 E. 3c/aa S. 444; Achermann/Caroni/Kälin, a.a.O., S. 178). Zudem besteht auf Grund von Art und Schwere der begangenen Straftaten (zweieinhalb Jahre Zuchthaus und Zusatzstrafe von sechs Wochen wegen sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung, Schändung, Betrugs, Urkundenfälschung und Verstosses gegen die Waffengesetzgebung) sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während laufendem Strafverfahren weiter delinquierte, ein erhebliches öffentliches Fernhaltungsinteresse (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 f., 110 Ib 201).

Bei dieser Sachlage kann die gegen den Beschwerdeführer verfügte Ausweisung nicht als willkürlich im Sinne von Art. 12 Abs. 4
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AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
UNO-Pakt II bezeichnet werden. Ob sich die Ausweisung - namentlich unter Berücksichtigung der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz - auch als angemessen erweist, ist demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese Frage war vielmehr im - rechtskräftig abgeschlossenen - kantonalen Ausweisungsverfahren zu prüfen (vgl. 11 Abs. 3 ANAG).
3.3.4 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zu Art. 12 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
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1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
UNO-Pakt II in verfahrensrechtlicher Hinsicht einwendet, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung nicht auf seine entsprechende Argumentation eingegangen sei, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich das BFM in seiner Vernehmlassung mit den entsprechenden Argumenten des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat und eine allfällige Gehörsverletzung als nachträglich geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135).
3.4 Schliesslich verstösst der Vollzug der Ausweisung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht gegen das in Art. 4 Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des 7. Zusatzprotokolls vom 22. November 1984 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
UNO-Pakt II statuierte Verbot der Doppelbestrafung ("ne bis in idem"). Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt unter anderem voraus, dass dem Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (vgl. BGE 125 II 402 E. 1b S. 404 f.). Die Ausweisung ist jedoch eine gesetzlich vorgesehene fremdenpolizeiliche Massnahme, die nicht vom Strafrichter, sondern nur von der Verwaltungsbehörde ausgesprochen werden kann. Da folglich nur beide Behörden zusammen den Sachverhalt in seiner Gesamtheit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen können, stellt die Ausweisung keine unerlaubte Zusatzstrafe dar.
3.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass sich der Vollzug der Ausweisung des Beschwerdeführers als zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG erweist.
4.
Nach Art. 14a Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG kann der Vollzug der Ausweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung ist indessen nicht anwendbar, wenn die ausgewiesene ausländische Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet (Art. 14a Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG).

Ob der Beschwerdeführer angesichts der weiter oben bereits beschriebenen schlechten Menschenrechtslage in Kambodscha oder auf Grund eines möglicherweise fehlenden sozialen Beziehungsnetzes vor Ort bei einer Rückkehr in sein Heimatland konkret gefährdet wäre, braucht daher nicht abschliessend beantwortet zu werden, wenn er durch sein Verhalten in der Schweiz den Tatbestand von Art. 14a Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG erfüllt hat.
4.1 Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG ist praxisgemäss mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. So genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen die Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.51 E. 5.3 mit Hinweisen; diese auf der Grundlage des vor dem 1. Januar 2007 geltenden Sanktionensystems des Schweizerischen Straftgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0] entwickelte Praxis ist unter aktuellem Recht weiterhin sinngemäss anwendbar).
4.2 Gestützt auf diese Leitlinien erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Tatbestand von Art. 14a Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG beispielsweise erfüllt im Falle eines Beschwerdeführers, gegen den in den Jahren 2003 und 2005 wegen Verstössen gegen das Transportgesetz vom 4. Oktober 1985 (TG, SR 742.40) Geldstrafen verhängt worden waren und der im Jahre 2006 zudem wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war, wobei auf Grund der Akten von einer anhaltenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7166/2006 vom 23. Juli 2007, E. 4.8). Zum gleichen Ergebnis gelangte das Gericht auch bei einer Person, die im Jahre 2006 wegen bandenmässigen Diebstahls und weiterer Vermögensdelikte sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 821.121) zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden war und bei welcher gleichzeitig diverse kürzere, zuvor bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafen widerrufen worden waren. Dabei wurde unter anderem erwogen, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung innert einer relativ kurzen Zeitspanne wiederholt verletzt habe, der Widerruf der vorerst bedingt ausgesprochenen Strafen auf eine relative Schwere des Verschuldens sowie eine ungünstige Prognose schliessen lasse und das letzte Delikt eine deutliche Steigerung darstelle, was die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu deliktischem Verhalten untermauere (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5601/2006 vom 18. Juni 2007, E. 5.4.2). Mit beinahe identischer Begründung wurde die Anwendbarkeit von Art. 14a Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG auch im Falle eines Beschwerdeführers ausgeschlossen, der sich der Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung, mehrfacher Verstösse gegen das BetmG, eines ANAG-Vergehens, des Hausfriedensbruchs sowie weiterer Delikte schuldig gemacht hatte und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 185 Tagen verurteilt worden war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3797/2006 vom 20. Juni 2007, E. 4.3.2). Sodann kam das Bundesverwaltungsgericht im Falle der Verurteilung einer Person zu einer unbedingten dreimonatigen Gefängnisstrafe wegen eines BetmG-Verstosses nach vorangegangen kürzeren bedingten Gefängnissstrafen wegen einfacher Körperverletzung (60 Tage) bzw. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (21 Tage) ebenfalls zum Schluss, dass mangels guter Resozialisierungsprognose eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14a Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG bestehe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6996/2006 vom 26. Juli 2007, E. 5.10).

Demgegenüber erachtete das Gericht die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG etwa als nicht erfüllt im Falle eines Beschwerdeführers, der in den Jahren 2002, 2003 und 2004 wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis zu Bussen von Fr. 60.-, 180.- bzw. 200.- verurteilt worden war und dessen Verhalten seither zu keinen Klagen mehr Anlass gegeben hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6106/2006 vom 3. Juli 2007, E. 5.5). Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesverwaltungsgericht schliesslich auch im Falle eines Ehepaares, welches in den Jahren 2002 und 2005 wegen geringfügiger Diebstähle zu Bussen zwischen Fr. 150.- bis Fr. 300.- verurteilt worden war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6591/2006 vom 8. Mai 2007, E. 4.16).
4.3 Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt über zweieinhalb Jahren liegen deutlich über dem Strafmass, welches regelmässig als genügend angesehen wird für die Annahme einer Verletzung oder schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die gravierendsten Verbrechen des Beschwerdeführers, die wiederholten sexuellen Übergriffe gegenüber seiner Stieftochter, liegen zwar bereits über acht Jahre zurück. Zu Lasten des Beschwerdeführers fällt jedoch ins Gewicht, dass er noch während laufendem Strafverfahren und in erheblicher Weise weiter delinquierte. Die letzten Straftaten, für die der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, liegen sodann zeitlich noch nicht so lange zurück, dass angenommen werden könnte, es gehe von ihm im heutigen Zeitpunkt keine bedeutende Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.

Im Lichte der geschilderten Praxis ist der Tatbestand von Art. 14a Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG daher vorliegend als erfüllt zu betrachten. Die Anwendung der Ausschlussklausel erweist sich sodann auch vor dem Hintergrund der nicht unbedeutenden Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland wahrscheinlich zu bewältigen haben wird, als verhältnismässig.
5.
Schliesslich sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich, welche gegen die technische Möglichkeit des Vollzugs der Ausweisung sprechen würden (vgl. Art. 14a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG).
6.
Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Ausweisung des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen.

Die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. Februar 2007 erweist sich somit als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde vom 16. März 2007 abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
VwVG) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Akten retour)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-2019/2007
Datum : 18. Dezember 2007
Publiziert : 14. Januar 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : vorläufige Aufnahme


Gesetzesregister
ANAG: 1a  10  14a  14b
Abk Flüchtlinge: 32 
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 32 Ausweisung - 1. Die vertragsschliessenden Staaten weisen einen Flüchtling, der sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus.
1    Die vertragsschliessenden Staaten weisen einen Flüchtling, der sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus.
2    Die Ausweisung eines Flüchtlings kann nur auf Grund eines Entscheides, der nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen wurde, durchgeführt werden. Soweit nicht zwingende Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen, muss dem Flüchtling erlaubt werden, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, Rekurs einzureichen und sich dabei vor einer zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von der zuständigen Behörde bezeichneten Personen vertreten zu lassen.
3    Die vertragsschliessenden Staaten räumen einem ausgewiesenen Flüchtling eine angemessene Frist ein, um ihm den Versuch zu einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Die vertragsschliessenden Staaten können während dieser Frist alle innerstaatlichen Massnahmen treffen, die sie für notwendig erachten.
33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
63
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
BV: 25
EMRK: 3  4
SR 0.103.2: 5  7  12  14  25
VGG: 31  32  33
VwVG: 5  48  49  63
BGE Register
110-IB-201 • 122-II-433 • 124-I-231 • 125-II-402 • 129-I-129 • 130-II-176
Weitere Urteile ab 2000
2A.51/2006 • 2C_87/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • kambodscha • uno-pakt ii • verurteilter • vorläufige aufnahme • vorinstanz • frage • freiheitsstrafe • sachverhalt • bundesamt für migration • non-refoulement • verhalten • bundesgericht • verurteilung • vergewaltigung • zusatzstrafe • betrug • sexuelle nötigung • leben • tag
... Alle anzeigen
BVGer
C-2019/2007 • D-3797/2006 • D-5601/2006 • E-6106/2006 • E-6591/2006 • E-6996/2006 • E-7166/2006