Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-7894/2009
{T 0/2}

Urteil vom 16. Juni 2010

Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.

Sachverhalt:

A.
A._______ ist seit dem 1. Dezember 2006 als Teamleiter bei der B._______ angestellt, wo er ein Team von acht Mitarbeitern führt, (...).

B.
Mit Formular vom 27. November 2006 beantragte die B._______ mit Zustimmung von A._______ der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung (Fachstelle), eine erweiterte Personensicherheitsprüfung durchzuführen.

C.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 stellte das C._______ der Fachstelle die am (...) gegen A._______ ergangene Strafverfügung mit den dazugehörigen Strafakten zu.

D.
Mit Formular vom 26. März 2007 bzw. 17. April 2007 und der darauf enthaltenen Zustimmung A._______s vom 3. April 2007 beantragte auch der Führungsstab der Armee die Durchführung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung. Die Erhebung der Daten für die beiden Personensicherheitsprüfungen wurde zusammengelegt.

E.
Am 5. September 2007 wurde A._______ durch die Fachstelle persönlich befragt. Gleichentags ermächtigte er die Fachstelle mit dem Formular "Fristverlängerung zur Datenerhebung", innerhalb der nachfolgenden sechs Monate die Daten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) zu erheben, sowie bei den zuständigen Gerichten Kopien der begründeten Urteile einzuholen. Ebenfalls ermächtigte er die Mitarbeitenden der Fachstelle, Erkundigungen beim Dipl. Psychologen FSP D._______ einzuholen. Die entsprechenden Unterlagen und Auskünfte wurden in der Folge eingeholt.

F.
Mit Schreiben vom 28. April 2008 brachte die Fachstelle A._______ zur Kenntnis, dass sie beabsichtige, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen. Sie begründete ihre Absicht wie folgt:
F.a A._______ arbeite in einem sowohl militärisch äusserst bedeutenden als auch bezüglich der inneren und äusseren Sicherheit hoch sensitiven Umfeld. Diese sicherheitsempfindliche Funktion beinhalte aus diesem Grund - beim Eintritt eines Ereignisses - Schadenpotenziale verschiedenster Art. Die Zielattraktivität Herrn A._______s werde aufgrund der mit seiner Funktion verbundenen Zugangsmöglichkeiten als sehr hoch beurteilt. Aufgrund der Tatsache, dass ihm sein Delikt äusserst unangenehm zu sein scheine und er unter allen Umständen verhindern wolle, dass jemand von den Vorfällen erfahre, werde der Grad der Erpressbarkeit als hoch eingestuft.
F.b Missbrauch beginne, wenn im Gegensatz zu harmlosen Gewohnheiten bestimmte Verhaltensmuster zwanghaft bis zur Selbstaufgabe wiederholt würden. Dabei erfolge der Übergang zur psychischen Abhängigkeit schleichend, was einen Kontrollverlust der eigenen Handlungsfähigkeit mit sich bringe. Das Auftreten eines Kontrollverlusts sei für die davon Betroffenen in aller Regel beschämend, so dass es zu Verleugnungen und Vertuschungen vor sich selbst und der Umwelt komme.
A._______ habe anlässlich seiner Befragung mitgeteilt, dass (...). Er habe damit nicht aufhören können, weil er zu wenig stark gewesen sei.
Diese Aussagen zeugten von einem ausgeprägten Kontrollverlust hinsichtlich seines Delikts: (...).
Wer sich in eine Abhängigkeit begebe, sei es infolge einer Sucht oder durch Einfluss von Dritten, stelle aufgrund der mangelnden Selbststeuerungsfähigkeit eine Gefährdung im Zusammenhang mit einer sicherheitsempfindlichen Funktion und deshalb ein Sicherheitsrisiko dar.
Aufgrund des Umstands, dass sich A._______ in der Vergangenheit häufig im Internet auf einschlägigen Homepages aufgehalten und entsprechende Spuren Hinterlassen habe, müsse die Fachstelle zudem von einer diesbezüglichen vorhandenen Zugänglichkeit ausgehen. Diese könne zum Schaden der B._______ und der Schweizer Armee von interessierten Kreisen ausgenützt werden. Damit sei auch die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass entweder interessierte Kreise bereits auf ihn aufmerksam geworden seien oder es noch werden könnten. Dies werde ebenfalls im Zusammenhang mit einer möglichen Erpressung gewertet. Die Fachstelle gehe weiter davon aus, dass aufgrund einer latenten Bereitschaft A._______s, seine Fantasien zu verwirklichen und mangels (...), ein stark erhöhtes Rückfallrisiko bestehe.
Aus diesen Gründen gehe die Fachstelle von einer erhöhten Käuflichkeit/erleichterten Zugänglichkeit aus und betrachte die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Zusammenhang mit der als hoch beurteilten Zielattraktivität als gegeben.
F.c Zur Beurteilung der Integrität und Vertrauenswürdigkeit sei die Gesamtheit aller Umstände zu berücksichtigen, die Rückschlüsse auf das künftige Verhalten zuliessen. Dies beinhalte beispielsweise die Persönlichkeit, das Vorleben und die Lebensverhältnisse der betroffenen Person.
A._______ habe in seiner Funktion als Teamleiter (...) Einsicht in ausländische klassifizierte Informationen, so z.B. Einsicht in Verträge der (...), aber auch Einsicht in technische Dokumentationen der (...). Aufgrund dieser Zugangsmöglichkeiten unterliege seine Funktion einer erhöhten Sensitivität, die wiederum eine hohe Integrität und Vertrauenswürdigkeit voraussetze.
Aufgrund der bereits erwähnten Sachverhalte gehe die Fachstelle von einer eingeschränkten Vertrauenswürdigkeit A._______s aus und sie habe erhebliche Zweifel an seiner Integrität. Eben diese Eigenschaften seien jedoch für seine sensitive Funktion von hoher Bedeutung. Die Fachstelle beurteile die Integrität und Vertrauenswürdigkeit A._______s nicht als ausreichend, eine entsprechend sensitive Funktion zu bekleiden.
F.d Weiter geniesse die B._______ ein sogenanntes Institutionenvertrauen in der Bevölkerung. Werde diese Reputation durch negative Ereignisse beeinträchtigt, sinke das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Staat bzw. in das politische System.
Das gegebenenfalls öffentliche Bekanntwerden seiner strafrechtlichen Verfehlungen und der damit verbundenen eingeschränkten persönlichen Integrität und Vertrauenswürdigkeit könne der B._______ und der Schweizer Armee (...) und letztendlich der Schweizerischen Eidgenossenschaft (...) materiellen aber auch immateriellen Schaden zufügen. Dies stehe mit der sicherheitsempfindlichen Funktion A._______s nicht im Einklang.
Die Debatten in der schweizerischen Rüstungspolitik illustrierten, unter welchem öffentlichen Interesse die Schweizer Armee und die B._______ arbeiteten. Im konkreten Fall sei das von der Bevölkerung und hier auch von ausländischen Lieferanten geschenkte Vertrauen gemessen an den subjektiven Bewertungskategorien sehr leicht verletzbar, respektive enorm empfindlich. Ein Misstrauensvotum der Bevölkerung oder allfälliger Vertragspartner, (...), könne bei der B._______ und letztendlich bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft beachtlichen materiellen Schaden erzeugen. Die B._______ müsse demzufolge darauf bedacht sein, ausschliesslich Personen mit einer einwandfreien Lebensführung, einem untadeligen Leumund und persönlichen Umfeld zu beschäftigen, die nach objektivem Ermessen den Ruf des Unternehmens nicht gefährden könnten.
Im vorliegenden Fall sei der Zusammenhang einer konkreten Bedrohung des Institutionenvertrauens durch wahrscheinliche Gefährdungen wie Erpressung, erleichterte Zugänglichkeit, mangelnde Integrität und angezweifelte Zuverlässigkeit sowie Reputationsverlust und Spektakelwert in Verbindung mit der Funktion konkret gegeben, was gezielte Sabotageaktionen durch Dritte begünstigen könnte. Die Fachstelle beurteile deshalb den Spektakelwert bei der Weiterverwendung A._______s in seiner jetzigen sicherheitsempfindlichen Funktion bei der B._______ in Verbindung mit dem Eintreten eines solchen Ereignisses als hoch. Sie gehe davon aus, dass die B._______ und auch die Schweizerische Eidgenossenschaft / Schweizer Armee diesbezüglich mittelfristig nachteilig belastet würden.
F.e Die Fachstelle komme nach Würdigung aller erhobenen Daten zum Schluss, dass ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit seiner sicherheitsempfindlichen Funktion mit Zugang zu geheim klassifizierten Informationen, zu geheimem Armeematerial, zu ausländischen klassifizierten Informationen sowie zu militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3 bestehe.
F.f Die Fachstelle gab A._______ die Gelegenheit, bis am 19. Mai 2008 zu den gemachten Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen.

G.
Von dieser Gelegenheit machte A._______ mit Schreiben vom 15. Mai 2008 Gebrauch. Darin führt er aus, die Fachstelle gehe in ihrer Begründung davon aus, dass er (...) sei, dies stimme jedoch nicht. Die Begründung basiere somit auf falschen Vermutungen und sei deshalb nicht zugelassen als Basis für die Personensicherheitsprüfung. Betreffend seine Erpressbarkeit gesteht A._______ zwar ein, dass ihm seine Vorstrafe sehr unangenehm sei, und er persönlichen Schaden befürchte, falls die Angelegenheit auskomme. Heute sei er jedoch so weit, dass er über das vorgefallene mit seinen Freunden und vielleicht auch mit Arbeitskollegen sprechen könne. Er stellte die Frage in den Raum, ob die Thematik der Erpressbarkeit vom Tisch wäre, wenn er sein Umfeld umfassend informieren würde. Zur Argumentation der Fachstelle betreffend die Rationalisierung und Verharmlosung entgegnete A._______, dies sei falsch. Er sei immer zu seiner Tat gestanden und er habe nichts zu verbergen oder verharmlosen versucht. Es sei seines Erachtens normal, dass der Straffall und die ganzen damit verbundenen Untersuchungen nicht spurlos an ihm vorbei gingen. Weiter stimme es nicht, dass er regelmässig (...) und danach gesucht habe. (...).
Durch die Formulierung der Fachstelle entstehe der Eindruck, er sei ein wichtiger Entscheidungsträger. Diese Definition sei jedoch falsch. Er sei nur für (...) zuständig und nicht für (...). Er habe keinerlei Befugnisse, über (...) oder (...) zu entscheiden. Er führe die Verhandlungen für die (...), organisiere den Ablauf und stelle die Erhältlichkeit sicher. Der Beschwerdeführer bemängelt, es werde überall erwähnt, er habe Zugang zu als geheim klassifizierten Informationen, geheimem Armeematerial und zu Schutzzonen 2 und 3. Er arbeite seit 18 Monaten bei der B._______ in dieser Funktion und er habe noch nie ein internes oder externes vertrauliches Dokument in den Händen gehabt. Alle Verträge, mit denen er zu tun habe, seien unklassifiziert. Zugang zu Schutzzonen habe er nur im Militärdienst, nicht bei seiner B._______-Tätigkeit. Einzig für den Zugang zu (...) benötige er tatsächlich eine "Clearance". Damit bestreitet A._______ auch seine angeblich hohe Zielattraktivität, zumal er nur für die (...) zuständig sei.

H.
Am 24. November 2009 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme A._______s passte die Fachstelle die Begründung in einigen Punkten an. Im Wesentlichen begründete sie die Verfügung jedoch gleich wie sie dies in ihrem Schreiben an A._______ vom 28. April 2008 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs angekündigt hatte.

I.
Gegen diese negative Risikoverfügung führt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die negative Risikoverfügung sei für nichtig zu erklären bzw. sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und die Personensicherheitsprüfung sei zu wiederholen.

J.
Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2010 beantragt das Generalsekretariat VBS, Informations- und Objektsicherheit, Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde sei abzuweisen.

K.
Mit seinen Schlussbemerkungen vom 30. März 2010 bestätigt der Beschwerdeführer seine gestellten Anträge. Er ergänzt seine Ausführungen damit, dass bei der B._______ inzwischen die massgebenden Personen bis in die Konzernleitung informiert seien, wodurch das Argument der Erpressbarkeit nicht oder zumindest nicht mehr gegeben sei. Zusätzlich beantragt er, es sei ein psychologisches Gutachten über ihn zu erstellen.

L.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS) ist eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 83 Rz. 24 sowie Hansjörg Seiler, in: Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen negativen Risikoverfügung zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob ein hinreichender Grund ersichtlich ist, dass die Beurteilung der fachkundigen Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in seiner Funktion ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, hätte anders ausfallen müssen.

3.
Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, welche eine nach Art. 19 Bst. a bis e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere und äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Das BWIS dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung (Art. 1 BWIS). Der Bundesrat hat in der Botschaft ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteil des BVGer vom 21. August 2009 A-3627/2009 E. 2 mit Hinweisen).
Die Fachstelle erlässt eine Verfügung über das Ergebnis der Sicherheitsprüfung. Sie kann eine positive Risikoverfügung, eine Risikoverfügung mit Auflagen, eine negative Risikoverfügung oder eine Feststellungsverfügung erlassen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a -d der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen [PSPV. SR 120.4]).

4.
Vorweg ist festzuhalten, dass nicht massgebend ist, ob den Beschwerdeführer am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht. Weiter dürfen in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen einfliessen. Nicht relevant ist ferner die Qualität der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 5 und A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 5). Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers können hingegen vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung mitberücksichtigt werden, zumal dieser nicht an die Beurteilung der Fachstelle gebunden ist (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS).
Es ist zu beachten, dass nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko macht. Auszugehen ist von der Art des Delikts, den Umständen und den Beweggründen der Delinquenz. Nachzugehen ist den damaligen Umständen, d.h. es ist zu fragen, ob diese Faktoren Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat oder ob gar davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteil des BVGer A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.5; Urteil der Rekurskommission VBS vom 19. November 2004 [470.10/04] E. 5.d).

5.
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die in der Verfügung gezogenen Schlussfolgerungen beruhten auf Annahmen und Indizien und seien ohne psychologisches Gutachten und Tests gezogen worden. Die der Verfügung zu Grunde gelegten Daten beruhten auf Vermutungen oder blossen Verdächtigungen. Dies sei unzulässig, weshalb diese Daten für die Bearbeitung der Prüfung nicht verwendbar seien. Zudem macht er verfahrensrechtliche Mängel geltend.

5.1 Gemäss Art. 20 Abs. 3 Bst. b PSPV kann die betroffene Person von der Fachstelle verlangen, dass Daten, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen (Vermutungen oder blosse Verdächtigungen) unzulässig ist, umgehend vernichtet werden.
Bei der Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter Fakten" entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Überprüft werden kann einerseits, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgten und andererseits, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt wurden.
Die Personensicherheitsprüfung erfolgte gestützt auf die Erhebungen im Strafregister, die edierten Strafakten, weitere Erhebungen bei eidgenössischen und kantonalen Behörden und eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers. Ebenso holte die Fachstelle auf Anregung des Beschwerdeführers einen Bericht von D._______, Psychologe FSP, betreffend die bei ihm absolvierte psychologische Behandlung ein.
Die Vorinstanz hat eingehend begründet, dass sie den Bericht von D._______ zwar gewürdigt habe, dieser schliesslich für die Personensicherheitsprüfung aber nicht relevant gewesen sei. Das psychologische Coaching des Beschwerdeführers habe einerseits mehrere Jahre vor seiner Verurteilung (...) stattgefunden und andererseits seien bei dieser psychologischen Behandlung (...) nicht thematisiert worden. Die Fachstelle hat sich mit dem Bericht des Psychologen somit auseinandergesetzt. Dabei kam sie jedoch zum Schluss, dass dieser für den Ausgang der Personensicherheitsprüfung nicht von Bedeutung sei. Die Fachstelle hat diesem Bericht deshalb zu Recht keine weitere Beachtung geschenkt.
Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen nicht immer und ausschliesslich um Fakten, sondern auch um Annahmen und "Vermutungen" handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eben eine Art Lagebeurteilung, eine Einschätzung vorgenommen wird. Einzig die Beurteilungsgrundlage darf nicht auf Vermutungen beruhen. Die genannten Erhebungen, welche im vorliegenden Verfahren als Beurteilungsgrundlage dienten, beruhen, wie vorstehend ausgeführt, auf Tatsachen und sind korrekt erfolgt.

5.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Fachstelle habe ihm die Liste der von ihr anerkannten Psychologen, die ein Gegengutachten hätten erstellen können, verweigert. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Liste verlangt hat, ist nicht aktenkundig. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2010 fest, die Fachstelle berücksichtige psychologische Gutachten eines jeden in der Schweiz anerkannten Psychologen oder Psychiaters. Die Fachstelle führe deshalb keine solche Liste.
Es wäre dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen, ein entsprechendes Gutachten einzuholen und zu den Verfahrensakten zu geben. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer weder das Recht, zusätzliche Beweismittel einzurechen verweigert, noch bestand oder besteht Anlass, zur Sachverhaltsabklärung ein Gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG einzuholen (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 55 ff. zu Art. 12).

5.3 Dass die Vorinstanz weder den beruflichen noch den militärischen Leumund berücksichtigt hat, entspricht geltender Rechtsprechung (vgl. E. 4 hiervor). Demnach ist die Qualität der Arbeitsleistung, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, für die Beurteilung, ob er ein Sicherheitsrisiko darstellt, nicht relevant.

5.4 Als weiteren Punkt rügt der Beschwerdeführer, die Verfügung sei mangelhaft eröffnet worden, weil sie nicht auch seinem Arbeitgeber zugestellt worden sei. Die Risikoverfügung wurde der B._______ am 27. November 2009 mit Kurzbegründung zugestellt. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3627/2009 vom 21. August 2009 E. 4.6 ist es nicht erforderlich, die Risikoverfügung der ersuchenden Stelle bzw. entscheidenden Instanz mit einer ausführlichen Begründung zu eröffnen. Dieses Vorgehen dient dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen.
Die Verfügung wurde vorliegend somit korrekt sowohl dem Beschwerdeführer mit ausführlicher Begründung als auch der ersuchenden Stelle bzw. Arbeitgeberin mit Kurzbegründung eröffnet.

5.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die lange Verfahrensdauer von fast drei Jahren. Immerhin sei er in der Zwischenzeit in der Armee zweimal befördert worden.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass die Frist von drei Monaten vom Eingang des Prüfungsantrags bis zum Erlass einer Verfügung über das Ergebnis der Sicherheitsprüfung gemäss Art. 21 Abs. 1 PSPV in der Regel eingehalten werde, wenn keine Sicherheitsbedenken entstünden. Würden im Laufe des Verfahrens jedoch Sicherheitsrisiken erkannt und erwäge die Vorinstanz, eine negative Risikoverfügung oder eine Risikoverfügung mit Auflagen zu erlassen, müsse die betroffene Person gemäss den bestehenden Vorschriften in jedem Fall befragt werden. Aufgrund der sehr hohen Anzahl an bestehenden Risikofällen könne eine Sicherheitsprüfung, bei der Sicherheitsbedenken bestünden, bis zum endgültigen Abschluss über ein Jahr in Anspruch nehmen.
Vorliegend hat das Verfahren von Einreichung des Antrags bis zum Erlass der Risikoverfügung jedoch fast drei Jahre gedauert. Dies ist rechtsstaatlich bedenklich. Die Betroffenen haben Anspruch darauf, dass die Personensicherheit innert angemessener Frist geprüft und beantwortet wird. Und der Staat hat ein erhebliches Interesse daran, dass allfällige Risiken nicht über Jahre bestehen bleiben.
Im vorliegenden Verfahren ist insbesondere zu beanstanden, dass zwischen Eingang der Strafakten und der Befragung ein gutes halbes Jahr lag und dass es von der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Verfahrens wiederum über ein halbes Jahr dauerte, ohne dass noch weitere Abklärungen getätigt worden wären. Die Vorinstanz hat dafür zu sorgen, dass inskünftig solche Verfahren innert angemessener Frist abgeschlossen werden können.
Die überlange Verfahrensdauer allein verleiht dem Beschwerdeführer jedoch keinen Anspruch auf den Erlass einer positiven Risikoverfügung. Sie ist aber zusammen mit der bereits geleisteten Arbeit beim Entscheid über eine mögliche Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers innerhalb der B._______ durch die Anstellungsbehörde, und im vorliegenden Verfahren bei der Kostenverlegung (E. 7.1) zu berücksichtigen.

5.6 Die Daten wurden von der Vorinstanz mithin korrekt erhoben, eingehend geprüft und in einem fairen Verfahren gewürdigt.

6.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt (vgl. E. 3 und 4 hiervor). Entscheidend ist die genaue Funktion bzw. Tätigkeit der betroffenen Person bzw. deren Sicherheitsempfindlichkeit. Je höher die Sicherheitsempfindlichkeit ist, desto eher liegt ein Sicherheitsrisiko vor (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2007 A-802/2007 E. 7).

6.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Funktion Zugang zu klassifizierten ausländischen Informationen, (...), aber auch Einsicht in technische Dokumentationen (...) der Schweizer Armee. In Anbetracht dieser Zugangsmöglichkeiten hat die Vorinstanz die Arbeit des Beschwerdeführers zu Recht als sensibel eingestuft.

6.2 Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit vom (...) bis zum (...) des (...) schuldig gemacht. Dafür wurde er mit Strafverfügung des C._______ vom (...) zu 2 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar, mit einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Geldbusse in der Höhe von Fr. 10'000.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt.

6.3 Das BWIS sieht vor, dass an wichtigen Schlüsselstellen nur Personen eingesetzt werden sollen, die nicht erpresspar sind und Gewähr bieten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen. Wie bereits in Erwägung 3 hiervor ausgeführt, gelten unter anderem kriminelle Handlungen, Abhängigkeit und Erpressbarkeit als Sicherheitsrisiken. Die Verurteilung des Beschwerdeführers an sich ist zwar nicht staatsgefährdend. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer aufgrund dieser Verurteilung erpressbar. Daran ändert auch eine vollständige Aufklärung seines Arbeitgebers nichts, zumal ihm z.B. damit gedroht werden könnte, man werde die Presse oder interessierte Stellen (...) informieren. In einem solchen Fall bestünde eine reelle Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer erpressen liesse, um zu verhindern, dass die (...) Öffentlichkeit oder die (...)Verhandlungspartner von seiner Verurteilung erfahren.

6.4 Die Verurteilung des Beschwerdeführers ist auch hinsichtlich des Spektakelwerts zu würdigen. Der im Eintretensfall zu beurteilende negative Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert bekannt. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung richtig ausführt, geht es bei der Beurteilung des Spektakelwerts und dessen Folgen nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen. Es geht vielmehr darum, materiellen wie auch immateriellen Schaden präventiv abzuwenden und so das störungsfreie Funktionieren des Unternehmens - hier der B._______ - sowie der Schweizer Armee zu gewähren. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. Urteil der Rekurskommission VBS vom 4. Dezember 2006; Prozess Nr. 470.01/06; E. 10.b. S. 38 f.).
Würde der dieser Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt tatsächlich publik gemacht, würde das Institutionenvertrauen, das die B._______ und die Schweizer Armee sowohl im In- und insbesondere auch im Ausland geniessen, arg strapaziert. Das aufgebaute Vertrauensverhältnis und damit auch die Geschäftsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern (...) und der B._______ nähmen durch ein Bekanntwerden der Verurteilung schweren materiellen wie auch immateriellen Schaden.
Die Vorinstanz hat somit den Spektakelwert im Falle einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner sicherheitsempfindlichen Funktion in Verbindung mit dem Eintreten eines Ereignisses zu Recht als hoch beurteilt.

6.5 Auch die Beurteilung der Verhältnismässigkeit durch die Vorinstanz (vgl. Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) kann nicht beanstandet werden. Ihr ist beizupflichten, dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist, die eben so wie der Erlass einer negativen Risikoverfügung zum angestrebten Ziel führen würde, das Schadenspotenzial möglichst klein zu halten.

6.6 Die Vorinstanz hat somit zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer in der gemäss Antrag auf Sicherheitsprüfung umschriebenen Funktion ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die in Erwägung 4 erwähnte gute Arbeitsleistung des Beschwerdeführers und die in Erwägung 5.5 kritisierte Verfahrensdauer sind jedoch beim Entscheid über die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.-, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren, sind ihm angesichts der übermässig langen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens jedoch nur zur Hälfte, ausmachend Fr. 750.- aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Überschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

7.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet. Der Überschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Gericht seine Post- oder Bankverbindung anzugeben.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 226'787; Einschreiben)
das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Anita Schwegler

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist steht still vom 15. Juli 2010 bis und mit dem 15. August 2010 (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : A-7894/2009
Date : 16 juin 2010
Publié : 30 juin 2010
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : rapports de service de droit public (Confédération)
Objet : Personensicherheitsprüfung


Répertoire des lois
LMSI: 1  19  20  21
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 42  46  82  83
OCSP: 20  21
PA: 5  12  48  49  50  52  63  64
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
autorité inférieure • fonction • tribunal administratif fédéral • condamnation • présomption • emploi • ddps • personne concernée • état de fait • mois • frais de la procédure • dommage • question • expertise psychologique • employeur • délai • chantage • zone à protéger • moyen de preuve • réputation
... Les montrer tous
BVGer
A-3627/2009 • A-705/2007 • A-7894/2009 • A-802/2007
FF
1994/II/1147