Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_516/2011
Urteil vom 17. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
Verein X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frank Th. Petermann,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führt zwei Verfahren betreffend die aussergewöhnlichen Todesfälle von A.Y.________ sowie deren Tochter B.Y.________, beide deutsche Staatsangehörige und zuletzt wohnhaft gewesen in Deutschland. A.Y.________ und B.Y.________ verstarben am 24. Juni 2010 in den Räumlichkeiten des Vereins X.________. Die Staatsanwaltschaft geht von einem durch Mitarbeitende des Vereins X.________ begleiteten gemeinsamen Freitod aus. Vor ihrem Freitod überwies A.Y.________ gemäss hinterlassenen schriftlichen Aufzeichnungen einen "Sondermitgliederbeitrag" an den Verein X.________.
Mit in Briefform verfasster Verfügung vom 26. Juli 2010 forderte die Staatsanwaltschaft den Verein X.________ auf, über Wesen, Zweck und Rechtsgrundlagen des offenbar geforderten Sondermitgliederbeitrags zu informieren und alle Belege einzureichen, welche aufzeigten, welche Gelder in diesen beiden Fällen (Freitod von A.Y.________ und B.Y.________) an den Verein X.________ überwiesen worden seien.
B.
Gegen diese Editionsverfügung erhoben der Verein X.________ sowie - in eigenem Namen - dessen Generalsekretär V.________ mit Eingabe vom 9. August 2010 Rekurs an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 29. September 2010 trat diese auf den Rekurs von V.________ nicht ein und wies den Rekurs des Vereins X.________ ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erwog, es bestehe ein Anfangsverdacht, dass die Beihilfe zum Doppelsuizid von A.Y.________ und B.Y.________ aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt sei, was gemäss Art. 115
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
Diesen Entscheid focht der Verein X.________ mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an. Dieses trat mit Urteil 1B_354/2010 vom 8. Februar 2011 auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
C.
Mit Schreiben vom 28. März 2011 forderte die Staatsanwaltschaft den Verein X.________ erneut zur Einreichung sämtlicher Unterlagen auf, welche den Geldfluss bei den beiden Freitodbegleitungen von A.Y.________ und B.Y.________ belegten. Dieser Aufforderung kam der Verein X.________ nach, verlangte jedoch gleichzeitig die Siegelung der Unterlagen. Am 19. April 2011 versiegelte die Kantonspolizei Zürich die Unterlagen am Sitz des Vereins X.________ im Beisein von V.________.
Mit Eingabe vom 27. April 2011 stellte die Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, gestützt auf Art. 248
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
Mit Verfügung vom 18. August 2011 hiess das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut und entschied, die Durchsuchung der Unterlagen werde den Strafverfolgungsbehörden überlassen.
Der Verein X.________ führt mit Eingabe vom 21. September 2011 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit den Anträgen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, sei aufzuheben, und die versiegelten Unterlagen seien ihm wieder auszuhändigen.
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss Art. 80
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
Vorliegend hat die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 248 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
Es stellt sich allerdings die Frage, ob der sich aus Art. 248 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
bewerten, was gegen einen direkten Weiterzug ans Bundesgericht spricht. Dieses ist nicht dotiert zur Überprüfung solch umfassender und entsprechend zeitraubender Untersuchungshandlungen, die oft im Beisein und Austausch mit den Parteien vorgenommen werden müssen; seine primären Aufgaben sind die letztinstanzliche Beantwortung von Rechtsfragen und die einheitliche Anwendung des Bundesrechts. Die direkte Anfechtbarkeit der regelmässig sehr detaillierten Entsiegelungsentscheide beim Bundesgericht erscheint deshalb nicht stufen- und sachgerecht.
Da jedoch, wie nachfolgend dargelegt, die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann es vorliegend offen gelassen werden, ob es sich beim Ausschluss der StPO-Beschwerde in Entsiegelungsangelegenheiten um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, was zur Folge hätte, dass im zu beurteilenden Fall der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft wäre.
1.2 Die umstrittene Verfahrenshandlung schliesst das Strafverfahren nicht ab (Art. 90 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
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2.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts.
2.1 Nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichts zum kantonalen Strafprozessrecht und zur Bundesstrafprozessordnung setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines (dringenden) Tatverdachts schwerer Delikte voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein hinreichender, objektiv begründeter, konkreter Tatverdacht gegenüber der beschuldigten Person (Urteil 1B_212/2010 E. 3 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
Bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, da im Entsiegelungsverfahren die Beurteilung des erkennenden Sachrichters nicht präjudiziert werden darf. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da die Vorinstanz seine Einwände nicht umfassend geprüft habe, ist seine Beschwerde abzuweisen.
Zu klären ist vorliegend, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Strafverfolgungsbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt mithin der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. Urteil 1B_435/2011 vom 13. September 2011 E. 3.3.2 zum Haftverfahren). Dabei muss sich der Tatverdacht aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumption unter einen bestimmten Tatbestand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen (Jonas Weber, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 197 N. 7).
Strittig ist das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts bezüglich des Tatbestands von Art. 115
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
2.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich kam im Rekursentscheid vom 29. September 2010, auf dessen Begründung die Staatsanwaltschaft ihr Entsiegelungsgesuch an die Vorinstanz stützt, zum Schluss, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 9 Abs. 5 seiner Statuten einen Betrag von bis zu Fr. 7'500.-- für eine Freitodbegleitung erhebe, genüge für sich allein genommen nicht, um einen Anfangsverdacht auf ein Handeln aus selbstsüchtigen Beweggründen im Sinne von Art. 115
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
einem Doppelsuizid mutmasslich wesentlich tiefer liege als bei zwei unabhängig voneinander durchgeführten Freitodbegleitungen (Rekursentscheid Ziff. 24). Wer letztlich als tatverdächtig in Frage komme, werde in einem weiteren Schritt zu prüfen sein, weshalb die Untersuchung derzeit gegen unbekannte Täterschaft zu führen sei (Rekursentscheid Ziff. 25).
Die Vorinstanz schliesst sich in der angefochtenen Verfügung der Begründung der Oberstaatsanwaltschaft im Rekursentscheid vom 29. September 2010 an. Sie betont, Zahlungen sterbewilliger Personen an eine Sterbehilfeorganisation, die der Deckung der administrativen Kosten und der Spesen dienten, liessen die Dienstleistungen der Organisationen respektive der diese vertretenden Personen nicht als selbstsüchtig im Sinne von Art. 115
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
2.3 In Art. 9 Abs. 1 der Statuten des Beschwerdeführers wird bestimmt, dass die Mittel des Vereins aus Beiträgen der Mitglieder, Legaten und Spenden Dritter bestehen. Gemäss Art. 9 Abs. 3 betragen die Eintrittsgebühr und der jährliche Mitgliederbeitrag für Aktivmitglieder je Fr. 200.--. In Art. 9 Abs. 5 wird festgelegt, dass Mitglieder, die eine Freitodbegleitung vorbereiten lassen, zur Deckung des damit verbundenen administrativen Aufwands einen zusätzlichen Mitgliederbeitrag von Fr. 3'000.-- zu leisten haben. Mitglieder, die eine Freitodbegleitung durchführen lassen, bezahlen zur Deckung des dafür erforderlichen administrativen Aufwands einen zusätzlichen Mitgliederbeitrag von Fr. 3'000.--. Übertragen sie die Abwicklung der erforderlichen Formalitäten mit Bestattungs- und Zivilstandsämtern dem Beschwerdeführer, bezahlen sie für diesen zusätzlichen administrativen Aufwand einen weiteren zusätzlichen Mitgliederbeitrag von Fr. 1'500.--. Insgesamt verlangt der Beschwerdeführer somit für eine Freitodbegleitung Fr. 6'000.-- bis Fr. 7'500.--.
Die Oberstaatsanwaltschaft und die Vorinstanz gehen, wie dargelegt (E. 2.2 hiervor), im Ergebnis davon aus, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Statuten einen Betrag von bis zu Fr. 7'500.-- für eine Freitodbegleitung erhebt, für sich allein genommen nicht ausreicht, um einen Anfangsverdacht bezüglich des Tatbestands von Art. 115
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
2.4 Die Verwendung des Begriffs "Sondermitgliederbeitrag" im Schreiben vom 12. März 2010 scheint darauf hinzudeuten, dass A.Y.________ einen vom üblichen, statutarisch geschuldeten Mitgliederbeitrag abweichenden Betrag überwiesen hat. Mangels Hinweisen auf die Höhe der geleisteten Zahlung ist es damit ohne Weiteres möglich, dass der von A.Y.________ einbezahlte "Sondermitgliederbeitrag" die tatsächlichen administrativen Kosten der beiden Freitodbegleitungen (deutlich) übersteigt. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um eine spezielle Konstellation eines Doppelsuizids von Tochter und Mutter handelt, welche nach den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Feststellungen der Oberstaatsanwaltschaft im Rekursentscheid vom 29. September 2010 dazu geführt hat, dass die 90-jährige Schwester von A.Y.________ einzige Erbin ist. Es erscheint daher naheliegend, dass niemand die Vermögensveräusserungen von A.Y.________ überprüft hat, weshalb die Untersuchungsbehörden zur erhöhten Wachsamkeit verpflichtet sind.
Aufgrund des Schreibens von A.Y.________ vom 12. März 2010 bestehen folglich konkrete Anhaltspunkte, dass mehr als der gemäss den Statuten des Beschwerdeführers geschuldete Betrag überwiesen worden ist. Dies genügt, um einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich des Tatbestands von Art. 115
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
Selbstsüchtige Beweggründe bei der Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord [Art. 115
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe159 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. |
|
1 | Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. |
2 | Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.142 |
3 | Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. |
4 | Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten: |
a | juristische Personen des Privatrechts; |
b | juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; |
c | Gesellschaften; |
d | Einzelfirmen143. |
Angesichts der sehr aussergewöhnlichen Konstellation - Doppelsuizid und nur eine (hochbetagte) Hinterbliebene - kann im Übrigen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht gesagt werden, dass die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts zu einer generellen finanziellen Offenlegungspflicht der in der Schweiz tätigen Sterbehilfeorganisationen führen würde und der Beschwerdeführer nunmehr in sämtlichen Fällen jegliche Zahlungen transparent machen müsste.
2.5 Die sichergestellten Aufzeichnungen sind potenziell beweistauglich, das heisst, geeignet zu belegen, welchen Betrag A.Y.________ einbezahlt hat. Der Deliktskonnex ist somit erfüllt. Des Weiteren besteht an der Aufklärung aussergewöhnlicher Todesfälle ein gewichtiges öffentliches Interesse, während es sich bei der Entsiegelung der vorliegend in Frage stehenden Unterlagen lediglich um einen geringfügigen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre des Beschwerdeführers handelt. Die Durchsuchung der versiegelten Dokumente ist folglich auch als verhältnismässig einzustufen. Schliesslich stehen der Durchsuchung weder Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439 |
|
1 | Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439 |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. |
3 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439 |
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1 | Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439 |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. |
3 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439 |
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1 | Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439 |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. |
3 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440 |
Fall nicht dazu veranlasst, eine solche von Amtes wegen anzuordnen bzw. selbst durchzuführen.
3.
Die Vorinstanz hat das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft somit zu Recht gutgeheissen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439 |
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1 | Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439 |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. |
3 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439 |
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1 | Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439 |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. |
3 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Stohner