Tribunal federal
{T 0/2}
5P.189/2002 /bnm
Urteil vom 17. Juli 2002
II. Zivilabteilung
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.
A.________ (Ehemann)
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Hans Schatzmann, Bielstrasse 12, Postfach 447, 4502 Solothurn,
gegen
B.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich 1,
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4500 Solothurn.
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilkammer) des Kantons Solothurn vom 11. April 2002.
Sachverhalt:
A.
Zwischen den Parteien ist vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt der Scheidungsprozess hängig, den der Ehemann A.________ am 29. August 1995 eingeleitet hatte. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wurde dieser verpflichtet, seiner Ehefrau B.________ ab 1. September 1995 für die Dauer des Verfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'800.-- und einen Parteikostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Auf die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde der Ehefrau trat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts nicht ein (Urteil vom 29. April 1997, 5P.71/1997).
B.
Mit der Begründung, seine Einkommens- und Vermögenssituation habe sich verändert, verlangte der Ehemann am 2. März 1999 die Aufhebung bzw. Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht. Der Gerichtspräsident wies das Gesuch ab, und auf die dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde des Ehemannes trat das Obergericht mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2000 stellte der Ehemann erneut ein Abänderungsgesuch. Der Gerichtspräsident entsprach dem Begehren teilweise und setzte den Unterhaltsbeitrag rückwirkend ab 1. Dezember 2000 auf Fr. 3'000.-- pro Monat herab (Verfügung vom 12. Februar 2001). Der Ehemann erhob dagegen Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht. Auf Gesuch der Ehefrau vom 30. April 2001 hin ordnete der Gerichtspräsident die Gütertrennung an und verpflichtete den Ehemann, einen Parteikostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu bezahlen, wies hingegen die weiteren Begehren der Ehefrau, vorab auf höhere Unterhaltsleistungen ab (Verfügung vom 29. Mai 2001). Beide Ehegatten reichten dagegen Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht ein.
D.
Das Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn vereinigte die drei Beschwerdeverfahren. Es wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Ehemannes gegen die Verfügung vom 12. Februar 2001 ab (Ziffer 1). Was die Verfügung vom 29. Mai 2001 angeht, wies das Obergericht die Nichtigkeitsbeschwerde der Ehefrau ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Ziffer 2), hiess dagegen die Nichtigkeitsbeschwerde des Ehemannes teilweise gut und setzte den Parteikostenvorschuss auf Fr. 2'500.-- fest (Ziffer 3). Die Kosten der Beschwerdeverfahren wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen (Ziffern 4 und 5 des Urteils vom 11. April 2002).
E.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung der Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin betrachtet das Bundesgericht vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens in ständiger Praxis nicht als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.
Das Obergericht hat den Einwand des Beschwerdeführers verworfen, das Amtsgericht hätte bei der Festsetzung der Unterhaltspflicht ein allfälliges Einkommen der Beschwerdegegnerin berücksichtigen müssen. Es ist davon ausgegangen, für die Zeit nach der Scheidung stelle sich ernsthaft die Frage, ob sich die Ehefrau nicht einen Eigenverdienst anrechnen lassen müsse; das Verfahren dauere nun schon länger als die Parteien überhaupt zusammen gewohnt hätten. Bei der Beurteilung des Abänderungsgesuchs habe der Vorderrichter jedoch noch zu Recht darauf verzichtet, auf Seiten der Ehefrau einen Verdienst zu berücksichtigen; immerhin habe die Ehefrau auch während des Zusammenlebens kein Erwerbseinkommen erzielt und sei - wenn auch in einem bescheidenen Ausmass - vom Ehemann unterhalten worden (E. 3 S. 5). Der Beschwerdeführer rügt diese Beurteilung zu Recht als willkürlich.
2.1 Bei der Festsetzung des Unterhalts im Eheschutzverfahren sind für die Beurteilung der Frage, ob ein Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. auszudehnen hat, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien mit einzubeziehen (Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
2.2 Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens verfolgen einen anderen Zweck als Eheschutzmassnahmen. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses wird eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung weder angestrebt noch ist sie wahrscheinlich; die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ist vielmehr gewollt und steht unmittelbar bevor. Dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des bisher nicht (oder bloss in beschränktem Umfang) erwerbstätigen Ehegatten darf deshalb bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, kann in stärkerem Masse - als im Eheschutz - auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt werden (Hausheer/Brunner, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, S. 229 N. 4.98). Der Beschwerdeführer weist ferner zu Recht auf ein unlängst ergangenes Urteil des Bundesgerichts, wonach die zum Eheschutz ergangene Rechtsprechung (E. 2.1 soeben) auf vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens übertragen werden darf und diesfalls "von Willkür nicht die Rede sein" kann (5P.418/2001 vom 7. März 2002, E. 4a). Im Übrigen hat sich bereits unter
Herrschaft des bisherigen Rechts im Massnahmenverfahren die Frage gestellt, ob derjenige Ehegatte, der während der Dauer des Zusammenlebens nicht oder nur in sehr beschränktem Masse erwerbstätig war, unter Umständen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw. ausdehnen müsse (BGE 114 II 13 E. 5 S. 17, zu aArt. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
2.3 Zwischen vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens und Eheschutzmassnahmen besteht somit kein Unterschied, was die Eigenversorgungskapazität des Unterhaltsgläubigers anbelangt. Sie unter den gezeigten Voraussetzungen nicht zu berücksichtigen, erscheint als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. |
3.
Auf entsprechende Rüge des Beschwerdeführers hin hat das Obergericht dafürgehalten, angesichts des summarischen Charakters des Verfahrens sei der Gerichtspräsident nicht gehalten gewesen, nach weiteren Unterlagen zu forschen und zusätzliche Abklärungen zu treffen (E. 2 S. 4/5). Der Willkürvorwurf des Beschwerdeführers ist begründet. In Eheschutz- und anderen familienrechtlichen Sachen findet § 228 ZPO/SO Anwendung (§ 240 Abs. 2 ZPO/SO), wonach das Gericht "die Tatsachen, die für die Streitsache von Bedeutung sind, von Amtes wegen abzuklären" hat (§ 228 Satz 2 ZPO/SO). Das Obergericht weicht ohne Angabe triftiger Gründe von dieser klaren gesetzlichen Grundlage ab (vgl. zum Willkürbegriff: z.B. BGE 113 Ia 12 E. 3c S. 14; 119 Ia 433 E. 4 S. 439). Freilich haben die Parteien auch im Untersuchungsverfahren bei der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken und beispielsweise Editionsbegehren zu stellen. Es geht aber nicht an, dass das Gericht untätig bleibt, obwohl der Beschwerdeführer in seinem Gesuch ausdrücklich die Frage aufgeworfen hat, "wie weit die Ehefrau aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse auf den verfügten Unterhaltsbeitrag überhaupt noch angewiesen ist" (E. 1a S. 4 des angefochtenen Urteils). In Anbetracht dieses
Vorbringens verfällt das Gericht in Willkür - und es bedeutete einen überspitzten Formalismus -, vom Beschwerdeführer zusätzlich ein Begehren um Einreichung des Lohnausweises oder ähnlicher Urkunden zwecks Klärung der finanziellen Verhältnisse auf Seiten der Beschwerdegegnerin zu verlangen. Da diese Beweisvorkehren mit der Vorladung an die Gegenpartei zur Gerichtsverhandlung getroffen werden können, wird dem summarischen Charakter des Massnahmenverfahrens zudem ausreichend Rechnung getragen. Nebst der Parteibefragung werden denn auch Urkunden als nächstliegende Auskunftsmittel genannt, die dem Massnahmengericht einen raschen und nach seinem Ermessen sachgerechten Entscheid ermöglichen (vgl. etwa Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N. 419 zu aArt. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
4.
Der Beschwerdeführer erhebt ferner Verfassungsrügen gegen die Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit. Seine Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet:
4.1 Das Obergericht hat einerseits dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Veränderung der finanziellen Situation bereits einmal Gegenstand eines Abänderungsgesuchs gewesen sei und deshalb nicht nochmals beurteilt werden könne (E. 1b S. 4). Andererseits ist das Obergericht davon ausgegangen, die angefochtene Verfügung würde aber auch einer Überprüfung ohne weiteres stand halten und die Nichtigkeitsbeschwerde müsse abgewiesen werden (E. 4 S. 5). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, worin eine formelle Rechtsverweigerung, namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestehen soll. Das Obergericht hat die Vorbringen des Beschwerdeführers, d.h. die behauptete Veränderung der Einkommens- und Vermögenssituation auf Seiten des Beschwerdeführers, anhand der von ihm ins Recht gelegten Unterlagen geprüft und die Massnahmenverfügung nicht beanstandet. Dass es zusätzlich erwogen hat, die Nichtigkeitsbeschwerde sei unzulässig, bedeutet keine Beschwer (BGE 103 II 155 E. 3 S. 160; 111 II 398 E. 2b S. 399), und die Begründetheit der gegen dieses Urteilsmotiv erhobenen Verfassungsrügen könnte für sich allein auch nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen (Art. 88
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. |
4.2 Drittschulden des Unterhaltspflichtigen sind bei der Berechnung des Notbedarfs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ausser sie seien vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zum Zwecke des Unterhalts beider Ehegatten begründet worden oder die finanziellen Verhältnisse liessen ihre Tilgung zu, ohne den Unterhalt der Berechtigten zu schmälern (für Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
|
1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
4.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Zinsenlast sei bei der Beurteilung seiner finanziellen Situation insgesamt zu beachten, wenn sie nicht schon in der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden müsste. Inwiefern dies geschehen soll, wird nicht dargelegt. Die Berechnung des Unterhaltsbeitrags im Massnahmenverfahren erfolgt auf Grund der Grössen "Bedarf" und "Einkommen" (vgl. zur Methode: z.B. BGE 119 II 314 E. 4b S. 317). Durfte die Zinsenlast im Bedarf des Beschwerdeführers willkürfrei unberücksichtigt bleiben (E. 4.2 soeben), reicht sein monatliches Einkommen aus, um den unangefochtenen Bedarf der Beschwerdegegnerin zu decken (vgl. E. 2 und 4 S. 5 des angefochtenen Urteils). Inwieweit ihr ein Einkommen anzurechnen ist (E. 2 hiervor), hat mit der Berücksichtigung der von ihm angeblich gezahlten Darlehenszinsen nichts zu tun.
5.
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen werden, soweit es das Obergericht unterlassen hat, bei der Beurteilung des Unterhalts die finanziellen Verhältnisse auf Seiten der Beschwerdegegnerin einzubeziehen (E. 2 und 3 hiervor). Davon hängt Grundsatz und Umfang der Leistungspflicht des Beschwerdeführers ab, weshalb das angefochtene Urteil antragsgemäss auch mit Blick auf seine Verpflichtung aufzuheben ist, der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenvorschuss zu leisten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
|
1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 bis 5 des Urteils des Obergerichts (Zivilkammer) des Kantons Solothurn vom 11. April 2002 werden aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: