Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 307/2014
Urteil vom 17. September 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Weibel,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Andreas R. Bihrer und/oder Olivier Vuillaume,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Prozesskosten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. April 2014.
Sachverhalt:
A.
B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) machte mit Klage vom 10. Oktober 2007 vor dem Bezirksgericht Zürich eine Forderung von EUR 1'719'988.75 und Fr. 25'000.-- jeweils nebst Zins gegen A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) geltend. Am 23. September 2009 hiess das Bezirksgericht die Klage gut. Dagegen erhob die Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Verfahren mit Beschluss vom 27. April 2011 an das Bezirksgericht zurück, wobei es die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 43'000.-- festsetzte und die Kostenverteilung für das Berufungsverfahren dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vorbehielt.
B.
Das Bezirksgericht hiess die Klage mit einem zweiten Urteil vom 20. Juni 2013 erneut gut. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens regelte es dabei in Anlehnung an den Ausgang dieses Berufungsverfahrens zulasten des Klägers.
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte abermals Berufung in der Sache. Der Kläger seinerseits erhob Kostenbeschwerde.
Das Kostenbeschwerdeverfahren wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des zweiten Berufungsverfahrens sistiert. Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 hob das Obergericht auch das zweite erstinstanzliche Urteil vom 20. Juni 2013 auf und wies das Verfahren zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück.
Aufgrund der vollumfänglichen Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts vom 20. Juni 2013 einschliesslich dessen Kostenentscheids entfiel der Streitgegenstand der Kostenbeschwerde. Das Obergericht schrieb diese Beschwerde daher mit Beschluss vom 8. April 2014 ab (Dispositivziffer 1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- (Dispositivziffer 2) auferlegte es der Beklagten (Dispositivziffer 3) und verpflichtete diese, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 4). Die Kostenregelung zulasten der Beklagten rechtfertigte das Obergericht damit, dass die Kostenbeschwerde mutmasslich - wäre das Verfahren nicht gegenstandslos geworden - gutzuheissen gewesen wäre.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Kostenspruch im Abschreibungsbeschluss des Obergerichts vom 8. April 2014 (Dispositivziffern 3 und 4) Beschwerde in Zivilsachen.
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1).
1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide, worunter solche Entscheide zu verstehen sind, die den Prozess beenden, sei es insgesamt (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
|
a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.2. Angefochten ist im vorliegenden Fall der Kostenentscheid in einem Abschreibungsbeschluss, mit dem eine selbständig erhobene Kostenbeschwerde (Art. 110
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 110 Rechtsmittel - Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar. |
Der angefochtene Abschreibungsbeschluss beendet das selbständige Kostenbeschwerdeverfahren vor der Vorinstanz, weshalb er von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids und von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.3. Die als gegenstandslos abgeschriebene Kostenbeschwerde richtete sich gegen den Kostenentscheid des Bezirksgerichts in seinem Urteil vom 20. Juni 2013, mit dem es die Kostenverlegung des ersten Berufungsverfahrens regelte, das durch den am 27. April 2011 ergangenen Rückweisungsentscheid des Obergerichts abgeschlossen worden war. Gegenstand des Kostenbeschwerdeverfahrens dessen Kostenfolgen im vorliegenden Verfahren angefochten werden, war mit anderen Worten die Verlegung der Kosten des mit dem Rückweisungsbeschluss vom 27. April 2011 beendeten Rechtsmittelverfahrens.
Ein Rückweisungsentscheid schliesst den Prozess nicht ab; es handelt sich dabei, soweit er nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Die Vorinstanz behandelte die Beschwerde gegen diesen Kostenentscheid in einem separaten Beschwerdeverfahren, führte mithin über diesen ein selbständiges Verfahren. Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass ein Sachentscheid in diesem Verfahren - wäre ein solcher ergangen und die Sache nicht gegenstandslos geworden - seinerseits ein Zwischenentscheid gewesen wäre. Dies gilt unabhängig davon, dass damit endgültig über die Kosten des mit dem Rückweisungsentscheid endenden Rechtsmittelverfahrens entschieden worden wäre, bleibt doch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen immer ein Nebenpunkt (Akzessorium) zur - vorliegend nach wie vor nicht endgültig beurteilten - Hauptsache (Urteil 4A 146/2011 vom 12. Mai 2011 E. 1.1; vgl. auch BGE 137 III 47 E. 1). Überdies gilt insoweit die Regel, dass ein Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid regelmässig seinerseits einen Zwischenentscheid bildet, auch wenn er ein selbständiges Zwischenverfahren (hier das Kostenbeschwerdeverfahren vor der Vorinstanz) beendet (BGE 139 V 600 E. 2.1, 604 E. 2.1; 134 IV 43 E. 2; Urteil 4A 542/2009 vom 27. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn wie im vorliegenden Fall anstelle eines Rechtsmittelentscheides in
der Sache ein Abschreibungsbeschluss ergeht. Auch bei diesem handelt es sich um einen Zwischenentscheid und nicht um einen Endentscheid, wie die Vorinstanz fälschlicherweise annahm. Auch hinsichtlich der in demselben gesprochenen Kosten- und Entschädigungsfolgen für das selbständige Kostenbeschwerdeverfahren, wie sie vorliegend strittig sind, kommen die Regeln über die Anfechtung der in einem Zwischenentscheid enthaltenen Kostenregelung zur Anwendung.
1.4. Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Kosten- und Entschädigungspunkt kann nach diesen Regeln nur im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid im Hauptpunkt an das Bundesgericht weitergezogen werden, soweit der Rechtsweg nach Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.
Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer