Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_688/2014
Urteil vom 15. April 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Krüger,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Thierry Calame und Peter Ling,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Diensterfindung; Rechtsschutz in klaren Fällen,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 30. Oktober 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) war von Juni 2009 bis Juni 2011 Arbeitnehmer der B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war A.________ an einer Erfindung betreffend ein Kaffeekapselsystem beteiligt. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Rechte an dieser Erfindung der B.________ AG zustehen.
A.b. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bat die B.________ AG A.________ und die zwei weiteren Miterfinder im Zusammenhang mit einer US-Patentanmeldung um Unterzeichnung zweier Dokumente: Mit der "Declaration for utility or design application using an application data sheet" sollten die Erfinder bestätigen, dass sie an der Hervorbringung der zum Patent angemeldeten Erfindung beteiligt gewesen seien. Mit dem "Patent Assignment" sollten sie schriftlich bestätigen, dass die Rechte an der Anmeldung auf die B.________ AG übertragen werden; zudem enthielt das "Patent Assignment" folgende Erklärung: "I agree to sign all papers necessary to secure all said patents and rights, and request issuance of all such patents to said B.________ AG".
A.c. Während seine zwei Miterfinder die Dokumente unterzeichneten, erklärte A.________ mit E-Mail vom 23. Juli 2013, er werde die Dokumente nicht unterzeichnen. Zur Begründung brachte er vor, er werde durch die Unterschrift in den USA möglicherweise passivlegitimiert für allfällige Forderungen. Zudem fragte er die B.________ AG an, wie sie ihn bezüglich der oben umschriebenen Bedenken schadlos zu halten gedenke.
A.d. Mit Schreiben vom 23. August 2013 forderte die B.________ AG A.________ erneut zur Unterzeichnung der Dokumente auf. Sie liess zudem durch einen Patentanwalt ausführen, bei der Unterzeichnung des "Assignments" handle es sich lediglich um die Bestätigung des bereits erfolgten Rechtsübergangs und die Bestätigung der Eigenschaft als Miterfinder könne nicht zur Passivlegitimation führen.
A.e. Im folgenden Schriftenwechsel verweigerte A.________ die Unterzeichnung der Dokumente weiterhin und verlangte eine "Umtriebsentschädigung" in der Höhe von Fr. 123'000.--. Die B.________ AG bot ihrerseits an, seine entstandenen Anwaltskosten zu übernehmen. Um den Bedenken von A.________ hinsichtlich allfälliger gegen ihn erhobener Forderungen Rechnung zu tragen, teilte die Genossenschaft C.________, die 100 % der Aktien der B.________ AG hält, am 29. November 2013 A.________ Folgendes mit: "Gerne können wir Ihnen hiermit eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben, dass die B.________ AG Sie für einen - allfällig eintretenden - Schaden, der sich wider Erwarten aufgrund von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der beiden für das US Patent and Trademark Office bestimmten Dokumente und der Eintragung des Patents in den USA ergeben könnte, selbstverständlich vollumfänglich schadlos halten wird".
B.
Am 14. Juli 2014 reichte die B.________ AG beim Bundespatentgericht ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein und beantragte, es sei A.________ unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Mit Urteil vom 30. Oktober 2014 verpflichtete das Bundespatentgericht A.________ unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Dezember 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Bundespatentgerichts aufzuheben und auf das Gesuch der B.________ AG sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Angefochten ist ein Endentscheid des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211).
2.2. Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer, soweit er pauschal rügt, die Vorinstanz stütze sich allein auf die Darstellung der Beschwerdegegnerin, gehe nur bruchstückhaft auf seine Einwendungen ein oder treffe unbewiesene Annahmen willkürlich zugunsten der Beschwerdegegnerin. Darauf ist nicht einzutreten.
2.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, dass seine Ausführungen, wonach er die Bedeutung der Dokumente (auch) aufgrund seiner schlechten Englischkenntnisse nicht verstehe, "falsch sein dürften". Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verkenne dabei, dass auch eine Person, die sich in einem Bewerbungsschreiben sehr gute Englischkenntnisse attestiere, aufgrund sprachlicher Defizite nicht in der Lage sein könne, englische Rechtstexte zu verstehen.
Die Vorinstanz hat ausgeführt, angesichts des Lebenslaufs des Beschwerdeführers dürfte seine Behauptung, der englischen Sprache kaum mächtig zu sein, nicht zutreffen, zumal das "Patent Assignment" auch mit mittelmässigen Englischkenntnissen verständlich sei. Immerhin habe er in der vorinstanzlichen Korrespondenz nie moniert, er würde die Dokumente nicht verstehen, und er habe auch einen Patentanwalt englischer Muttersprache beigezogen. Inwiefern diese Beweiswürdigung willkürlich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz durfte mithin davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer über die notwendigen Englischkenntnisse verfügt, um das englisch abgefasste Dokument "Patent Assignment" zu verstehen. Die Rüge ist unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 257 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
3.1. Das Gericht gewährt gemäss Art. 257 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Mit Blick darauf, dass ein Urteil, mit dem nach Art. 257
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Für die Verneinung eines klaren Falles genügt es, dass der Beklagte substanziiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Demgegenüber ist ein klarer Fall zu bejahen, wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, der Anspruch der Klägerin sei ausgewiesen und eine eingehende Abklärung der beklagtischen Einwände könne daran nichts ändern; offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen des Anspruchs genügen für die Verneinung eines klaren Falles nicht (BGE 138 III 620 E. 5.1.1 S. 621 ff. mit Hinweisen).
3.2. Was den Sachverhalt angeht, so ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin an einer Erfindung beteiligt war und dass diese als Diensterfindung der Beschwerdegegnerin zusteht. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer US-Patentanmeldung die Unterzeichnung des Dokuments "Patent Assignment" verlangt, welches den folgenden Wortlaut beinhaltet: "I agree to sign all papers necessary to secure all said patents and rights, and request issuance of all such patents to said B.________ AG." Nach den vorinstanzlichen Feststellungen konnte die Beschwerdegegnerin sofort beweisen, dass die Englischkenntnisse des Beschwerdegegners ausreichen, um das Dokument zu verstehen (vgl. oben E. 2.3). Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dass die Beschwerdegegnerin seine Unterschrift überhaupt benötige, da diese ausgeführt habe, die Patentanmeldung könne auch ohne seine Mitwirkung weitergeführt werden. Er anerkennt aber, dass das Nichtleisten der Unterschrift der Beschwerdegegnerin (nach deren Ansicht unnötige) Umtriebe machen würde. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er eine Erklärung erhalten
hat, wonach die Beschwerdegegnerin ihn "für einen - allfällig eintretenden - Schaden, der sich wider Erwarten aufgrund von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der beiden für das US Patent and Trademark Office bestimmten Dokumente und der Eintragung des Patents in den USA ergeben könnte, selbstverständlich vollumfänglich schadlos halten" werde. Damit liegt ein weitgehend unbestrittener und im Übrigen sofort bewiesener Sachverhalt i.S.v. Art. 257 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet indessen eine klare Rechtslage (Art. 257 Abs. 1 lit. b
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3.3.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, zum Recht an einer Erfindung gehöre auch, diese irgendwo in der Welt zum Patent anzumelden. Nach der allgemeinen Treuepflicht (Art. 321a
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könnten, schadlos halten werde. Ein Bestehen weiterer, nicht abgedeckter Risiken mache er nicht geltend. Damit sei die Rechtslage klar.
3.3.3. Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1
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3.3.4. Nach Art. 321a Abs. 1
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Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz hätte eine Interessenabwägung vornehmen sollen, was sich per se nicht mit dem Verfahren nach Art. 257
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4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier