Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-912/2011/wif

Urteil vom16. Juni 2011

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer;

Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

A._______,geboren am (...),

und dessen Ehefrau,

B._______,geboren am (...),

und deren Kinder,

Parteien C._______,geboren am (...),

D._______,geboren am (...),

Serbien,

alle vertreten durch Dieter Roth, Advokat,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden - serbische Staatsangehörige der Ethnie der Roma aus Z._______ / Vojvodina - verliessen Serbien eigenen Angaben zufolge am 7. November 2010 und gelangten über Rumänien und weitere ihnen unbekannte Länder am 8. November 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 24., 26. und 29. November 2010 wurden sie summarisch befragt und am 16. Dezember 2010 einlässlich angehört.

Zur Begründung ihres Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie 1995 - 1997 in Deutschland, 1997 - 2003 in Dänemark und 2005 - 2008 in Österreich als Asylbewerber gelebt. Nach ihrer Rückkehr nach Serbien sei er am 15. oder 16. September 2010 von drei Personen mitgenommen, nach seinen Auslandaufenthalten befragt, geschlagen und unter Androhung von Waffengewalt aufgefordert worden, 10 000 Euro zu bezahlen. Am 25. Oktober 2010, als er sich auf einem Spaziergang befunden habe, hätten zwei dieser Personen seine Frau bei sich zu Hause vergewaltigt und gedroht, sie würden auch die Tochter vergewaltigen, wenn sie das Geld nicht bis im Dezember erhielten. Er habe keine Anzeige gemacht, weil die drei erwähnten Personen Beziehungen zur Polizei und zum Gericht hätten. Im Weiteren sei nach einer Überschwemmung ein Teil ihres Hauses eingestürzt und seine Kinder könnten in Serbien nicht zur Schule gehen, weil sie kein serbisch verstünden und ihre Schulzeugnisse aus dem Ausland nicht anerkannt würden. Schliesslich würden Roma in Serbien diskriminiert.

Die Ehefrau und die Kinder gaben im Wesentlichen dieselben Asylgründe an.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Gemeinde vom 27. Oktober 2010, wonach ein Teil ihres Hauses beim Hochwasser zerstört worden sei, und einen Beschluss des Bildungsministeriums vom 25. März 2004 ein, dass die dänischen Schuldokumente der Tochter C._______ nicht anerkannt würden, da sie nicht vollständig eingereicht worden seien.

B.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 - gleichentags eröffnet - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und subeventualiter die Aufhebung der Wegweisungsverfügung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht wurde im Falle des Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2011 zu den Akten.

D.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab.

E.
Am 21. Februar 2011 reichten die Beschwerdeführenden die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten.

F.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2011 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit Eingabe vom 28. März 2011 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM Stellung.

H.
Gemäss Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 27. April 2011 reichten die Beschwerdeführenden am 12. Mai 2011 einen aktuellen und ausführlichen ärztlichen Bericht vom 9. Mai 2011 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde in der Folge in keiner Weise begründet. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde und weitere Abklärungen der Vorinstanz nötig wären. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird demnach abgewiesen.

4.

4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Zunächst seien die Reiseangaben äusserst vage und auch teilweise widersprüchlich. So seien deren Angaben zur baulichen Ausstattung des Fahrzeugs widersprüchlich gewesen und sie hätten keinerlei Angaben zur Fahrstrecke machen können, obwohl der Fahrer Rom und eine Kommunikation somit möglich gewesen sei. Dass sie unterwegs nirgends kontrolliert worden seien, wiederspreche der allgemeinen Erfahrung im Schengenraum. Im Zusammenhang mit dem Überfall auf den Beschwerdeführer hätten die verschiedenen Familienmitglieder (inklusive den Eltern des Beschwerdeführers) widersprüchliche Angaben zu dessen Zeitpunkt, der Anzahl der Täter und zum Zeitpunkt und den Bedingungen, unter denen sie davon erfahren hätten, gemacht (für die diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die ausführlichen Erwägungen in der Verfügung des BFM verwiesen). Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung erklärt, die drei Männer hätten ihm im Café gesagt, er müsse das Geld bereit machen und sie würden es dann bei ihm zu Hause abholen. Bei der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wie die drei Männer genau zu dem von ihm verlangten Geld hätten kommen wollen. Auch im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen auf die Beschwerdeführerin hätten die verschiedenen Familienmitglieder zum Zeitpunkt und den Bedingungen, unter denen sie davon erfahren hätten, widersprüchliche Angaben gemacht (für die Einzelheiten wird wiederum auf die Verfügung des BFM verwiesen). Ferner habe der Sohn der Beschwerdeführenden bei der Erstbefragung angegeben, nach dem Vorfall im Kaffee sei bis zur Ausreise nichts mehr passiert, was ihn und seine Familie zur Ausreise bewegt hätte, während er an der Anhörung gesagt habe, am 25. Oktober 2010 sei noch etwas vorgefallen und sein Vater habe ihm erzählt, dass die Männer nochmals vorbeigekommen seien. Im Weiteren habe er an der Erstbefragung erklärt, dass bei ihnen zu Hause wöchentlich zwei Männer vorbeigekommen seien und von seinem Vater 10'000 Euro verlangt hätten. Er habe die Männer vermutlich auch einmal gesehen, es seien grosse Männer mit Glatzen und blauen Augen gewesen. Auch der Vater des Beschwerdeführers habe erklärt, dass sein Sohn von den Erpressern ständig belästigt worden und es schon vor dem Vorfall im Kaffee zu Sticheleien gekommen sei. Die anderen Familienmitglieder hätten dies nicht erwähnt und der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe vor und nach dem Überfall nie etwas mit diesen Personen zu tun gehabt. Bei der Anhörung habe der Sohn der Beschwerdeführenden dann dieselben Angaben wie die restlichen Familienmitglieder gemacht und auf den
Widerspruch angesprochen erklärt, die Leute von denen er an der Erstbefragung gesprochen habe, seien Musikkollegen des Grossvaters gewesen. Diese Behauptung überzeuge jedoch nicht und müsse als Schutzbehauptung eingestuft werden. Schliesslich habe er zu Beginn der Anhörung erklärt, er habe den gemeinsamen Freund der Familie seit dem Hochwasser im Juli 2010 nie mehr gesehen, zu einem späteren Zeitpunkt dann jedoch gesagt, er sei noch am 25. Oktober 2010 bei diesem gewesen. Ferner hätten alle Familienmitglieder widersprüchliche Angaben zum Aufenthalt bei dem gemeinsamen Freund nach der Überschwemmungen, der Zahl der in Serbien lebenden Verwandten, dem Ablauf der Besuche beim Schuldirektor und der telefonischen Erreichbarkeit der Mutter der Beschwerdeführerin gemacht.

Im Weiteren sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden trotz der erlittenen Übergriffe und der grossen Angst vor einem erneuten Auftauchen der Erpresser bis zur Ausreise im Haus geblieben seien, angesichts der massiven Drohungen und der fehlenden Möglichkeit, die Erpresser durch Bezahlung zufriedenzustellen, nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger als die Beschwerdeführerin in Y._______, eine rund 40 Kilometer entfernte Stadt mit 80 000 Einwohnern, über Verwandte verfüge. Ihre Aussagen, sie kennten niemanden beziehungsweise keinen Ort, wo sie sich verstecken könnten, vermöge vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Auch widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass dem Beschwerdeführer beim Vorfall im Kaffee von den Erpressern keine Frist zur Bezahlung gesetzt worden sei.

Selbst bei Wahrheitsunterstellung seien aber die geltend gemachten Übergriffe ohnehin nicht asylrelevant, da in Serbien vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes vor Übergriffen auszugehen sei. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die von den Beschwerdeführenden dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Falls Behördenvertreter mit niedrigen Chargen die notwendigen Untersuchungen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiteten, bestehe die Möglichkeit, gegen diese auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Auch bei angeblich familiären Verbindungen der Erpresser zu den Gemeindebehörden hätten die Beschwerdeführenden somit die Möglichkeit gehabt, sich an übergeordnete Instanzen zu wenden. Dies hätten sie jedoch nicht getan.

Was die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien betreffe, sei festzuhalten, dass sich diese im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe und das am 25. Februar 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten Angehörige ethnischer Minderheiten schütze. Auch die Roma seien als nationale Minderheiten anerkannt worden. Gemäss diesem Minderheitengesetz erhielten die Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in eigener Sprache. Zudem sei auch deren proportionale Vertretung in öffentlichen Ämtern vorgesehen. Im Lichte dieser Ausführungen könne davon ausgegangen werden, dass die Deutsch und Romanes sprechenden Kinder der Beschwerdeführenden durchaus Zugang zum Schulsystem gehabt hätten. Dass deren im Ausland erworbene Schulzeugnisse nicht anerkannt worden seien, sei zudem nicht den serbischen Behörden anzulasten. Deren Entschluss widerspiegle vielmehr eine amtliche Vorschrift, wie sie in jedem Land bestehe. Ausserdem wäre es den Kindern zumutbar gewesen, die serbische Sprache zu erlernen, zumal sie schon vor längerer Zeit nach Serbien zurückgekehrt und vor dem Aufenthalt in Österreich bereits rund zwei Jahre in Serbien gewesen seien. Die im Übrigen geltend gemachten Nachteile aufgrund alltäglicher Schikanen (zum Beispiel angebliche Verweigerung der Sozialhilfe) und wirtschaftlicher Probleme der Roma in Serbien seien auf die allgemeine Situation in Serbien zurückzuführen und stellten somit keine asylbeachtliche Verfolgung dar, zumal die dafür notwendige Intensität fehle.

Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Verfügung bezüglich der nicht anerkannten Schuldokumente aus Dänemark sei kein Beleg, dass den Kindern der Zugang zur Schule verwehrt worden sei, und beziehe sich zudem lediglich auf das Jahr 2004.

5.2. Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Beschwerde entgegen, sie hätten im Wesentlichen gleich lautende und glaubwürdige Angaben über ihre Asylgründe zu Protokoll gegeben. Bei der Darstellung von Sachverhalten durch mehrere Personen, welche bei einzelnen Begebenheiten nicht persönlich anwesend gewesen seien, müssten immer gewisse Abweichungen erwartet werden. Jeder mache seine Angaben aus seiner subjektiven Wahrnehmung heraus. Einhelligkeit im Grundsatz und gewisse Abweichungen im Detail sprächen eher für die Glaubwürdigkeit. Im Einzelnen sei es nicht realitätsfremd, dass im Schengenraum keine Kontrollen durchgeführt würden. Die Reise sei durch unbekanntes Gebiet gegangen und habe teilweise nachts stattgefunden, sodass keine detaillierten Angaben zum Reiseweg und zum Inneren des Fahrzeugs erwartet werden könnten. Die Tatsache, dass sie unterschiedliche Angaben darüber gemacht hätten, wann wer wem mit welcher Genauigkeit von den Übergriffen auf den Beschwerdeführer beziehungsweise der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin erzählt habe, zeige auf, dass das subjektive Empfinden im Vordergrund gestanden habe und sie gerade wegen ihrer starken Betroffenheit dies heute nicht mehr wüssten, zumal gewisse dieser schambehafteter und Angst auslösender Informationen nur hinter vorgehaltener Hand weitergegeben würden. Weiter hätten ihnen ihre jahrelangen Erfahrungen mit den serbischen Behörden jede Illusion genommen, dass diese ihnen helfen würden. Es sei gerichtsnotorisch, dass die serbischen Behörden Anzeigen von Roma nicht nachkämen und Täter allenfalls warnten und mit ihnen zusammenarbeiteten. Viele Angehörige der Roma-Minderheit seien in Serbien Ziel von Übergriffen seitens der Zivilbevölkerung. Die Polizei handle nicht oder zu spät beziehungsweise begehe die Übergriffe selbst. Als Angehörige dieser Minderheit, sei ihnen deshalb wegen Kollektiv-Verfolgung Asyl zu gewähren. An dieser Schutzunwilligkeit der serbischen Behörden ändere auch das Minderheitenschutzgesetz nichts, da dieses in ihrem Fall nicht angewendet worden sei, hätten sie doch ansonsten staatliche Hilfe für den Wiederaufbau ihres Hauses erhalten.

5.3. In seiner Vernehmlassung hielt das BFM bezüglich der Reise der Beschwerdeführenden in die Schweiz fest, es erscheine verwunderlich, dass sie 2000 Euro dafür bezahlt hätten, obwohl diese mit einem Pass visumsfrei möglich gewesen wäre, zumal sie in Serbien gemäss ihren Angaben in schlechten Verhältnissen gelebt hätten. Rumänien gehöre zudem noch nicht zum Schengenraum, weshalb durchaus von Grenzkontrollen ausgegangen werden könne. Die Situation der Roma im Allgemeinen stelle weder eine Kollektivverfolgung dar, noch bestünden Anzeichen, dass erlittene, alltägliche Diskriminierungen durch untere Behördenchargen oder Teile der Bevölkerung per se asylrelevante Vorbringen darstellten. Von einer Schutzunwilligkeit der Behörden könne, nicht ausgegangen werden, da sich die Beschwerdeführenden erst gar nicht an diese gewandt hätten. Angebliche frühere Negativerfahrungen stellten kein plausibles Argument dar und blieben eine blosse Schutzbehauptung. Im Übrigen werde davon ausgegangen, dass die Minderheitengesetzte in Serbien umgesetzt und greifen würden. Es existierten keine Anzeichen dafür, dass das Gegenteil der Fall sei.

5.4. Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik aus, eine Flucht geschehe unter erheblicher Furcht und Stress. Da könne nicht erwartet werden, dass die kostengünstigste und legalste Variante eingeschlagen werde. Die pauschale und ohne Angaben von Quellen geäusserte Behauptung, dass bezüglich der Roma in Serbien keine Kollektivverfolgung bestehe, widerspreche ihren glaubhaften Aussagen sowie einer Vielzahl von Aussagen anderer Asylbewerber der gleichen Herkunft. Angesichts der Vielzahl von Asylgesuchen von Roma aus Serbien könne, nicht behauptet werden, es existierten keine Anzeichen, dass die Minderheitengesetze nicht umgesetzt würden.

6.

6.1. Das BFM führte zunächst zu Recht gewisse Zweifel am Reiseweg der Beschwerdeführenden auf. Entgegen den Aussagen der Beschwerdeführenden ist es unwahrscheinlich, dass sie auf der gesamten Reise nie kontrolliert wurden und auch wenn die Reise nachts stattgefunden haben soll, wäre eine gewisse Ahnung von der Reiseroute zu erwarten gewesen. Auch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden übereinstimmend hätten aussagen können, ob es zum Fahrerraum ein Fenster gegeben hat und somit eine Kommunikation mit dem Fahrer möglich gewesen wäre. In Bezug auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt kann sodann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass erhebliche Ungereimtheiten bestehen. Insbesondere ist dabei der Widerspruch hervorzuheben, dass der Sohn und der Vater des Beschwerdeführers aussagten, es sei schon vor dem Ereignis im Kaffee zu Belästigungen gekommen, während alle anderen dies verneinten. Der Erklärungsversuch des Sohnes, er habe sich geirrt und es habe sich dabei um Musikkollegen des Grossvaters gehandelt, wirkt wenig überzeugen, zumal er zuvor angab, die Männer hätten jedes Mal Geld verlangt (A4 S. 5). Auch dass die Beschwerdeführenden bis zur Ausreise, in ihrem Haus geblieben sind, ist angesichts der Androhung einer Vergewaltigung auch bezüglich der Tochter nicht recht nachvollziehbar, zumal sie zuvor schon einmal längere Zeit bei einem Freund unterkommen konnten und auch in Y._______ über Verwandte verfügen. Auf der anderen Seite sind die Erzählungen der Beschwerdeführerin wie auch des Beschwerdeführers recht emotional ausgefallen, wenn auch die Täterbeschreibung - gross, gut gebaut, glatzköpfig und schwarz gekleidet - als stereotyp zu bezeichnen ist. Unverständlich ist aber wiederum, wieso die Erpresser erst zwei Jahre nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden Geld von ihnen verlangt hätten. Wäre doch anzunehmen, dass sie dies gleich nach der Rückkehr der jeweiligen Personen machen würden, solange das im Ausland vermeintlich erwirtschaftete Geld noch nicht ausgegeben worden ist. Auch wäre zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführenden in der Romagemeinschaft erkundigt hätten, ob es noch andere Betroffene gibt und man sich allenfalls wehren könnte. Die Beschwerdeführenden konnten aber nur pauschal angeben, es komme auch zu Übergriffen gegen andere Roma, konkrete Namen konnten sie dabei nicht nennen. Dies ist angesichts des engen Zusammenhalts in der Gemeinschaft der Roma nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergeben sich damit gewichtige Zweifel bezüglich des Ablaufs der Geschehnisse, wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin Gewalterfahrung gemacht hat.

6.1. Das BFM hat aber ohnehin in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht erkannt, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt hat.

6.1.1. Am 25. Februar 2002 ist das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft getreten. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr ist die serbische Regierung der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen, beigetreten. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien hat in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme verabschiedet, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7710/2006 vom 20. Februar 2009 und E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen).

6.1.1. In jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am 26. März 2009 ein Anti-Diskriminierungsgesetz verabschiedet. Am 31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der Vojvodina, wo die Beschwerdeführenden herstammen, hat sich weiter verbessert und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten in jüngster Zeit gerichtlich verfolgt (vgl. European Roma Rights Centre [ERRC], Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All Forms Of Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February To 11 March 2011, Januar 2011; European Commission, Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010; Human Rights Watch, World Report 2011, Januar 2011; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010).

6.1.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann nach dem Gesagten nicht davon gesprochen werden, dass sie als Roma in Serbien einer Kollektivverfolgung unterliegen, und es ist von einem adäquaten staatlichen Schutz durch die serbischen Behörden auszugehen. Zudem war die Schutzsuche - eventuell verbunden mit einer Wohnsitzänderung - für die Beschwerdeführenden auch zumutbar, konnte doch die Beschwerdeführerin innerhalb der Familie offen über die angebliche Vergewaltigung reden und wurde von der ganzen Familie unterstützt. Zudem waren sich die Beschwerdeführenden nach langen Aufenthalten in Deutschland, Dänemark und Österreich die westliche Kultur gewohnt und verfügten über finanzielle Mittel, sodass davon auszugehen ist, sie hätten sich an eine obere Instanz gewendet, hätten die Täter tatsächlich durch ihre Beziehungen eine Ahndung durch die lokale Polizei zu verhindern gewusst. Gemäss ihren eigenen Angaben haben die Beschwerdeführenden jedoch gänzlich darauf verzichtet, die von ihnen geschilderte Verfolgung und Beeinträchtigung staatlichen Stellen zu melden. Diesen Erwägungen vermögen die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene nichts Stichhaltiges entgegen zu halten. Insbesondere die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Vorbringen, sie würden aufgrund ihrer ethnischen Herkunft von der Polizei nicht ernst genommen, vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

6.1. Trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbehandlung, werden Roma in Serbien aber nach wie vor Opfer verschiedener Diskriminierungen, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt.

6.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

7.

7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733).

8.

8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.4.1. Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Zwar werden Angehörige der Roma - wie erwähnt - beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführenden. Das BFM ist zu Recht davon ausgegangen, dass sie in Serbien mit verschiedenen Verwandten und Freunden über ein familiäres- und soziales Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Auch im Ausland haben sie Verwandte, welche sie allenfalls finanziell unterstützen können. Der Einwand, sie hätten zu ihren Verwandten kaum Kontakt, kann angesichts des kulturell bedingten engen Zusammenhalts in der Romagemeinschaft, nicht geglaubt werden. Auch ist davon auszugehen, dass ihnen ihr Freund E._______ weiterhin helfen wird, ist er doch offenbar ein sehr enger Freund der Familie, welcher sein Haus von ihnen gekauft hat, und haben sie doch schon über längere Zeit bei ihm unterkommen können. Die Beschwerdeführenden hatten bis vor ihrer Ausreise aus Serbien von der Nutztierhaltung gelebt und besitzen in Serbien ein Grundstück mit einem - wenn auch offenbar renovierungsbedürftigen - Haus. Es ist ihnen - trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien, insbesondere für Angehörige der Ethnie der Roma - zuzumuten, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen.

8.4.2. Die schulpflichtigen Kinder der Beschwerdeführenden hatten vor ihrer Ausreise angeblich Schwierigkeiten beim Zugang zur Schule, weil ihre Zeugnisse nicht anerkannt worden seien und sie kein serbisch sprächen. Der von den Beschwerdeführenden eingereichte Entscheid des Bildungsministeriums aus dem Jahr 2004 vermag jedoch nicht zu belegen, dass sie bei ihrer Rückkehr im Jahr 2008 aus Österreich weiterhin nicht zur Schule haben gehen können. Zwar wird berichtet, dass gerade Kinder von Rückkehrern Mühe haben, die nötigen Dokumente für die Registration in den Schulen zu erhalten (ERRC, a.a.O., Ziff. 25 ff.). Gleichzeitig bestehen aber spezielle Programme für Kinder die im Ausland eingeschult wurden und der Unterricht in Serbien wird zum Teil auch in Romanes angeboten (Le Courrier des Balkans, Migrations: la détresse des jeunes Rroms «réadmis» en Serbie, 22. Oktober 2009; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010).

8.4.3. Gemäss Arztberichten vom 31. Januar 2011 und vom 9. Mai 2011 befand sich die Beschwerdeführerin zu Beginn der psychiatrischen Behandlung, welche seit dem 17. Januar 2011 andauert, in einem ängstlich depressiven Zustand mit schwerer innerer Unruhe, starker Nervosität, emotionaler Labilität, Schlafstörungen, subakuter Suizidalität sowie Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Inzwischen bestünden massive Schwierigkeiten bei der Alltagsbewältigung. Weiterhin imponiere eine ängstlich-depressive Symptomatik mit depressiver Grundstimmung mittelschwerer Ausprägung, ausgeprägten panischen Ängsten, Schlafstörungen mit Alpträumen, Appetitverlust, Libidoverlust und latenter Suizidalität. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei gegenwärtig nicht mehr als akut jedoch als latent suizidal zu beurteilen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf die in Serbien bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen kann, welche eine Therapie ihrer Beschwerden zulassen. Zwar haben Roma in Serbien verschiedenen Quellen zufolge nur beschränkt Zugang zu medizinischer Versorgung. Dies hängt jedoch hauptsächlich damit zusammen, dass sie oft weder über Dokumente noch eine feste Wohnsitzadresse verfügen (vgl. ERRC, a.a.O., Ziff. 29 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen). Dies dürfte auf die Beschwerdeführenden aber nicht zutreffen, besitzen sie doch Identitätskarten und ein Grundstück mit einem Haus in Z._______, sodass sie nicht wie andere Roma in einer illegalen Siedlung leben mussten. Zudem hat die serbische Regierung jüngst 45 Roma-Gesundheitsmediatoren eingestellt (ERRC, a.a.O., Ziff. 29 f.). Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. In Bezug auf die latente Suizidgefahr ist dem BFM beizupflichten, welches auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen in Bezug auf die Rückkehr verweist.

8.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG).

8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
- 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Die Beschwerdebegehren sind jedoch nach dem Gesagten nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die eingeforderte Fürsorgebestätigung wurde am 21. Februar 2011 zu den Akten gereicht. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-912/2011
Datum : 16. Juni 2011
Publiziert : 27. Juni 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2011


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  52  63  65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
minderheit • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • ausreise • familie • erpressung • geld • sachverhalt • reis • report • unentgeltliche rechtspflege • kaffee • vergewaltigung • vater • vorläufige aufnahme • kommunikation • leben • wiese • sprache • weiler
... Alle anzeigen
BVGE
2009/50 • 2008/34
BVGer
D-7710/2006 • D-912/2011 • E-2444/2007